Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·I-7 U 148/09·24.03.2011

Berufung gegen Auskehrung von Rentennachzahlungen in Privatinsolvenz teilweise erfolgreich

ZivilrechtInsolvenzrechtSchuldrecht (ungerechtfertigte Bereicherung)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Streit um Auskehrung von Berufsunfähigkeitsrenten-Nachzahlungen, die während eines Privatinsolvenzverfahrens auf das Treuhandkonto des Beklagten eingingen. Das OLG bestätigt überwiegend die Verurteilung des Treuhänders zur Auszahlung, hebt aber 1.416 € wegen Billigkeitsabwägung als pfändbar aus. Entscheidungsbasis sind § 816 BGB, §§ 850b, 850c ZPO und InsO-Grundsätze.

Ausgang: Berufung des Beklagten teilweise erfolgreich; Auskehrungsanspruch des Klägers überwiegend stattgegeben, 1.416 € wegen Billigkeitsabwägung als pfändbar abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Leistungen aus Berufsunfähigkeitsversicherungen und deren Nachzahlungen sind grundsätzlich unpfändbar und fallen nicht ohne Weiteres in die Insolvenzmasse (§ 850b ZPO).

2

Die bloße Summierung einer rückwirkend gezahlten Rentenleistung führt nicht zur Einordnung als Neuerwerb im Sinne des § 35 InsO.

3

Die Vorschriften des § 850b ZPO sind im Insolvenzverfahren entsprechend zu beachten; eine Billigkeitsabwägung zugunsten der Gläubiger ist jedoch möglich und kann unter Heranziehung der Freigrenzen des § 850c ZPO zu teilweiser Pfändbarkeit führen.

4

Zahlungen, die auf ein Treuhandkonto des Insolvenztreuhänders eingehen, können dem Schuldner aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 816 Abs. 2 BGB) zustehen, sofern sie nicht zur Insolvenzmasse gehören.

5

Bei bereits erfolgten Pfändungen ist eine Doppelberücksichtigung zu vermeiden; bereits gepfändete Beträge sind in der Abwägung zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 35 InsO§ 812 Abs. 1 S. 2, 1. Alt., BGB iVm § 55 Abs. 1 Zf. 3 InsO§ 36 InsO§ 850k ZPO§ 816 Abs. 2 BGB§ 850 b Abs. 1 ZPO

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird das am 3. März 2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.392,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über Basiszinssatz aus 21.727,80 € seit dem 07.10.2005 sowie aus 664,68 € seit dem 05.11.2005 zu zahlen. Im Übri-gen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger 13 % und hat der Beklagte 87 % zu tragen, von den Kosten des Berufungsverfah-rens hat der Kläger 6 % und hat der Beklagte 94 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvoll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckba-ren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Zwangsvollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

2

1. Der Beklagte ist der Treuhänder des Klägers in dessen Privatinsolvenzverfahren. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Frage, ob die Renten(nach)zahlungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung des Klägers in Höhe von zusammen 23.808,68 € für den Zeitraum 2002 bis 2005, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (2003) wegen des Klägers im Herbst 2005 auf dem (Treuhand-)Konto des Beklagten eingegangen sind, von diesem an den Kläger auszukehren sind oder nicht. Der Beklagte hat nicht bestritten, dass derartige Berufsunfähigkeitsrenten grundsätzlich unpfändbar sind, jedoch gemeint, dass es sich bei der Nachzahlung vom Herbst 2005 für die Zeit seit Oktober 2002 um einen Neuerwerb iS des § 35 InsO gehandelt habe, der deshalb nicht von ihm (Beklagtem) herauszugeben sei. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf die tatbestandlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

3

Das Landgericht hat, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, den Beklagten aus § 812 Abs. 1 S. 2, 1. Alt., BGB iVm § 55 Abs. 1 Zf. 3 InsO zur Zahlung von 23.828,68 € [recte: 23.808,68 €] nebst Zinsen verurteilt, denn die Insolvenzmasse sei durch die beiden Überweisungen der P D AG auf das Treuhandkonto im Herbst 2005 im Verhältnis zum Kläger ungerechtfertigt bereichert. An der Unpfändbarkeit jener Zahlungen (§ 36 InsO) ändere sich auch nichts dadurch, dass sie auf das Treuhandkonto überwiesen worden seien; § 850 k ZPO könne hier keine Anwendung finden, weil die Zahlungen eben gerade nicht auf ein Konto des Schuldners/Klägers überwiesen worden seien, sondern auf das Treuhandkonto.

