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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-7 U 12/12·18.10.2012

Berufung wegen angeblicher Fehlberatung und sittenwidriger Schädigung gegen Bekl. 2 und 3 abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchuldrecht (Anlageberatung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, aus abgetretenem Recht ihres Sohnes, machte fehlerhafte telefonische Anlageberatung und sittenwidrige Schädigung durch Beklagte 2 und 3 geltend; das Landgericht wies die Klage ab. In der Berufung ging es insbesondere um den Nachweis von Vorsatz für Betrug bzw. sittenwidrige Schädigung. Das OLG Düsseldorf weist die Berufung gegen Beklagte 2 und 3 ab, weil es an konkretem Vortrag und beweiserheblichem Nachweis des Vorsatzes fehlt und die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht substantiiert angegriffen wurde. Wegen Insolvenz der Beklagten 1 erließ das Gericht ein Teilurteil nach § 301 ZPO.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Beklagten 2 und 3 in der Sache abgewiesen mangels Nachweis von Vorsatz und substantiiertem Angriff auf die Beweiswürdigung

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Haftung wegen Betrugs (§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB) oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) ist der Anspruchsberechtigte zum Nachweis des erforderlichen Vorsatzes verpflichtet; bloße Hinweise auf ein Ermittlungsverfahren genügen hierfür nicht.

2

Eine bloße Halteempfehlung oder Prognose begründet nicht per se eine deliktische Haftung oder eine weitergehende vertragliche Betreuungspflicht; hierfür sind konkrete Anhaltspunkte für eine über die normale Anlageberatung hinausgehende Pflicht erforderlich.

3

Der Senat ist an die tatrichterliche Beweiswürdigung gebunden, sofern die Berufungsbegründung keine konkreten, substantiierten Angriffe gegen die Feststellungen oder Verfahrensfehler darlegt.

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Ist das Verfahren gegen einen Beteiligten infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Beginn der Berufungsinstanz unterbrochen, kann die Berufungsinstanz im Verhältnis zu den übrigen Parteien nach § 301 ZPO durch Teilurteil entscheiden; eine Aussetzung nach § 149 ZPO ist nicht geboten, wenn die Entscheidung in der Sache reif ist.

Relevante Normen
§ 675 BGB§ 280 f BGB§ 278 BGB§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 Abs. 1 StGB§ 826 BGB§ 240 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 4 O 1/10

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-7 U 12/12 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. April 2011 verkündete Urteil der4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird im Verhältnis zu den Beklagten zu 2 und 3 zurückgewiesen. 

Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten zu 2 und 3 zu tragen. Die weitere Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 

Dieses und das vorgenannte Urteil sind für die Beklagten zu 2 und 3 jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des geschuldeten Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 

Gründe

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1.  Die Klägerin geht aus abgetretenem Recht ihres Sohnes vor.

3

Die Klage ist gestützt auf die Behauptung mehrfacher telefonischer Fehlberatung des Zessionars zu Kapitalanlagen und sittenwidriger Schädigung durch die Beklagten zu 2 und 3 als Mitarbeiter der Beklagten zu 1, also im Verhältnis zur Beklagten zu 1 auf§§ 675, 280 f, § 278 BGB und im Verhältnis zu den Beklagten zu 2 und 3 auf § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 Abs. 1 StGB, § 826 BGB. 

4

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen,

5

an sie (Klägerin) 62.934,58 € zuzgl. 7.790,14 € Zinsen bis zum 28.05.2009 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins aus 62.934,58 € seit dem 10.06.2009 zu zahlen.

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Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatbestandlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. 

7

Nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zessionars und informatorischer Anhörung des Beklagten zu 2 zu den Einzelheiten der Beratung des Zessionars durch den Beklagten zu 2 (vgl. Bl. 122 GA, Bl. 171 bis 173 R GA) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zwar sei vom Zessionar ein Beratungsvertrag mit der Beklagten zu 1 geschlossen worden, es seien von ihm bzw. der Klägerin aber weder eine fehlerhafte Anlageberatung (Gründe zu I.) noch deliktische Handlungen (Gründe zu II.) bewiesen worden; hinsichtlich des Beklagten zu 3 fehle es i.Ü. schon an eigenen Beratungshandlungen (Gründe zu I. + III.). Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung, soweit für dieses Teilurteil relevant, wird auf die angefochtene Entscheidung sowie insbesondere auf die Ausführungen nachstehend unter 2.2.1. und 2.3.1. verwiesen. 

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Gegen diese Klageabweisung wendet sich die Berufung der Klägerin, die ihre Anträge im Wesentlichen weiterverfolgt. 

