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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-7 U 113/09·14.04.2009

Darlehensrückzahlung bei Sittenwidrigkeit: § 817 S. 2 BGB nur eingeschränkt anwendbar

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte die Rückzahlung zweier Geldhingaben (35.000 € und 56.000 €); die Beklagten begehrten widerklagend die Rückgabe von Sicherheiten. Das OLG hielt die erste Darlehensabrede wegen wucherähnlichen Entgelts für sittenwidrig, bejahte aber einen Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der Valuta. Das zweite Darlehen über 56.000 € sei wirksam und in voller Höhe zurückzuzahlen; die Behauptung, es seien nur 28.000 € geflossen, widerlege die schriftliche Empfangsbestätigung nicht. Auf Widerklage war der Kfz-Brief herauszugeben, nicht jedoch das notarielle Schuldanerkenntnis/Hypothek; die Rückforderung der Lebensversicherungsleistungen scheiterte im Ergebnis an Treu und Glauben.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Zahlungen (35.000 € aus Bereicherung; 56.000 € aus Darlehen) zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen; Widerklage bzgl. Kfz-Brief stattgegeben, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist eine Darlehensabrede wegen eines wucherähnlichen Entgelts sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB), kann der Darlehensgeber die Rückzahlung des Nettodarlehensbetrags regelmäßig aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen.

2

§ 817 S. 2 BGB sperrt die Rückforderung bei sittenwidrigem Darlehen nur eingeschränkt, weil die Darlehensvaluta nach dem (nichtigem) Vertragsmodell nicht endgültig im Vermögen des Darlehensnehmers verbleiben soll; der Darlehensgeber muss lediglich die Kapitalnutzung für die vereinbarte Zeit zinsfrei belassen.

3

Der Darlehensnehmer kann sich bei Rückforderung der Darlehensvaluta grundsätzlich nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen, da er wegen seiner Rückzahlungspflicht einem bösgläubigen Empfänger gleichsteht (§ 819 Abs. 1 BGB analog).

4

Eine schriftliche Empfangsbestätigung über eine Darlehenssumme begründet eine Vermutung für Richtigkeit und Vollständigkeit; wer eine geringere Auszahlung behauptet, hat die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Urkunde im Vollbeweis zu führen.

5

Besteht eine Sicherheit (z.B. notarielle Urkunde/Hypothek) zur Absicherung eines fortbestehenden Rückzahlungsanspruchs, kann deren Herausgabe/Löschung bis zur Erfüllung des gesicherten Anspruchs verweigert werden; ist die Sicherungsabrede hingegen nichtig, sind ohne Rechtsgrund erlangte Sicherheiten nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB herauszugeben.

Relevante Normen
§ 138 Abs. 1 BGB§ 817 Satz 2 BGB§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 812 Abs. 1 BGB§ 138 BGB§ 818 Abs. 3 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 6 O 300/06

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Mai 2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

 

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 35.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2005 abzüglich am 03.11.2008 gezahlter 26.317,78 € und am 06.11.2008 gezahlter 9.026,60 € zu zahlen.

 

Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 56.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2006 zu zahlen.

 

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

 

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, den Kfz-Brief der Beklagten zu 2) für den Pkw …, amtliches Kennzeichen …, Fahrgestellnummer … an die Beklagten herauszugeben.

 

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

 

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 16 %, der Beklagte zu 1) 15 % sowie die Beklagten als Gesamtschuldner 69 %.

 

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 125 % des für diesen aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in Höhe von 130 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

 

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 125 % des für diese aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten in Höhe von 130 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten.

Gründe

2

A.

3

Der Kläger verlangt von den Beklagten die Rückzahlung von Darlehen, die Beklagten widerklagend die Rückgabe von Sicherheiten.

4

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen.

5

Der Kläger hat beantragt,

6

1.

7

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 50.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2005 nebst 30,- € außergerichtlichen Mahnkosten zu zahlen;

8

2.

9

den Beklagten zu 1) weiter zu verurteilen, als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 2) 56.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2005 sowie vorgerichtlicher Mahn- und Zustellungskosten in Höhe von 10,- € zu zahlen.

10

Die Beklagten haben beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Widerklagend haben die Beklagten beantragt,

13

1.

14

den Kläger zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldanerkenntnisses vom 04.05.2005, UR-Nr. …/2005 des Notars A. in Düsseldorf, an ihn herauszugeben sowie der Löschung der Zwangshypothek im Grundbuch von Gemarkung B., Blatt … Abteilung I (Amtsgericht Neuss …), zuzustimmen;

15

2.

16

den Kläger zu verurteilen, den Kfz-Brief der Beklagten zu 2) an die Beklagten herauszugeben;

17

3.

18

den Kläger zu verurteilen, 35.344,38 € an den Beklagten zu 1) zu zahlen.

19

Der Kläger hat beantragt,

20

              die Widerklage abzuweisen.

21

Das Landgericht hat gemäß Beschluss vom 23.12.2008 (Bl. 189 f.) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24. März 2009 (Bl. 266-277 GA) Bezug genommen.

22

Nach durchgeführter Beweisaufnahme hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe keine Ansprüche auf Darlehensrückzahlung aus den Vertragsverhältnissen vom 04.04. und 21.04.2005, weil die zwischen den Parteien zustande gekommenen Darlehensverträge wegen des mit ihnen verfolgten, gegen Strafgesetze verstoßenden Zwecks nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig seien. Ansprüchen des Klägers auf Rückzahlung des Darlehenskapitals aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen der Nichtigkeit der Darlehensverträge stehe § 817 Satz 2 BGB entgegen. Aus den Gründen, die zur Klageabweisung geführt haben, hat das Landgericht der Widerklage in allen Anträgen stattgegeben.

