Sittenwidrige Bürgschaft eines krass überforderten Partners für Immobiliendarlehen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm den Beklagten aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft für zwei Immobiliendarlehen seiner (damals) Partnerin in Anspruch. Nach Tilgung der Darlehen aus dem Zwangsversteigerungserlös erklärte sie den Rechtsstreit für erledigt; der Beklagte widersprach wegen Sittenwidrigkeit der Bürgschaft. Das OLG verneinte eine Erledigung, weil die Klage von Anfang an unbegründet gewesen sei. Die Bürgschaft sei wegen krasser finanzieller Überforderung und nicht widerlegter Vermutung emotionaler Motivation gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig; bloßes Mitbewohnen der Immobilie genüge als Vorteil nicht.
Ausgang: Berufung des Beklagten erfolgreich; Klage wegen Nichtigkeit der Bürgschaft (§ 138 Abs. 1 BGB) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Bürgschaft eines dem Hauptschuldner persönlich nahestehenden Sicherungsgebers ist nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig, wenn zwischen Haftungsumfang und Leistungsfähigkeit ein krasses Missverhältnis besteht und die Vermutung einer Übernahme aus emotionaler Verbundenheit nicht widerlegt wird.
Eine krasse finanzielle Überforderung liegt regelmäßig vor, wenn bei Vertragsschluss nicht zu erwarten ist, dass der Bürge im Sicherungsfall wenigstens zu wesentlichen Teilen leisten kann, insbesondere wenn er voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen aus pfändbarem Einkommen oder Vermögen dauerhaft aufbringen kann.
Für die Prognose der Leistungsfähigkeit des Bürgen sind alle erwerbsrelevanten Umstände (Alter, Ausbildung, Erwerbssituation, familiäre Belastungen) aus Sicht eines vernünftigen Kreditgebers zu berücksichtigen; bloße Hoffnung auf spätere Einkommenssteigerungen genügt nicht.
Die Vermutung der sittenwidrigen Ausnutzung kann durch einen unmittelbaren eigenen geldwerten Vorteil des Bürgen aus dem verbürgten Geschäft entkräftet werden; ein lediglich mittelbarer Vorteil wie das Mitbewohnen einer finanzierten Immobilie reicht hierfür nicht aus.
Wird die Hauptforderung nach Klageerhebung getilgt, liegt keine Erledigung der Hauptsache vor, wenn die geltend gemachte Forderung bereits ursprünglich wegen Nichtigkeit der Bürgschaft unbegründet war.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 03.05.2011 verkündete Urteil der4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Gründe
1. Die Klägerin hat den Beklagten aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft in Höhe von bis zu 94.000 DM (entspricht 48.061,44 €) auf Zahlung von 45.380,91 € in Anspruch genommen. Der Beklagte hatte diese Bürgschaft wegen zweier Darlehen seiner seinerzeit künftigen Ehefrau und jetzt Ex-Ehefrau am 06.05.1999 der Klägerin gegenüber übernommen. Die beiden Darlehen dienten dem Erwerb einer Doppelhaushälfte durch die Ehefrau. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarungen wird auf die zu den Akten gereichten Kopien der Darlehens- und der Bürgschaftsunterlagen (Bl. 5 ff GA) verwiesen.
Im März 2008 wurden alle Darlehen der Hauptschuldnerin, damit auch die beiden vorgenannten, gekündigt und fällig gestellt; zugleich wurde der Beklagte von der Klägerin zur Zahlung aus der Bürgschaft aufgefordert. Nur die Hauptschuldnerin (Ehefrau) leistete absprachegemäß bis Mitte 2010 Teilzahlungen an die Klägerin.
