Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·I-7 U 115/13·20.11.2014

Ersatzzustellung an „Briefkastengesellschaft“ ohne Geschäftsraum unwirksam

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte griff ein gegen sie ergangenes Versäumnisurteil an und begehrte die Feststellung der Zulässigkeit ihres Einspruchs. Streitpunkt war, ob die Zustellung des Versäumnisurteils durch Einlegen in einen Briefkasten an einer im Handelsregister geführten Anschrift wirksam war, obwohl dort keine Geschäftsräume bestanden. Das OLG verneinte eine wirksame Ersatzzustellung nach § 180 ZPO, da ein Briefkasten nur dann tauglicher Zustellungsort ist, wenn er zu Wohnung oder Geschäftsraum gehört. Mangels wirksamer Zustellung war die Einspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt; die Sache wurde zur Sachprüfung an das Landgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Urteil aufgehoben, Einspruch als zulässig festgestellt und Rechtsstreit zur Sachentscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten nach § 180 ZPO setzt voraus, dass der Briefkasten zu einer Wohnung oder zu einem tatsächlich bestehenden Geschäftsraum des Zustellungsempfängers gehört.

2

Unterhält der Zustellungsempfänger an der Zustellungsanschrift keinerlei Geschäftsräume, ist eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO auch dann ausgeschlossen, wenn dort ein auf ihn lautender Briefkasten angebracht ist.

3

Der formale Charakter des Zustellungsrechts schließt es grundsätzlich aus, eine Ersatzzustellung allein aufgrund eines zurechenbaren Rechtsscheins einer Wohnung oder eines Geschäftsraums als wirksam anzusehen.

4

Kennt der Zustellungsbetreiber bzw. die gegnerische Partei positiv, dass an der Zustellungsanschrift keine Geschäftsräume (mehr) bestehen, scheidet eine Berufung auf einen etwaigen Rechtsschein erst recht aus.

5

Ohne wirksame Zustellung oder Heilung nach § 189 ZPO beginnt die Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil nicht zu laufen; der Einspruch ist dann nicht verfristet.

Relevante Normen
§ 180 ZPO§ 339 Abs. 1 ZPO§ 166, 170 ZPO§ 178 ZPO§ 166 ZPO§ 170 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 9 O 25/11

Tenor

Das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach vom 05.07.2013 wird aufgehoben.

Der Einspruch der Beklagten vom 27.04.2012 gegen das Versäumnisurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach vom 13.02.2012 ist zulässig.

Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

                                                         I.

2

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Einspruchs, in der Sache über die Inhaberschaft eines Kommanditanteils an der A. KG.

3

Im Jahr 2011 kam es zwischen den Parteien zu Verhandlungen über ein gemeinsames Immobiliengeschäft. Im Zuge dieses Geschäfts sollte die B-Gruppe die Stellung als Mehrheitsgesellschafterin in der gemeinsamen Investmentgesellschaft (A. KG) erhalten. Ursprünglich war die Klägerin Inhaberin eines Kommanditanteils an der A. KG im Nennbetrag von 1.000 EUR.

4

Zum Zweck der Durchführung dieser Beteiligung erwarb die B-Gruppe die heutige Beklagte, die damals unter A. GmbH & Co. KG firmierte, eine damals wirtschaftlich inaktive Gesellschaft der Klägerseite (von dieser als „Vorratsgesellschaft“, von der Beklagten als „Briefkastengesellschaft“ bezeichnet). Im Zuge dieses Erwerbs, dessen Einzelheiten nicht vorgetragen sind, trat die B1. BV, als Komplementärin, die B2. BV als Kommanditistin in die Beklagte ein. Im Handelsregister war schon vor diesem Erwerb als Geschäftsanschrift die Adresse C-Straße in Mönchengladbach eingetragen, wo auch die Klägerin und weitere mit dieser verbundene Gesellschaften ansässig waren. Über eigene Büroräume verfügte die Beklagte an dieser Adresse nicht. Die Eintragung im Handelsregister blieb zunächst unverändert.

5

In der Folgezeit unterzeichneten die für die beteiligten Gesellschaften handelnden Personen verschiedene Kaufvertragsurkunden über den Anteilskaufvertrag bezüglich der A. KG, wobei die zeitlichen Zusammenhänge, Verhandlungsinhalte und –ergebnisse teilweise streitig sind.

