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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-7 U 140/14·03.12.2015

Ratenschutzversicherung nach Darlehensablösung: kein Zahlungsanspruch gegen Darlehensgeber

ZivilrechtVersicherungsrechtBankrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Darlehensnehmer verlangte nach vorzeitiger Ablösung eines Darlehens die anteilige Erstattung mitfinanzierter Ratenschutzversicherungsbeiträge vom Darlehensgeber. Das OLG verneinte einen Zahlungsanspruch gegen den Darlehensgeber, weil Versicherungsverträge mit diesem nicht bestanden und ihm keine Versichererleistungen zugeflossen waren. Aus dem durch Beitritt zur Gruppenversicherung begründeten Geschäftsbesorgungsverhältnis folge nur eine Einziehungs-/Auskehrpflicht sowie ggf. ein Anspruch auf Abtretung etwaiger Erstattungsansprüche gegen den Versicherer. Die Klage blieb – abgesehen von anerkannten Bearbeitungsgebühren – ohne Erfolg; hinsichtlich eines vom Versicherer direkt gezahlten Teilbetrags wurde die Hauptsache erledigt.

Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich: Zahlung nur in Höhe der anerkannten Bearbeitungsgebühren; im Übrigen Klage (Prämienerstattung) abgewiesen, teils erledigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Beitritt des Darlehensnehmers zu einem vom Darlehensgeber abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag (Ratenschutzversicherung) begründet zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer ein Vertragsverhältnis eigener Art mit wesentlichen Elementen der Geschäftsbesorgung.

2

Ein Anspruch auf anteilige Prämienerstattung aus § 39 VVG gegen den Darlehensgeber besteht nicht, wenn zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber kein Versicherungsvertrag geschlossen wurde, sondern lediglich ein Beitritt zu einer Gruppenversicherung erfolgt ist.

3

Aus dem geschäftsbesorgungsähnlichen Verhältnis folgt eine Pflicht des Darlehensgebers, ihm zufließende Versichererleistungen, die nicht zur Darlehenstilgung benötigt werden, an den Darlehensnehmer auszukehren; ein Zahlungsanspruch besteht jedoch nicht, solange dem Darlehensgeber keine Leistungen zugeflossen sind.

4

Eine Pflicht des Darlehensgebers, den Versicherer gerichtlich auf Prämienrückerstattung in Anspruch zu nehmen, lässt sich aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis regelmäßig nicht ableiten; der Darlehensnehmer kann allenfalls Abtretung etwaiger Erstattungsansprüche gegen den Versicherer verlangen.

5

§ 359 BGB vermittelt bei verbundenen Verträgen lediglich einen Einwendungsdurchgriff und begründet keinen Rückforderungsdurchgriff auf Auszahlung vermeintlicher Erstattungsansprüche gegen den Darlehensgeber.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 39 Abs. 1 Satz 1 VVG und § 313 Abs. 1 und 3 BGB§ 39 VVG§ 675 BGB§ 667 BGB§ 46 VVG§ 280 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 10 O 166/13

Leitsatz

Leitsätze des Urteils vom 04.12.2015

1. Durch den Beitritt des Darlehensnehmers zu einem von dem Darlehensgeber abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag über eine Ratenschutzversicherung kommt ein Vertragsverhältnis eigener Art zustande, das im Wesentlichen Elemente der Geschäftsbesorgung aufweist.

2. Tilgt der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig, kann er, wenn der Versicherer die anteilige Erstattung des vorausgezahlten Versicherungsbeitrags verweigert, den Darlehensgeber nicht auf Zahlung, sondern allenfalls auf Abtretung eines etwaigen Erstattungsanspruchs gegen den Versicherer in Anspruch nehmen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.06.2014 verkündete Teilanerkenntnisurteil und Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.640,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 61 %, die Beklagte trägt 39 % der Kosten des ersten Rechtszuges. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Dieses Urteil und, soweit es aufrechterhalten bleibt, das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

                                                                                    I.

3

Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung zur Erstattung anteiliger Ratenschutzversicherungsbeiträge in Höhe von 4.154,90 € nebst Zinsen.

4

Die Parteien schlossen am 13.09.2011 einen Vertrag über ein in 60 Monatsraten zurückzuzahlendes Darlehen in Höhe von 47.908,14 € netto. Der Kläger beantragte in Abschnitt VIII. des Vertrages den Beitritt zu von der Beklagten abgeschlossenen Gruppenversicherungsverträgen mit der C L I N.V. (Ratenschutz-Lebensversicherung und Unfall-Zusatzversicherung) und der RM I N.V. (Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung). Alle Leistungen aus den Versicherungen sollten „unwiderruflich“ an die Beklagte erbracht werden; ein nach Tilgung des Darlehens verbleibender Betrag sollte an die versicherte Person bzw. ihre Erben ausgezahlt werden. Den im Darlehensvertrag ausgewiesenen Versicherungsbeitrag sollte der Darlehensnehmer schulden; er sollte mitfinanziert und bei Beginn des Versicherungsschutzes durch den Versicherungsnehmer an die Versicherer abgeführt werden. Nach § 3 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Ratenschutzversicherung sollte ein Versicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als 3 Jahren geschlossen worden ist, zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Vertragsjahres gekündigt werden können. Der Versicherungsbeitrag von 5.303,76 € wurde mitfinanziert und von der Beklagten an die Versicherer ausgezahlt.

