Bergschaden am Wohnhaus: Vermutung nach § 120 BBergG bei Baugrundursache ausgeschlossen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten von der Bergbauunternehmerin Schadensersatz wegen seit 2003 aufgetretener Gebäudeschäden an ihrer Doppelhaushälfte. Streitig war, ob die Schäden bergbaubedingt sind und ob die Bergschadensvermutung des § 120 Abs. 1 BBergG eingreift. Das OLG bestätigte die Klageabweisung, weil die Vermutung nach § 120 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a BBergG entfällt, wenn aufgrund festgestellter Tatsachen eine ernsthafte Möglichkeit einer baugrundbedingten Ursache besteht (hier: Torfschichten und unterschiedliche Steifigkeiten im Umfeld). Einen Vollbeweis für bergbauliche Verursachung konnten die Kläger danach nicht führen; weitere Beweiserhebungen unter der Bodenplatte waren nicht entscheidungserheblich.
Ausgang: Berufung der Kläger gegen die klageabweisende Entscheidung wegen fehlenden Nachweises eines Bergschadens zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bergschadensvermutung des § 120 Abs. 1 S. 1 BBergG entfällt nach § 120 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a BBergG, wenn aufgrund festgestellter Tatsachen die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Schaden durch Veränderungen des Baugrundes verursacht worden sein kann.
Für die Entkräftung der Bergschadensvermutung genügt nicht ein bloß hypothetischer Alternativverlauf; erforderlich sind bewiesene Anknüpfungstatsachen, die die ernsthafte Möglichkeit einer bergbaufremden Ursache tragen.
Ist die Bergschadensvermutung ausgeschlossen, trägt der Anspruchsteller den Vollbeweis dafür, dass der geltend gemachte Gebäudeschaden auf bergbauliche Einwirkungen zurückzuführen ist.
Stehen unterschiedliche Steifigkeitsverhältnisse zwischen Gründungsbereich, Arbeitsraumverfüllung und angrenzenden Außenanlagen als mögliche Ursache des Schadensbildes im Raum, kann die Untersuchung der Bodenverhältnisse unmittelbar unter der Bodenplatte für den Kausalitätsnachweis unerheblich sein.
Das Berufungsgericht ist nach § 529 ZPO an die erstinstanzliche Beweiswürdigung gebunden, solange keine entscheidenden Fehler in Tatsachenerfassung oder Beweiswürdigung aufgezeigt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 3 O 376/07
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 25.07.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche wegen eines etwaigen Bergschadens geltend. Sie sind Eigentümer des von ihnen selbst genutzten Einfamilienhauses H Str. in K-L, welches im Jahr 1988 als Doppelhaushälfte fertiggestellt worden ist. Das Haus der Kläger wurde in Abstimmung mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf einer Bodenplatte mit besonderer Bewehrung, einer sogenannten Zerrplatte erbaut, weil die Gefahr bergbaulicher Einwirkungen aufgrund untertägigen Abbaus der Flöze B, E und P des Bergwerks W bekannt war.
An dem Haus der Kläger traten seit 2003 Schäden auf. Im Jahr 2005 wurden grundlegende Sanierungsmaßnahmen erforderlich. Die Kläger beauftragten den Privatsachverständige B, der ein Gutachten vom 15.07.2005 erstattete.
