Berufung: Zinsersatz wegen verzögerter Pflichtteilsdurchsetzung — Beginn 8.7.2008
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt mangelhafte Mandatsführung der Beklagten bei der Durchsetzung seines Pflichtteils und verlangt Zinsschaden für die Zeit 28.06.–24.11.2008. Streitgegenstand sind Beginn der Verzinsung und die Bezugsgröße (vor oder nach Erbschaftsteuer). Das OLG gab der Berufung teilweise statt: Zinsen sind ab 8.7.2008 zu ersetzen und als Bezugsgröße der Pflichtteil vor Steuerabzug zugrunde zu legen; die weiteren Zinsen wurden schätzungsweise berechnet.
Ausgang: Berufung des Klägers wurde teilweise stattgegeben; zusätzlich 7.000,70 € Zinsen zugesprochen, übrige Berufungsbegehren abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Auftrag zur Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen obliegt dem beauftragten Rechtsanwalt die Pflicht, den Schuldner unverzüglich zur Zahlung bzw. mahnen, andernfalls haftet der Anwalt für daraus resultierende Zinsschäden.
Ein Anspruch auf Ersatz entgangener Zinsen wegen unterbliebener verzinslicher Anlage ergibt sich aus §§ 675, 280 Abs. 1 BGB, wenn der Anwalt schuldhaft eine unverzügliche Zahlungsanforderung unterlässt.
Für die Berechnung des Zinsschadens ist als Bezugsgröße der Pflichtteilsbetrag vor Abzug späterer Erbschaftsteuer heranzuziehen, wenn die Steuer erst nach dem Schadenzeitraum fällig wird.
Der Beginn des ersatzpflichtigen Verzinsungszeitraums bemisst sich nach einer angemessenen Zahlungsfrist; bei hohen Vermögensbeträgen kann eine Frist von einem Monat als angemessen gelten.
Bei Unklarheiten in der Zinshöhe kann das Gericht nach § 287 ZPO eine Schätzung der angemessenen Verzinsung vornehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 4 O 76/09
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird das am 27. August 2009 verkündete Urteil der4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg auch wegen der Kosten teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger über den erstinstanzlichen Urteilsbetrag hinaus weitere 7.000,70 € zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger 3/5 und haben die Beklagten 2/5 zu tragen, von den Kosten des Berufungsverfahrens der Kläger 1/10 und die Beklagten 9/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1. Der Kläger hatte die Beklagten am 5. Juni 2008 damit beauftragt, des Klägers Pflichtteilsansprüche nach der am 3. März 2008 verstorbenen Mutter gegen dessen Bruder geltend zu machen und insbesondere durchzusetzen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Bruder des Klägers bestimmte Auskünfte bereits privatschriftlich erteilt. Mit Schreiben vom 6. August 2008 forderten die Beklagten den Bruder des Klägers zur Zahlung eines - wohl überhöhten - Betrages von 2 Mio. € auf, mit Schreiben vom 16. August 2008 gestand der Bruder einen Betrag von 1,069 Mio. € zu, den er Ende November 2008 und nach Anwaltswechsel auf Seiten des Klägers auch zahlte.
Die Parteien streiten um den Zinsschaden für die Zeit vom 28.06.2008 bis zum 24.11.2008, den der Kläger ursprünglich mit 35.039,03 € beziffert hatte. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf die tatbestandlichen Feststel-lungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Das Landgericht hat die Klage zum geringeren Teil für begründet gehalten, nämlich für den Zeitraum vom 16. September 2008 bis zum 24. November 2008 und aus einem Betrag von 864.180,14 € (= 1,069 Mio. € abzgl. 19 % ErbschaftsSt) zu einem geschätzten Zinssatz von 3,5 %. Die sowohl wegen der Bezugsgröße als auch wegen des Zeitraums weiterreichende Zahlungsklage hat das Landgericht abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der noch 3,5 % aus 906.578,14 € (= 1,069 Mio. € abzgl. 19 % ErbschaftsSt) für die Zeit von 29.06. bis 24.11.2008 sowie1,5 % aus 162.602 € (= ErbschaftsSt wie gezahlt) für die Zeit von 29.06. bis 24.11.2008, ergibt zusammen die Berufungssumme von 7.751,51 €, geltend macht. Der Kläger nimmt also die Klageabweisung hin, soweit ein höherer Zinssatz als 3,5 % gefordert worden war, wendet sich aber u.a. gegen die Nichtberücksichtigung des späteren Erbschaftssteuerbetrages bei der Zinsberechnung.