6

In der von der Klägerin vorgelegten Ablichtung eines auf den 21.07.2011 datierten und als „Kaufvertrag über den Erwerb eines Kommanditanteils an der [A. KG]“ bezeichneten Dokuments heißt es unter anderem wie folgt:

7

„2. Der Verkäufer verkauft dem Käufer einen Teil seines Kommanditanteils in Höhe von 80%. Somit ist der Käufer mit einem Kommanditanteil von 800,00 Euro an der Kommanditgesellschaft beteiligt.

8

[…]

9

4. Der Kaufpreis ist fällig am 31.12.2014. […weitere Zahlungsbedingungen…]

10

5. Sollte der Kaufpreis nicht bis zum 31.12.2017 an den Verkäufer gezahlt worden sein, fällt der in diesem Vertrag verkaufte Kommanditanteil an den Verkäufer zurück bzw. ist zurück zu übertragen. Bei einer geleisteten Teilzahlung auf den Kaufpreis fällt der Kommanditanteil entsprechend pro rata zurück. Die Parteien verpflichten sich, für diesen Fall die erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Erklärungen abzugeben und soweit erforderlich an einer Rückübertragung mitzuwirken.

11

6. Der Verkäufer verpflichtet sich unverzüglich nach Eingang des Kaufpreises den Notar Dr. J. anzuweisen die Registeranmeldung bezüglich des Eintritt des neuen Kommanditisten aufgrund dieses Kaufvertrages beim Registergericht einzureichen. […]

12

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 4 d.A.) Bezug genommen.

13

Mit notariell beglaubigtem Schreiben vom 09.09.2011 meldete Herr D., handelnd für die A. GF.UG, diese handelnd für die A. KG die Übertragung des Kommanditanteils von 800,00 Euro auf die A. GmbH & Co. KG (= Beklagte unter alter Firmierung) zum Handelsregister an. Mit ergänzenden Erklärungen des Notars vom 29.09.2011 und vom 12.10.2011 teilte dieser mit, dass Herr D. auch für die E. KG, diese handelnd als Kommanditistin der A. KG sowie (Erklärung vom 12.10.2011) auch als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der E. gGmbH, diese handelnd als Komplementärin der Beklagten (unter alter Firmierung) gehandelt habe.

14

Daraufhin wurde die Beklagte am 17.10.2011 im Handelsregister mit dem Kommanditanteil von 800,00 Euro eingetragen.

15

Die neue Firmierung sowie der Eintritt der B1. BV als Komplementärgesellschaft wurden im Handelsregister am 08.11.2011 eingetragen. Eine Verlegung der Geschäftsanschrift wurde von der Beklagten zunächst nicht zum Handelsregister angemeldet, der Briefkasten an der C-Straße blieb bestehen. Zu der Frage, unter welchen Umständen dieser Briefkasten mit einem roten Aufkleber mit der Aufschrift „B.- A. GmbH & Co. KG“ (d.h. mit unzutreffender Rechtsform der Komplementärin) versehen wurde, haben die Parteien nicht vorgetragen.

16

Die Geschäftsführer der B1. BV hatten zu keinem Zeitpunkt einen Haustürschlüssel für das Gebäude C-Straße. Ob die Klägerin ihr den Briefkastenschlüssel übersandt hat, ist streitig.

17

In der Folgezeit kam es insbesondere zwischen Herrn D. und Herrn F. zum Streit und auch zu einer Auseinandersetzung über die Wirksamkeit der Anteilsübertragung, wobei Einzelheiten dazu nicht vorgetragen sind. Die Streitigkeiten bezogen sich insbesondere auf die Geschäftsführung in der Komplementärgesellschaft der A. KG.

18

Anfang Dezember 2011 verlegten die Klägerin, die A. KG und weitere Gesellschaften ihre Geschäftsanschrift von der C-Straße zur G-Straße und meldeten dies zum Handelsregister an (Bl. 73 d.A.). Die Geschäftsräume in der C-Straße blieben ungenutzt.

19

Am 14.12.2011 erteilte Herr D. im Namen der A. KG Herrn F. Hausverbot für die Liegenschaft G-Straße (Anlage K0, Bl. 79). Dieses Schreiben war an die Beklagte unter der Anschrift der B1. BV in Arnheim adressiert.

20

In der dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Klageschrift vom 16.12.2011 ist im Passivrubrum die Geschäftsanschrift der Beklagten mit C-Straße in Mönchengladbach angegeben.