Die Kläger haben behauptet, die Schäden an ihrem Haus seien Folgen des Bergbaus.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 61.695,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2007 zu zahlen, sowie die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie 1.761,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, dass es sich bei den geltend gemachten Schäden nicht um bergbaulich verursachte Schäden handele. Nach Januar 1986 sei kein Abbau mehr erfolgt. Das Grundstück liege nicht (mehr) im bergbaulichen Einwirkungsbereich. Nach Ablauf von ca. 5 bis 7 Jahren trete die sogenannte Bergruhe ein. Die von den Klägern geltend gemachten Schäden seien nicht mehr durch den Abbau verursacht. Ursache sei vielmehr, dass der Baugrund auf dem Grundstück der Kläger nicht ausreichend tragfähig sei.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten, nämlich des Dipl.-Ing. G und des Dipl.-Ing. Prof. Dr. P. Hinsichtlich des Inhalts und der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten vom 27.11.2008 (GA 176 ff.), 28.09.2012 (GA 304 ff.), 25.03.2013 (GA 487) sowie auf die Protokolle der mündlichen Anhörungen vom 26.04.2010 (GA 276), 27.08.2013 (GA 525) sowie vom 21.11.2013 (GA 597) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass die unstreitig vorhandenen Schäden nicht aufgrund des Kohleabbaus entstanden seien. Es greife weder die Vermutung des § 120 Abs. 1 BBergG, noch hätten die Kläger das Vorliegen eines Bergschadens bewiesen. Die Vermutungswirkung des § 120 Abs. 1 Satz 1 BBergG greife hier nicht. Die tatsächliche Vermutung der Kausalität sei nach § 120 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBergG erschüttert. Dies stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. Ausweislich des Wortlautes des § 120 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBergG reiche es für die Erschütterung der Vermutungswirkung bereits aus, dass auch andere Ursachen in Betracht kommen könnten. Hier sei nicht ausgeschlossen, dass der Baugrund Ursache der entstandenen Schäden gewesen sei. Dies ergebe sich aus den Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. P, dessen Ergebnisse sich inhaltlich mit der geäußerten Vermutung des Sachverständigen G sowie des Privatsachverständigen B decken würden. Der Sachverständige P habe auf eine Baugrunduntersuchung unterhalb der Doppelhaushälfte verzichten dürfen, um eine Beschädigung einer druckwassererhaltenden Kellerabdichtung zu vermeiden. Angesichts der im Übergangsbereich von den Außenanlagen zum Wohnhaus nachweislich vorhandenen Torfablagerungen sei eine Erkundung unterhalb der Bodenplatte des Bauwerks für die Beantwortung der Beweisfrage, ob der Baugrund schadensursächlich sein könne, nicht erforderlich. Vielmehr spreche bereits der im näheren Umfeld des Gebäudes festgestellte Baugrund dafür, dass dieser schadensursächlich sei. Dies sei nur dann auszuschließen, wenn die festgestellten Torfschichten in geringerem Umfang vorhanden gewesen wären.
Die Wahl der Bohransatzpunkte, die Aufschluss über den Baugrund bzw. einen Bodenaustausch hätten geben können, führe zu keiner anderen Beurteilung. Zwar sei die genaue Entfernung der Bohransatzpunkte zunächst von dem Sachverständigen nicht richtig mitgeteilt worden, die genaue Entfernung sei jedoch dann im Rahmen des Ortstermins am 21.11.2013 ermittelt worden. Die Bohransatzpunkte 2 und 3, die vorrangig interessant seien zur Beantwortung der Beweisfrage, seien danach 1,85 m und 2,15 m von der Hauswand entfernt. Nach den Berechnungen des Sachverständigen habe der Boden auch in 1,80 m Entfernung von der Wand nicht dem bei einem erfolgten Bodenaustausch zu erwartenden Boden entsprochen. Der Sachverständige habe zudem anhand der Unterlagen erläutert, dass es angesichts der Dicke der Torfschichten nicht maßgeblich darauf ankomme, ob der Bohransatzpunkt 1,80 m oder 1,85 m vom Gebäude entfernt liege. Das Gutachten beruhe nicht auf einer fehlerhaften Tatsachenerforschung.
Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P werde im Übrigen gestützt durch den Sachverständigen G, der ebenfalls darauf hingewiesen habe, dass die aufgetretenen Schäden nicht bergbautypisch seien. Dieser habe in seinem Gutachten festgestellt, dass für den Fall, dass unter der Zerrplatte noch humose bindige Böden vorhanden seien, diese der Grund für die unterschiedlichen Setzungen und die dadurch entstandenen Schäden sein könnten. Gründungsbedingte Setzungen seien auch als Ursache der Schäden von dem Privatsachverständigen B erwähnt worden.
Deshalb komme es auf die Frage, ob im errechneten Bereich von 1,36 m zur Gebäudeaußenkante ein Bodenaustausch stattgefunden habe, nicht an. Der Sachverständige sei auch nicht ergänzend dazu zu hören, ob es bautechnisch denkbar sei, dass die Baugrube für das Objekt der Kläger mit Hilfe eines Verbaus senkrecht hergestellt worden sei und infolge dessen kein über die Entfernung von 1,36 m hinausgehender Bodenaustausch erforderlich gewesen sei. Die Kläger würden nicht einmal selbst behaupten, dass die Standsicherheit mittels eines Verbaus gewährleistet werden sollte. Deshalb sei dem Antrag auf Einholung eines Obergutachtens nicht zu entsprechen.
