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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-7 U 230/09·14.04.2011

§ 2287 BGB: Keine Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung im Ehegattentestament

ZivilrechtErbrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger als testamentarischer Schlusserbe verlangte von der Lebensgefährtin des Erblassers die Herausgabe zu Lebzeiten geschenkter Kontoguthaben nach § 2287 BGB. Streitpunkt war, ob die Schlusserbeneinsetzung im gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich und damit für den Erblasser bindend war. Das OLG verneinte die Wechselbezüglichkeit, weil die gegenseitige Erbeinsetzung bereits unabhängig bestand und die Bedenkung des Kindes des Überlebenden nicht als „nahestehende Person“ i.S.v. § 2270 Abs. 2 BGB zu behandeln sei. Die Klage wurde daher abgewiesen; auf Beeinträchtigungsabsicht und Nachweis der Überweisungen kam es nicht mehr an.

Ausgang: Auf die Berufung der Beklagten wurde das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 2287 BGB ist auf bindend gewordene wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten entsprechend anwendbar.

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Wechselbezüglichkeit i.S.v. § 2270 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Verfügung des einen Ehegatten nach dem Willen der Testierenden nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein soll und beide Verfügungen miteinander „stehen und fallen“.

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Die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB darf erst herangezogen werden, wenn nach Ausschöpfung aller inneren und äußeren Auslegungsumstände verbleibende Zweifel nicht auszuräumen sind.

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Eigene Verwandte des überlebenden Ehegatten sind regelmäßig nicht als dem Erstversterbenden „nahestehende Personen“ i.S.v. § 2270 Abs. 2 BGB anzusehen; die Norm ist insoweit einschränkend auszulegen.

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Ist eine lebzeitige Vermögensübertragung wegen Geschäftsunfähigkeit des Erblassers nichtig, besteht ein Bereicherungsanspruch aus der Leistungsbeziehung grundsätzlich gegen den Leistungsempfänger (z.B. die Bank), nicht ohne Weiteres unmittelbar gegen den Dritten, der das Erlangte erhalten hat.

Relevante Normen
§ 2270 Abs. 2 BGB§ 2270 BGB§ 2271 BGB§ 2287 BGB§ Art. 14 GG§ 2270 Abs. 1 BGB

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 16.10.2009 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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Der Kläger ist das einzige leibliche Kind aus der ersten Ehe des Erblassers E. S., der nach dem Tod seiner 2. Ehefrau im Jahre 1996 bis zu seinem Tod im Jahre 2007 mit der Beklagten befreundet war und mit ihr auch überwiegend zusammenlebte.

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Mit seiner 2. Ehefrau hatte der Erblasser im Jahre 1975 ein handschriftliches Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben einsetzten, verfasst. Im Jahre 1980 ergänzten sie dieses Testament um die Verfügung, dass der Kläger nach dem Tod des Überlebenden uneingeschränkter Alleinerbe sein sollte.

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Der Kläger nimmt die Beklagte auf Herausgabe eines Sparkonto-Guthabens von 103.368,09 Euro, das der Erblasser ihr schenkungsweise am 07.06.02 überwiesen habe, in Anspruch. Desweiteren verlangt er Herausgabe von 80.843,72 Euro, die der Erblasser der Beklagten im November/Dezember 2003 durch Übertragung von seinen Konten bei der Stadtsparkasse W. geschenkt habe.

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Die Parteien streiten über die Wechselbezüglichkeit der auf den Kläger bezogenen testamentarischen Verfügung und eine Benachteiligungsabsicht des Erblassers. Die inzwischen 95jährige und durch einen Betreuer vertretene Beklagte, die sich zu den Vorgängen nicht mehr äußern kann, lässt erklären, dass die Überweisungen anhand der vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar seien.

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Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 184.211,81 Euro nebst Zinsen verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dass die Einsetzung des Klägers als Schlusserbe wechselbezüglich und daher für den Erblasser bindend im Sinne von §§ 2271, 2270 BGB gewesen sei. Dies ergebe sich aus der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB. Der Kläger sei eine der 2. Ehefrau des Erblassers sehr nahe stehende Person gewesen, weshalb zwischen seiner Einsetzung zum Schlusserben und der Einsetzung des überlebenden Ehegatten als Alleinerben ein Gegenseitigkeitsverhältnis bestehe. Dem stehe auch nicht der Zeitraum von 5 Jahren, der zwischen den testamentarischen Verfügungen liegt, entgegen.