21

Am 21.12.2011 meldete sich der damalige Rechtsanwalt der Beklagten außergerichtlich bei der A. KG, zeigte die Vertretung der B1. BV an und forderte Herrn D. unter Fristsetzung bis zum nächsten Tag auf, ihm Schlüssel „für die Büroräume des Unternehmens“ auszuhändigen.

22

Mit Antwortschreiben vom selben Tag teilte Herr D. dem Beklagtenvertreter mit, er habe bereits in der Vergangenheit Herrn F. unter der mitgeteilten Adresse in Arnheim angeschrieben. Er habe den gesamten Vorgang ebenfalls zur Überprüfung „an unseren Rechtsberater übergeben“. Wegen der Feier- und Urlaubstage werde dies bis Anfang Januar 2012 dauern. In der Liegenschaft G-Straße seien die Büroräume an Fremdfirmen vermietet.

23

Mit E-Mail vom 04.01.2012 teilte eine Office Managerin der Beklagten Herrn D. mit, dass Herr H. persönlich versucht habe, die Post abzuholen, sowohl in der „C-Straße“ als auch in der G-Straße. Es sei niemand dagewesen und kein Zugang möglich „zu dem Postfach“. Herr D. antwortete darauf mit Schreiben vom gleichen Tage, es sei keine Post für Herrn F. bei der A. KG / A. GF UG angekommen, selbstverständlich werde er ihm die Post schicken, wenn für diese Firmen Postsendungen für Herrn F. ankämen (Bl. 57).

24

Beglaubigte Abschriften der Klageschrift nebst prozessleitenden Verfügungen sind  am 20.01.2012 durch den Postzusteller in einen hinter der Hauseingangstür im Hausflur angebrachten Briefkasten mit der Anschrift B.- A. GmbH & Co. KG in der C-Straße eingelegt worden.

25

Am 13.02.2012 hat das Landgericht antragsgemäß das streitgegenständliche Versäumnisurteil erlassen, mit dem festgestellt wurde, dass die Beklagte nicht Kommanditistin der A. KG aufgrund des in Kopie anliegenden „Kaufvertrag über den Erwerb eines Kommanditanteils an der A. KG“ vom 21.07.2011 geworden sei und die Klägerin unverändert den Kommanditanteil von 1.000,00 EUR an der A. KG hält.

26

Eine Ausfertigung dieses Versäumnisurteils ist am 17.02.2012 ebenfalls durch den Postzusteller in den Briefkasten in der C-Straße eingelegt worden.

27

Am 17.04.2012 nahmen die Herren F. und H. einen Termin bei dem Notar J. wahr, der auch mit der Beurkundung der übrigen Vorgänge befasst war. Dieser teilte ihnen mit, dass gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil ergangen sei. Unmittelbar danach begaben sich diese zum Gebäude C-Straße, gelangten dort auch ohne Schlüssel in das Gebäude und machten Fotos von den Briefkästen. Unter dem Einzelbriefkasten der „B.- A. GmbH & Co. KG“ befand sich ein mit E. GmbH beschrifteter Briefkasten, der weiter mit einem Aufkleber für eine Vielzahl weiterer Firmen beschriftet war, darunter auch die Aufschrift „H.GF + A. Apartments“.

28

Mit Schriftsatz vom 27.04.2012 hat die Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil erhoben und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Dabei hat die Beklagte vorgetragen, die Geschäftsführer hätten erst bei dem Notartermin am 17.04.2012 von der Klageerhebung und dem Erlass des Versäumnisurteils erfahren. Zur Glaubhaftmachung hat sie dahingehende eidesstattliche Versicherungen der Geschäftsführer vorgelegt.

29

Mit Beschluss vom 04.07.2012 (Bl. 16a d.A.) hat das Landgericht das Passivrubrum berichtigt, indem die Komplementärgesellschaft aufgenommen wurde, und diesen mit einer Ausfertigung des Versäumnisurteils erneut zugestellt. Ein Zustellungsnachweis findet sich in der Akte nicht, der Beklagtenvertreter hat mit Schreiben vom 16.07.2012 das Zustellungsdatum mit dem 09.07.2012 angegeben und erneut Einspruch erhoben.

