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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-7 U 162/06·06.12.2007

Finanzierungsvertrag als formnichtige Schenkung: Auskunfts- und Zahlungsansprüche verneint

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einem privatschriftlichen „Finanzierungsvertrag“ Auskunft über Depotverwaltungskosten sowie Zahlung von Zinserträgen. Streitentscheidend war, ob der Vertrag eine entgeltliche Vereinbarung oder ein beurkundungsbedürftiges Schenkungsversprechen darstellt. Das OLG Düsseldorf qualifizierte die Zuwendung objektiv als unentgeltliche Schenkung (ggf. unter Auflage) ohne synallagmatische, konditionale oder kausale Verknüpfung mit Pflichten der Klägerin. Mangels notarieller Beurkundung sei der Vertrag nach §§ 516, 518, 125 BGB formnichtig; die Berufung blieb erfolglos.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen, weil der Finanzierungsvertrag als formnichtige Schenkung einzuordnen ist.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein privatschriftliches Versprechen, einem anderen dauerhaft Erträge aus einem Vermögensbestand zur Verfügung zu stellen, ist als Schenkungsversprechen beurkundungsbedürftig, wenn die Zuwendung objektiv unentgeltlich ist (§§ 516, 518 BGB).

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Pflichten des Zuwendungsempfängers, die sich auf die zweckgerechte Verwendung der zugewendeten Mittel beschränken, begründen regelmäßig keine Entgeltlichkeit, sondern stellen typischerweise eine Auflage dar.

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Eine Entgeltlichkeit setzt voraus, dass die Leistung des Empfängers als Gegenleistung erstrebt wird; bloße Motivation oder Voraussetzung für die Bereitschaft zur Zuwendung begründet weder Synallagma noch konditionale oder kausale Verknüpfung.

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Für die Qualifikation einer Zuwendung als unentgeltlich ist primär die objektive Sachlage maßgeblich; eine objektiv unentgeltliche Leistung kann nicht allein durch Parteiwillen zur entgeltlichen gemacht werden.

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Eine aus der Errichtung einer Stiftung herrührende Unterstützungszusage kann nicht als vergütender Teil eines gegenseitigen Leistungsaustauschs („Sponsoring“) behandelt werden, wenn sie nach ihrem Inhalt lediglich eine einseitige Förderung ohne Gegenseitigkeitsbeziehung begründet.

Relevante Normen
§ 527 BGB§ 247 BGB§ 516 BGB§ 518 BGB§ 125 BGB§ 320 ff. BGB a.F.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Juni 2006 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

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1.

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Die Parteien streiten um das Bestehen von Verpflichtungen der Beklagten, einer gemeinnützigen Stiftung, aus dem "Finanzierungsvertrag" vom 27. Sept. 1996 zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagten. Die Begründetheit der Klage und Berufung hängt davon ab, ob der "Finanzierungsvertrag" (Bl. 6 ff GA) eine Schenkung - ggf. mit Auflagen - seitens der Beklagten darstellt oder nicht. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen und des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen.

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Das Landgericht hat die Klage auf Auskunft und Zahlung - mit den nachstehend wiedergegebenen Anträgen - abgewiesen, denn es hat den privatschriftlichen Finanzierungsvertrag vom 27. Sept. 1996 dahin ausgelegt, daß er formnichtig sei, da die Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung seitens der Beklagten einig gewesen seien,

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-- weil die Zwecksetzung der Zuwendung der Erträge, nämlich deren Verwendung für den Museumsbetrieb, eine einer Spende vergleichbare bloße Zweckbestimmung gewesen sei,

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-- weil die der Klägerin auferlegten Leistungen aus dem zugewendeten Vermögen (und nicht: für das zugewendete Vermögen) hätten erfolgen sollen und

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-- weil die der Klägerin in dem Vertrag auferlegten Verpflichtungen sich auf eine zweckgerechte Mittelverwendung beschränkt hätten.

