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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-6 W 76/06·29.10.2006

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Feststellungsklage auf Vergütungsfortzahlung zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Klägervertreter richtete Beschwerde gegen die vom Landgericht festgesetzte Streitwerthöhe einer Feststellungsklage, mit der die Fortzahlung der Vergütung trotz Kündigungen begehrt wurde. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG zurück. Es erläuterte, dass der Wert der entsprechenden Leistungsklage für zwei Jahre zu berechnen und bereits gezahlte Beträge abzuziehen sind; für die Feststellungsklage ist regelmäßig ein Abschlag von 20 % vorzunehmen, sodass sich der Streitwert von 120.000 € ergab.

Ausgang: Beschwerde des Klägervertreters gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert einer Feststellungsklage ist regelmäßig um 20 % gegenüber dem Wert der entsprechenden Leistungsklage zu mindern.

2

Der Streitwert einer Leistungsklage auf laufende Vergütung bemisst sich nach dem voraussichtlichen Zahlungsanspruch für den maßgeblichen Zeitraum; bereits geleistete Zahlungen sind bei der Bemessung abzuziehen.

3

Streitwertbeschwerden, die eine Erhöhung anstreben, sind im Zweifel als vom Prozessbevollmächtigten eingelegt anzusehen.

4

Dem Prozessbevollmächtigten steht gemäß § 32 Abs. 2 RVG ein eigenes Beschwerderecht zu.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 GKG§ 32 Abs. 2 RVG§ 42 Abs. 3 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 14e O 110/05

Tenor

Die Beschwerde des Klägervertreters vom 16. August 2006 gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil der 14e. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2006, ergänzt durch den Nichtabhilfebeschluss vom 14. September 2006, wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte und zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Die Beschwerde ist als vom Klägervertreter eingelegt anzusehen. Denn Streitwertbeschwerden, die wie im vorliegenden Fall auf eine Erhöhung abzielen, sind im Zweifel im Namen des Anwalts eingelegt (ganz herrschende Meinung; vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 11. Aufl., Rdnr. 4126).

4

Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers steht gemäß § 32 Abs. 2 RVG ein eigenes Beschwerderecht zu.

5

Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des Nichtabhilfebeschlusses Bezug genommen.

6

Ergänzend ist auszuführen, dass der Wert des Interesses an der vom Kläger beantragten Feststellung, das Dienstverhältnis bestehe ungeachtet der beiden Kündigungen der Beklagten fort, sich nach seinem Interesse an der Fortzahlung der Vergütung über den Kündigungszeitpunkt hinaus richtet. Es ist anerkannt, dass für die Feststellungsklage ein Abschlag von 20 % vom Wert der entsprechenden Leistungsklage gerechtfertigt ist (BGH, NJW-RR 1986, 676; KG, NJW-RR 1997, 543, 544). Für den Streitwert einer Leistungsklage auf laufende Vergütung für die Dauer von zwei Jahren aufgrund des entsprechend befristeten Geschäftsführeranstellungsvertrages wäre gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG ein Betrag von 150.000,-- € (104.000,-- € für das erste Jahr + 78.000,-- € für das zweite Jahr = 182.000,-- € abzüglich der in den Monaten April bis Juli bereits erhaltenen Gehälter von 32.000,-- € {4 x 8.000,-- €}) maßgebend. Aus dem Grundsatz eines um 20 % geringeren Wertes der Feststellungsklage folgt der festgesetzte Betrag von 120.000,-- €.