30

Die Klägerin hat behauptet, sie habe der Beklagten mit Schreiben vom 17.11.2011 (Bl. 84 d.A.) den Briefkastenschlüssel zugesandt. Sie hat sich darauf berufen, sie habe keinen Zugriff auf den Briefkasten der Beklagten gehabt und hat gemeint, weder befugt noch verpflichtet gewesen zu sein, sich um diesen Briefkasten zu kümmern.

31

Die Klägerin hat beantragt,

32

das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

33

Die Beklagte hat beantragt,

34

das Versäumnisurteil vom 13.02.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

35

Die Beklagte hat zunächst vorgetragen, eine Sitzverlegung „der heutigen Beklagten“ sei – wohl arglistiger Weise – nicht erfolgt. Die Geschäftsführer seien selbstverständlich davon ausgegangen, dass Post an sie weitergeleitet werde. Später hat sie behauptet, bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei der Firmensitz ihr heutiger statuarische Sitz in der K-Straße in Rees gewesen (Bl. 117 d.A.). Sie hat behauptet, die Klägerin habe ihre fehlende Kenntnisnahmemöglichkeit bewusst ausgenutzt, um das Versäumnisurteil zu erlangen.

36

Das Landgericht hat den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Einspruch sei verfristet. Die Frist habe mit der Zustellung des Versäumnisurteils am 08.03.2012 (nach dem Tatbestand zutreffend: 17.02.2012) begonnen. Die Zustellung sei gemäß § 180 ZPO wirksam gewesen. Da die Beklagte eigene Geschäftsräume an dieser Anschrift nicht habe unterhalten wollen, sei die Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten ausreichend. Eine Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren, da die Beklagte nicht die üblicherweise zu erwartende Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei angewandt habe. Sie habe pflichtwidrig unterlassen, dafür zu sorgen, dass sie über den Briefkasten C-Straße Geschäftspost erhielt. Sie könne sich nicht auf den eingeschränkten Zugang berufen, da es ihr oblegen hätte, diesen Zugang zu erwirken. Ein Vertrauen auf die Zusage des Herrn D., Geschäftspost nachzusenden, könne sie nicht entlasten, da dieser nur eine eingeschränkte Zusage hinsichtlich fehlgeleiteter Geschäftspost erteilt habe.

37

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter. Im Hinblick auf das angefochtene Urteil wendet sie sich dagegen, der Einspruch sei nach Fristablauf erhoben. Sie beruft sich darauf, dass eine Ersatzzustellung bei Fehlen von Geschäftsräumen nicht wirksam möglich sei, und beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu aufgegebenen Geschäftsräumen. Sie wiederholt und vertieft den erstinstanzlichen Vortrag, insbesondere zu der nach ihrer Einschätzung arglistigen Vorgehensweise der Klägerin. Sie meint, dass jedenfalls Wiedereinsetzung zu gewähren sei, da sie sich hinreichend sorgfältig verhalten habe.

38

Die Beklagte beantragt,

39

unter Abänderung des am 05.07.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Mönchengladbach (9 O 25/11) die Klage abzuweisen sowie das angefochtene Urteil aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen.

40

Die Klägerin beantragt,

41

die Berufung zurückzuweisen.

42

Die Klägerin verteidigt das zu ihren Gunsten ergangene Urteil. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie beruft sich darauf, dass die Ersatzzustellung wirksam sei, weil es seitens der Beklagten hinsichtlich der Zustellungsadresse an einem erkennbaren Aufgabewillen und –akt gefehlt habe. Insbesondere habe sie der Beklagten nie mitgeteilt, dass sie alle eingehende Post an die Beklagte weiterleiten werde. Auch sei ihr eine abweichende Anschrift nicht bekannt gewesen.

43

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

44

II.

45

Die Berufung ist zulässig, insbesondere gegen das den Einspruch verwerfende Urteil statthaft.

46

1.Mit Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Annahme des Landgerichts, der Einspruch sei erst nach Ablauf der Einspruchsfrist erhoben worden.

47

Zutreffend geht es davon aus, dass die Einspruchsfrist zwei Wochen beträgt (§ 339 Abs.1 ZPO) und mit der Zustellung des Versäumnisurteils beginnt.

48

Da vorliegend eine wirksame Zustellung vor dem Eingang des Einspruchs nicht vorgenommen wurde, ist dieser fristgerecht erhoben.