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Am 16.08.2011 ist über das Vermögen der Beklagten zu 1 das Insolvenzverfahren eröffnet worden (§ 240 ZPO).

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Die Klägerin beantragt,

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das am 26.04.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Kleve abzuändern und die Beklagten zu verurteilen,

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als Gesamtschuldner an die Klägerin 62.934,58 € zuzgl. Zinsen iHv 7.790,14 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins aus 62.934,58 € seit dem 10.06.2009 zu zahlen;

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das Verfahren gem. § 149 ZPO vorübergehend auszusetzen, hilfsweise gem.§ 521 ZPO vorübergehend zum Ruhen zu bringen.

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Die Beklagten zu 2 und zu 3 beantragen Zurückweisung der Berufung und verteidigen jeweils das landgerichtliche Urteil.

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2.  Die zulässige Berufung der Klägerin hat im Verhältnis zu den Beklagten zu 2 und 3 in der Sache keinen Erfolg. 

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2.1.  Da das Verfahren gegen die Beklagte zu 1 wegen der Einleitung des Insolvenz-verfahrens nach Beginn der Berufungsinstanz unterbrochen worden (§ 240 ZPO), der Rechtsstreit im Verhältnis zu den Beklagten zu 2 und 3 aber zur Endentscheidung reif ist, ist gemäß § 301 Abs. 1 S. 1 ZPO der Erlass dieses Teilurteils angemessen und zulässig (vgl. auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 301 ZPO Rzf. 9c mwN). 

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2.2.1.  Die Klageabweisung im Verhältnis zum Beklagten zu 3 hat das LG in erster Linie damit begründet, dass der Beklagte zu 3 schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin keine Kaufempfehlung gegeben, also gar keine Anlageberatung ausgeübt habe.  Soweit der Beklagte zu 3 einmal eine sogen. Halteempfehlung ausgesprochen habe, begründe dies keine Haftung aus fehlerhafter Anlageberatung, denn die jeweilige Anlageberatung gegenüber dem Zessionar sei mit dem Abschluss des jeweiligen Geschäfts beendet gewesen. Für eine über die normale Anlageberatung hinaus gehende vertragliche oder sonstige Pflicht zur Information und Beratung im Sinne einer weitergehenden Betreuung des Zessionars habe die Klägerin substantiiert nichts vorgetragen.

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Darüberhinaus hat das Landgericht die Klageabweisung im Verhältnis zum Beklagten zu 3 aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 Abs. 1 StGB oder aus § 826 BGB darauf gestützt, dass diese Halteempfehlung nicht kausal für die Vermögensverfügung des Zessionars (den Erwerb des Finanzprodukts) im Sinne des § 263 StGB bzw. für den ihm im Rahmen des § 826 BGB entstandenen Schaden gewesen sein könne und sei. Schließlich handele es sich bei einer solchen Halteempfehlung auch lediglich um eine Prognose, so dass insoweit ein Betrug bzw. eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch den Beklagten zu 3 ebenfalls nicht gegeben sei.  

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2.2.2.  Die Berufung setzt dieser Beurteilung nichts Durchgreifendes entgegen, wenn und weil sie ausführt, die „wiederholten und massiven Kauf- bzw. Halteempfehlungen in Kenntnis des tatsächlichen Spekulationscharakters“ begründeten „die“ deliktische Haftung der Beklagten zu 2 und 3, diese hätten in sittenwidriger Weise gezielt über „die“ Produkteigenschaften, das Verlustrisiko und das Vertriebsmodell getäuscht. Das alles ist viel zu pauschal, unkonkret und assoziativ, um einen schlüssigen Vorwurf der deliktischen Schädigung des Zessionars durch den Beklagten zu 3 zu begründen. 

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Insbesondere fehlt - in beiden Instanzen - jeglicher konkreter Vortrag und Beweisantritt zu Vorsatz im Handeln des Beklagten zu 3;  der Nachweis durch den Kläger (bzw. hier die Klägerin) eines Schädigungsvorsatzes ist aber unverzichtbare Voraussetzung jeglichen Anspruchs aus unerlaubter Handlung, wie er hier geltend gemacht wird. Diese Unzulänglichkeit des Vortrags der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin kann auch durch die wiederholten Bezugnahmen der Klägerin - vor und nach dem Senatstermin (vgl. Schriftsatz vom 24.09.2012) - auf die Ermittlungsakten 130 Js 34/11 StA Düsseldorf nicht ausgeglichen werden. Dass gegen den Beklagten zu 3 - neben vielen anderen - ermittelt wird, besagt nichts dazu, ob er ange-klagt oder gar strafrechtlich verurteilt wird. Selbst wenn der Beklagte zu 3 je wegen „seiner Verstrickung in den systematischen Betrug an Anlegern mittels Telefonakquise“ (so Schriftsatz vom 24.09.2012) verurteilt werden sollte, besagt das nichts dazu und darüber, ob bzw. dass der Beklagte zu 3 im Frühjahr/Sommer 2006 konkret diesen Zessionar beim Kauf dieser „S B“-Aktien vorsätzlich fehlberaten und/oder vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hätte. - Daher kommt auch eine Aussetzung dieses Zivilverfahrens gemäß § 149 ZPO bis zum Abschluss des Strafverfahrens 130 Js 34/11 nicht in Betracht. 