2. Die zulässige Berufung des Klägers, die sich nur gegen einen Teil der Klageabweisung richtet, hat weit überwiegend Erfolg.
2.1. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Erstattung seiner Zinsschäden wegen unterbliebener verzinslicher Geldanlage ist, worum die Parteien in der Berufungsinstanz auch nicht mehr ernsthaft streiten, dem Grunde nach aus §§ 675, 280 Abs. 1 BGB gegeben, denn die Beklagten hätten den Bruder des Klägers alsbald nach Mandatserteilung durch den Kläger bestimmt und eindeutig zur Zahlung des – ggf. noch unbezifferten – Pflichtteils auffordern, d.h. im Rechtssinne mahnen müssen (zu den Einzelheiten vgl. Schlitt/Müller/Blum, Handbuch Pflichtteilsrecht, § 2 Rzf. 115 f mwN). Vorliegend hätte es deshalb den anwaltlichen Pflichten der Beklagten entsprochen, am oder kurz nach dem 5. Juni 2008 ein entsprechendes Schreiben an den Bruder des Klägers zu verfassen und abzusenden (und nicht erst am 6. August 2008). Da das nicht geschehen ist, hat der Bruder des Klägers dessen begründete Pflichtteilsforderung erst Ende November 2008 beglichen, was den Kläger gehindert hat, diesen - bereits mit dem Tod der Mutter im März 2008 fällig gewordenen (aaO) - Betrag schon vor dem24. November 2008 verzinslich anzulegen und daraus Erträgnisse zu erzielen. In Anbetracht der Höhe des Pflichtteilsbetrages von 1,069 Mio. €, der kaum auf einem Girokonto bereit gelegen haben dürfte, ist davon auszugehen, dass die Gewährung einer Zahlungsfrist von einem Monat dem Bruder des Klägers gegenüber angemessen gewesen wäre. Der Zeitraum, für den dem Kläger der Zinsschaden zu ersetzen ist, beginnt daher am 8. Juli 2008 und nicht erst, wie vom Landgericht angenommen, am 16. September 2008. Weiterhin ist - entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Landgerichts - die Bezugsgröße für die Berechnung des Zinsschadens des Klägers dessen Pflichtteil vor Steuerabzug und nicht nach Steuerabzug, denn der Kläger hatte die Erbschaftssteuer unstreitig erst im Folgejahr 2009 zu zahlen (vgl. Bl. 175, 177 ff GA), er hätte also auch den darauf entfallenden Anteil seines Pflichtteils in dem in Rede stehenden Zeitraum von Anfang Juli 2008 bis Ende November 2008 anlegen können.
2.2. Zur Höhe ergibt sich daraus dies.
2.2.1. Die vom Landgericht angenommenen 3,5 % aus 906.578,11 €, also dem Pflichtteilsbetrag nach Abzug der Erbschaftssteuer, als entgangener Zinsertrag sind von der Berufung nicht angegriffen worden. Für die Zeit vom 8. Juli bis zum 15. September 2008 entspricht das weiteren 10 Wochen bzw. 70 Tagen à 86,69 € = 6.068,30 € (statt, wie mit der Berufung gefordert, weiteren 6.758,57 €).
2.2.2. Die aus dem Erbschaftssteuer-Betrag von 162.602 € aufgrund eines insoweit nur kürzer möglichen Anlagezeitraums zu erzielende Zinshöhe für den Sommer 2008, also unmittelbar vor bzw. zu Beginn der Finanzkrise, schätzt der Senat - insoweit der Berufungsbegründung folgend - auf 1,5 % (§ 287 ZPO). Für die Zeit vom 8. Juli bis zum 24. November 2008 entspricht das weiteren 140 Zinstagen à 6,66 € = 932,40 € (statt, wie mit der Berufung gefordert, weiteren 992,94 €).
In der Summe stehen dem Kläger danach weitere entgangene Zinsen in Höhe von [6.068,30 + 932,40 =] 7.000,70 € zu; nur wegen der Differenz zu 7.751,51 €, das sind 750,81 €, war die Berufung zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Zf. 10 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 7.751,51 €.