Berufung wegen Aussichtslosigkeit nach §522 ZPO abgewiesen – Pflichtteilsverjährung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen die Abweisung seiner Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche ein. Das OLG Düsseldorf wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als aussichtslos zurück, weil die Verjährungseinrede der Beklagten durchgreift. Zwar habe die Vorenthaltung des gemeinschaftlichen Testaments unzulässige Rechtsausübung bewirken können, nach Wegfall dieser Hemmung habe der Kläger die kurze, in der Regel höchstens vierwöchige Nachfrist nicht eingehalten.
Ausgang: Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 ZPO wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen; Verjährung der Pflichtteilsansprüche bejaht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 522 Abs. 2 ZPO ist die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn das Berufungsgericht aufgrund des Akteninhalts überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat; hierfür ist keine ‚offensichtliche‘ Unbegründetheit erforderlich.
Die Einrede der Verjährung ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs abgehalten hat (unzulässige Rechtsausübung); es bedarf keiner besonders arglistigen Handlung.
Nach Wegfall der Umstände, die die Unzulässigkeit der Rechtsausübung begründeten, beginnt nicht automatisch eine neue Verjährungsfrist; die eingeräumte Frist richtet sich nach redlichem Geschäftsverkehr und den Umständen des Einzelfalls und ist in der Regel kurz (höchstens ca. 4 Wochen).
Überschreitet der Gläubiger die ihm nach dem Wegfall der Hemmung zuzubilligende kurze Nachfrist, ist die Verjährungseinrede wirksam; hat der Gläubiger einen Rechtsanwalt beauftragt, obliegt es diesem, die erforderlichen prozessualen Schritte zur Wahrung der Frist zu veranlassen.
Die Pflicht der Überlebenden, ein gemeinschaftliches Testament dem Nachlassgericht zu übergeben (§ 2259 BGB), kann maßgeblich sein; das Vorenthalten eines solchen Testaments kann ein Hindernis für die rechtzeitige Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen darstellen und die Unzulässigkeit der Rechtsausübung begründen.
Tenor
Die Berufung des Klägers wird wegen Aussichtslosigkeit gemäß
§ 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Diese Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht durch Beschluss zu entscheiden (Thomas/Putzo, 24. Aufl., § 523 ZPO, Rdnr. 13; Pieckenbrock, JZ 2002, 540, 541; vgl. hierzu auch BverfG, NJW 2003, 281). Dies folgt aus dem gesetzgeberischen Zweck, die schnelle und insbesondere kostensparende Überprüfung eines Rechtsmittels zu ermöglichen.
Eine Auslegung der Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergibt, dass die Zurückweisung der Berufung nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen die fehlende Erfolgsaussicht besonders deutlich ins Auge springt, im Sinne einer "offensichtlichen" Unbegründetheit der Berufung. Der Gesetzgeber hat die Anforderungen der "Offensichtlichkeit" nicht in den Gesetzestext aufgenommen. Diese Nichthereinnahme entspricht auch der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses. Danach hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg, wenn das Berufungsgericht aufgrund des Akteninhalts zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung unbegründet ist (vgl. im einzelnen BR-Dr 14/4772, Seite 97).
In Anwendung der dargelegten Grundsätze, die von dem Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet werden (vgl. nur BverfG, NJW 2003, 281) ist die Berufung des Klägers als nicht begründet und damit aussichtslos im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung gegenüber den von dem Kläger geltend gemachte Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen nach dem 1984 verstorbenen Vater der Parteien durchgreift. Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Der Vorsitzende hat in seinem Hinweis vom 19.11.2003 (Bl. 199 GA) im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen das Rechtsmittels des Klägers aussichtslos ist. Die auf diesen Hinweis mit Schriftsatz vom 11.12.2003 erfolgten Ausführungen rechtfertigen ebenfalls keine andere Entscheidung.
1. Da der Kläger unstreitig im Zusammenhang mit dem Tod des Vaters 1984 vom Eintritt des Erbfalls und der ihn enterbenden Verfügung Kenntnis erlangt hat, waren seine Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche noch 1987 verjährt (§ 2332 Abs. 1 BGB).
