Berufung zurückgewiesen: Zahlung von Maklerprovision nach § 652 BGB
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten machten geltend, es sei kein Maklervertrag zustande gekommen, da Exposé und Internetinserat Unklarheiten enthielten. Das OLG Düsseldorf hielt dagegen, dass durch Entgegennahme des Exposés und Teilnahme an der Besichtigung ein konkludenter Maklervertrag zustande gekommen sei. Das deutlich formulierte Exposé wies die Provision als Käuferprovision aus. Die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen Zahlung der Maklerprovision zurückgewiesen; Verurteilung zur Zahlung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Maklerprovision nach § 652 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass ein Maklervertrag zwischen Makler und Anspruchsberechtigtem zustande gekommen ist; dieser kann auch konkludent durch Annahme des Angebots, etwa durch Teilnahme an einer Besichtigung, erfolgen.
Ein in einem Internetinserat gegebener Provisionshinweis genügt nur dann als eindeutiges Angebot an den Käufer, wenn er unmissverständlich darlegt, dass die Provision vom Käufer zusätzlich zum Kaufpreis geschuldet ist.
Ein übersandtes Exposé, das ausdrücklich eine Maklercourtage 'vom Käufer' in Prozent inkl. MwSt. benennt, kann als verbindliches Angebot zum Abschluss eines Maklervertrags verstanden werden.
Wenn mehrere Personen gemeinsam Interesse am Erwerb bekunden, Informationen anfordern und gemeinsam eine Besichtigung wahrnehmen, können alle als Vertragspartner eines Maklervertrags gelten und zur Zahlung der Provision verpflichtet sein.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 4 O 9/06
Tenor
Die gegen das am 31. August 2006 verkündete Schlussurteil der 4. Zivil-kammer des Landgerichts Wuppertal gerichtete Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Maklerprovision. Das Landgericht hat der – nach Erteilung der im Rahmen einer Stufenklage zunächst begehrten Auskunft über den Kaufpreis, zu dem die Beklagten das in Rede stehende bebaute Grundstück erworben haben (vgl. insoweit Teilurteil vom 12. April 2006) – auf Zahlung der Courtage in Höhe von 16.182 € sowie von 384,31 € vorgerichtlicher Mahnkosten gerichteten Klage in Höhe von 16.182 € stattgegeben. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie geltend machen, aufgrund im Exposé vorhandener Unklarheiten, von wem an wen die Maklercourtage zu zahlen sei, fehle es am Zustandekommen des erforderlichen Maklervertrages zwischen den Parteien.
II.
Der zulässigen Berufung bleibt der Erfolg versagt. Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht zur Zahlung der verlangten Courtage gemäß § 652 Abs. 1 BGB verurteilt. Die Berufungsbegründung gibt zu einer das angefochtene Urteil abändernden und die Klage abweisenden Entscheidung keine Veranlassung.
1.
Zwar ist ein Maklervertrag noch nicht dadurch zustande gekommen, dass der Beklagte zu 2) per e-Mail vom 4. Februar 2005 (Bl. 9) und die Beklagte zu 1) am 12. Februar 2005 (vgl. Bl. 10) telefonisch um weitere Informationen betreffend das im Internetinserat des Klägers in "Immobilien Scout 24" angebotene Objekt baten. Denn im Internetinserat (Bl. 6), für das insoweit die gleichen Anforderungen wie an ein Zeitungsinserat gelten, wird nicht hinreichend deutlich, dass der Kläger seine Maklerdienste dem potentiellen Käufer gegen von diesem zu zahlende Provision anbieten will. Ein Provisionshinweis ist hier lediglich in der letzten mit "weitere Daten" überschriebenen Rubrik der ersten Seite des Internetinserats enthalten und lautet:
"Provision: 3,48 % incl. Mwst" (Bl. 6).
Diesem Hinweis konnten die Leser nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch des erkennenden Senats nicht zweifelsfrei entnehmen, dass der Kläger eine "eigenständige” Provision vom potentiellen Käufer verlange, vielmehr blieb die Interpretationsmöglichkeit, dass eine Verkäuferprovision offen vom Käufer zu übernehmen oder versteckt im angegebenen Kaufpreis enthalten sei.
2. Jedoch ist ein Maklervertrag zwischen den Parteien – konkludent – dadurch abgeschlossen worden, dass die Beklagten in Kenntnis des ihnen mit Anschreiben vom 12. Februar 2005 (Bl. 10) übersandten Exposés den Besichtigungstermin am 20. Februar 2005 wahrgenommen haben, anlässlich dessen der Kläger sie mit dem damaligen Eigentümer bekannt gemacht und ihnen das Objekt im einzelnen vorgestellt hat, wie unstreitig ist.
a)
Entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffassung enthält das ihnen übersandte Exposé (Bl. 11 f.) auf der zweiten Seite ein eindeutiges Angebot des Klägers auf Abschluss eines Maklervertrages mit ihnen. Denn dort heißt es:
"Kaufpreis: 478.000 € zuzüglich Nebenerwerbskosten und einer Maklercourtage vom Käufer in Höhe von 3,48 % inkl. Mwst vom Kaufpreis. Zu unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen, Irrtum und Zwischenverkauf vorbehalten."