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Ergänzend hat das Landgericht zur Bejahung der Formnichtigkeit

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-- auf das im Vertrag vereinbarte Recht zu außerordentlicher Kündigung verwiesen, das "in der Sache" auf § 527 BGB verweise, weil es dessen Rechtsfolgen für einen Fall wie diesen modifiziere,

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-- sowie auf die Wertdiskrepanz zwischen der Leistung der Beklagten aus der Vereinbarung, einem Zuschuß von lediglich 20 bis 25 % zum Betrieb des Museums, und der Leistung der Klägerin, die das gesamte Museum zu errichten und zu betreiben hatte.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihre ursprünglichen Anträge weiterverfolgt und beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

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1. gegenüber der Klägerin über die ihr für die Jahre 2001 bis 2004 entstandenen Kosten der Verwaltung eines Wertpapierdepots von DM 5.000.000,00, dessen Zinserträge die Beklagte an die Klägerin zu zahlen verpflichtet ist, Rechnung zu legen;

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2. an die Klägerin € 385.734,84 abzüglich der sich aus dem Klageantrag zu 1 ergebenden Verwaltungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Finanzierungsvereinbarung enthalte keine Schenkung der Beklagten, weil es an der notwendigen Unentgeltlichkeit mangele. Das Landgericht habe, und darauf liegt das Schwergewicht der Berufung, verkannt, daß dieser Finanzierungsvertrag den Schlußpunkt einer, wie näher dargelegt wird, mehrjährigen Entwicklung dargestellt habe und deshalb lediglich einen Teilbereich der gegenseitigen Pflichten der Beteiligten regele. Außerdem wendet sich die Berufung gegen die Verneinung eines Synallagmas durch das Landgericht und macht hilfsweise eine konditionale oder eine kausale Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung des Finanzierungsvertrages geltend, schließlich eine Vergütung für eine noch vorzunehmende Handlung. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin den Gesichtspunkt in den Vordergrund gerückt, daß die Beklagte aufgrund der Gesamtentwicklung der Museumsgründung jedenfalls nach Treu und Glauben verpflichtet sei, ihre vertraglich eingegangenen Verpflichtungen auch zu erfüllen.

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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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2.

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Die Berufung ist unbegründet, denn das landgerichtliche Urteil ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Zahlung nicht zu, weil es sich bei dem Finanzierungsvertrag vom 27. Sept. 1996 um eine beurkundungsbedürftige Schenkung seitens der Beklagten handelte und der Vertrag daher formnichtig ist (§§ 516, 518, 125 BGB).

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2.1.

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Die Argumentation der Klägerin, vorliegend sei keiner der Normzwecke des § 518 BGB erfüllt und der Finanzierungsvertrag schon deshalb nicht formnichtig, ist im Senatsbeschluß vom 22. Dez. 2006, auf den insoweit verwiesen wird, zurückgewiesen worden und wird von der Klägerin ersichtlich auch nicht mehr weiterverfolgt. Ob das Argument des Landgerichts für die Bejahung einer Schenkung, § 3 des Finanzierungsvertrages ziele auf § 527 BGB und damit auf eine für den Bereich der Schenkung unter Auflagen geschaffene Vorschrift, tatsächlich trägt, ist dagegen fraglich, weil nicht angenommen werden kann, daß bei Abschluß des Finanzierungsvertrages der Wille der Beklagten auf eine in dieser Form nichtige (Zweck-) Schenkung gerichtet gewesen sei. Die Beklagte wurde seinerzeit, wie die Anlagen H 1 bis H 14 belegen, "begleitet" von der Kanzlei E., die in der Anlage H 1 ("Rechtliches Grundgerüst") sehr präzise differenziert hat zwischen der steuerrechtlich begründeten und beurkundungsbedürftigen Schenkung durch die Witwe F. einerseits und der Stiftung der Eheleute G. andererseits. Wenn dann von der späteren Beklagten ein von dieser Kanzlei ausgearbeiteter Vertrag – nämlich der Finanzierungsvertrag vom Sept. 1996 - zur Unterschrift vorgelegt wird, der nicht ausdrücklich als Schenkungsversprechen ausgestaltet ist, dann kann jedenfalls nicht ohne weiteres unterstellt werden, ein Schenkungsversprechen sei beabsichtigt und gewollt gewesen. Darüberhinaus zielte die Regelung in § 3 Abs. 3 des Finanzierungsvertrages ja auch nicht allein auf eine § 527 BGB vergleichbare Situation, sondern zählt - "insbesondere wenn" - mehrere unterschiedliche Kündigungsrechte auf. Letztlich kann diese Frage indes dahingestellt bleiben, weil für die Einigung über eine Schenkung allein die objektive Sachlage maßgeblich ist und eine – wie hier, dazu nachstehend unter 2.2., - objektiv unentgeltliche Leistung nicht nur durch Parteiwillen zu einer entgeltlichen gemacht werden kann (vgl. Pal./Weidenkaff, 66. A., § 516 BGB Rzf. 11).

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2.2.