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Die Überweisung von 100.000,- Euro werde durch das Bestätigungsschreiben der B.-Bank vom 13.10.08 und den Kontoauszug vom 17.06.02 belegt. Die Beklagte habe nicht substantiiert bestritten, warum ihrer Meinung nach keine Vermögensübertragung stattgefunden haben soll. Die Übertragung weiterer 80.843,72 Euro werde durch die vom Kläger vorgelegten Bankunterlagen belegt.

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Die geschenkten Kontoguthaben seien einschließlich der gezogenen Nutzung von 3.368,09 Euro nach § 2287 BGB herauszugeben, weil ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an der Schenkung nicht erkennbar sei.

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Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie eine Klageabweisung erreichen will.

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Sie rügt, dass das Landgericht zu Unrecht die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB angewandt habe. Die bereits zuvor erfolgte wechselseitige Erbeinsetzung der Eheleute sei unabhängig von der Einsetzung des Klägers gewesen. Gegen die Wechselbezüglichkeit spreche auch, dass der Kläger nur mit dem überlebenden Ehegatten verwandt sei. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten sei zu überprüfen, ob Art. 14 GG eine Einschränkung der lebzeitigen Verfügungsmöglichkeiten, wie sie durch § 2287 BGB geschehe, erlaube.

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Hinsichtlich der Überweisung von 100.000,- Euro auf ein Konto, über das der Erblasser zu verfügen berechtigt gewesen sei, habe der Kläger nicht das Erlöschen der Mitberechtigung des Erblassers dargelegt. Ebenfalls unklar bleibe, dass am 30.11. eine Kontoauflösung stattgefunden haben soll. Auch die Überlassung von 80.843,72 Euro an die Beklagte lasse sich nicht aus den vom Kläger zur Akte gereichten Papieren herleiten.

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Schließlich sei der Erblasser zu derartigen Schenkungen berechtigt gewesen; das gegen eine Benachteiligungsabsicht sprechende Eigeninteresse sei weit auszulegen und schon bei jedem Verhalten, das sich positiv auf den Erblasser auswirken könne, zu bejahen.

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Die Beklagte beantragt,

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(sinngemäß) unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils

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vom 16.10.09, die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Kläger verteidigt das zu seinen Gunsten ergangene landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er trägt vor, dass die zweite Ehefrau des Erblassers durchaus selbst Vermögen gehabt habe. Sie habe das Haus und Grundstück in E. von ihrem Vater geerbt. Nur deshalb sei es dem Erblasser möglich gewesen, seine spätere Firma zu gründen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

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II.

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Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Entgegen der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts ist die Klage abzuweisen.

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Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Herausgabe der Kontoguthaben als sein Erbe beeinträchtigende Schenkungen gemäß § 2287 BGB verlangen.

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Diese Vorschrift, nach der der Vertragserbe ein Geschenk, das der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, gemacht hat, von dem Beschenkten nach Bereicherungsrecht heraus verlangen kann, ist auf bindend gewordene wechselbezügliche Verfügungen von Todes wegen entsprechend anwendbar und gilt damit auch für gemeinschaftliche Testamente ( BGHZ 82, 274; Damrau-Krüger, Erbrecht, 2.A: § 2287 Rn 1; Palandt-Diederichsen, BGB, 69. A., § 2271 Rn 10).

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Im vorliegenden Fall ist die Einsetzung des Klägers zum Schlusserben in dem gemeinschaftlichen Testament seines Vaters und dessen zweiter Ehefrau vom 28.12.1980 jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht wechselbezüglich und daher für den Erblasser nicht bindend gewesen, so dass dieser zu Lebzeiten frei über sein Vermögen –auch in der geschehenen Weise- verfügen konnte.

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Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und für den überlebenden Ehegatten bindend getroffen, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen und fallen soll (OLG Düsseldorf, FamRZ 2008, 307; OLG Hamm FamRZ 2004, 662; BayObLG FGPrax 2005, 164; Damrau-Klessinger, a.a.O. § 2270 Rn 3).

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Dabei ist es möglich, dass nicht nur die Verfügungen in einem einzigen gemeinschaftlichen Testament der Ehegatten wechselbezüglich sind, sondern auch die Verfügungen in mehreren gemeinschaftlichen Testamenten. Auch wenn die Eheleute in zeitlich auseinanderliegenden gemeinschaftlichen Testamenten zunächst nur sich gegenseitig als Erben und dann ohne ausdrückliche Bezugnahme auf das frühere Testament nur die Schlusserben eingesetzt haben, kann die Auslegung ergeben, dass die Schlusserbeneinsetzung jedes Ehegatten zur Schlusserbeneinsetzung des anderen Ehegatten, aber auch zur Erbeinsetzung dieses Ehegatten durch den anderen Ehegatten im früheren Testament wechselbezüglich ist (Staudinger-Kanzleiter, BGB, Neubearb. 2006, § 2270 Rn 3). Die gegenseitige Erbeinsetzung durch die Eheleute für den ersten Todesfall sowie die Berufung eines oder mehrerer Schlusserben brauchen folglich nicht in derselben Verfügung getroffen zu sein (BayObLG FamRZ 86, 392).