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2.3.1.  Die Klageabweisung im Verhältnis zum Beklagten zu 2 hat das Landgericht damit begründet, dass der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin der Beweis einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Zessionars und Zeugen (§ 826 BGB ) oder eines Betruges (§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 Abs. 1 StGB) durch den Beklagten zu 2 nicht gelungen sei. Der Aussage des Zessionars zu den verschiedenen Telefonaten mit dem Beklagten zu 2 und deren Inhalt, insbesondere der Bekundung, der Beklagte zu 2 habe das Risiko eines Verlustes der ‚S B‘-Aktien [wahrheitswirdrig] völlig in Abrede gestellt und die ‚S B‘-Aktien als für die Alterssicherung geeignet dargestellt, könne kein höherer Beweiswert beigemessen werden als der informatorischen Anhörung des Beklagten zu 2 selbst, der jegliches Fehlverhalten in Abrede gestellt hat. 

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2.3.2.  An diese Feststellungen des Landgerichts ist der Senat schon deshalb ge-bunden, weil die Berufungsbegründung keinerlei konkrete Berufungsangriffe enthält, weshalb dieser Beweiswürdigung des Landgerichts (non liquet) nicht zu folgen sei. Die Berufungsbegründung setzt lediglich eine eigene - abweichende - Würdigung der Aussagen vor dem Landgericht an die Stelle der Würdigung durch das Landgericht, was indes nicht ausreicht, weil zivilprozessuale Verfahrensfehler des Landgerichts von der Berufung nicht dargelegt worden sind (§ 529 Abs. 1 ZPO). 

23

Auch hier gilt im Übrigen, dass die Unzulänglichkeit dieses Berufungsvortrags der Klägerin nicht durch die wiederholten Bezugnahmen - vor und nach dem Senatstermin (vgl. Schriftsatz vom 24.09.2012) - auf die Ermittlungsakten 130 Js 34/11 StA Düsseldorf ausgeglichen werden kann. Dass gegen den Beklagten zu 2 - neben anderen - ermittelt worden ist, besagt nichts dazu, ob er angeklagt oder strafrechtlich verurteilt wird, zumal ausweislich der vom Senat beigezogenen Ermittlungsakten 130 Js 72/07 StA Düsseldorf (auf Papier) davon auszugehen ist, dass das Verfahren gegen den Beklagten zu 2 dort gegen Zahlung einer Geldbuße von 2.500 € nach § 153 a Abs. 2 StPO beendet worden ist. Auch dass die Beklagten zu 2 und 3 „die Augen vor den Folgen ihres Handelns verschlossen“ und verdrängt haben sollen, „welche Vermögens-schäden … bei den Anlegern eintreten würden“ (so Schriftsatz vom 24.09.2012), besagt und belegt nicht, ob bzw. dass gerade der Beklagte zu 2 im Frühjahr/ Sommer 2006 konkret diesen Zessionar beim Kauf dieser „S B“-Aktien vorsätzlich fehlberaten und/oder vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat; eine entsprechende Feststellung wäre aber Voraussetzung eines Erfolgs der Berufung. - Daher kommt auch hier eine Aussetzung dieses Zivilverfahrens gemäß § 149 ZPO bis zum Abschluss des Strafverfahrens 130 Js 34/11 nicht in Betracht. Die hilfsweise beantragte Anordnung des Ruhens des Verfahrens setzt gem. § 251 ZPO einen Antrag beider Parteien voraus, der nicht vorliegt.

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Nach alledem hat es bei der angefochtenen - die Klage abweisenden - Entscheidung jedenfalls im Verhältnis zu den Beklagten zu 2 und 3 zu verbleiben. 

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 100 ZPO (vgl. auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 301 ZPO Rzf. 11), die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Zf. 10, § 711 ZPO. 

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Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 62.934,58 € festgesetzt.