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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-7 U 22/11·24.07.2012

Kostenentscheidung nach Erledigung: Kläger trägt Kosten (§ 91a ZPO)

ZivilrechtInsolvenzrechtSchadensersatzrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hatte den Beklagten auf Schadensersatz aus § 60 InsO in Anspruch genommen; nach einem Urteil des Finanzgerichts erklärten die Parteien die Hauptsache für erledigt. Das OLG Düsseldorf entschied über die Kosten und legte sie dem Kläger nach § 91a ZPO auf. Begründend wertete das Gericht, dass der Insolvenzverwalter wegen unvollständiger Belehrung durch das Finanzamt nicht pflichtwidrig gehandelt habe und der Kläger ohne Erledigung unterlegen gewesen wäre. Die Kostenverteilung erfolgte nach billigem Ermessen.

Ausgang: Kostenentscheidung: Kläger trägt die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 91a ZPO kann das Gericht bei Erledigung des Rechtsstreits die Kosten nach billigem Ermessen verteilen; insbesondere kann es die Kosten demjenigen auferlegen, der ohne die Erledigung unterlegen wäre.

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Der Insolvenzverwalter hat nach § 60 InsO die Pflicht, aus den ihm übergebenen Unterlagen mögliche Ansprüche (z. B. auf Steuerrückerstattung) zu prüfen und bei hinreichender Erfolgsaussicht die gebotenen rechtlichen Schritte einzuleiten.

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Für eine Haftung des Insolvenzverwalters nach § 60 InsO reicht einfache Fahrlässigkeit; die Sorgfaltspflicht ist an den konkreten Anforderungen der übernommenen Aufgabe zu messen.

4

Feststellungen eines Finanzgerichts, wonach die Finanzverwaltung unvollständig über den Verfahrensstand belehrt hat, können in einem zivilrechtlichen Schadensersatzverfahren die Haftung des Insolvenzverwalters ausschließen, wenn dadurch ein Anlass zur Erhebung von Klagen fehlte.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 91a ZPO§ 60 InsO§ 227 AO§ 60 Abs. 1 Satz 2 InsO§ Richtlinie 77/388/EWG§ 91 a ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 7 O 193/09

Tenor

Die Kosten des - von den Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten - Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt (§ 91 a ZPO).

Gründe

2

1.Der Kläger und Berufungsbeklagte hatte mit der in der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärten Klage den Beklagten und Berufungskläger auf Zahlung von 318 251,66 € Schadensersatz aus § 60 InsO in Anspruch genommen, da der Beklagte Steuerbescheide des Finanzamts vom 15. und 16.03. 2005 gegen den Insolvenzschuldner habe bestands-kräftig werden lassen, also nicht dagegen geklagt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der Chronologie, wird auf die tatbestandlichen Feststellungen und wegen der Rechtsfragen auf die Begründung des zusprechenden Grundurteils des Landgerichts Düssel-dorf vom 10. Jan. 2011 (Bl. 251 ff GA) Bezug genommen.

3

In Folge des Erlasses des Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27. Juli 2011 in einem Rechtsstreit gemäß § 227 AO des hiesigen Beklagten als Insolvenzverwalter gegen das Finanzamt Düsseldorf-Mettmann (Kopie Bl. 326 ff GA) haben die Parteien im Januar bzw. März 2012 den vorliegend beim Senat anhängigen Rechtsstreit in der Hauptsache überein-stimmend für erledigt erklärt und wechselseitig um Kostenbelastung gebeten.

4

2.Es entspricht billigem Ermessen nach § 91 a ZPO, dass vorliegend der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, weil er ohne den Eintritt der Erledigung in der Sache unterlegen wäre. 