23

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung, mit der er im wesentlichen geltend macht: Das Landgericht habe die Beweislast verkannt, im Rahmen der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze verstoßen, die Beweise offensichtlich unzutreffend gewertet, Vorbringen des Klägers unzutreffend als verspätet zurückgewiesen und eine notwendige weitere Beweisaufnahme unterlassen. Wegen der Einzelheiten in der Berufungsbegründung wird auf Bl. 437-448 GA verwiesen.

24

Der Kläger hat die Vorgänge im Zusammenhang mit den beiden Geldhingaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wie folgt geschildert:

25

Der Beklagte zu 1), den er seit der Schulzeit kenne, sei zu ihm gekommen und habe gesagt, dass er dringend Geld brauche. Er habe Probleme mit Mandantengeldern, die er kurzfristig zurückzahlen müsse, was er aber nicht könne. Außerdem habe er „sonst noch etwas laufen“ Er habe dann gesagt, wenn er ihm jetzt 35.000,- € gebe, könne er, der Kläger, nach ein paar Tagen 50.000,- € zurückbekommen. Er habe dem Beklagten zu 1) gesagt, er sei kein Bankinstitut und er brauche auf jeden Fall Sicherheiten. Der Beklagte zu 1) habe ihm dann die Lebensversicherungen und den Kfz-Brief angeboten, worauf er sich bereit erklärt habe, das Darlehen zu gewähren. Für ihn habe kein Grund bestanden, die ihm angebotenen 15.000,- € zurückzuweisen. Mehr habe der Beklagte zu 1) zu dem benötigten Geldbetrag nicht erklärt. Auf eine „Räuberpistole“, wie sie der Beklagte zu 1) zum Besten gebe, hätte er sich nie eingelassen. Insbesondere habe er auch nichts von angeblichen Titeln gewusst, in deren Besitz der Beklagte zu 1) angeblich gewesen sein soll.

26

Einige Tage nach der ersten Geldhingabe habe der Beklagte zu 1) ihn angerufen und gesagt, dass er noch mehr Geld brauche. Er habe ihn zunächst ausgelacht und gesagt, dass das übrige Geld ja noch nicht zurückgezahlt sei, dass doch die Sicherheiten verbraucht seien. Der Beklagte zu 1) habe erklärt, er brauche dringend noch Geld. Daraufhin habe er, der Kläger, ihm gesagt, weiteres Geld gebe es nur dann, wenn die Mutter des Beklagten zu 1) ein Schuldanerkenntnis mit unterschreibe. Damit habe sich der Beklagte zu 1) einverstanden erklärt und er habe diesem in der Gaststätte XY den Betrag von 56.000,- € übergeben, und zwar gegen Aushändigung des Schuldanerkenntnisses. Aus seiner Sicht sei es um die gleichen Angelegenheiten wie bei der ersten Darlehensgewährung gegangen, also um Probleme mit Mandantengeldern. Er, der Kläger, habe keine weiteren Sicherheiten und keine Zinsen gefordert. Immerhin seien ihm ja schon die 15.000,- € Prämie versprochen worden. Durch die Mithaftung der Mutter des Beklagten zu 1) habe er sich genügend abgesichert gesehen.

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Unter Zugrundelegung seiner Version der Vorgänge ist der Kläger der Auffassung, dass von einer – von den Beklagten zu beweisenden – Sittenwidrigkeit der Darlehensvereinbarungen nicht die Rede sein könne, er daher Anspruch auf Rückzahlung von 56.000,- € und 50.000,- € habe und er die Sicherheiten nicht herausgeben müsse.

28

Der Kläger beantragt daher,

29

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2009

30

1.

31

den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 50.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2005 nebst 30,- € außergerichtliche Mahnkosten zu zahlen;

32

2.

33

den Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den  Kläger weitere 56.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. April 2005 sowie vorgerichtliche Mahn- und Zustellungskosten in Höhe von 10,- € zu zahlen, und die Widerklage der Beklagten abzuweisen.

34

Die Beklagte zu 2) hat zunächst Anträge gestellt, um die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde, und zwar insbesondere die Pfändung ihrer Rentenansprüche und die drohende Zwangsversteigerung des Grundeigentums, zu verhindern. Diese Anträge hat der Senat durch Teilurteil und Urteil vom 23. Juli 2010 zurückgewiesen (Bl. 720 f. GA).

35

Im Übrigen bitten die Beklagten um Zurückweisung der Berufung.

36

Der Beklagte zu 1) hat die Vorgänge, die zu den Geldhingaben geführt haben, in der mündlichen Verhandlung wie folgt geschildert:

37

Er habe Titel über 1,3 Mio. € gegen D. gehabt. Nachdem es lange Zeit nicht gelungen sei, dieses Geld beizutreiben, habe er den Plan gefasst, durch Kriminelle Rechtsanwalt E. als Vermögensverwalter von D. mit Gewalt dazu zu bringen, die ihm zustehende Forderung zu erfüllen. E. habe buchstäblich in die Mündung einer Pistole schauen sollen, damit es endlich zur Zahlung komme. Er habe diese Kriminellen beauftragt und aus anderen Quellen auch Geld besorgt, das er diesen habe zahlen müssen. Später sei ihm mitgeteilt worden, dass das ganze geklappt habe und dass man jetzt 1,6 Mio. € zur Verfügung habe. Es müssten aber noch Bankangestellte bestochen werden, damit die große Summe auch gewechselt und kontenmäßig abgewickelt werden könne. Es habe sich ja alles um Dollar gehandelt. Zu diesem Zweck habe er noch weitere 35.000,- € benötigt. Er habe dem Kläger, den er seit inzwischen 41 Jahren kenne, seine Situation so erklärt, wie er sie gegenüber dem Senat erklärt habe, und habe ihm gesagt, dass er damit auch gutes Geld verdienen könne, wenn die ganze Sache klappen würde. Er habe ihm angeboten, dass er, wenn er ihm 35.000,- € gebe, 50.000,- € zurückbekomme, wenn die Aktion klappe. Der Kläger sei geradezu begeistert gewesen. Er habe dann Sicherheiten gefordert, die auch gegeben worden seien. Er, der Beklagte zu 1), habe die 35.000,- € dann an einer Autobahntankstelle, zu der er über Handy bestellt worden sei, einem Verbindungsmann der genannten Mafiosi übergeben.