49

a)Eine Zustellung im Sinne der §§ 166, 170 ZPO durch persönliche Übergabe an den Zustellungsempfänger, im Fall der Kapitalgesellschaft also an das vertretungsberechtigte Organ, ist nicht erfolgt.

50

b)Auch die Voraussetzungen für eine Ersatzzustellung, insbesondere gemäß § 180 ZPO, sind nicht erfüllt. Soweit das Versäumnisurteil am 17.02.2011 in den Briefkasten im Haus C-Straße mit Postzustellungsurkunde eingelegt worden ist, handelt es sich nicht um eine wirksame Zustellung.

51

aa)Es ist unstreitig, dass die Beklagte in der C-Straße in Mönchengladbach zu keinem Zeitpunkt eigene Geschäftsräume unterhalten hat. Es kann dahin stehen, ob es ausgereicht hätte, wenn die Beklagte zum Zeitpunkt des Einwurfs der Urteilsausfertigung in den Briefkasten mit der Firmengruppe der Klägerseite, zu der damals auch die Beklagte gehörte, einen gemeinsamen Geschäftsraum in dem Gebäude unterhalten hätte. Grundsätzlich muss der Zustellungsempfänger nicht eigenes Personal vor Ort vorhalten, wenn es von dessen Willen umfasst ist, dass die dort tätigen Personen seine Interessen wahrnehmen, so dass ein Gemeinschaftsbüro für eine Vielzahl von Gesellschaften ausreicht (vgl. RGZ 16, 349, 350 (juris); Münchener Kommentar zur ZPO-Häublein, 4. Aufl. 2013, § 178 Rn. 21), jedenfalls wenn ein eigener Briefkasten besteht (Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 180 Rn. 6).

52

Soweit das Landgericht sowie die Klägerin meinen, für eine Ersatzzustellung an eine „Briefkastengesellschaft“, die Geschäftsräume nicht unterhalten wolle, seien solche Geschäftsräume auch nicht erforderlich, folgt der Senat dieser Ansicht nicht. Der Wortlaut des § 180 ZPO erfordert ausdrücklich, dass die Zustellung in einen zur Wohnung oder zu dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten erfolgt. Existiert ein solcher Geschäftsraum nicht, ist eine Ersatzzustellung nach dieser Vorschrift dementsprechend ausgeschlossen. Im Interesse der hierfür in besonderem Maße erforderlichen Rechtssicherheit haben die Zustellungsvorschriften notwendigerweise formalen Charakter (BGH NJW 2011, 2440; NJW 1980, 1460; Häublein, in: MünchKomm-ZPO, 4. Aufl., § 166 Rdnr. 6; vgl. auch BVerfG, NJW-RR 2010, 421 Rdnr. 18), so dass nicht für „Briefkastengesellschaften“ von vorneherein auf das Erfordernis eines Geschäftsraums verzichtet werden kann.

53

Die Bedenken der Klägerin, ein solches Verständnis verhindere die wirksame Zustellung an „Briefkastengesellschaften“, tragen schon deshalb nicht, da die ohnehin als Grundfall vorgesehene persönliche Zustellung an die Organe gemäß § 170 ZPO und die ihnen gegenüber bestehenden Ersatzzustellungsmöglichkeiten gemäß §§ 178, 180, 181 ZPO hinreichend Gelegenheit für wirksame Zustellungen bieten.

54

bb)Ob ein von dem Zustellungsempfänger geschaffener Rechtsschein, an der Zustellungsadresse befinde sich ein Geschäftsraum, zu dem der dortige Briefkasten gehört, für eine wirksame Ersatzzustellung gemäß § 180 BGB ausreichen kann, bedarf hier keiner Entscheidung.

55

Der Bundesgerichtshof hat dies zuletzt bereits im Grundsatz ausdrücklich verneint. Der formale Charakter der Zustellungsvorschriften verbiete es, über den Wortlaut der Bestimmungen hinausgehend eine Zustellung an dem Ort zuzulassen, an dem lediglich der (zurechenbare) Rechtsschein einer Wohnung oder eines Geschäftsraums des Empfängers besteht. Da die Voraussetzungen, unter denen der Rechtsschein und seine Zurechenbarkeit gegenüber dem Empfänger angenommen werden könnten, wesentlich von den Details der konkreten Verhältnisse abhängen, würde ansonsten die rechtliche Beurteilung der einzelnen Zustellung mit Unsicherheiten belastet, die mit ihrem Zweck unvereinbar wären. (BGH NJW 2011, 2440 Rn. 14; vgl. auch OLG Celle, Urt. v. 24.09.2013, BeckRS 2014, 05127; eine Zustellung kraft Rechtsscheins für möglich haltend noch BGH NJW-RR 2011, 561 und BGH NJW 1998, 1958).