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Im vorliegenden Fall ist jedoch trotz des zwischen den Verfügungen liegenden Zeitraums von 5 Jahren nicht von mehreren Verfügungen auszugehen, sondern von einer unter dem 28.12.1980 getroffenen Gesamtregelung, da die testierenden Ehegatten durch den auf die Rückseite geschriebenen Nachtrag vom 28.12.1980 auf das gemeinschaftliche Testament vom 29.04.1975 ausdrücklich Bezug genommen haben, dieses also weiter gelten sollte, ergänzt um die Schlusserbeneinsetzung des Klägers.

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Damit ist die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten in die Prüfung der Wechselbezüglichkeit mit einzubeziehen und sowohl zu fragen, ob die Einsetzung des Klägers als Erbe nach dem Letztversterbenden durch den Erblasser wechselbezüglich zu dessen Einsetzung als Erbe der vorverstorbenen Ehefrau sein sollte, als auch, ob die vorverstorbene Ehefrau den Kläger nur deshalb als Erben nach dem Überlebenden bestimmt hat, weil dies ihr Ehemann auch getan hat.

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Beides ist jedoch zu verneinen.

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Die Frage, ob die vorverstorbene (zweite) Ehefrau des Erblassers ihn nur eingesetzt hat, damit dieser die in Rede stehende Schlusserbeneinsetzung verfüge, ist nach allgemeinen Auslegungsregeln zu beantworten, wobei die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB erst dann heranzuziehen ist, wenn nach Überprüfung aller inner- und außerhalb des Testaments liegenden Umstände verbleibende Zweifel nicht zu beseitigen sind (OLG Düsseldorf, a.a.O.).

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Das Landgericht hat keine solchen, zur Auslegung heranzuziehenden Umstände hier für erwägenswert erachtet und deshalb direkt auf die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB zurückgegriffen und deren Voraussetzungen rechtsfehlerhaft für gegeben erachtet.

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Als Indiz gegen eine Wechselbezüglichkeit im oben dargelegten Sinn ist vorliegend bereits der sich aus dem Testament selbst ergebende Umstand zu werten, dass die Eheleute sich bereits 5 Jahre zuvor durch Verfügung vom 29.04.1975 gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hatten, und zwar unabhängig davon, wer gegebenenfalls Schlusserbe sein sollte. Desweiteren spricht dagegen, dass die Einsetzung des Erblassers als Erbe seiner Ehefrau nur noch mit Rücksicht auf seine Verfügung zu Gunsten des Klägers als Schlusserben gelten sollte, der Umstand, dass der Kläger ohnehin gesetzlicher Erbe des Erblassers gewesen ist und die Testierenden den Fall einer Wiederverheiratung des Erblassers offenbar nicht in Betracht gezogen haben und auch nicht regeln wollten. Vielmehr ging es den testierenden Ehegatten doch gerade um die Regelung des bei der Verfügung vom 29.04.1975 zuvor nicht bedachten Falles, dem Kläger bei Überleben der zweiten Ehefrau, mit der er nicht verwandt, sondern nur verschwägert gewesen ist, das Erbe zu sichern. Das wiederum spricht für eine Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung der Ehefrau durch den Erblasser, nicht aber für eine Wechselbezüglichkeit bei der Erbeinsetzung des Erblassers durch die Ehefrau. Das bestimmende Motiv der Schlusserbeneinsetzung des Klägers ist nach der Lebenserfahrung hier in der Kinderlosigkeit der zweiten Ehefrau und ihrem Näheverhältnis zum Kläger zu sehen, nicht jedoch in der Erbeinsetzung des Erblassers durch seine vorverstorbene Ehefrau. Es spricht gerade keine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Ehefrau den Ehemann in einem gemeinschaftlichen Testament nur deswegen zu ihrem Erben eingesetzt hat, weil der Mann in demselben Testament zugunsten seiner erstehelichen, mit der zweiten Ehefrau nicht verwandten Kinder Verfügungen getroffen hat (Staudinger, a.a.O. § 2270 Rn 28 unter Hinweis auf KG, DNotZ 1932, 122).Der Satz der Lebenserfahrung geht vielmehr dahin, dass die Einsetzung der Verwandten des vorverstorbenen Ehegatten (bei der Bedenkung des Überlebenden durch den Vorverstorbenen) regelmäßig wechselbezüglich getroffen ist, die der Verwandten des Überlebenden aber nicht, was das Landgericht auch bei der Auslegung des Begriffs der "nahestehenden Person" im Sinne von § 2270 Abs. 2 BGB hätte berücksichtigen müssen. Dies führt nämlich dazu, dass die eigenen Verwandten des überlebenden Ehegatten regelmäßig nicht als dem Erstverstorbenen nahestehende Personen im Sinne von § 2270 Abs. 2 BGB anzusehen sind. Absatz 2 ist in der Konsequenz einschränkend dahin auszulegen, dass er die Personen nicht umfasst, die dem überlebenden Ehegatten noch näher stehen als dem Erstverstorbenen (Staudinger, a.a.O. § 2270 Rn 31; KG FamRZ 1993, 1251).