38

Der Kläger sage die Unwahrheit, wenn er behaupte, nicht gewusst zu haben, wozu das Geld tatsächlich benötigt würde. Er habe über alles Bescheid gewusst. Er habe sogar noch angeboten, dass er Jugoslawen kenne, die zu Geldeintreibungen ebenfalls in der Lage wären. Er, der Beklagte zu 1), habe die versprochenen Zahlungen nie erhalten, weder die 1,6 Mio. € noch eine Rückzahlung des Betrages von 35.000,- €, die er vom Kläger bekommen habe. Es seien kleinere Rückzahlungen von einigen tausend € geleistet worden, die an Herrn F. gegangen seien, der ihm, dem Beklagten zu 1), ebenfalls ein Darlehen gewährt habe.

39

Die von ihm beauftragten Mafiosi hätten dann weitere 30.000,- € gefordert. 2.000,- € habe er noch zur Verfügung gehabt. Deshalb habe er dem Kläger um weitere 28.000,- € gebeten. Er betone nochmals, dass er niemals Geld zur Rückzahlung von Mandantengeldern gebraucht habe, insoweit sage der Kläger die Unwahrheit. Die 2.000,- €, die er noch selbst gehabt habe, seien bereits vorher von ihm übergeben worden. Er habe dieses Geld an einer Tankstelle übergeben. Die restlichen 28.000,- € habe der Zeuge C. überbracht.

40

Im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.03.2010 hat der Beklagte zu 1) geltend gemacht, die Protokollierung „der Beklagte habe erklärt, das Ganze habe geklappt, man habe jetzt 1,6 Millionen Euro zur Verfügung“, sei stark verkürzt und vereinfacht wiedergegeben. Richtig sei, dass der Beklagte zu 1) von einem erlangten Schuldanerkenntnis ausgegangen sei. Hierauf sei er von Seiten eines Prozessbeobachters hingewiesen worden.

41

Der Senat hat Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe dem Beklagten zu 1) am 22.03.2005 28.000,- € übergeben, die der Zeuge C. anschließend einem Dritten übergeben habe. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Seiten 5 ff. GA der Sitzungsniederschrift verwiesen.

42

Die Zweitakten 33 K 8/09 Amtsgericht Neuss (Stand Mai 2010) sowie Kopien aus den Akten 70 Js 14193/06 Staatsanwaltschaft Düsseldorf und aus 5 Ds 70 Js 253/06-244/06 Amtsgericht Neuss lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

43

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen Bezug genommen.

44

B.

45

Die zulässige Berufung des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

46

I.

47

Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Zahlung von 35.000,- € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.

48

1.

49

Die unstreitig vom Kläger an den Beklagten zu 1) geleistete Zahlung von 35.000,- € wurde im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB ohne rechtlichen Grund erbracht, weil die zwischen diesen Parteien getroffene Darlehensvereinbarung nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig war.

50

a)

51

Allerdings steht nicht zur sicheren Überzeugung des Senats fest, dass das Darlehen zu dem Zweck gewährt wurde, durch strafbare Nötigung Forderungen des Beklagten zu 1) beizutreiben bzw., der Darstellung des Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung und im Schriftsatz vom 29.03.2011 folgend, durch Zuwendungen an einen Bankangestellten zu bewirken, dass der Beklagte zu 1) in den Genuss des auf strafbare Weise erlangten Geldes kam.

52

Das Landgericht hat seine gegenteilige Überzeugung allein auf den Sachvortrag des Beklagten zu 1) gestützt und ausgeführt, ein früherer Rechtsanwalt, wie der Beklagte zu 1), wisse um die Konsequenzen, wenn er sich und seine betagte Mutter eines strafrechtlich relevanten Verhaltens bezichtige. Da sich niemand ohne Not krimineller Handlungsweise selbst bezichtige, gehe das Gericht von der Richtigkeit dieser Angaben aus. Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

53

Der Senat übersieht nicht, dass die schriftsätzliche Darstellung des Klägers, nichts über den Verwendungszweck der gewährten Darlehen gewusst zu haben, ebenso zweifelhaft ist wie seine erstmals in der mündlichen Verhandlung auf Befragen des Senats abgegebene Darstellung, der Beklagte zu 1) habe seinen Geldbedarf mit „Problemen mit Mandantengeldern“ erklärt. Das rechtfertigt aber nicht die Schlussfolgerung, die ebenfalls in der mündlichen Verhandlung geänderte, unpräzise und widersprüchliche Schilderung des Beklagten zu 1) müsse zutreffend sein.

