Berufung – Maklercourtage bei Gewerbemiete: Anspruch aus § 652 BGB verneint
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Maklercourtage nach Anmietung eines Gewerbeobjekts; das Landgericht wies die Klage ab und die Berufung wurde vom OLG Düsseldorf zurückgewiesen. Zentrales Problem war, ob die Klägerin eine der provisionsauslösenden Nachweisleistung erbracht hat. Das OLG verneint dies mangels konkreter Angaben zum Vertragspartner und fehlender Kausalität; weitergehende Beweisfragen blieben unbehandelt.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung der Klage auf Maklerprovision als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Maklerprovision nach § 652 BGB setzt eine konkrete Nachweis- oder Vermittlungsleistung voraus, die die Person bzw. Kontaktdaten des potentiiellen Vertragspartners so darlegt, dass der Kunde ohne weitere Ermittlung in Verhandlungen eintreten kann.
Die bloße Bekanntgabe des Objekts oder seiner Bedingungen (z. B. Exposé ohne Angaben zum Vermieter) erfüllt nicht die für eine provisionsauslösende Nachweisleistung erforderliche Konkretisierung.
Der Anspruchsteller trägt die Darlegungs‑ und Beweislast für die erforderliche Nachweisleistung und deren Kausalität für den Abschluss des Hauptvertrags.
Verspätete und unsubstantiiert vorgetragene Behauptungen in der mündlichen Verhandlung können nach § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt bleiben; das Gericht kann deshalb von weiteren Beweisaufnahmen absehen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 31 O 49/10
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Dez. 2010 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil sowie das am 23. Dez. 2010 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten daraus gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125 % der beitreibbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
1.Die Parteien streiten um Mietercourtage nach der Anmietung eines Gewerbe-objekts in der A-straße in Köln durch die Beklagte. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatbestandlichen Fest-stellungen der angefochtenen Entscheidung und die nachstehenden Ausführungen verwiesen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 87 882 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu verurteilen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass schon vom Zustandekommen eines Maklervertrages zwischen den Parteien nicht ausgegangen werden könne. Darüberhinaus könne nicht davon ausgegangen werden, dass, den Abschluss eines Maklervertrages einmal unterstellt, ein Nachweis seitens der Klägerin kausal für den von der Beklagten dann geschlossenen Mietvertrag gewesen sei.
Ein Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin ist vom Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen worden, die begehrte Änderung hätte nicht im Tatbestand, sondern in den Gründen vorgenommen werden sollen. Darüberhinaus sei der Beweisantritt Zeugnis B. nicht für den Zugang des Faxes vom 18.06. 2009, sondern lediglich für dessen Absendung erfolgt.
Mit der Berufung der Klägerin verfolgt diese ihren ursprünglichen Zahlungsantrag weiter. Die Beweislastentscheidung des Landgerichts sei unzutreffend, denn die Klägerin habe für den streitentscheidenden Umstand der Absendung des Faxes vom 18.06. 2009 Zeugenbeweis angetreten, dem das Landgericht nicht nachgegangen sei. Darüberhinaus sei die Nachweisleistung der Klägerin von 2009 eben doch kausal für den Hauptvertrag von 2010 gewesen, weil sich die Mieten von 1 600 €/Monat (Exposé vom 18.06. – ohne Vitrine) und von 2 000 €/Monat (tatsächlich vereinbart – mit Vitrine) auf unterschiedliche Gesamtflächen bezögen, was der Bejahung wirtschaftlicher Identität hier aber nicht entgegenstehe. Schließlich sei die Nichtberücksichtigung des Schriftsatzes der Klägerin vom 29. Nov. 2011, mit dem auf die Vorfälle in der mündlichen Verhandlung reagiert worden sei, durch das Landgericht rechtsfehlerhaft. Zum Beweis des Faxzugangs stehe nunmehr der ehemalige Geschäftsführer C. als Zeuge zur Verfügung.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts vom 23. Dez. 2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 87 882 € nebst Zinsen iHv 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte, die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Landgericht habe zu Recht von der Vernehmung des Zeugen [nunmehr Geschäftsführer] B. abgesehen, weil durch dessen Zeugnis der Zugang des Faxes nicht habe bewiesen werden können, und aufgrund der Anmietung zusätzlich auch der Schaufensteranlage über drei Stockwerke könne von einer wirtschaftlichen Kongruenz hier keine Rede sein. In einem weiteren Schriftsatz wiederholt und vertieft die Beklagte erstinstanzliches Vorbringen zur Nachweis-leistung und zur (fehlenden) Kausalität.
2. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg, denn dem Landgericht ist im Ergebnis darin zu folgen, dass ein Anspruch der Klägerin aus § 652 BGB hier nicht besteht.
2.1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung – nicht nur – dieses [Makler-] Senats, dass es zum ggf. provisionsauslösenden Nachweis einer Kauf- oder Mietgelegenheit nicht genügt, wenn/dass der Makler das Objekt und ggf. die Bedingungen bekannt gibt, sondern dass außerdem die Bekanntgabe des Partners des abzuschließenden Hauptvertrages in so konkreter Form erforderlich ist, dass der Maklerkunde dann ohne eigene weitere Ermittlungen und auch ohne weitere Mitwirkung des Maklers Kontakt zu dem potenziellen Vertragspartner aufnehmen und in Verhandlungen mit ihm eintreten kann. Dass die Klägerin hinsichtlich des in Rede stehenden Objekts Ehrenstraße in Köln die so beschriebene umfassende Nachweisleistung der Beklagten gegenüber erbracht hätte, ist nicht behauptet worden und auch nicht ersichtlich.
Dem Fax-Exposé - seinen Zugang in diesem Kontext einmal unterstellt - läßt sich keinerlei Hinweis auf die Person und/oder die Kontaktdaten der Vermieterin des Ladenlokals (mit oder ohne Schaufensteranlage) entnehmen und die Klägerin hat mit keinem Wort vorgetragen, solche Angaben – schriftlich oder mündlich - der Beklagten gegenüber gemacht zu haben. Das überraschende Vorbringen der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat, es habe doch „auf der Hand“ gelegen, dass ein Untermietvertrag mit „D.“ hätte geschlossen werden sollen, ist nicht nur verspätet (§ 531 Abs. 2 ZPO), sondern darüber hinaus auch völlig unsubstantiiert. „D.“ ist eine berühmte Marke, die im allgemeinen Sprachgebrauch steht für die
“D. Licensing LLC. and D. Licensing B.V. as the owners of the D. brand and/or their subsidiaries and affiliates (collectively)”.
Der Umstand, dass das Objekt A-str. seinerzeit an „D.“ vermietet war, besagte also gar nichts darüber, mit welcher juristischen und/oder natürlichen Person die Beklagte sich wegen einer Anmietung hätte in Verbindung setzen müssen.
Schon deshalb kann eine ausreichende, ggf. einen Provisionsanspruch begründende Nachweisleistung der Klägerin hier nicht angenommen werden. Darüberhinaus stellt sich hier auch noch die Frage, ob die „Besichtigung“ vom Juni 2009 als solche aus-reichend gewesen wäre. Die Klägerin selbst hat die Besichtigung in der Klage als „diskret“ bezeichnet und ist dem späteren Vorbringen der Beklagten, die Besichtigung sei bei laufendem Geschäftsbetrieb des D-Store erfolgt, nicht entgegengetreten. Nach der Lebenserfahrung ist deshalb davon auszugehen, dass eine „Besichtigung“ sich allenfalls auf die dem Normalkunden (hier Bekleidungs-käufer) zugänglichen Räumlichkeiten erstrecken konnte, nicht aber auf die für ein dort zu betreibendes Gewerbe ebenfalls bedeutsamen Nebenflächen.
2.2. Nach alledem hatte es schon aufgrund des Fehlens einer Nachweisleistung der Klägerin bei der angefochtenen - klageabweisenden - Entscheidung zu verbleiben. Es kommt auf die Fragen nach der Erforderlichkeit der Vernehmung von bestimmten Zeugen, der Verspätung diesbezüglicher Beweisantritte, dem Zeitpunkt der Entstehung des „True-Religion-Monolabel-Shop-Konzepts“ und der Bedeutung der Abweichung der später vereinbarten Miete von der zuvor genannten Miete nicht mehr an und sie können unerörtert bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 708 Zf. 10, § 711 ZPO.
Streitwert: beziffert.