2. Allerdings stand der Verjährungseinrede zunächst der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.
a) Unzulässig ist die Verjährungseinrede, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat. Ein besonders arglistiges Verhalten braucht dem nicht zugrunde zu liegen. Ein ausreichender Verstoß gegen Treu und Glauben kann auch aus einer unabsichtlichen Hinderung des Klägers an einer fristgerechten Geltendmachung eines ihm zustehenden Anspruchs folgen (BGH, NJW-RR 1991, 1033).
b) In Anwendung dieser Grundsätze gilt vorliegend folgendes:
Das gemeinschaftliche Testament der Eltern vom 30.08.1978 schaffte zwar nicht den Vertrauenstatbestand, den der Kläger aus ihm herleitet. Aus der Strafklausel ging lediglich hervor, dass derjenige, der einen Pflichtteil nach dem erstversterbenden Elternteil geltend macht, auch nach dem Längstlebenden nur einen Pflichtteil erhalten soll. Dies galt sowohl für den Kläger als auch für seine Schwester. Wenn die Beklagte den Pflichtteil geltend gemacht hätte, hätte sie auch nicht Erbin der längstlebenden Mutter werden können. Aus dem gemeinschaftlichen Testament vom 30.08.1978 ging aber gerade nicht hervor, wer Erbe des letztlebenden Elternteils werden sollte. Der Kläger konnte daher nicht darauf vertrauen, dass nach dem Tod des letztlebenden Elternteils die gesetzliche Erbfolge eintreten würde.
Die Mutter der Parteien war jedoch gemäß § 2259 BGB verpflichtet, das gemeinschaftliche Testament vom 30.09.1978 zum Amtsgericht als Nachlassgericht zu bringen. Denn bei dem gemeinschaftlichen Testament vom 30.09.1978 handelte es sich jedenfalls auch um ein Testament des Erblassers, auch wenn die Erbeinsetzung, die er für den Fall seines Letztversterbens angeordnet hat, durch seinen vorzeitigen Tod hinfällig geworden war (vgl. hierzu nur OLG Hamm, RPfleger 1981, 486; BverfG, NJW 1994, 2535). Hätte die Mutter der Parteien entsprechend ihrer Verpflichtung nach § 2259 BGB das gemeinschaftliche Testament vom 30.09.1978 zum Nachlassgericht verbracht, dann wäre es gemäß § 2273 BGB auch im vollen Umfang vom Nachlassgericht eröffnet worden. Denn das gemeinschaftliche Testament vom 30.09.1978 ist so gehalten, dass seine Anordnungen nicht trennbar sind. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass der Kläger nach Eröffnung dieses gemeinschaftlichen Testaments sofort seine Pflichtteilsansprüche nach seinem Vater geltend gemacht hätte. Bei Kenntnis des Inhalts dieses Testaments seiner Eltern stand für ihn fest, dass er auch nach dem letztversterbenden Elternteil nur einen Pflichtteil erhalten würde.
Mithin kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Mutter der Parteien durch ihre Verhaltensweise den Kläger von der fristgerechten Geltendmachung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen nach seinem Vater abgehalten hat. Durch die Vorenthaltung des Testaments vom 30.09.1978 hätte mithin die Mutter sich gegenüber dem Kläger nicht auf die Einrede der Verjährung berufen dürfen, hätte es sich insoweit um eine unzulässige Rechtsausübung gehandelt. In die Rechtsposition der Mutter ist die Beklagte als deren Erbin eingerückt.
3. Der Kläger hat jedoch nach Wegfall der die Unzulässigkeit der Rechtsausübung begründenden Umstände nicht rechtzeitig Klage erhoben. Die ihm zuzubilligende Überlegungsfrist war bereits abgelaufen, als die Klage am 24.01.2003 beim Prozessgericht einging.