Die Klage sei auch deshalb abzuweisen, weil die Kläger, die wegen der Widerlegung der Bergschadensvermutung den Vollbeweis der Schadensursächlichkeit des Bergbaus für die Schäden an ihrem Haus zu tragen hätten, ein entsprechendes Beweisangebot nicht abgegeben hätten.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit der Berufung. Die Kläger sind der Auffassung, dass das Landgericht die Beweislast verkannt und den Klägern das rechtliche Gehör versagt habe. Die Randlage des Grundstücks der Kläger an der Grenze des Einwirkungsbereiches des Flözes P rechtfertige noch viele Jahre nach Ende der Bergbautätigkeit die Annahme, dass es sich bei den festgestellten Gebäudeschäden um typische Bergschäden handele. Bergschäden würden nicht ohne Grund als Ewigkeitsschäden bezeichnet. Die Lage der streitgegenständlichen Besitzung am Rande des sogenannten Einwirkungsbereiches führe wie bei einem Sandtrichter dazu, dass in besonderem Maße mit stärkerer und längerer Einwirkung des Bergbaus zu rechnen sei
Die Annahme des Landgerichts, dass die Bergschadensvermutung des § 120 Abs. 1 Satz 1 BBergG hier widerlegt sei, sei unzutreffend. Nach § 120 Abs. 1 Satz 2 BBergG müssten die genannten Umstände feststehen, verbleibende Unsicherheiten gingen zu Lasten der Beklagten. Weder aus dem Gutachten des Sachverständigen G noch aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P folge, dass die Bergschadensvermutung widerlegt sei. Die Feststellung, dass die Schäden am Gebäude der Kläger durch Veränderungen des Baugrundes verursacht sein könnten, könne nicht getroffen werden. Der Sachverständige G habe nur Vermutungen geäußert. Es sei unzutreffend anzunehmen, dass es für die Vermutung von humosen Böden unter dem betroffenen Gebäude der Kläger ausreiche, wenn sich im Nahbereich um das betroffene Gebäude herum humose Böden finden ließen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe einen Bodenaustausch und eine Zerrplatte unter dem Hauptgebäude verlangt. Man könne den Klägern nicht nachträglich zum Vorwurf machen, dass sie den Boden unter ihren Außenanlagen nicht ebenfalls bis zur Tiefe von rund 6 m hätten austauschen lassen, bevor sie ihr Wohngebäude errichteten. Wenn die Beklagte als ursprüngliche Eigentümerin Vorgaben an die Bauherren gemacht habe und sich der Austausch als mangelhaft durchgeführt erweise, gehe dieser Umstand zu Lasten der Beklagten. Er stehe einer Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 120 BBergG entgegen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe im Übrigen nicht fest, dass sich unter der Bodenplatte des Hauses der Kläger noch immer humose Böden befänden. Es sei fehlerhaft gewesen, dass der Sachverständige Prof. Dr. P nicht die Bodenplatte der Kläger durchbohrt habe. Die Kläger hätten ihren Wunsch nach einer Untersuchung des Baugrundes unterhalb ihrer Doppelhaushälfte ausdrücklich geäußert.
Das Landgericht habe im Übrigen gegen das Recht der Kläger auf rechtliches Gehör verstoßen. Die von den Klägern privat beauftragte Firma G aus H habe neben dem Gebäude der Kläger in einer Tiefe von 5,60 m (Bohrung 1) bzw. 5,50 m (Bohrung 2) Füllungen mit tragfähigem Boden festgestellt. Humose Böden hätten sie nicht vorgefunden. Weder der Sachverständige P noch das Landgericht hätten sich mit diesen Untersuchungsergebnissen auseinander gesetzt.