56

Vorliegend jedenfalls könnte sich die Klägerin ohnehin nicht auf einen Rechtsscheinstatbestand berufen, da sie über die tatsächlichen räumlichen Verhältnisse informiert und sogar die Geschäftsräume, zu denen jedenfalls vor der Veräußerung der Gesellschaftsanteile auch einmal der streitgegenständliche Briefkasten gehörte hatte, kurz zuvor selbst geräumt und in die G-Straße verlegt hatte. Vor dem Hintergrund dieser positiven Kenntnis um den fehlenden Geschäftsraum verbleibt kein Raum für einen Rechtsschein.

57

cc)Die Beklagte muss sich auch nicht gemäß § 242 BGB so behandeln lassen, als sei die Zustellung wirksam erfolgt.

58

Dabei muss der Senat nicht entscheiden, ob die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Zustellungsrecht, die ohnehin nur soweit in Betracht kommt, als die Zustellungsvorschriften im zivilrechtlichen Bereich angewendet werden, systemgerecht ist. Dies erscheint angesichts des formalen Charakters der Zustellungsvorschriften nicht völlig zweifelsfrei.

59

Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin jedenfalls nicht treuwidrig gehandelt. Insbesondere hat sie diese in keiner Weise über das Bestehen von Geschäftsräumen an der C-Straße getäuscht. Selbst wenn – wie die Klägerin nunmehr im nachgelassenen Schriftsatz vom 29.10.2014 vorträgt – die auf Beklagtenseite handelnden Personen davon Kenntnis gehabt haben sollten, dass die Klägerin und „die weiteren Gesellschaften des Herrn Harald D.“ umgezogen seien, kann dahinstehen, ob damit auch die Kenntnis von der Aufgabe der Geschäftsräume an der C-Straße verbunden war. Entscheidend ist, dass die Klägerin, die diesen Umzug selbst durchgeführt hatte, positive Kenntnis davon hatte, dass die Geschäftsräume an der C-Straße aufgegeben waren. Die Beklagte mag sich insoweit nach den Maßstäben eines ordentlichen Kaufmanns hinsichtlich ihrer Geschäftsanschrift nachlässig verhalten haben; einen gegenüber der Klägerin dolos gesetzten Anschein einer Geschäftsanschrift vermag dies jedoch nicht zu begründen (ähnlich OLG Celle, Urt. v. 24.09.2013, BeckRS 2014, 05127).

60

Dementsprechend wurde die Einspruchsfrist nicht dadurch in Lauf gesetzt, dass das Versäumnisurteil in den Briefkasten C-Straße eingelegt wurde.

61

c)Die fehlende Zustellung ist auch nicht gemäß § 189 ZPO geheilt. Ein tatsächlicher Zugang des Versäumnisurteils bei der Beklagten vor Erhebung des Einspruchs ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Klägerin in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 29.10.2014 darauf verweist, es sei der Nachweis nicht erbracht, dass die Beklagte nicht unmittelbar nach dem Einwurf in den Briefkasten die Zustellung erhalten habe, folgt daraus ein tatsächlicher Zugang nicht.

62

d)Der Einspruch ist damit rechtzeitig erfolgt.

63

Der Senat stellt dies förmlich fest.

64

2.Der Senat verweist die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an das Landgericht zurück.

65

Eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst erscheint nicht sachdienlich, weil das Landgericht sich mit den Einwendungen der Beklagten inhaltlich noch nicht befasst hat. Es ist angemessen, dass den Parteien zwei Tatsacheninstanzen insoweit offenstehen, zumal der Sachverhalt zu den gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen der Übertragung von Anteilen an der A. KG und deren tatsächlicher Umsetzung noch nicht erschöpfend vorgetragen zu sein scheint, worauf der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat.

66

3.Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (§ 708 Nr. 10 ZPO) dient der Klarstellung, dass die Wirkungen des Urteils schon vor seiner Rechtskraft eintreten.

67

Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 543 Abs. 2 ZPO.

68

Streitwert II. Instanz: 270.000,00 Euro.