5

Am 21.12.2012 tilgte der Kläger, der 13 Raten gezahlt hatte, das Darlehen vollständig. Mit E-Mail vom 11.01.2013 erklärte er gegenüber der C L I N.V. die Kündigung der Restschuldversicherung und bat um Überweisung des Guthabens, das sich aus der Kündigung ergebe. Die C L I N.V. erwiderte mit Schreiben vom 18.01.2013, die Kündigung werde zum 01.10.2014 wirksam, bis zu diesem Zeitpunkt werde der „Versicherungsvertrag … den vollen Versicherungsschutz genießen“. Ende 2014 zahlte sie an den Kläger 1.939,13 € als Erstattung der auf die Zeit ab 01.10.2014 entfallenden Versicherungsbeiträge. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte alle ihr zustehenden Ansprüche gegen die Versicherer an den Kläger abgetreten.

6

Der Kläger hat die Beklagte auf Erstattung der von ihm gezahlten „Bearbeitungsgebühr“ aus dem Vertrag vom 13.09.2011 sowie aus einem weiteren Darlehensvertrag in einer Gesamthöhe von 2.640,40 € nebst Zinsen, auf Zahlung des anteiligen Versicherungsbeitrages für 47 Monate in Höhe von  4.154,90 € nebst Zinsen und auf die Erstattung von Anwaltskosten in Anspruch genommen. Die Beklagte hat den Klageanspruch wegen der Bearbeitungsgebühren nebst Zinsen anerkannt und im Übrigen Klageabweisung beantragt. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

7

Das Landgericht hat die Beklagte – von den Anwaltskosten und einem Teil der Zinsen abgesehen - antragsgemäß verurteilt. Der Anspruch des Klägers auf anteilige Erstattung des Versicherungsbeitrags ergebe sich aus dem Darlehensvertrag in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 VVG und § 313 Abs. 1 und 3 BGB. Die Beklagte habe die Nebenpflicht zum Darlehensvertrag verletzt, einen Anspruch auf Auskehr der Überschüsse nach wirksamer Beendigung des Versicherungsvertrags gegenüber dem Versicherer geltend zu machen und den daraus zu erlangenden Betrag an den Kläger weiterzuleiten. Dem Kläger habe ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Versicherungsvertrages zugestanden, dessen Geschäftsgrundlage durch die Ablösung des Darlehens entfallen sei.

8

Mit der Berufung trägt die Beklagte vor, der Kläger als versicherte Person könne von ihr lediglich verlangen, dass sie sein Kündigungsverlangen an die Versicherungsgesellschaft weiterleite. Dies sei geschehen. Dass die Versicherungsgesellschaft die Kündigung als ordentliche Kündigung zum Ablauf des dritten Versicherungsjahres akzeptiert habe, sei nicht zu beanstanden. Ein außerordentliches Kündigungsrecht habe weder ihr noch dem Kläger zugestanden. Der Versicherungsschutz bestehe unabhängig von dem Schicksal des Darlehensvertrages für den Fall des Versterbens und des Unfalls fort.

9

Wegen des Ende 2014 von der C L N.V. gezahlten Betrages von 1.939,13 € haben die Parteien die Hauptsache  übereinstimmend für erledigt erklärt.

10

Die  Beklagte  beantragt im Übrigen,

11

unter Abänderung des angefochtene Urteils die Klage hinsichtlich des nicht anerkannten Teils des Klageanspruchs abzuweisen.

12

Der Kläger beantragt,

13

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klageforderung abzüglich zum Ende des Jahres 2014 gezahlter 1.939,13 € geltend gemacht wird.

14

Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

15

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

16

II.

17

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Über den anerkannten Betrag hinaus stehen dem Kläger Zahlungsansprüche gegen die Beklagte nicht zu.

18

Ob die Versicherer die Prämien zu erstatten haben, die auf die Zeit von der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens bis zur wirksam vereinbarten (BGH NJW-RR 2015, 801 Rn. 34 ff. = VersR 2015, 318) frühestmöglichen regulären Beendigung der Versicherungsverträge 3 Jahre nach Versicherungsbeginn entfallen, und ob ein etwaiger Erstattungsanspruch gegen die Versicherer allein der Beklagten oder - ggf. auch - dem Kläger zustünde, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden. Offen bleiben kann auch, ob die Ansicht der Beklagten zutrifft, der Versicherungsschutz habe nach der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens bis zum Wirksamwerden der Kündigung fortbestanden (vgl. die Formulierungen in diese Richtung in der Entscheidung BGH NJW-RR 2015, 801 Rn. 20 = VersR 2015, 318; ausdrücklich dafür Göbel/Köther VersR 2015, 425, 428). Jedenfalls gegenüber der Beklagten besteht kein Erstattungsanspruch des Klägers.