5

Die tragenden Sätze der Begründung des zusprechenden Grundurteils des Landgerichts lauten:

6

„Zu den Pflichten eines Insolvenzverwalters gehört auch die Prüfung, ob dem Insolvenzschuldner Ansprüche auf Steuerrückerstattungen gegenüber der Finanzverwaltung zustehen, und bei hinreichender Erfolgsaussicht die Einleitung der gebotenen rechtlichen Schritte wie die Einleitung von Rechtsmitteln oder die Erhebung einer Klage…

7

Bei ordnungsgemäße Auswertung der ihm unstreitig übergebenen Unterlagen hätte der Beklagte mit zumutbarem Aufwand und auch ohne vertiefte Steuerrechtskenntnisse zumindest erkennen können, dass erhebliche Teile der Erlöse der Insolvenz-schuldnerin nach der neueren Rechtsprechung zu Unrecht der Umsatzsteuer unterworfen worden waren und eine Klage auf neue Festsetzung und Erstattung insoweit Aussicht auf Erfolg gehabt hätte…

8

Der Beklagte hat seine Pflichten als Insolvenzverwalter auch schuldhaft verletzt. Hierzu genügt im Rahmen des § 60 InsO einfache Fahrlässigkeit…“

9

Bei der Erfüllung insolvenzspezifischer Pflichten hat der Verwalter nach § 60 Abs. 1 S. 2 InsO für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen. Die Sorgfaltspflicht des Verwalters ist danach also an den individuellen Anforderungen der konkreten Aufgabe, die der Verwalter wahrnimmt, zu messen; ein bestimmtes Verhalten kann zu einem Zeitpunkt [noch] schuldlos und zu einem späteren schuldhaft sein (vgl. MüKo/Brandes, InsO, 2. Aufl. 2007, § 61 Rzf. 89 f mwN). Vor diesem Hintergrund ist es bereits fraglich, ob sich der vom Landgericht sehr allgemein formulierte Grundsatz von den Prüfungs- und Handlungspflichten eines Verwalters so wie vorstehend an erster Stelle zitiert tatsächlich aufstellen läßt. In der obergerichtlichen Rechtsprechung findet sich zwar eine Entscheidung des OLG Köln (ZIP 1980, 94), derzufolge der Verwalter gegen einen Steuer-bescheid, der ihm zugegangen ist, Einspruch einzulegen hat, wenn dieser Bescheid auf falschen Voraussetzungen beruht; so einfach lag der Fall hier aber nicht. Hier hätte der Verwalter erkennen sollen, dass aufgrund des Urteils des EuGH vom 17.02. 2005 (Az. C 453/02 und C 462/02), das in der Sache über die Vereinbarkeit von nationalem Umsatz-steuerrecht mit der 6. Richtlinie (77/388/EWG) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern entschied, die Einspruchsentscheidungen des Finanzamts Düsseldorf-Mettmann vom 15. und vom 16.03. 2005, die ihrerseits jene EuGH-Entscheidung nicht berücksichtigten, mit Erfolg im Klagewege anzufechten waren.

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Hinzu kommt – und zwar entscheidend - dies. Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 27. Juli 2011 festgestellt, dass der hiesige Beklagte (dort Kläger) durch eine unvollständige Belehrung seitens des Finanzamts über den wahren Verfahrensstand (nämlich Ruhensanordnungen bis zur endgültigen Entscheidung des EuGH zur Umsatzsteuerpflicht von Geldspielgeräten) und damit die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage im Unklaren gelassen worden ist und deshalb von Seiten des hiesigen Beklagten keine Veranlassung bestand, gegen die in Rede stehenden Entscheidungen vom März 2005 Klage zu erheben und sie nicht rechtskräftig werden zu lassen (vgl. Bl. 9 des Urteils, Kopie Bl. 334 GA). Diese Bewertung im Steuerrechtsstreit hat nach Auffassung des Senats entsprechend auch Geltung im vorliegenden Zivilrechtsstreit wegen möglicher Pflichtverletzungen eines Insolvenzver-walters: es kann festgestellt werden, dass der Beklagte nicht gegen seine Pflichten aus § 60 InsO verstoßen hat, als er jene Klage(n) nicht erhob, und dass er sich insoweit nicht schadensersatzpflichtig gemacht hat. Es entspricht deshalb vorliegend billigem Ermessen (§ 91 a ZPO), dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

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Streitwert des Berufungsverfahrens:  bis 30.01.2012:  bis 320 000 €,

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                                                                        danach:  bis 40 000 € (Kosten).

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Düsseldorf, den 25. Juli 2012

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Oberlandesgericht, 7. Zivilsenat