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Der Finanzierungsvertrag vom Sept. 1996 enthält objektiv ein Schenkungsversprechen der Beklagten, das mit den Leistungen der Betriebsgesellschaft weder synallagmatisch noch kausal noch konditional verknüpft ist.

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Zur Begründung des Fehlens einer solchen Verknüpfung hat der Senat in seinem Beschluß vom 22. Dez. 2006 ausgeführt:

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"Der hier zu beurteilende Finanzierungsvertrag stellt keinen gegenseitigen Vertrag im Sinne der §§ 320 ff. BGB a.F. dar.

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Das Berufungsvorbringen der Klägerin, die maßgebliche Gegenleistung sei schon in der Errichtung des Museums auf Seiten der Klägerin zu sehen, vermag nicht zu überzeugen. (......) Dabei mag unterstellt werden, dass der Stifter geäußert hat, eine Stiftung werde nur errichtet, wenn auch ein Museum geschaffen werde. Dies ist dann aber bereits im Jahre 1992 erfolgt und lag folglich zeitlich wesentlich vor dem Abschluss des hier in Frage stehenden Finanzierungsvertrages von 1996, in den es als Forderung bzw. Auflage auch keinen Eingang mehr gefunden hat. Die Errichtung des Museums stellte nach diesem Vertrag keine Gegenleistung an den Stifter dar, sondern sollte lediglich die Voraussetzung dafür schaffen, dass dieser sich seinerseits überhaupt erst bereit erklären würde, eine freiwillige Leistung zu erbringen.

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Aber auch die der Betriebsgesellschaft in § 2 des Finanzierungsvertrages auferlegten Pflichten sind keine Gegenleistungen, auch wenn ihre Erfüllung neben der Errichtung des Museums das Hauptmotiv für die Schenkung gewesen sein mag. Der Stifter wollte sich diese Leistungen nicht erkaufen, sondern sie finanziell fördern. Sie sollten lediglich die gewollte Verwendung der aus dem Vermögen der Beklagten zugewendeten Mittel sicherstellen und bilden insofern den typischen Fall einer Auflage.

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Es mangelt hier aber auch an einer konditionalen Verknüpfung, die ebenfalls die Annahme der Entgeltlichkeit rechtfertigen könnte. Eine solche Verknüpfung gegenseitiger Leistungen liegt nicht schon vor, wenn jemand eine Zuwendung unter der Bedingung verspricht, dass ein anderer seinerseits leistet. Vielmehr muss die Gegenleistung mit der eigenen Leistung gerade erstrebt werden. Hier hat der Stifter die Leistung der Betriebsgesellschaft aber nicht als Gegenleistung erstrebt, sondern sich lediglich bereit gefunden, einen Beitrag dazu zu leisten, dass diese möglich würde, indem er versprach, zur Finanzierung der laufenden Unterhalts- und Betriebskosten des Museums beizutragen.

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Die beiderseitigen Leistungen sind schließlich auch nicht kausal miteinander verknüpft. Die kausale Verknüpfung von Leistungen hat die gleichen Voraussetzungen wie die konditionale Verknüpfung. Nur ist sie insofern schwächer, als hier die Bewirkung der erstrebten Gegenleistung nicht Wirksamkeitsbedingung, sondern nur Geschäftsgrundlage für die eigene Leistung ist. Es handelt sich um die sog. Vorleistungs- und Veranlassungsfälle; das sind die Fälle, in denen ohne rechtliche Verpflichtung oder rechtlich verbindliche Rechtsgrundabrede oder rechtlich verbindlich vereinbarte Bedingung eine Zuwendung erbracht wird, um den Empfänger mit seinem tatsächlich vereinbarten Einverständnis zu einem nicht erzwingbaren Verhalten zu veranlassen.

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Es bedarf aber auch insoweit einer Abgrenzung zur Zweckschenkung bzw. der Schenkung unter Auflagen. Zwar will der Zuwendende in Fällen der Zweckschenkung wie der kausalen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung erklärtermaßen mit seiner Zuwendung eine weitere Leistung initiieren. Bei der kausalen Verknüpfung erwartet er sie aber als Gegenleistung für die eigene Leistung, bei der Zweckschenkung bzw. der Schenkung unter Auflage hingegen nicht. Hier aber sollten die Errichtung und der Betrieb des Museums (...) nicht die Gegenleistung für die vom Stifter versprochene Leistung sein.

29

Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem wertmäßigen Missverhältnis der von der Betriebsgesellschaft und der Beklagten jeweils zu erbringenden Leistungen, (.....)."

