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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-7 U 190/09·04.11.2010

Berufung wegen Auskehrung von Nießbrauchserträgen: Verjährung durch Verhandlungen gehemmt

ZivilrechtErbrechtVerjährungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wandte sich mit Berufung gegen ein Urteil zur Zahlung aus Nießbrauchserträgen an die Erbengemeinschaft. Das OLG Düsseldorf wies die Berufung als unbegründet zurück. Es stellte fest, dass der Testamentsvollstrecker der Klägerin die Prozessführung genehmigt hatte (gewillkürte Prozessstandschaft) und die Verjährung durch fortgesetzte Verhandlungen (§203 BGB) gehemmt war. Zinsansprüche ergaben sich aus §§291, 288 BGB.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg als unbegründet abgewiesen; Beklagte trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Die gewillkürte Prozessstandschaft ist gegeben, wenn der Testamentsvollstrecker einem Dritten die Genehmigung zur Prozessführung über zur Nachlassverwaltung gehörende Rechte erteilt.

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Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß §199 Abs.1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

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Verhandlungen im Sinne des §203 BGB sind weit auszulegen; bereits die ernsthafte Erörterung von Anspruchspunkten oder deren Erwähnung als "Merkposten" genügt zur Hemmung, die erst durch eindeutiges Verweigerungsverhalten oder Einschlafen endet.

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Zinsansprüche aus rückständigen Kapitalerträgen richten sich nach §§291, 288 Abs.1 Satz 2 BGB.

Relevante Normen
§ 2212 BGB§ 2208 BGB§ 1922 Abs. 1 BGB§ 195 BGB§ 199 Abs. 1 BGB§ 211 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 12 O 125/08

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.08.2009 verkündete Ur-teil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

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1.

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Die Klage ist zulässig.

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Allerdings war zunächst nicht die Klägerin, sondern gemäß § 2212 BGB der Testamentsvollstrecker zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs befugt. Das Amtsgericht Duisburg hat Rechtsanwalt B mit Beschluss vom 10.03.2008 zum Testamentsvollstrecker für den Nachlass der Frau Dr. W ernannt, Rechtsanwalt B hat mit Schriftsatz vom 18.03.2008 gegenüber dem Nachlassgericht die Annahme des Amtes erklärt. Eine Beschränkung der Befugnisse des Testamentsvollstreckers gemäß § 2208 BGB lässt sich dem Beschluss des Amtsgerichts nicht entnehmen. Daraus, dass die Parteien im Rahmen der Erörterung der Angelegenheit vor dem Nachlassgericht am 30.01.2007 erklärt haben, der Testamentsvollstrecker solle "für den Fall einer Nichteinigung über die gesamte Auseinandersetzung des Nachlasses" eingesetzt werden, folgt eine Beschränkung seiner Befugnisse nicht. Es kommt also nicht darauf an, dass der vorliegende Streit der Erbinnen, ob eine von ihnen dem Nachlass noch etwas schuldet, ohnehin zu den mit dem Begriff "Nichteinigung über die gesamte Auseinandersetzung" umschriebenen Komplexen gehören dürfte, mit deren Regelung der Testamentsvollstrecker sich nach dem Willen der Parteien befassen sollte.

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Die Klage ist aber dadurch zulässig geworden, dass der Testamentsvollstrecker mit Schreiben vom 22.07.2010 erklärt hat, er erteile der Klägerin die Genehmigung zur Prozessführung in dem vorliegenden Rechtsstreit. Darin liegt die Ermächtigung zur Geltendmachung eines seiner Verwaltung unterliegenden Rechts in eigenem Namen, mithin eine gewillkürte Prozessstandschaft, bzgl. deren Zulässigkeit der Senat keine Bedenken hat. Das erforderliche eigene Interesse der Klägerin an der Prozessführung ergibt sich daraus, dass der im Falle eines Prozesserfolges dem Nachlass zufließende Betrag den Wert ihres Erbanteils erhöht.