4

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der seinen umfassenden Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Beklagte hat zunächst sein erstinstanzliches Vorbringen insbesondere zum Neuerwerb wiederholt und vertieft und auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwiesen, derzufolge auch Berufsunfähig-keitsrenten im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung als für pfändbar erklärt werden können. Aufgrund eines Hinweises in der Ladungsverfügung hat der Beklagte im Schriftsatz vom 11.10.2010 zu den Einkommensverhältnissen des Klägers in den Jahren 2002 bis 2005 (also in dem Zeitraum, für den rückwirkend die Berufsunfähigkeitsrente gezahlt wurde,) vorgetragen und näher ausgeführt, warum es vorliegend der Billigkeit entspreche, dass die beiden Zahlungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung in die Insolvenzmasse fielen: sie deckten weitestgehend die Insolvenzforderungen der beiden Hauptgläubiger des Klägers (C und früherer Vermieter).

5

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und verteidigt das landgerichtliche Urteil. Die Rentennachzahlung gehöre nicht zur Insolvenzmasse, sondern zum unpfändbaren Vermögen des Schuldners/Klägers. Von diesem Grundsatz sei der Bundesgerichtshof in der vom Beklagten herangezogenen Entscheidung zur bedingten Pfändbarkeit nicht abgewichen, jedenfalls lägen die Voraussetzungen einer bedingten Pfändbarkeit hier nicht vor. Der Kläger bestreitet nicht die Angaben des Beklagten zu seinem Einkommen von 2002 bis 2005, meint aber dennoch, dass es hier der Billigkeit widerspräche, wenn die Nachzahlung in die Insolvenzmasse fiele. Es sei schon nicht ersichtlich, dass der Bundesgerichtshof in NJW-RR 2010, 474 von seiner Rechtsprechung, derzufolge Nachzahlungen in einem Betrag grundsätzlich nicht in die Insolvenzmasse fielen, habe abweichen wollen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger als Billigkeitsgründe gegen die Pfändbarkeit der Nachzahlungen den Umstand genannt, dass es hier nur um eine Rente von 665 €/Monat (und nicht 5.000 €/Monat wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall) gehe, dass ein Anfechtungstatbestand erfüllt sei und dass er (Kläger) sich seit 6 Jahren, seit dem Beginn seines Privatinsolvenzverfahrens, ordnungsgemäß verhalten habe.

6

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Schriftsätze verwiesen.

7

2. Die zulässige Berufung des Beklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg, nämlich nur hinsichtlich eines Betrages von 1.416 €, dessentwegen die Klage/Verurteilung durch das Landgericht unbegründet ist. Im Übrigen hatte es bei der Zahlungsverurteilung des Beklagten zu verbleiben. Im Einzelnen:

8

2.1. Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Auskehrung des weit überwiegenden Teils der Rentennachzahlung ist aus ungerechtfertigter Bereicherung begründet (§ 816 Abs. 2 BGB). Die P AG hat die in Rede stehenden beiden Beträge im Herbst 2005 "auf das Konto Ihres Insolvenzverwalters Dr. P [folgen nähere Angaben]" überwiesen, also auf ein Konto des Beklagten. Da dieser sie nicht behalten darf, wenn und soweit sie nicht zur Insolvenzmasse, die auf jenem Konto verwaltet werden soll, gehören, war die Überweisung zwar an einen Nichtberechtigten erfolgt, sie ist durch das in diesem Prozess geltend gemachte Herausgabeverlangen des Klägers aber wirksam geworden.

9

2.2.1. Es steht außer Frage, dass Rentenleistungen wegen Berufsunfähigkeit, insbesondere auch summierte, grundsätzlich unpfändbar sind (§ 850 b Abs. 1 ZPO) und deshalb nicht in die Insolvenzmasse fallen (so jüngst wieder BGH NJW-RR 2010, 474, 475). Entgegen der Auffassung der Berufung kann allein der Umstand, dass eine Rentenzahlung summiert für einen zurückliegenden Zeitraum gezahlt wurde, nicht dazu führen, diese Versicherungsleistung als "Neuerwerb" wie Bargeld und damit Vermögen, das in die Insolvenzmasse fällt, anzusehen.