Im November 2010 wurde das Hausgrundstück mit der Doppelhaushälfte der Ehefrau zwangsversteigert und wurden aus dem Erlös sämtliche Forderungen der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin (Ehefrau) getilgt. Daraufhin hat die Klägerin, die bis dahinin Haupt- und Hilfsantrag beantragt hatte, den Beklagten zu verurteilen, an sie 45.380,91 € zu zahlen, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dem hat sich der Beklagt nicht angeschlossen, weil seine Bürgschaftsverpflichtung von 1999 sittenwidrig gewesen sei.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme zu den Umständen der Bürgschaftsüber-nahme die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt, weil zumindest der Hilfsantrag zum Erledigungszeitpunkt (Tilgung der Hauptschuld aus dem Versteigerungserlös) begründet gewesen sei; wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der seinen Antrag,
das Urteil des Landgerichts Kleve vom 03.05.2011 abzuändern und die Klage als von Anfang an unbegründet abzuweisen,
weiterverfolgt. Die begründete Vermutung, dass die Bürgschaft vom 06.05.1999 sittenwidrig gewesen sei, sei, wie unter Zf. I. 3 der Berufungsbegründung näher ausgeführt wird, entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht widerlegt.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Beklagte wiederhole den untauglichen Versuch, ein Handeln aus emotionaler Verbundenheit zur Hauptschuld-nerin zu konstruieren; seine formelle Eigentümerstellung sei keine zwingende Voraussetzung für den Nachweis eines eigenen wirtschaftlichen Interesses und könne auch durch eine Gesamtschau von Umständen - so wie hier vom Landgericht vorgenom-men - ersetzt werden.
2. Die Berufung des Beklagten ist begründet. Die Klage (Haupt- und Hilfsantrag) hat sich nicht in der Hauptsache erledigt, weil sie von Anfang an unbegründet war, denn die Bürgschaft des Beklagten verstieß gem. § 138 Abs. 1 BGB gegen die guten Sitten und war daher nichtig. Im Einzelnen:
2.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, hängt die Anwendung des § 138 BGB auf von Kreditinstituten wie der Klägerin mit privaten Sicherungsgebern wie dem Beklagten geschlossene Bürgschaftsverträge zunächst vom Grad des Missverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Bürgen oder sonst Mitverpflichteten ab (st. Rspr.; vgl. BGHZ 136, 347, 351 = NJW 1997, 337; BGHZ 146, 37, 42 = NJW 2001, 815; BGHZ 151, 34, 36 f = NJW 2002, 2228; BGHZ 156, 302, 307 = NJW 2004, 161). Diese Rechtsprechung ist von anfangs nur Kindern oder Ehepartnern auch auf Verlobte bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (wie hier) ausgedehnt worden (vgl. BGHZ 136, 347, 350 = NJW 1997, 337; BGH NJW 2009, 2671). Der Bürge ist dann „krass überfordert“, wenn die Verbindlichkeit, für die er einstehen soll, so hoch ist, dass bereits bei Vertragsschluss nicht zu erwarten ist, er werde - wenn sich das Risiko einmal verwirklicht - die Forderung des Gläubigers wenigstens zu wesentlichen Teilen tilgen können (vgl. BGHZ 125, 206, 211 = NJW 1994, 1278; BGH NJW 1999, 58). Davon ist bei nicht ganz geringfügigen Hauptschulden wie hier jedenfalls dann auszugehen, wenn der Bürge voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufzubringen vermag (BGH NJW 2000, 1182, 1183). Zwar reicht der Umstand, dass der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die von den Parteien des Darlehensvertrages festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines laufenden Einkommens und/oder Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalls dauerhaft tragen kann, regelmäßig noch nicht aus, um das Verdikt der Sittenwidrigkeit zu begründen; in derartigen Fällen krasser finanzieller Überforderung wird aber ohne das Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich vermutet, dass der Betroffene die ruinöse Bürgschaft (oder sonstige Mithaftung) allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Haupt-schuldner übernommen und dass der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 156, 302, 307 = NJW 2004, 161). Eine solche „krasse Überforderung“ des Bekl. lag hier 1999 vor und die geschilderte Vermutung ist auch nicht widerlegt worden.