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Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass die Klägerin die Zahlung "an die Erbengemeinschaft … zu Händen des Rechtsanwalts B" begehrt. Damit wird zwar nicht ausdrücklich die Verurteilung zur Zahlung an den Testamentsvollstrecker beantragt. Dieser hat aber die Prozessführung der Klägerin einschließlich des von ihr gestellten Antrags – dem das Landgericht entsprochen hatte – genehmigt.

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2.

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Die Klage ist auch begründet.

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a)

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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Erblasserin aus einem ihr eingeräumten Nießbrauch Ansprüche gegen die Beklagte auf Auskehrung von Kapitalerträgen zustanden, die sich für das Jahr 2002 auf restliche 1.725,31 € und für das Jahr 2003 – wohl bis zum Tod der Erblasserin am 02.12.2003 – auf restliche 5.000,- € beliefen. Diese Ansprüche sind gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die aus den Parteien bestehende Erbengemeinschaft übergegangen.

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b)

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Die Ansprüche sind nicht verjährt.

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aa)

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Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den ihn begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Hinsichtlich des Anspruchs auf Kapitalerträge des Jahres 2002 gehen die Parteien übereinstimmend von einer Fälligkeit – und unausgesprochen auch von der erforderlichen Kenntnis der Erblasserin – im Jahr 2003 aus, so dass die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss dieses Jahres begann. Die Ansprüche auf die Kapitalerträge des Jahres 2003 dürften mit dem Tod der Erblasserin am 02.12.2003 fällig geworden sein. Die Parteien gehen von einem Beginn der Verjährung mit dem Ende des Jahres 2004 aus; in der Tat ist nicht anzunehmen, dass die Erbengemeinschaft in den nach dem Tod der Erblasserin verbleibenden Wochen des Jahres 2003 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat oder hätte erlangen müssen.

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Die regelmäßige Verjährung der Ansprüche wäre mithin am 31.12.2006 bzw. am 31.12.2007 eingetreten. Sollte – was die Klägerin vor dem Nachlassgericht in Abrede gestellt hat – die Erblasserin Rechtsanwalt Dr. H wirksam zum Testamentsvollstrecker ernannt haben, wäre der Ablauf der Verjährungsfrist für die Ansprüche auf Auskehrung der Erträge des Jahres 2002 gemäß § 211 BGB bis zum 28.02.2007 hinausgeschoben worden, weil Rechtsanwalt Dr. H am 31.08.2006 dem Nachlassgericht gegenüber die Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker erklärt hat.

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bb)

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Die Verjährung ist im Lauf des Jahres 2004 gemäß § 203 BGB durch Verhandlungen über die Ansprüche gehemmt worden. Die Hemmung hat frühestens im Jahr 2008 geendet, so dass die Verjährung durch die am 31.12.2008 bei dem Landgericht eingegangene und am 04.02.2009 zugestellte Klage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut gehemmt werden konnte.

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(1)

20

Der Begriff der Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB ist weit auszulegen. Der Gläubiger muss klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn im Kern stützen will. Anschließend genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, es sei denn, dass der Schuldner sofort erkennbar Verhandlungen ablehnt. Es genügen Erklärungen, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigen, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein (Palandt-Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 203, Rdnr. 2 m.w.N.).