10

Es kann sich hier deshalb lediglich die Frage stellen, ob die in Rede stehende Rente, eine private Versicherungsleistung, im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung für pfändbar erklärt werden kann, weil im Insolvenzverfahren eben nicht nur § 850 b Abs. 1 ZPO, sondern auch § 850 b Abs. 2, 3 ZPO entsprechende Anwendung finden sollen (BGH aaO 475 f). Sinn und Zweck des § 850 b ZPO gebieten es, diese Vorschrift im Insolvenzverfahren insgesamt entsprechend anzuwenden. (aaO 476 unter 2. c) cc)). Zwar ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Schuldners und den Einzelinteressen der Gläubiger, wie sie § 850 b ZPO für die Individualzwangsvollstreckung vorsieht, im Insolvenzverfahren nicht möglich; abgewogen werden können aber die Interessen des Schuldners gegen das Gesamtinteresse der Gläubiger. Auch wenn die Art des beizutreibenden Anspruchs, weil es um eine Gesamtvollstreckung geht, in Fällen wie dem vorliegenden keine Bedeutung hat, sind Billigkeitsentscheidungen dennoch möglich. So kann etwa bei der Bestimmung des pfändbaren Betrags auf den Anlass und die Art der Leistung, die der Schuldner bezieht, auf deren Höhe sowie auf die ihm im Fall der Pfändung verbleibenden Bezüge Rücksicht genommen werden. Bezieht er beispielsweise eine Rente wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit, können - von ihm dargelegte - erhöhte Bedürfnisse in Rechnung gestellt werden. Sind die Bezüge besonders hoch, kann dies andererseits zu einer entsprechend erhöhten Pfändbarkeit führen. Erforderlich ist eine umfassende Gesamtwürdigung, in die alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls einfließen (BGH aaO unter 2. c) dd)). Sind keine besonderen Umstände ersichtlich, kann nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Pfändbarkeit anhand der Freigrenzen des § 850 c Abs. 1 ZPO bestimmt werden (BGH aaO).

11

So liegt nach Auffassung des Senats der Fall hier. Die Tabellen des § 850 c Abs. 1 ZPO sind hinsichtlich des Zeitraums von November 2002 bis Herbst 2005, für den die Rentennachzahlung erfolgt ist, grundsätzlich heranzuziehen, da der Kläger keine "besonderen Umstände" im vorgenannten Sinne vorgetragen hat, die es rechtfertigen hätten können, zu seinen Gunsten höhere Pfändungsfreigrenzen anzunehmen als durch § 850 c ZPO für den Normal- oder Regelfall vorgesehen sind. Andererseits hat auch der Beklagte keine Tatsachen vorgetragen, die eine noch niedrigere Pfändungsgrenze billig erscheinen ließen.

12

2.2.2. Zur Höhe ergibt sich daraus dies:

13

Von Dezember 2002 bis April 2004 erhielt der Kläger Krankengeld in Höhe von durchschnittlich [30 x 33,26 € =] 997,80 €/Monat, hätte mit der später nachgezahlten Rente von 664,68 €/Monat also ein Einkommen von 1.662,48 € gehabt. Davon wären aufgrund der unstreitigen Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber seiner Frau und einem Kind lediglich 78 €/Monat pfändbar gewesen, also 1.326 € für den Gesamtzeitraum. Von Mai bis Juli 2004 erhielt der Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von durchschnittlich [205,52 € x 52 : 12 =] 997,80 €/Monat, er hätte mit der später nachgezahlten Rente von 664,68 €/Monat also ein Einkommen von 1.555,27 € gehabt. Davon wären aufgrund der unstreitigen Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber zwei Personen lediglich 30 €/Monat pfändbar gewesen, also 90 € für das Vierteljahr.

14

Ab August 2004 bezog der Kläger lediglich noch Leistungen nach dem SGB II. Diese hätten sich um den Betrag der Berufsunfähigkeitsrente vermindert, wenn sie vor Herbst 2005 schon ausgezahlt worden wäre, und der Kläger hätte deshalb kein pfändbares Einkommen gehabt. Es entspricht daher der Billigkeit, dem Kläger die für diesen Zeitraum nachgezahlte Rente als unpfändbar zu belassen, zumal Rückforderungsansprüche wegen der Leistungen nach dem SGB II vor diesem Hintergrund nicht völlig ausgeschlossen erscheinen.

15

Aus der Addition der vorgenannten Beträge von 1.326 € und 90 € ergibt sich die Neufassung des Tenors der landgerichtlichen Entscheidung: die Klage wird (über die 2.000 € wegen der Abfindung hinaus) wegen dieser 1.416 € abgewiesen. Der November 2002 war in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen: zwar wären aufgrund des fiktiven Einkommens des Klägers von 1.252,91 € (Lohnfortzahlung) + 664,68 € (Rente) = 1.917,59 € seinerzeit grundsätzlich 174 € pfändbar gewesen, es waren ausweislich der vorgelegten Unterlagen aber bereits 523,30 € gepfändet worden, sodass eine (Doppel-)Berücksichtigung hier nicht in Betracht kommt.

16

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Zf. 11, § 711 ZPO.

17

Streitwert der Berufung und Beschwer des Beklagten: bis 25 000 €.

18

Eine Zulassung der Revision ist nicht angezeigt (§ 543 Abs. 2 ZPO).