54

Der Beklagte zu 1) hat nach eigenen Angaben für einen „aus Selbstschutz“ in erster Instanz sehr vage umschriebenen und an sich nicht nachvollziehbaren Geschäftszweck insgesamt ca. 400.000,- € „eingesammelt“. In einer bei einer Untersuchung bei dem Zeugen C. gefundenen Aufstellung (Bl. 165, 166 der Beiakte 70 Js 14193/06 StA Düsseldorf), die nach Angaben des Zeugen C. teils von der Beklagten zu 2), teils von dem Beklagten zu 1) (Seite 3) stammt, sind Geldbeträge aufgeschlüsselt, die zusammen 378.850,- € ergeben. Dort sind u.a. hingegebene Gelder vom Kläger und von einem Herrn F. aufgeführt. F. hat Strafanzeige wegen Betrugs gegen den Beklagten zu 1) und den in die Geldhingabe involvierten Zeugen C. erstattet. Bei seiner Vernehmung hat F. angegeben, das Geld werde für einen Währungsumtausch von für C. hinterlegtem Geld benötigt (Bl. 12, 13 der Beiakte 70 Js 14193/06 StA Düsseldorf). Das ist eine in wesentlichen Punkten andere Version, als sie der Beklagte zu 1) bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2011 gegeben hat. Nach den Angaben F's. ist es nicht ausgeschlossen,  dass es dem Beklagten zu 1) darum ging, Dritte unter dem Vorwand, dringend Geld zu benötigen, und unter dem Versprechen hoher Zinsgewinne betrügerisch um ihr Geld zu bringen. Dementsprechend wird gegen den Beklagten zu 1) und den Zeugen C. in der Sache „F.“ wegen des Verdachts des Betruges ermittelt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es dem Beklagten zu 1) darum geht, selbst das erhaltene Geld nicht an den Kläger zurückzahlen zu müssen. Dazu braucht er aber eine Version, die geeignet ist, einen Bereicherungsanspruch des Klägers an § 817 Satz 2 BGB scheitern zu lassen. Entgegen der Argumentation des Landgerichts waren die vagen Angaben des Beklagten zu 1) in erster Instanz nicht geeignet, Strafverfolgungsmaßnahmen auszulösen; solche erfolgten auch nicht. Vielmehr ermittelt die Staatsanwaltschaft in dieser Sache wegen Betruges gegen den Beklagten zu 1). Soweit der Beklagte zu 1) sich erstmals in zweiter Instanz deutlich geäußert hat, wie auf Rechtsanwalt E. eingewirkt werden sollte, um diesen zur Herausgabe von Geldern von D. zu nötigen, ändert an dieser Beurteilung nichts. Mit Schriftsatz vom 29.03.2011 wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Beklagten im Falle des Erfolges der Berufung des Klägers „tot“ seien. Der Ausgang des Prozesses ist also für die Beklagten von existentieller Bedeutung. Selbst eine Verurteilung zur Rückzahlung der Darlehensbeträge als solche führt zu diesem Ergebnis. Selbstbezichtigungen in einer solchen Situation ist kein Gewicht beizumessen, zumal sie darauf abzielen, einer Rückzahlung zumindest der erhaltenen Gelder über § 817 S. 2 BGB entgegenzuwirken. Nach alledem besteht kein Anlass, der Version des Beklagten zu 1) gegenüber der des Klägers den Vorrang einzuräumen.

55

Auch nach den vagen Aussagen des Zeugen C. in erster und zweiter Instanz kann nicht als bewiesen angesehen werden, dass das Darlehen einem sittenwidrigen Zweck dienen sollte und dies dem Kläger bekannt war.

56

Der Zeuge C. vermochte nur Angaben über die weitere Geldhingabe des Klägers zu machen. In die Darlehensgewährung von 35.000,- € war er nicht involviert. Dementsprechend konnte er auch keine Angaben darüber machen, zu welchem Zweck die 35.000,- € hingegeben worden sind. Seine allgemeine Bekundung, dem Kläger sei klar gewesen, dass das Darlehen zu Beitreibungsmaßnahmen benötigt werde, bei denen es „nicht ganz sauber zuging“, reicht nicht aus.

57

b)

58

Der Senat ist aber davon überzeugt, dass die Darlehensvereinbarung gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig ist.

59

Der Kläger hat sich ein Entgelt für die Darlehensgewährung versprechen lassen, das in einem eklatanten Missverhältnis zu der Überlassung von 35.000,- € für 9 Tage steht (Zinsen p.a.: 600.000,- €, d.h. mehr als 1.700 %). Das begründet die Vermutung, dass der Kläger zumindest erkannt hat, dass beim Beklagten zu 1) wegen einer erheblichen Bedrängnis - aus welchen Gründen auch immer - ein zwingender Bedarf nach dieser Geldleistung bestand und ihm schwere Nachteile drohten, wenn er das Geld nicht bekam (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 138, Rn. 34 a m.w.N.). Nur wer sich in einer Zwangslage befindet und das Geld dringendst benötigt, verspricht einen solchen wucherischen Zinssatz. Selbst wenn der Beklagte zu 1) eine solche Notlage nicht expressis verbis ausgesprochen haben sollte, hätte sich der Kläger jedenfalls der Einsicht verschlossen, dass der Beklagte zu 1) nur aus einer solchen extremen Notlage heraus eine derart exorbitante Vergütung anbot.

60

c)

61

Damit erweist sich der Streit um die Kenntnis des Darlehenszwecks für die Bewertung der Sittenwidrigkeit der ersten Darlehensgewährung als unerheblich.

62

2.

63

Dem Anspruch des Klägers auf Zahlung des Nettokreditbetrages von 35.000,- € steht weder § 817 Satz 2 BGB entgegen noch kann sich der Beklagte zu 1) auf den Wegfall der Bereicherung berufen.