2.2. Der Beklagte war bei Übernahme der Bürgschaften über zusammen 94.000 DM im Mai 1999 „krass“ finanziell überfordert, weil er als Hausmann, Vater und nebenher selbständiger Unternehmensberater überhaupt kein Einkommen hatte, er jegliche Zinsen, also auch die Zinsen von 5,91 % effektiv für die beiden verbürgten Immobiliendarlehen über zusammen 94.000 DM, aus eigenem pfändbaren Einkommen und/oder Vermögen allein nicht aufbringen konnte, schon gar nicht auf Dauer. Der in den Bürgschaftsunterlagen vermerkte, in 1997 – angeblich, denn steuerlich war ein Minus ausgewiesen, – vom Beklagten erzielte Überschuss von lediglich 10.865 DM steht dem nicht entgegen, denn dabei handelte es sich nicht nur um eine „Prognose“ (so die Aussage der als Zeugin vernommenen Mitarbeiterin der Klägerin in Bl. 114 GA), sondern dieses „Einkommen“ lag - durch zwölf geteilt - auch unterhalb der für 1997 bei einem unterhaltspflichtigen Kind bei 1.677 DM/Monat liegenden Pfändungsfreigrenze. Aus der maßgeblichen Sicht eines seriösen und vernünftigen Kreditgebers war auch nicht mit einer die krasse finanzielle Überforderung des Beklagten beseitigenden Verbesserung seines finanziellen Leistungsvermögens bis zum - noch ungewissen - Zeitpunkt der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zu rechnen.
Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der hierzu erforderlichen Prognose alle erwerbsrelevanten Umstände und Verhältnisse wie Alter, Schul- und Berufsausbildung und etwaige besondere familiäre oder vergleichbare Belastungen eines erkennbar finanzschwachen Bürgen zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 146, 37, 43 = NJW 2001, 815; BGH NJW 2002, 746). Wenn danach bei lebensnaher Betrachtung feststeht, dass der Betroffene voraussichtlich die von den Parteien des Darlehensvertrages festgelegten Zinsen nicht aus dem pfändbaren Teil seines eigenen Einkommens und/oder Vermögens bis zum Vertragsende wird (allein) aufbringen können, bleibt es bei der Bejahung der krassen finanziellen Überforderung. So liegt der Fall hier. Die Klägerin durfte den seinerzeit 44-jährigen Beklagten nicht im Vertrauen auf irgendwelche Einkünfte in der Zukunft - etwa nach der Einschulung der Tochter oder deren Aufnahme in eine Ganztagsbetreuung - in die Bürgenhaftung für die an die Ehefrau ausgereichten Immobiliendarlehen nehmen. Ersichtlich verfügt der Beklagte über keine formelle Ausbildung und hat dies auch der Klägerin gegenüber nicht behauptet. Die spätere Ehefrau des Beklagten ist Erzieherin und erzielte als einzige in der Familie ein Erwerbseinkommen als Kindergärtnerin. Die Bezeichnung als selbständiger Unternehmensberater ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung sehr häufig jedenfalls dann, wenn – wie hier unstreitig – daraus keine Einkünfte erzielt werden, ein Euphemismus für Arbeitslosigkeit, zumal sich hier nicht feststellen lässt oder vorgetragen worden wäre, dass vom Beklagten jemals irgend-welche konkreten Angaben zum Inhalt seiner Beratungstätigkeit der Klägerin gegen-über gemacht worden wären. Tatsächlich hatte der Beklagte den seitens der Klägerin eingetragenen Überschuss (aus der Einnahmen-Überschuss-Rechnung) nicht erzielt. Deshalb durfte seitens der Klägerin auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte, wenn die Tochter in zunehmendem Maße in der Schule oder sonst betreut werden würde, künftig zwar über mehr Zeit verfügen, aber eben auch älter (geworden) sein würde. Bei Übernahme der Bürgschaft durch den zu jenem Zeitpunkt faktisch erwerbslosen Beklagten war aus der maßgebenden Sicht eines vernünftigen und seriösen Kreditgebers nicht damit zu rechnen, dass der Beklagte bei Eintritt des Sicherungsfalls auch nur die laufenden Zinsen der verbürgten Kredite mit Hilfe des pfändbaren Teils eines eigenen Einkommens werde aufbringen können. Auch dass der Beklagte – deutlich später – in Bezug auf Geldmittel (70.000 DM), die allein seine (des Beklagten) Mutter der Ehefrau/Hauptschuldnerin für den Hauserwerb geschenkt bzw. zur Ver-fügung gestellt hatte, von seinem „Eigenkapital“ schrieb, um ein Stillhalten der Klägerin zu erreichen, ändert an der Vermögens- und Erwerbslosigkeit des Beklagten selbst und der diesbezüglichen Prognose nichts.