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Die Vermögensverhältnisse der testierenden Ehegatten zum Zeitpunkt ihrer Verfügung können bei der Prüfung der Wechselbezüglichkeit nicht mit einfließen, da die Parteien hierzu in erster Instanz nichts vorgetragen haben und ihr unsubstantiierter Vortrag in zweiter Instanz streitig ist und nicht aufgeklärt werden kann.

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Aus seiner Sicht folgerichtig hat das Landgericht ungeprüft gelassen, dass als wechselbezügliche Verfügung zur Einsetzung des Klägers als Schlusserben durch den Erblasser auch die Einsetzung des nämlichen Schlusserben durch die vorverstorbene Ehefrau in Betracht kommt. Aber auch insoweit ist eine Wechselbezüglichkeit zu verneinen, weil die Auslegung der testamentarischen Verfügung der Eheleute vom 28.12.1980 gerade nicht ergibt, dass die vorverstorbene Ehefrau den Kläger deshalb als Erben nach dem Überlebenden bestimmt hat, weil dies ihr Ehemann auch getan hat. Wie bereits oben ausgeführt, hat die vorverstorbene Ehefrau den Kläger als Schlusserben eingesetzt, weil sie vom Erblasser als Alleinerbin eingesetzt worden ist und der Kläger als gesetzlicher Erbe erster Ordnung damit bei einem Vorversterben des Erblassers –seines Vaters- zunächst nur Pflichtteilsansprüche gehabt hätte. Dass der Erblasser den Kläger als sein einziges Kind und damit allein in Betracht kommenden Erben für den Fall seines (des Erblassers) Überlebens eingesetzt hat, ist an sich überflüssig gewesen und spricht dagegen, dass dies das Motiv für die vorverstorbene Ehefrau gewesen sein soll, den Kläger ebenfalls als Schlusserben einzusetzen.

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Damit kommt es auf die Frage, ob anhand der vom Kläger vorgelegten Unterlagen die Überweisung der genannten Beträge an die Beklagte festgestellt werden kann und ob der Erblasser in Beeinträchtigungsabsicht gehandelt hat, nicht mehr an.

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Schließlich vermag der in erster Instanz vom Kläger "ergänzend" vorgetragene Umstand, dass der Erblasser bei der Schenkung von 80.843,72 Euro im November/Dezember 2003 geschäftsunfähig gewesen sein soll, einen Zahlungsanspruch in dieser Höhe gegen die Beklagte nicht zu begründen, selbst wenn der Kläger seinen diesbezüglichen Vortrag noch näher substantiieren würde und beweisen könnte.

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Bei –unterstellter- Geschäftsunfähigkeit des Erblassers wären die Übertragungen seiner Konten 30011…, 30790…, 30798... und 30787..., denen Abtretungen der Auszahlungsforderungen gegenüber der Stadtsparkasse W. an die Beklagte zugrundegelegen haben, gemäß §§ 105 Abs.1, 104 Nr. 2 BGB nichtig. Der Erblasser wäre dann Anspruchsinhaber gegenüber der Stadtsparkasse W. geblieben und die Auszahlungsforderungen wären in den Nachlass gefallen, so dass der Kläger als Alleinerbberechtigter von der Stadtsparkasse W. Zahlung verlangen könnte. Die Beklagte, die bei Nichtigkeit der Kontenübertragung etwaige Zahlungen ohne Rechtsgrund von der Stadtsparkasse W. erhalten hätte, müsste sie in dieser Leistungsbeziehung zurückerstatten, nicht jedoch an den Kläger.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 in Verbindung mit § 711 ZPO.

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Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vielmehr um eine auf den Einzelfall bezogene Auslegung einer testamentarischen Verfügung.

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Streitwert zweite Instanz und zugleich Beschwer des Klägers: 184.211,81 Euro