64

a)

65

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 1994, 291, 293; NJW 1995, 1152; ZIP 2006, 2119) sind als Leistung im Sinne des § 817 Satz 2 BGB nur solche Zuwendungen anzusehen, die nach dem - nichtigen - Vertragsverhältnis endgültig in das Vermögen des Empfängers übergehen sollten. Da dem Darlehensnehmer das Darlehenskapital vereinbarungsgemäß nicht endgültig, sondern nur vorübergehend zur Nutzung gewährt werden soll, ist § 817 Satz 2 BGB bei Sittenwidrigkeit des Vertrages nur beschränkt anwendbar; der Darlehensgeber muss dem Darlehensnehmer die Kapitalnutzung für die (rechtsunwirksam) vereinbarte Zeit zinsfrei belassen; er kann danach aber die Rückzahlung des Nettodarlehensbetrages verlangen (BGH NJW 1993, 2108; BGH NJW 1995, 1152).

66

Ein solcher Rückforderungsausschluss ist ausnahmsweise nur dann gerechtfertigt, wenn die Durchführung des zu missbilligenden Zwecks von vorn herein mit einem dem Darlehensgeber bekannten Risiko verbunden war, dieses Risiko sich verwirklicht und für den Darlehensnehmer zu einem Verlust des Kapitals geführt hat, wie das z.B. bei einem zu Spielzwecken hingegebenen und verlorenen Darlehen der Fall ist (BGH NJW 1995, 1152; BGH ZIP 2006, 2119; Palandt/Sprau, 69. Aufl., § 817 BGB Rdz. 21 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

67

Einmal kann der Sachvortrag des Beklagten zu 1) entsprechend obigen Ausführungen nicht als bewiesen angesehen werden. Abgesehen davon hat der Beklagte bei seiner Anhörung angegeben, dem Kläger mitgeteilt zu haben, man habe den beigetriebenen Betrag von 1,6 Mio. Euro zur Verfügung, das Ganze habe geklappt, mit Hilfe der Darlehenssumme müsse die große Summe lediglich noch von Dollar in Euro gewechselt und kontenmäßig abgewickelt werden; ein Verlustrisiko ergibt sich aus dieser Darstellung nicht. Auch im Schriftsatz vom 29.03.2011 wird ein Verlustrisiko nicht vorgetragen. Vielmehr wird bestätigt, dass der Kläger über eine bereits erfolgreiche „Geldhebung“ informiert worden ist und die Darlehenssumme „nur noch“ der Geldwäsche dienen sollte.

68

b)

69

Der Beklagte zu 1) kann sich auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 berufen. Weil ein Darlehensnehmer weiß, dass er das Darlehenskapital zurückzahlen muss, steht er dem bösgläubigen Empfänger einer rechtsgrundlos erhaltenen Leistung gleich, dem § 819 Abs. 1 BGB die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung versagt (BGHZ 83, 293, 295; 115, 268, 270 f.; BGH WM 1995, 566; WM 1999, 724, 725; BGH WM 2004, 620, 623 sowie WM 2006, 1194, 1198).

70

3.

71

Neben der Darlehensvaluta muss der Beklagte zu 1) gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 2 BGB seit Gelderhalt Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz leisten.

72

a)

73

Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGHZ 104, 337, 343 f.; BGHZ 115, 268, 270; BGH ZIP 2006, 2119) kann der Kreditgeber nach §§ 812, 818 Abs. 1 BGB für die Zeit, in der ihm das Kapital ohne Rechtsgrund vorenthalten wird, weder den Vertragszins noch einen erhöhten Stundungszins begehren.

74

b)

75

Ein Zinsanspruch auf das nach § 812 Abs. 1 BGB zurückzuzahlende Kapital ist jedoch in gesetzlicher Höhe aus §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB gegeben.

76

Da der Empfänger eines Darlehens weiß, dass er das ihm überlassene Kapital zurückzahlen muss, ist er bei Nichtigkeit des Darlehensvertrages auch hinsichtlich der Zinsen so zu behandeln, wie ein Leistungsempfänger, der den Mangel des rechtlichen Grundes kennt (BGH WM 1989, 1083, 1085; BGH ZIP 2006, 2119 m.w.N.). Er hat daher Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) auf das überlassene Darlehenskapital zu entrichten. Eine höhere Verzinsung des Kapitals nach §§ 292 Abs. 2, 987 Abs. 2 BGB kommt nicht in Betracht, weil es der Beklagte zu 1) nicht schuldhaft versäumt hat, aus dem Darlehenskapital entsprechende Nutzungen zu ziehen.

77

4.

78

Der Kläger hat sich auf den zuerkannten Betrag nebst Zinsen allerdings die am 03. und 06.11.2008 erhaltenen Zahlungen aus den Lebensversicherungen in Höhe von insgesamt 35.344,38 € anrechnen zu lassen. Seine Ausführungen in den Schriftsätzen vom 13.02.2009 (Bl. 236 f.), vom 26.03.2010 (Bl. 537) und vom 16.03.2011 stehen dem nicht entgegen. Die Ansprüche aus den Lebensversicherungen sind gerade zur Absicherung des Darlehens vom 04.04.2005 abgetreten worden; darin liegt eine Tilgungsbestimmung. Der Kläger hat die Zahlungen aufgrund der Abtretung in der Vereinbarung vom 04.04.2005 erhalten. Dass er die Ansprüche aus den Lebensversicherungen zuvor gepfändet hätte, ist nicht ersichtlich. Seine im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens abgegebene Erklärung, den Betrag auf die Forderung aus dem Schuldanerkenntnis zu verrechnen, vermag die sich aus der Vereinbarung der Parteien ergebenden Tilgungswirkung nicht nachträglich zu ändern. Auf die umstrittene Frage, ob § 366 Abs. 2 BGB anwendbar ist, kommt es daher nicht an.

79

5.