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Diese Voraussetzungen sind erfüllt, obwohl die Klägerin die Klageforderungen ausdrücklich erstmals in dem Schreiben der für sie tätigen Anwälte an Rechtsanwalt Dr. H vom 29.08.2006 unter der Bezeichnung "Nießbrauchskosten 2002 und 2003" und sodann erst wieder in dem Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten an Rechtsanwalt B vom 10.09.2008 erwähnt hat. Zwischen den Parteien schwebten bereits seit 2004 Verhandlungen über die gegenseitigen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erbfall. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien haben jedenfalls am 18.02.2004, am 15.07.2004 und am 22.11.2004 Besprechungen bei dem zum Testamentsvollstrecker ernannten – und zunächst offenbar als eine Art Vermittler fungierenden – Rechtsanwalt Dr. H stattgefunden. Mit Schreiben vom 15.08.2005 haben die von der Klägerin beauftragten Rechtsanwälte die aus ihrer Sicht noch offenen Punkte zusammengefasst. Nachdem die Parteien im September 2005 einen notariellen Kaufvertrag geschlossen hatten, fand am 27.07.2006 erneut eine Besprechung bei Rechtsanwalt Dr. H statt. Am 30.01.2007 trafen die Parteien vor dem Nachlassgericht zusammen und vereinbarten, bis zum 15.03.2007 einen weiteren Termin "zur Auseinandersetzung des Nachlasses" durchzuführen. Nachdem die im Jahr 2007 geführten Verhandlungen nicht zu einer Einigung führten, ernannte das Nachlassgericht im März 2008 Rechtsanwalt B zum Testamentsvollstrecker, unter dessen Mitwirkung in der Folgezeit weitere durch schriftliche Stellungnahmen ergänzte Gespräche stattfanden.

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Es war also ersichtlich das Bestreben beider Parteien, ungeachtet erheblicher Meinungsverschiedenheiten in der Sache alle im Zusammenhang mit der angestrebten Auseinandersetzung des Erbes zu regelnden Fragen mit Hilfe der von ihnen beauftragten Rechtsanwälte in außergerichtlichen Verhandlungen zu erörtern und nach Möglichkeit zu einer Einigung zu kommen. Voraussetzung einer endgültigen Erbauseinandersetzung war u.a. die Feststellung etwaiger Ansprüche der Erbengemeinschaft gegen eine der Erbinnen. Dass hinsichtlich derartiger, im Vergleich zu dem Umfang des Nachlasses relativ geringfügiger Forderungen keine einvernehmliche Regelung, sondern parallel zu den laufenden Verhandlungen eine gerichtliche Klärung angestrebt worden wäre, ist nicht anzunehmen.

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Bei dieser Interessenlage beider Parteien spricht Einiges dafür, dass Gegenstand der Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB von vornherein auch solche möglichen Ansprüche des Nachlasses gegen eine von ihnen gewesen sind, die – aus welchen Gründen auch immer – zunächst niemand ausdrücklich angesprochen hat. Jedenfalls reichte es angesichts des übereinstimmenden Bestrebens, eine Gesamtlösung zu erreichen, für die Einbeziehung einzelner Positionen in die Verhandlungen aus, wenn sie von einer der Parteien in irgendeiner Weise - zumindest als eine Art "Merkposten" - als klärungsbedürftig angesprochen wurden. Dem genügte die Erwähnung der Klageforderungen in dem den Prozessbevollmächtigten der Beklagten ebenfalls zugegangenen Anwaltsschreiben an Rechtsanwalt Dr. H vom 29.08.2006, auch wenn sie dort ohne nähere Erläuterungen – und unter einem unrichtigen Gliederungspunkt – lediglich mit der wenig aussagekräftigen Bezeichnung "Nießbrauchskosten" umschrieben worden sind.

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Die Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen hat mindestens bis in das Jahr 2008 hinein angedauert. Verhandlungen i.S.v. § 203 Satz 1 BGB enden erst durch ein klares und eindeutiges Verhalten einer der Parteien, dem sich entnehmen lässt, dass sie ihre Fortsetzung verweigert, oder wenn sie "einschlafen" (Palandt-Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 203, Rdnr. 4 m.w.N.). Dazu ist es nicht gekommen. Aus der Formulierung in dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 30.08.2006, "gegenwärtig" werde nichts gezahlt, ergab sich nicht, dass die Beklagte nicht weiter über die streitigen Fragen verhandeln wollte. Wie ausgeführt, ist dies in der Folgezeit auch tatsächlich in erheblichem Umfang geschehen.

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3.

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Der – mit der Berufung nicht angegriffene – Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

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4.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Gründe, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

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Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.725,31 € festgesetzt.