Das landgerichtliche Urteil beruhe auf der falschen Schlussfolgerung, die Möglichkeit, dass sich Torflinsen bzw. humose Böden unter der Bodenplatte des Hauses der Kläger befinden könnten, sei für eine Erschütterung der Bergschadensvermutung ausreichend. Eine Untersuchung des Baugrundes unterhalb der Bodenplatte sei zwingend erforderlich.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landgerichts Kleve zum Aktenzeichen 3 O 376/07 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 61.659,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2007 zu zahlen sowie die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie 1.761,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil. Der Sachverständige G habe überzeugend dargelegt, dass der durch untertägigen Abbau verursachte Bewegungsvorgang in den Steinkohlerevieren 6 Monate bis 5 Jahre nach Abbauende als abgeschlossen betrachtet werden könne, so dass Bergruhe eingetreten sei. Die These der Kläger, die Lage der streitgegenständlichen Besitzung am Rande des sogenannten Einwirkungsbereiches führe wie bei einem Sandtrichter dazu, dass in besonderem Maße mit stärkerer und längerer Einwirkung des Bergbaus zu rechnen sei, sei nicht haltbar. Die durch untertägigen Steinkohleabbau ausgelösten Bodenbewegungen seien nicht mit der Trichterbildung in einem Sandberg vergleichbar. Der entsprechende Vortrag der Kläger sei spekulativ, der darin enthaltene Sachvortrag verspätet. Die Kläger würden nicht genügend differenzieren, ob die Bergschadensvermutung nach § 120 Abs. 1 Satz 2 BBergG bereits nicht gelte oder ob sie durch Vollbeweis zu widerlegen sei. Die Kläger hätten im Übrigen nicht ausreichend dargelegt, dass unter ihrem Haus ein ordnungsgemäßer Bodenaustausch stattgefunden habe. Unzutreffend sei insbesondere die Behauptung, die Beklagte habe den Bodenaustausch vorgenommen.
Bereits nach dem Sachverständigengutachten G habe festgestanden, dass die Bergschadensvermutung dem Grunde nach nicht eingreife. Die Korrektur des Sachverständigen G aus der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2010, das die streitgegenständliche Besitzung nun doch „grenzwertig im Bereich der Bergschadensvermutung“ liege, habe sich nur auf den Einwirkungsbereich bezogen. Die Behauptung der Kläger, sie hätten ihr Einverständnis mit einer gegebenenfalls notwendigen Zerstörung der Bodenplatte erteilt, treffe nicht zu. Im Übrigen reiche es für den Ausschluss der Bergschadensvermutung nach § 120 Abs. 1 Satz 2 BBergG aus, dass der Baugrund für die streitgegenständlichen Schäden ursächlich sein könne. Das Landgericht habe seine Entscheidung zutreffend auch darauf gestützt, dass bereits das Fehlen eines in gewissem Abstand über die Bodenplatte hinausreichenden Bodenaustausches wegen der dann vorliegenden unterschiedlichen Steifigkeitsverhältnisse als Ursache für die Schäden in Betracht komme, selbst wenn unterhalb der Bodenplatte ein ordnungsgemäßer Bodenaustausch stattgefunden habe. Soweit die Kläger sich auf die Untersuchung stützten, dass unmittelbar neben dem streitgegenständlichen Gebäude eine Auffüllung mit tragfähigem Boden stattgefunden habe, sei die Untersuchung im rückwärtigen Bereich des Gebäudes erfolgt, die streitgegenständlichen Schäden seien aber nicht dort, sondern an der rechten Seitenfront des Objektes aufgetreten. Die Beklagte habe zudem Erkenntnisse, dass unter der anderen Hälfte des Doppelhauses, welches die Kläger bewohnten, sich ebenfalls Hinweise auf unzureichende Baugrundverhältnisse ergeben würden.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadenersatz aus § 114 BBergG zu. Voraussetzung dafür wäre, dass ein Bergschaden gegeben ist. Ein solcher ist jedoch weder zu vermuten noch nachgewiesen.
Davon geht zutreffend auch das Landgericht aus. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Vielmehr ist das Berufungsgericht gem. § 529 ZPO an die Beweiswürdigung des Gerichts gebunden. Entscheidende Fehler des Landgerichts liegen nicht vor. Das Landgericht hat insbesondere nicht die Beweislastverteilung für das Vorliegen eines Bergschadens verkannt.
1.
Die Bergschadensvermutung des § 120 BBergG greift nicht.