80

Soweit der Kläger 30 € vorgerichtliche Mahnkosten als Verzugsschaden (§ 288 IV BGB) begehrt, ist ein solcher Schaden nicht substantiiert dargelegt.

81

II.

82

Der Kläger hat einen Anspruch gegen beide Beklagten auf Zahlung von 56.000,- € aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB.

83

1.

84

Dass die Parteien am 21.04.2005 einen Darlehensvertrag geschlossen haben, ist unstreitig.

85

2.

86

Es ist davon auszugehen, dass die Darlehenssumme 56.000 €, nicht lediglich 28.000 € betrug. Der die Bestätigung, 56.000,- € „als Darlehen erhalten zu haben“, enthaltende handschriftliche Darlehensvertrag vom 21.04.2005 (Bl. 41 GA), dessen Echtheit die Beklagten nicht bestritten haben, hat die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich (BGH NJW 1980, 1680; NJW 1991, 1750; NJW 2002, 3164). Es obliegt deshalb nicht dem Kläger, die Hingabe des Darlehens in dieser Höhe zu beweisen. Vielmehr haben die Beklagten die Vermutung zu widerlegen. An den Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH NJW 1980, 1680; BGH NJW 1989, 898; Palandt/Ellenberger, 69. Aufl., § 125 BGB Rdz. 21 m.w.N.). Wer – wie die Beklagten – behauptet, entgegen ihrer schriftlichen Erklärung nicht 56.000,- €, sondern lediglich 28.000,- € aus Darlehen erhalten zu haben, während weitere 28.000,- € lediglich als „Gewinn“ hätten zurückgezahlt werden sollen, ist zum vollen Beweis gezwungen (BGH NJW 1980, 1680, 1681; BGH MDR 1978, 567; BGH NJW 1970, 1182; BGH, VersR 1960, 812, 813). Zwar mag der Beweis, dass die Bestätigung dem Kläger schon vor der Geldübergabe überlassen worden ist, zur Erschütterung der Vermutung ausreichen. Der ihnen obliegende Beweis ist den Beklagten aber nicht gelungen.

87

Der Zeuge C. hat zwar die Sachdarstellung der Beklagten bestätigt, dass die Auszahlung des zweiten Darlehens an ihn, den Zeugen, lediglich in Höhe von 28.000,- € erfolgt sei. Am 22.04.2005 zwischen 12.00 Uhr und 13.15 Uhr habe ihm der Kläger 56 500,- €-Scheine übergeben, die er auf Anweisung des Beklagten zu 1) nach Berlin gebracht und dort einer ihm nicht bekannten Person ausgehändigt habe.

88

Die Angaben des Zeugen C. reichen aber nicht aus, dem Senat die erforderliche sichere Überzeugung zu verschaffen, dass die Darstellung der Beklagten richtig und diejenige des Klägers unrichtig ist.

89

Der Zeuge C. ist mit dem Kläger zerstritten. So hat der Kläger mit Schreiben vom 28.07.2006 Strafanzeige wegen Untreue gegen den Zeugen erstattet (Bl. 22 der Beiakte 70 Js 14193/06 StA Düsseldorf). C. ist unstreitig durch das Amtsgericht Mönchengladbach rechtskräftig wegen Betruges zum Nachteil des Klägers verurteilt worden (Aktenzeichen 51 Ds – 304 Js 1167/06 – 53/08). Weiter hat der Kläger gegen den Zeugen C. wegen der angezeigten Sache einen Zivilprozess geführt (Aktenzeichen 6 O 301/06 LG Düsseldorf), der zu einem rechtskräftigen obsiegenden Urteil geführt hat (Entscheidung LG Düsseldorf vom 20.07.2007, Bl. 126 ff. GA). Die Vollstreckungsversuche des Klägers aus diesem Urteil blieben bislang erfolglos.

90

Dem gegenüber ist der Zeuge mit dem Beklagten zu 1) befreundet, man sieht sich nach Angaben des Zeugen ständig. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass der Zeuge in den „Geschäftszweck“, in den der Beklagte zu 1) nach eigenen Angaben rund 400.000,- € gesteckt hat, involviert ist. Bei einer Untersuchung der Räumlichkeiten des Zeugen wurde eine Geldaufstellung gefunden, die zu einem Gesamtbetrag von 378.850,- € gelangte (Bl. 165, 166 der Beiakte 70 Js 1493/06 StA Düsseldorf). Nach den Angaben des Zeugen soll diese Auflistung teils von der Beklagten zu 2), teils vom Beklagten zu 1) (Bl. 3 der Aufstellung) gefertigt worden sein. Dort sind u.a. Darlehen des Klägers sowie ein Darlehen F. aufgeführt. In die Darlehensgewährung F. war der Zeuge involviert, er hat einen Schuldbeitritt erklärt und Darlehensrückzahlung zugesagt (Bl. 4 der Beiakte 70 Js 14193/06 StA Düsseldorf). Dementsprechend hat F. sowohl den Beklagten zu 1) als auch den Zeugen C. wegen Betruges angezeigt und laufen Betrugsermittlungen gegen die vorgenannten Personen.

91

Die Reaktion auf kritische Fragen des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten hat gezeigt, dass der Zeuge auf Seiten des Beklagten zu 1) steht. Der Zeuge hat durch seine Haltung keinen vernünftigen Zweifel daran gelassen, dass er die Sache des Beklagten zu 1) vertritt, die möglicherweise – soweit es das „Gesamtgeschäft“ betrifft zumindest teilweise auch die seine ist.

92

Hinzu kommt, dass die Darstellung des Zeugen lückenhaft und nicht widerspruchsfrei ist.

