Berufung gegen Auskunftsverurteilung als unzulässig verworfen (Berufungssumme nicht erreicht)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten legten Berufung gegen ein Teilurteil ein, das sie zur Auskunft über den Nachlass (Bargeld, Guthaben, Wertpapiere, Verbindlichkeiten einschließlich Bestattungskosten) verpflichtete. Das OLG Düsseldorf verwirft die Berufung als unzulässig, weil die erforderliche Berufungssumme nicht erreicht ist. Der Senat bemisst den Streitwert nach dem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, berücksichtigt nur zwangsläufig entstehende Fremdkosten und hält persönlichen Zeitaufwand sowie allgemeine Anwaltstätigkeit grundsätzlich nicht für anzusetzende Kosten.
Ausgang: Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil die erforderliche Berufungssumme nicht erreicht ist; Streitwert auf 500 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist unzulässig, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Berufungssumme nicht erreicht wird.
Bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands ist das Interesse des Rechtsmittelführers maßgeblich, die angefochtene Auskunft nicht erteilen zu müssen.
Bei Auskunftspflichten sind grundsätzlich der Zeit- und Kostenaufwand für die Erteilung der Auskunft maßgeblich; Hinzuziehung sachkundiger Hilfspersonen wird nur berücksichtigt, wenn sie zwangsläufig erforderlich ist.
Auskunftsverpflichtungen über Nachlassbestände sind überwiegend Wissenserklärungen, die regelmäßig keiner anwaltlichen Tätigkeit bedürfen; persönlicher Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen ist im Streitwert grundsätzlich nicht anzusetzen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. Juni 2007 verkündete
Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
Zugleich wird der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 500,-- €
festgesetzt.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, da die erforderliche Berufungssumme nicht erreicht ist. Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweis der Senatsvorsitzenden vom 18. September 2007 verwiesen. Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 4. Oktober 2007 rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
1.
Gegenstand der Berufung ist allein die Auskunftsverurteilung der Beklagten über den Bestand des in den Nachlass gefallenen Geldvermögens des am 13. Mai 2006 in W verstorbenen Erblassers H V, bestehend aus Bargeld, Guthaben und Wertpapieren, sowie über sämtliche Nachlassverbindlichkeiten - einschließlich der Beerdigungskosten - und Nachlassregelungskosten durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zum Stichtag 13. Mai 2006. Die Beklagten halten die Berufung für zulässig, weil sie die Auffassung vertreten, eine Schätzung der Beschwer, die nach billigem Ermessen zu erfolgen habe, unterhalb der Berufungssumme sei wegen des mit der Auskunftserteilung in concreto verbundenen Aufwandes ermessensfehlerhaft.
2.
Dieser Ansicht vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Der Wert der Beschwer der Beklagten liegt unter den hier gegebenen Umständen nicht über den vom Senat festgesetzten 500 €. Nach ständiger Rechtsprechung (siehe dazu jüngst BGH NJW-RR 2007, 724ff. unter II) ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegen-standes das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfspersonen können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist. Dass diese Voraussetzung vorliegend gegeben ist, lässt sich nicht feststellen.
Gegenstand der Auskunftsverpflichtung der Beklagten sind Wissenserklärungen, die die Einschaltung eines Anwalts auch dann nicht als notwendig erscheinen lassen, wenn sie zuvor die Einholung von Auskünften Dritter erfordern. Die gegebenenfalls gebotene Aufforderung an die Klägerin, ihrerseits Auskunft über bei ihr vorhandene Unterlagen und Bargeld zu erteilen, kann im Normalfall auch von einem juristischen Laien bewerkstelligt werden, ohne dass er dazu anwaltlichen Beistandes bedarf. Ob ausnahmsweise dann etwas anderes gelten kann, wenn das Auskunftsverlangen ohne Erfolg bleibt und deshalb zu entscheiden ist, wie weiterverfahren werden soll, bevor die eigene Auskunft erteilt wird, bedarf vorliegend schon deshalb keiner Entscheidung, weil sich Entsprechendes dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen lässt. Ihr allgemein gehaltener Hinweis, trotz anwaltlicher Aufforderung seien diesbezügliche Auskünfte nicht erteilt worden, reicht dazu nicht aus. Im übrigen scheint es ohnehin fraglich, ob eine fehlende Mitwirkung des Auskunftsberechtigten tatsächlich zu einer anderen Bewertung führen würde, denn mit Blick darauf, dass es bei der Auskunftserteilung – wie bereits ausgeführt - nur um eine Wissenserklärung geht, dürfte viel dafür sprechen, dass dann als Auskunft ein entsprechender Hinweis des Auskunftspflichtigen auf das Verhalten des Auskunftsberechtigten und seine daraus resultierende Unwissenheit in den fraglichen Einzelpunkten ausreicht.
Weiter ist es einer Partei auch ohne sachkundige Beratung möglich, Nachlassverbindlichkeiten und Nachlassregelungskosten anzugeben, denn auch hier geht es allein um tatsächliche Angaben, die zunächst weder einer anwaltlichen Prüfung noch einer anwaltlichen Bewertung bedürfen. Begriffe wie Nachlassverbindlichkeiten und Nachlassregelungskosten sind Allgemeingut und werden deshalb von den Auskunftspflichtigen auch ohne weiteres richtig verstanden.
Schließlich rechtfertigt auch der Hinweis der Beklagten darauf, sie seien nicht allein aufgrund eigener Kenntnisse zur Auskunftserteilung in der Lage, sondern müssten sich ihrerseits erst bei unterschiedlichen Kreditinstituten kundig machen, eine Festsetzung der Beschwer auf mehr als 600 €. Dass und gegebenenfalls welche konkreten Fremdkosten dafür vorliegend anfallen sollen, wird schon nicht vorgetragen. Soweit von den Beklagten auf den damit verbundenen persönlichen Aufwand verwiesen wird, übersehen sie, dass sie genau damit die sie nach dem Gesetz treffende Verpflichtung erfüllen, bei der der eigene Zeitaufwand eben grundsätzlich nicht in Ansatz gebracht werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.