Von den allgemeinen Beweislastregeln des Schadensersatzrechtes macht § 120 Abs. 1 Satz 1 BBergG durch die sog. Bergschadensvermutung eine Ausnahme. Danach wird vermutet, dass ein Schaden dann durch einen Bergbaubetrieb verursacht worden ist, wenn in dessen Einwirkungsbereich der untertägigen Aufsuchung oder Gewinnung durch Senkungen, Pressungen oder Zerrungen der Oberfläche oder durch Erdrisse ein Schaden entsteht, der seiner Art nach ein Bergschaden sein kann.
a.Nach den Feststellungen des Landgerichts und des Sachverständigen G, auf die sich das Landgericht stützt, liegt das Haus der Kläger im räumlichen Grenzeinwirkungsbereich eines unterirdischen Bergbaubetriebes, nämlich des Flözes P, vgl. § 67 Nr. 7 BBergG. Es kann dahinstehen, ob der Einwirkungsbereich eines Bergbaubetriebes nicht nur räumlich zu verstehen ist, sondern auch durch zeitliche Einordnungen, insbesondere durch eine etwaige Bergruhe, eingeschränkt werden kann, vgl. bejahend Schubert in Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl., § 120, Rn. 17 unter Hinweis auf § 3 Satz 2 Einwirkungsbereichs-VO.
Ferner kann dahinstehen, ob die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 120 Abs. 1 Satz 1 BBergG gegeben sind, also ob der unstreitig durch Setzungen entstandene Schaden der Kläger der Art nach, also nach dem äußeren Erscheinungsbild, eine Beschädigung darstellen kann, die nach der allgemeinen Erfahrung bei den genannten Bodenbewegungen auftreten kann, vgl. Staudinger/Jürgen Kohler, § 114 BBergG, Rn. 48 m.w.N.
b.Die Bergschadensvermutung gilt hier nämlich nach § 120 Abs. 1 Satz 2 BBergG nicht.
Die Bergschadensvermutung greift danach dann nicht, wenn feststeht, dass der Schaden durch die in § 120 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 a oder b aufgeführten Tatbestände verursacht worden sein könnte.
Das Landgericht hat dazu nach seiner Beweisaufnahme festgestellt, dass die Bergschadensvermutung wegen Veränderung des Baugrundes nach § 120 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a BBergG nicht gelte. An diese Beweiswürdigung des Landgerichts ist das Berufungsgericht nach § 529 ZPO gebunden, da keine entscheidenden Fehler des Landgerichts in der Erfassung der Tatsachengrundlage vorliegen.
aa.Nach § 120 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a BBergG entfällt die Bergschadensvermutung dann, wenn feststeht, dass die zum Schaden führende Veränderung der Erdoberfläche durch natürlich bedingte geologische oder hydrologische Gegebenheiten oder durch Veränderungen des Baugrundes verursacht worden sein können. Den Klägern ist insoweit zuzugeben, dass der Wortlaut der Bestimmung wegen der Kombination der Begriffe „feststeht“ und „können“ nicht ganz eindeutig ist. Gleichwohl reicht die bloße Möglichkeit einer bergbaufremden Verursachung für die Widerlegung der Bergschadensvermutung aus, vgl. Schubert in Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, a.a.O., § 120 Rn. 4. Da allerdings ein bloß hypothetischer Geschehensablauf nicht feststehen kann, vgl. dazu Schulte in Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 2. Aufl., § 120, Rn. 22, müssen jedoch zunächst Tatsachen dargelegt und bewiesen werden, die einen Schluss auf die Möglichkeit einer etwaigen bergbaufremden Verursachung zulassen. Deshalb hat der Bergbauunternehmer die Tatsachen, die auf die bergbaufremde Verursachung hindeuten, darzulegen und im Falle des Bestreitens zu beweisen, vgl. Schulte in Piens/Schulte/Graf Vitzthum, a.a.O.; Schubert in Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, a.a.O., § 120 Rn. 4. Ähnlich wie beim Anscheinsbeweis muss die ernsthafte Möglichkeit einer bergbaufremden Verursachung bestehen, vgl. Schulte in Schulte/Piens/Graf Vitzthum, a.a.O., Rn. 23. Danach genügt es zur Entkräftung der Vermutung des § 120 Abs. 1 Satz 1 BBergG, dass Alternativtatsachen behauptet und bewiesen werden, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen, den Bergbauunternehmer entlastenden Geschehensablaufes ergeben, vgl. Schubert in Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, a.a.O., § 120, Rn. 4.