93

Es ist schwer vorstellbar, dass ein vormaliger Rechtsanwalt den Erhalt von 56.000,- € bestätigt, die noch gar nicht geflossen sind. Des weiteren ist schwer nachvollziehbar, aus welchen Gründen sich der Kläger am Nachmittag des 21.04.2005 zum Zeugen C. begeben haben soll. Einen vernünftigen Grund für diesen Besuch gab es nicht, der Zeuge C. hat einen solchen auf Vorhalt auch nicht angeben können. Wenn dem Kläger tatsächlich die Sicherheiten nicht ausgereicht haben sollten, war dies ohnehin mit dem Beklagten zu 1) abzuklären.

94

Weiter hat der Zeuge ausgesagt, der Beklagte zu 1) habe ihn gebeten, das Geld nach Berlin zu bringen, weil er „an diesem Tag nicht könne“. Nach den Angaben des Zeugen war aber völlig unklar, ob der Kläger überhaupt das zweite Darlehen zur Verfügung stellen würde und ob es daher überhaupt der Einschaltung des Zeugen als Geldbote bedurfte, zumal es sich nach Angaben der Beklagten um eine Angelegenheit handelte, in die man ungern einen Dritten einweiht. Auf Vorhalt erklärte der Zeuge ausweichend, „irgendwie war wohl schon klar, dass er gegen Ende der Woche nicht konnte“.

95

Zu der angeblichen Geldhingabe im Büro des Klägers konnte der Zeuge keine konkreten Angaben machen. Er hat sich lediglich darauf beschränkt anzugeben, der Kläger habe hinter seinem Schreibtisch gesessen und ihm das Geld vorgezählt. Woher der Kläger das Geld genommen haben will, vermochte der Zeuge nicht anzugeben. Auch die Umstände der angeblichen Geldübergabe in Berlin sind mehr als schleierhaft geblieben. Der Zeuge wusste nicht, ob er nach dem von ihm bekundeten Erhalt des Geldes den Beklagten zu 1) noch einmal angerufen hatte. Er hat dann geschlossen, dass dies geschehen sein müsse, weil die Kontaktperson in Berlin vom Flug gewusst haben müsse, um ihn entsprechend ansprechen zu können. Wenn der Zeuge in diesem Zusammenhang ausgesagt hat, an solche alltäglichen Verrichtungen erinnere man sich nach Jahren nun wirklich nicht mehr konkret, steht dem entgegen, dass es sich um ein ungewöhnliches Geschäft gehandelt hat, das in keinster Weise als tägliche Verrichtung angesehen werden kann.

96

Es kann schließlich auch schwerlich angenommen werden, dass der Kläger, wenn er tatsächlich dem Beklagten in seinem Büro 28.000,- € ausgehändigt haben soll, dies ohne Quittung gemacht haben soll.

97

Nach alledem reicht die Aussage des Zeugen C. nicht aus, den Inhalt der schriftlichen Erklärung der Beklagten zu widerlegen.

98

In diesem Zusammenhang weist der Senat auch darauf hin, dass der Beklagte zu 1) auf Befragen angegeben hat, die „Mafiosi“ hätten von ihm weitere 30.000,- € verlangt. Auf Vorhalt, aus welchen Gründen er vom Kläger nicht 30.000,- € als Darlehen erbeten hat, hat der Beklagte dazu erklärt, die 2.000,- € habe er selbst dazu getan. Er habe noch über entsprechendes Geld verfügt. Er habe die 2.000,- € an einer Tankstelle seinem Handyanruf hin übergeben. Es ist schwer vorstellbar, dass man zunächst lediglich 2.000,- € übergibt und dann erst den Hauptbetrag von 28.000,- €, dazu noch in Berlin.

99

3.

100

Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Darlehensvertrag sittenwidrig war. Bereits die Sachdarstellung der Beklagten zum dem Kläger bekannt gegebenen Verwendungszweck des Geldes ist über die Instanzen in sich widersprüchlich, wie bereits im einzelnen ausgeführt worden ist. Im Schriftsatz vom 29.03.2011 haben die Beklagten in Übereinstimmung mit den Angaben des Beklagten zu 1) bei seiner Anhörung vor dem Senat klargestellt, dass sich der Kläger wissentlich unter dem Versprechen eines hohen Gewinns an der Finanzierung von Maßnahmen zur Geldwäsche beteiligt habe.

101

Zudem hat der Zeuge C. – dessen Angaben ohnehin zur Überzeugung des Senats nicht ausreichen – diese Version der Beklagten nicht bestätigt. In seiner Vernehmung in erster Instanz hat der Zeuge angegeben, er habe von dem Beklagten zu 1) etwas mehr wissen wollen, als er gehört habe, er solle das Geld in Berlin übergeben. Der Beklagte zu 1) habe ihm dann von einer Forderung in Sachen E./D. erzählt und dass er hierfür eine Inkassofirma gewählt habe, die vom Gesetz nicht goutiert werde. Dies sei auch Thema in dem Gespräch zwischen dem Kläger und ihm am 21.04.2005 gewesen, zumindest insoweit, als sie hierüber etwas gewusst hätten. In zweiter Instanz hat der Zeuge bei seiner Vernehmung vor dem Senat angegeben, aus dem Gespräch in der Küche habe sich für ihn klar ergeben, dass der Kläger gewusst habe, dass das Geld gebraucht wurde, um das Geld beizutreiben, das dem Beklagten zu 1) zugestanden habe. Dass es dabei „nicht ganz sauber“ zugehen würde, sei auch klar gewesen.