19

1.

20

Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf anteilige Erstattung des vorausgezahlten Versicherungsbeitrages ergibt sich nicht aus § 39 VVG. Zwischen den Parteien sind  Versicherungsverträge nicht geschlossen worden. Vielmehr hat der Kläger seinen Beitritt zu den Gruppenversicherungsverträgen erklärt, die die Beklagte mit den Versicherern C L I N.V. und RM I N.V. abgeschlossen hat.

21

2.

22

Die Beklagte ist auch nicht aus §§ 675, 667 BGB zur Zahlung verpflichtet.

23

Allerdings ist durch den Beitritt des Klägers zu den Gruppenversicherungsverträgen zwischen den Parteien neben dem Darlehensvertrag ein weiteres Vertragsverhältnis eigener Art zustande gekommen, das im Wesentlichen Elemente der Geschäftsbesorgung aufweist; die Versicherung für fremde Rechnung wird als gesetzliches Treuhandverhältnis angesehen (Prölls/Martin/Klimke, VVG, 29. Aufl., § 46 Rn. 4 m.w.N.). Es verpflichtet die Beklagte, ihr zufließende Leistungen der Versicherer, die sie nicht zur Tilgung und Verzinsung des Darlehens benötigt, an den Kläger auszukehren; dasselbe sehen Abschnitt VIII des Darlehensvertrages und § 8 der Allgemeinen Bedingungen für die Ratenschutzversicherung vor.

24

Die Beklagte hat aber unstreitig keine Leistungen der Versicherer erhalten; die C L I N.V. hat inzwischen den Betrag, der nach Ablauf der von ihr angenommenen Vertragslaufzeit von 3 Jahren offen stand, unmittelbar an den Kläger gezahlt.

25

3.

26

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz überzahlter Versicherungsbeiträge aus § 280 BGB.

27

Die Beklagte hat ihre aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag folgende Einziehungs- und Auskehrungspflicht (vgl. Prölls/Martin/Klimke, VVG, 29. Aufl., § 46 Rn. 5 m.w.N.) nicht verletzt. Sie hat unstreitig die Versicherer über die Beendigung des Darlehensvertrages und das Kündigungsbegehren des Klägers – das dieser überdies unmittelbar gegenüber der C L I N.V. geäußert hat – informiert, woraufhin diese eine Erstattung der auf die Zeit bis zum 30.09.2014 entfallenden Beiträge abgelehnt haben. Eine Verpflichtung der Beklagten, die Versicherer im Klageweg auf eine anteilige Beitragserstattung in Anspruch zu nehmen, kann dem Geschäftsbesorgungsverhältnis der Parteien nicht entnommen werden. Die in Betracht kommende Verpflichtung, ihr etwa zustehende Beitragserstattungsansprüche gegen die Versicherer an den Kläger abzutreten, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfüllt.

28

4.

29

Eine Verpflichtung der Beklagten, etwaige Rückzahlungspflichten der Versicherer zu erfüllen, ergibt sich auch dann nicht aus § 359 BGB, wenn es sich bei dem Darlehensvertrag und dem Beitritt zu den Gruppenversicherungen um verbundene Verträge handeln sollte (dafür OLG Frankfurt ZIP 2014, 365; LG Mannheim EWiR 2012, 475 (Ls.); wohl auch MüKoBGB-Habersack, 7. Aufl. 2016, § 358 Rn. 12 Fn. 40; dagegen LG Hamburg WM 2010, 2080; BeckOK-BGB-Möller, Stand 01.05.2015, § 358 Rn. 13a; JurisPK/BGB-Hönninger, 7. Aufl. § 358 Rn. 8; Schnauder, jurisPR-BKR 11/2014; Göhrmann, BKR 2014 409). § 359 BGB ist lediglich ein Einwendungsdurchgriff, kein sogenannter Rückforderungsdurchgriff zu entnehmen (Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 359 Rn. 4; MüKoBGB-Habersack, 7. Aufl., § 359 Rn. 75).

30

5.

31

Die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 BGB liegen ebenfalls nicht vor.

32

Die Beklagte wäre um einen Teil des von dem Kläger im Dezember 2012 erhaltenen Ablösungsbetrages ungerechtfertigt bereichert, wenn sich die Gesamtkosten des Darlehens gem. § 501 BGB um die anteiligen Versicherungsbeiträge vermindert hätten. Diese gehören indes gem. § 6 Abs. 3 der Preisangabenverordnung, auf den § 501 BGB verweist, nur dann zu den Darlehenskosten, wenn sie Voraussetzung für die Kreditvergabe sind (BGH NJW-RR 2015,  801 Rn. 44 = VersR 2015, 318), was nach Abschnitt VIII Satz 1 des Darlehensvertrages nicht der Fall war.

33

III.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 708 Nr. 10, 713 ZPO.

35

Gründe, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

36

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.154,90 € bis zur Teilerledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2015 und auf einen Betrag bis 3.000 € für die Zeit danach festgesetzt.