Hiermit wurde – entgegen der mit der Berufungsbegründung vertretenen Ansicht – eindeutig und unmissverständlich klargestellt, dass der Kläger vom Käufer die Maklercourtage verlange ungeachtet des Kaufpreises und der Nebenerwerbskosten. Die diesbezüglichen Ausführungen der Berufungsbegründung sind nicht nachvollziehbar angesichts des unmissverständlichen sprachlichen Ausdrucks der erstrebten Rechtsfolge.
b)
Ebenso wenig verhelfen die weiteren Ausführungen der Beklagten ihrer Berufung zum Erfolg aus folgenden Gründen:
Der Internetauftritt in "Immobilien Scout 24" betraf als Inserent und Anbieter eindeutig den Kläger und niemanden sonst (vgl. "Kopf" des Inserats, Bl. 6). Dementsprechend haben sich beide Beklagte (der Beklagte zu 2) per e-Mail, die Beklagte zu 1) telefonisch) zwecks Erhalts näherer Informationen an den Kläger gewandt, von diesem das Exposé erhalten und mit diesem den Besichtigungstermin vereinbart und durchgeführt.
Dass am Ende des Exposés unter der Überschrift
"Ansprechpartner
Immobilien"
links eine Frau A. mit eigenen Telefonnummern und eigener e-Mail-Adresse erwähnt ist neben dem rechts ebenfalls mit eigenen Telefonnummern und eigener e-Mail-Adresse aufgeführten Kläger, ist unerheblich.
Dass Vertragspartner des potentiellen Käufers der Kläger sein wollte, war nach den vorausgegangenen Kontakten eindeutig, so dass die Erwähnung der Frau A. als bloße "Ansprechpartnerin" ersichtlich nur für die Vermittlung notwendiger Mitteilungen zwischen dem Kläger und seiner Klientel erfolgt ist. Dass die insoweit erstmalig gegenüber den Beklagten genannte Frau A. mehr als eine telefonische bzw. e-Mail-erreichbare Kontaktfunktion hätte haben können, weshalb "Zweifel" an dem Vertragsabschlusswillen des Klägers für sich als Courtage-Berechtigtem den Beklagten hätten kommen können, wäre eine nahezu "absurde" Annahme, die den Beklagten als gemeinsamen Betreibern der Firma B-GmbH (Bl. 57 f.), die nach Erwerb der Immobilie durch die Beklagte zu 1) das Objekt nicht nur gemeinsam bewohnen und zum gemeinsamen Betrieb ihrer Firma nutzen, nicht abzunehmen ist.
Die Berufungsbegründung lässt dementsprechend auch jede weitere Darstellung vermissen.
c)
Es bleibt die von den Beklagten schon gar nicht in ihre Berufungsbegründung aufgenommene Frage, die der Senat gleichwohl erwogen und in der mündlichen Verhandlung angesprochen hat, ob als Vertragspartner des Klägers beide Beklagte anzusehen sind oder nur einer von ihnen.
Der Senat hat letztlich keine Bedenken dahingehend, dass beide Beklagte Vertragspartner geworden sind, aus folgenden Gründen: Die Beklagten sind nicht nur unstreitig Lebenspartner, sondern Geschäftspartner der gemeinsamen Firma "B-GmbH" (vgl. Bl. 49), die ebenso wie die Beklagten persönlich ihren Sitz in dem streitgegenständlichen Objekt genommen hat; sowohl der Beklagte zu 2) als auch die Beklagte zu 1) haben vom Kläger weitere Informationen über das Objekt erbeten, das von vorn herein als Wohn- und Geschäftssitz angepriesen und zum Erwerbe erstrebt worden war; dass die Beklagten irgendwelche Vertretungsverhältnisse dem Kläger gegenüber dargelegt hätten, wird von ihnen nicht vorgetragen; für den Kläger blieb nur der (letztlich auch zutreffende) Eindruck, dass beide Beklagte sich für den Erwerb der Immobilie interessierten, weshalb die Adressierung des den Besichtigungstermin bestätigenden und das Exposé übersendenden Schreibens des Klägers vom 12. Februar 2005 im Grunde zutreffend an beide Beklagte, nämlich dem Beklagten zu 2) zu Händen der Beklagten zu 1) gerichtet ist, ohne zwischen ihnen zu differenzieren; so haben es offensichtlich auch die Beklagten gesehen, die – ohne weiteres – den Besichtigungstermin, durch den der Maklervertrag – wie oben näher ausgeführt – erst zustande gekommen ist, gemeinsam wahrgenommen haben und selbst nach dem Hinweis des Senats nicht vorgebracht haben, es sei allenfalls lediglich einer von ihnen provisionspflichtig.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.