Nach Wegfall der die Unzulässigkeit der Rechtsausübung begründenden Umstände beginnt keine neue Verjährungsfrist zu laufen. Vielmehr bestimmt sich die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs nach den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs und den Umständen des Falles (vgl. nur Palandt/Heinrichs, 60. Aufl., Überblick vor § 194 BGB, Rdz. 15 m.w.N.). Die dem Gläubiger zuzubilligende Frist ist knapp zu bemessen. Die Höchstgrenze liegt in der Regel bei 4 Wochen (vgl. nur BGH, VersR 1982, 365; BGH NJW 1986, 1608, 1609; BGH, NJW 1991, 975; OLG Hamburg VersR 1978, 45, 46; OLG Düsseldorf, NJW 1983, 1434, 1435; OLG Zweibrücken, OLGZ 1987, 455, 457).
In Ansehung dieser Grundsätze gilt vorliegend folgendes:
Der Kläger räumt selbst ein, dass er vom Inhalt des am 15.07.2002 eröffneten Testaments am 22.07.2002 Kenntnis erlangt hat. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung stand daher dem Kläger nur noch für eine angemessene, jedoch in aller Regel kurze Übergangsfrist zur Verfügung.
Bis zum Schriftsatz vom 11.12.2003 hat der Kläger lediglich vorgetragen, mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.10.2002 Auskunft über den Bestand des Nachlasses gefordert und die Erfüllung seiner Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem Vater angemahnt zu haben. Nach dem Schreiben der Beklagten vom 26.11.2002 sei die am 24.01.2003 bei Gericht eingegangene Klage erhoben worden.
Erst auf den Hinweis des Senats hat der Kläger erstmals vorgetragen, es habe am 01.08.2002 ein Gespräch zwischen den Parteien gegeben, in welchem die erbrechtliche Situation zwischen den Parteien erörtert worden sei. Der Kläger habe der Beklagten einen Vorschlag zur gütlichen Regelung unterbreitet. Die Beklagte habe sich für die Stellungnahme zu dem unterbreiteten Vergleichsvorschlag Bedenkzeit ausgebeten. Am 08.09.2002 habe der Kläger seinem Anwalt mitgeteilt, dass sich die Parteien auf eine vergleichsweise Regelung nicht hätten verständigen können und er sich daher entschlossen habe, die Pflichtteilsansprüche nach seinem Vater nunmehr geltend zu machen. Damit trägt der Kläger in zweiter Instanz einen neuen Sachverhalt vor, der ohnehin keine Berücksichtigung finden kann. Diesen Sachvortrag hätte der Kläger bereits in erster Instanz – in der über die Berechtigung der Verjährungseinrede gestritten worden ist – vortragen müssen.
Abgesehen davon ist der Kläger selbst davon ausgegangen, dass die Mutter mit der Beklagten zusammengewirkt hat. Er hat daher auch erwartet, dass die Beklagte sich auf Verjährung berufen würde, wie er in der Klageschrift (Bl. 15 GA) ausdrücklich eingeräumt hat. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist die dem Kläger zuzubilligende Frist mit höchstens 4 Wochen anzusetzen. Diese Frist hat der Kläger nach seiner eigenen Sachdarstellung nicht eingehalten.
Der Kläger trägt selbst vor, am 08.09.2002 seinen Anwalt über das Scheitern der Vergleichsbemühungen unterrichtet zu haben. Am 11.09.2002 habe er seinen Anwalt beauftragt, seine Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen seine Schwester geltend zu machen. Bei dieser Sachlage war der vom Kläger beauftragte Anwalt gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass spätestens am 08.10.2002 eine die Verjährung unterbrechende Klage beim Prozessgericht einging.
Im übrigen hat der Kläger selbst nach Erhalt des anwaltlichen Schreibens vom 26.11.2002, in dem jegliche Ansprüche des Klägers auch mit Rücksicht auf die eingetretene Verjährung zurückgewiesen wurden, keinen Anlass gesehen, innerhalb einer Frist von 4 Wochen Klage einzureichen. Vielmehr ist die Klage erst am 24.01.2003, und damit knapp 2 Monate später, beim Prozessgericht eingegangen.
Steht damit fest, dass der Kläger die ihm zuzubilligende Frist überschritten hat, verstieß die Beklagte nicht mehr gegen Treu und Glauben, wenn sie sich auf die eingetretene Verjährung im Prozess berief.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 250.000 €.