bb.Das Landgericht hat festgestellt, dass begründete Anhaltspunkte für die Schadensursächlichkeit des Baugrundes bestehen, da möglicherweise kein ausreichender Bodenaustausch stattgefunden hat. Mit Baugrund ist die Boden- oder Gesteinsart oder die geologische Schichtenbildung gemeint, vgl. Schulte in Schulte/Piens/Graf Vitzthum, a.a.O., § 120, Rn. 20. Dabei hat das Landgericht nicht geklärt, ob sich unmittelbar unter dem Wohngebäude der Kläger Torf befindet. Ob und inwieweit der Boden unter der unstreitig eingebauten Zerrplatte unter dem Hause der Kläger ausgetauscht worden ist, ist nachwievor streitig. Das Landgericht brauchte dieser Frage jedoch nicht nachzugehen. Denn für die Widerlegung der Bergschadensvermutung kommt es auf die konkreten Bodenverhältnisse unter dem Haus der Kläger gar nicht an. Vielmehr ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P, dass offenbleiben kann, ob sich unmittelbar unter dem Wohngebäude der Kläger Torflinsen befinden. Die Schäden können nämlich auch dann auf Veränderungen des Baugrundes beruhen, wenn im kritischen Umkreis des Gebäudes Torf vorhanden ist und es dadurch zu unterschiedlichen Steifigkeitsverhältnissen gekommen ist. Insoweit hat der Sachverständige Prof. Dr. P ausgeführt, dass er im Umgebungsbereich des Einfamilienhauses, nämlich bei den Bohrpunkten 2 und 3, dicke humose Böden, also Torfschichten vorgefunden habe. Die festgestellte Dicke der Torfschicht führe zu zu erwartender Zersetzung organischen Materials (sog. Torfverzehr) sowie zu zu erwartenden Verformungen durch Schwinden und Quellen der in der Grundwasserwechselzone anstehenden Torfe. Nach den Ergebnissen der Grundwasserrecherche müsse davon ausgegangen werden, dass die Torfschicht in der Vergangenheit seit Erstellung des Bauwerkes nicht vollständig unter Wasser gestanden habe. Deshalb seien Umgebungsbedingungen vorhanden bzw. vorhanden gewesen, die die Tätigkeit von torfzersetzenden Mikroorganismen erlaube, was wiederum zu lastunabhängigen Setzungen führe (vgl. GA 324).
Der Sachverständige Prof. Dr. P hat weiter ausgeführt, dass selbst für den Fall, dass unter der Zerrplatte ein Bodenaustausch stattgefunden habe, die unterschiedlichen Steifigkeitsverhältnisse des Baugrundes unterhalb der Bodenplatte, der angrenzenden Arbeitsraumverfüllung des Bauwerkes und des Baugrundes unterhalb der Außenanlagen, unter dem sich die von ihm festgestellten Torfablagerungen befänden, als Ursache für das Schadensbild in Betracht kommen könnten. Die Gründung der zwischenzeitlich rückgebauten Garage sei oberhalb einer zum Teil locker bis mitteldicht gelagerten Arbeitsraumverfüllung mit umlagernd abgetragener Torfschicht und im Osten oberhalb einer 2,1 m dicken Torfschicht erfolgt. Bedingt durch die hieraus resultierenden stark variierenden Baugrund- und Steifigkeitsverhältnisse habe auch bei der relativ gering belasteten Garage mit bauwerksschädlichen Setzungsdifferenzen gerechnet werden müssen. Wegen der unterschiedlichen Steifigkeitsverhältnisse des Baugrundes sei mit bauwerksschädlichen Verformungen, insbesondere im Übergangsbereich von der Doppelhaushälfte zu den Außenanlagen (Garage, Terrasse, Eingangspodest) zu rechnen gewesen.