102

Einmal sind die Aussagen des Zeugen sehr vage gehalten. Entscheidend kommt hinzu, dass das Geld des Zeugen gar nicht zur Geldbeitreibung dienen sollte, dies war nach den eigenen Angaben des Beklagten zu 1) bei seiner Anhörung vor dem Senat bereits geschehen, vielmehr wurde das Geld angeblich zur Geldwäsche benötigt, was etwas ganz anderes ist. Dass auch nach den Angaben des Klägers ein Zusammenhang zu dem ersten, sittenwidrigen Darlehen bestand, reicht für die Feststellung eines dem Kläger bekannten sittenwidrigen Zwecks nicht aus. Da das Darlehen vom 21.04.2005 zinslos gewährt wurde, kann eine Vermutung für die Ausnutzung einer Notlage des Beklagten zu 1) nicht aufgestellt werden.

103

4.

104

Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz stehen dem Kläger nur nach Verzugsgrundsätzen gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB zu. Das Darlehen war zinslos gewährt, ein Rückzahlungstermin war nicht vereinbart. Der Kläger hat mit am 28.07.2006 zugegangenem Schreiben gekündigt (Bl. 38 ff. GA). Die Monatsfrist des § 488 Abs. 3 BGB lief am 28.10.2006 ab.

105

5.

106

Soweit der Kläger vorgerichtliche Kosten für Mahnkosten und Zustellung verlangt, sind diese allein deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Beklagten nicht bereits am 21.04.2005, sondern erst am 28.10.2006 in Verzug geraten sind.

107

III.

108

Die Widerklage der Beklagten auf Verurteilung zur Herausgabe des notariellen Schuldanerkenntnisses vom 04.05.2005 in Höhe von 150.000,- € nebst Zinsen ab 04.05.2005 und zur Zustimmung zur Löschung der auf seiner Grundlage eingetragenen Hypothek ist nicht begründet.

109

1.

110

Ob ein Herausgabeanspruch – etwa zur Beseitigung eines gegen die Beklagten bestehenden Rechtsscheins – bestünde, wenn die notarielle Urkunde (form-)unwirksam wäre, kann dahinstehen, weil sich dies nicht feststellen lässt. Die Urkunde erbringt gemäß § 415 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis dafür, dass die Beklagten am 04.05.2005 das beurkundete Anerkenntnis erklärt haben. Die Beklagten müssen gemäß § 415 Abs. 2 ZPO den vollen Beweis dafür führen, dass sie die Erklärung in Wahrheit bereits am 21.04.2005 abgegeben haben. Beweis haben sie trotz Hinweises in der Ladungsverfügung nicht angetreten. Soweit der Zeuge C. nach seinen Angaben von dem Beklagten zu 1) am 22.04.2005 gehört hat, am 21.04.2005 sei ein Anerkenntnis abgegeben worden, reicht das nicht aus. Der Kläger soll ihm lediglich bestätigt haben, dass „alles geklappt“ habe. Das kann sich auch auf das von beiden Beklagten unterzeichnete Schriftstück vom 21.04.2005 bezogen haben, durch das die Beklagten den Empfang des Darlehens bestätigt haben.

111

2.

112

Es muss nicht aufgeklärt werden, ob der Kläger dem Beklagten zu 1) weitere 150.000 € übergeben hat. Auch wenn dies nicht geschehen sein sollte, ist er weder zur Herausgabe des Schuldanerkenntnisses noch zur Zustimmung zur Löschung der Hypothek verpflichtet. Die Beklagten behaupten, das Anerkenntnis habe die Rückzahlungsansprüche des Beklagten aus den am 04.04.2005 und am 21.04.2005 gewährten Darlehen sichern sollen. Ob diese Sicherungsabrede auch für den lediglich bestehenden Bereicherungsanspruch wegen der am 04.04.2005 erfolgten Zahlung gilt, kann dahinstehen. Dem Kläger steht jedenfalls ein Rückzahlungsanspruch wegen des Darlehens vom 21.04.2005 zu, bis zu dessen Erfüllung er die gewährte Sicherheit nicht zurückgeben muss, auch wenn der Anspruch nach dem Vortrag der Beklagten nicht in Höhe der anerkannten Forderung von 150.000,- € besteht. Dies wäre allein für - eine bei dem Senat nicht anhängige - Vollstreckungsgegenklage von Bedeutung, die dann teilweise begründet wäre.

113

IV.

114

Die Widerklage beider Beklagten betreffend die Herausgabe des Kfz-Briefes ist aus

115

§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet. Der Kläger hat den Brief aufgrund der in dem nichtigen Darlehensvertrag vom 04.04.2005 enthaltenen Sicherungsabrede, also ohne rechtlichen Grund erhalten.

116

V.

117

Die Widerklage beider Beklagter betreffend die Rückzahlung des dem Kläger aus den Lebensversicherungen zugeflossenen Betrages ist unbegründet. Zwar sind die Ansprüche aus den Lebensversicherungen durch die in dem nichtigen Darlehensvertrag vom 04.04.2005 enthaltene Sicherungsabrede nicht wirksam an den Kläger abgetreten worden. Dem Verlangen der Beklagten auf Rückzahlung der aus den Lebensversicherungen erhaltenen Beträge steht aber zumindest § 242 BGB entgegen, weil der Beklagte zu 1) den Betrag wegen des bestehenden Bereicherungsanspruchs des Klägers gegen ihn sogleich wieder an diesen zahlen müsste.

118

VI.

119

Die Schriftsätze des Klägers (16.03.2011) und der Beklagten (29.03.2011) geben zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass.

120

VII.

121

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

122

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 ZPO).

123

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 296.344,38 € (50.000,- € + 56.000,- € + 150.000,- € + 5.000,- € + 35.344,38 €).

124

Die Beschwer der Parteien liegt jeweils über 20.000,- €.