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An dieser Argumentation wird festgehalten und etwas anderes ergibt sich insbesondere auch nicht aus der Überlegung der Klägerin, der Finanzierungsvertrag vom Sept. 1996 sei in eine langjährige Entwicklung einzuordnen und aus diesem Blickwinkel sowie unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben als eine gegenseitige und damit nicht formnichtige Vereinbarung auszulegen.

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Auf den ersten Blick könnte die Präambel des Finanzierungsvertrages, die lautet,

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"Die Betriebsgesellschaft wird in dem von ihr angemieteten ehemaligen Rathaus … nach dessen Umbau ein öffentliches Kunstmuseum ("Museum G.") eröffnen und und betreiben. Die Kunststiftung G. stellt der Betriebsgesellschaft in Erfüllung ihrer gemeinnützigen Aufgaben Gelder zur Verfügung, die … zur Finanzierung der laufenden Kosten des Museums benötigt werden. Die Einzelheiten dieser finanziellen Unterstützung werden ausschließlich durch diesen Vertrag geregelt."

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für die Argumentation der Klägerin sprechen, daß, weil durch den Finanzierungsvertrag nur ein Ausschnitt des Gesamtkomplexes, nämlich die laufende finanzielle Unterstützung durch die Beklagte, geregelt wurde, die Gegenleistung für die gesamte stifterische und unterstützende Tätigkeit der Beklagten in den Jahren bis 1996 in der Errichtung des "Museum G." durch die Klägerin bestanden hatte, oder, anders formuliert, daß die im Finanzierungsvertrag enthaltene Verpflichtung der Beklagten, den Betrieb des "Museum G." zu einem Teil zu bezuschussen, nur ein Teil – einer von mehreren neben insbes. der Zurverfügungstellung der "Sammlung G." - der Vergütung der Beklagten dafür war, daß die Klägerin das "Museum G.", also das Denkmal der Stifter, errichtete und betrieb und dazu die vertraglichen Unterhaltsgelder zweckbestimmt verwendete (so § 2 des Vertrages).

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Eine solche Interpretation stünde indes im Gegensatz zu den Grundsätzen des Stiftungsrechts und wäre daher unzulässig. Jedes Stiftungsgeschäft ist eine einseitige und darüberhinaus auch bedingungsfeindliche Willenserklärung selbst dann, wenn es in einem (zweiseitigen) Vertrag enthalten ist (vgl. Seifart et al./Hof, Handbuch des Stiftungsrechts, 2.Aufl. 1999, § 7 Rzf. 10, 13 m.w.N.). Das – das Fehlen einer Gegenseitigkeitsbeziehung - unterscheidet die "Stiftung" gerade vom Sponsoring. Weil vorliegend von der Beklagten aber unstreitig eine Stiftung errichtet worden ist, konnte eine Gegenseitigkeitsbeziehung zwischen diesem Stiftungsgeschäft und den "Leistungen" der Klägerin in Bezug auf die Stiftung auch nicht durch die Stiftung ergänzende Verträge begründet werden. Schon gar nicht läßt sich eine solche Beziehung allein aus dem Rekurs auf Treu und Glauben begründen. Der Hinweis der Klägerin im Senatstermin, daß die Beklagte sich selbst an die Finanzierungsvereinbarung vom Sept. 1996 gebunden fühle, weil sie sie sonst nicht ausdrücklich gekündigt hätte, ist unbehelflich, da, wie unter 2.1. bereits ausgeführt, für die Einigung über eine Schenkung allein die objektive Sachlage maßgeblich ist und nicht der subjektive Parteiwillen. Entsprechendes gilt für den Hinweis der Klägerin aus dem zwei Tage vor dem Verkündungstermin beim Senat eingegangenen Schriftsatz vom 03.12.2007: einmal abgesehen davon, dass sich die Beklagte selbst jedenfalls zunächst in erster Linie auf § 138 BGB berufen hatte, ist ihre Berufung auf die Formnichtigkeit der Schenkung auch nicht treuwidrig, eben weil für die Qualifikation als Schenkung allein die objektive Sachlage maßgeblich ist und weil eine Stiftung immer ein einseitiges Geschäft ohne Gegenseitigkeitsbeziehung ist.

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Nach alledem hatte es bei der Klageabweisung zu verbleiben. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Zf. 10, § 711 ZPO.

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Ein Anlaß, die Revision zuzulassen, ist nicht ersichtlich.

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Streitwert: bis 410.000,00 €