2.3. Die damit begründete tatsächliche Vermutung, dass der Beklagte diese - für ihn ggf. ruinöse - Bürgschaft aus emotionaler Verbundenheit mit der Mutter seines Kindes übernommen und die Klägerin dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat, ist nicht widerlegt oder auch nur entkräftet worden.
Eigene unmittelbare geldwerte Vorteile des krass überforderten Bürgen aus dem verbürgten Geschäft sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als ein Umstand anzusehen, der das Handeln (vermutlich) allein aus emotionaler Verbundenheit auszugleichen und die Bürgschaft wirksam zu machen vermag (vgl. BGH NJW 1999, 58). Als ein solcher Vorteil in Betracht käme hier allein, dass der Beklagte durch den von seiner späteren Ehefrau aufgenommenen Immobilienkredit unmittelbar einen Vorteil wie das Miteigentum an der zu finanzierenden Immobilie erlangt hätte (vgl. BGH NJW 1999, 2584, 2588). Ein solcher unmittelbarer Vorteil ist indes nicht gegeben, denn der Bekl. war unstreitig nie Miteigentümer des Hauses Ö. und sollte es unstreitig auch nie sein, wobei die Motive dafür hier irrelevant sind. Soweit der Beklagte das Haus als Partner der Hauptschuldnerin und Vater des gemeinsamen Kindes (mit-)bewohnt hat, war das ein lediglich mittelbarer Vorteil, der an der Sittenwidrigkeit der Bürgschaft nichts zu ändern vermag (vgl. BGH NJW 1997, 52; BGHZ 146, 37 = NJW 2001, 815; BGH NJW 2002, 2705).
Eine sittenwidrige Überforderung kann zwar grundsätzlich, worauf das Landgericht unter dem Obersatz des ‚eigenen wirtschaftlichen Interesses‘ des Beklagten an den Darlehen abgestellt und was der Klägervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung in den Vordergrund gerückt hat, auch dann entfallen, wenn der Partner ohne eigenes Einkommen oder Vermögen für einen „aus gemeinsamen vernünftigen Erwägungen“ aufgenommenen Kredit eine Bürgschaft übernimmt und die Höhe der Mithaftung sich „im Rahmen des Angemessenen“ hält. Auch dieser Ansatz und Grundsatz der Rechtsprechung ist indes lediglich eine weitere Ausprägung der zuvor behandelten Ausnahme, nämlich dass bei Erlangung eines unmittelbaren eigenen geldwerten Vorteils des Bürgen aus dem verbürgten Kredit die Sittenwidrigkeit der Verbürgung wieder entfällt; er ist von der Rechtsprechung deshalb auch nur bei kleineren Anschaffungen zur Deckung des Lebensbedarfs wie etwa der eines notwendigen Pkw (schon nicht der eines Motorrads) oder von Einrichtungsgegenständen angewandt und bejaht worden, nicht dagegen für einen Immobilienerwerb wie hier. Der vom Landgericht als entscheidend angesehene Umstand, dass der Beklagte auch ohne formelles Eigentum die Doppelhaushälfte mitbewohnen sollte und mitbewohnte, genügt danach nicht, um die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft des Beklagten wieder entfallen zu lassen. Das bloße Mitbe-wohnen eines Hauses begründet zwar eine Erhöhung des Lebensstandards und - vielleicht - auch des Selbstwertgefühls, es stellt jedoch keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil dar, der eine voraussichtlich bis an das Lebensende nicht zu beseitigende Überschuldung im Übrigen vernünftigerweise auszugleichen vermöchte. „Ein solches Interesse lässt sich durch geeignete Anmietungen billiger befriedigen“ (so BGH NJW 2000, 1182, 1184).
2.4.
Dass eine Bürgschaft dem Darlehensgeber gegenüber auch dem an sich anzu-erkennenden Zweck dienen kann, Vermögensverschiebungen weg vom Haupt-schuldner vorzubeugen, steht, worauf der Senat bereits im Termin hingewiesen hat, einer ansonsten gegebenen Sittenwidrigkeit der Bürgschaft nur dann entgegen, wenn der Haftungszweck der Bürgschaft auch entsprechend beschränkt wird. Das ist hier jedoch nicht geschehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Zf. 10, § 713 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 9.000 € (Kosten).
Dr. F. Dr. H.-D. J.