Nach allem kommt selbst für den Fall, dass unter der Zerrplatte ein Bodenaustausch stattgefunden hat und dort kein Torf (mehr) vorliegt, gleichwohl der Baugrund als Ursache für das Schadensbild in Betracht. Schadensursächlich können nämlich die unterschiedlichen Steifigkeitsverhältnisse des Baugrundes unterhalb der Bodenplatte, der angrenzenden Arbeitsraumverfüllung des Bauwerkes und des Baugrundes unterhalb der Außenanlagen sein.
Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass Veränderungen des Baugrundes, nämlich der – als wahr unterstellte - Bodenaustausch unter dem Einfamilienhaus in Verbindung mit der - im kritischen Bereich an dem Bohrloch 2 sowie zusätzlich an dem weiteren, in der Nähe befindlichen Bohrloch 3 - festgestellten Torfdicke unter den Außenanlagen, und damit die unterschiedlichen Steifigkeitsverhältnisse der Böden die Ursache für die Schäden an dem Einfamilienhaus der Kläger sind.
cc.Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht mit dem Argument zu beanstanden, das Landgericht habe das rechtliche Gehör der Kläger verletzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Der Sachverständige Prof. Dr. P hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die Dicke der vorgefundenen Torfschichten bereits in einem Abstand von 1,85 m zum Gebäude der Kläger für die Annahme ausreicht, dass auch bei einem etwaigen Austausch des Bodens unter der Platte die Steifigkeitsverhältnisse des Bodens insgesamt so unterschiedlichen seien, dass das Schadensbild durch die Veränderung des Baugrundes bzw. durch die im Außenbereich vorhandenen dicken Torfschichten verursacht worden sein könnte.
Die mit Schriftsatz vom 20.01.2014 vorgelegten Untersuchungsergebnisse ändern an diesem Ergebnis nichts. Es kann als wahr unterstellt werden, dass im errechneten Bereich von 1,36 m zur Gebäudeaußenkante ein Bodenaustausch stattgefunden hat. Dieser Befund ändert nämlich nichts daran, dass nach den Berechnungen des Sachverständigen der Boden in 1,85 m Entfernung sowie in 2,15 m Entfernung von der Wand so torfhaltig und von der Dicke des Torfes derart beschaffen war, dass Torflinsen anzunehmen waren. Der Sachverständige hat zudem anhand der Unterlagen erläutert, dass es angesichts der Dicke der vorgefundenen Torfschichten im sog. kritischen Bereich auch nicht maßgeblich darauf ankomme, ob der Bohransatzpunkt 1,80 m oder 1,85 m von dem Gebäude entfernt liege.
Der Sachverständige Prof. Dr. P hat nach allem nachvollziehbar ausgeführt, dass unabhängig von weiteren Bohrpunkten die festgestellte Dicke der Torfschicht in einem Abstand von 1,85 m zum Gebäude der Kläger für die Annahme ausreicht, dass die unterschiedlichen Steifigkeitsverhältnisse des Bodens das Schadensbild verursacht haben können.
dd.Der Sachverständige war auch nicht ergänzend dazu zu hören, ob es bautechnisch denkbar ist, dass die Baugrube für das Objekt der Kläger mit Hilfe eines Verbaus senkrecht hergestellt worden sei. Wie ausgeführt, kann dahingestellt bleiben, ob unmittelbar unter dem Haus der Kläger der Boden ausgetauscht worden ist oder nicht.
2.
Da die Bergschadensvermutung wie gezeigt nicht gilt, haben die Kläger den Vollbeweis eines Bergschadens zu führen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist ihnen dies nicht gelungen. Die weiteren Beweisantritte der Kläger führen nicht weiter. Auf die von ihnen beantragte Untersuchung des Bodens unter der Zerrplatte kommt es nicht an.
Vielmehr kann – selbst bei einem dort vorzufindenden Bodenaustausch - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgeschlossen werden, dass die unterschiedlichen Steifigkeitsverhältnisse der Böden zu den vorliegenden Schäden geführt haben. Dieser Umstand kann nicht durch die von den Klägern beantragte sachverständige Untersuchung unter der Zerrplatte der Kläger ausgeschlossen werden. Dann ist aber die Feststellung, die Schäden seien auf Bergbaueinwirkungen zurückzuführen nicht mit dem erforderlichen Grad der Gewissheit (vgl. BGH NJW 2010, 2111 Rn. 11 m.w.N.) möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Streitwert: bis 65.000 €