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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-6 W 69/02·18.11.2002

Sofortige Beschwerde: Gemeinschaftspraxis-Konkurrenzklausel wegen §138 BGB für nichtig erklärt

ZivilrechtGesellschaftsrechtVertragsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügte einen LG-Beschluss und begehrte Unterlassung wegen einer Konkurrenzklausel in einem Gemeinschaftspraxisvertrag. Streitpunkt war die Wirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Das OLG hält die Klausel gemäß §138 Abs.1 BGB für sittenwidrig und nichtig, da sie den räumlichen und inhaltlichen Umfang der Berufsausübung übermäßig beschränkt. Eine inhaltliche Erhaltung durch richterliche Kürzung ist hier unzulässig.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen LG-Beschluss zurückgewiesen; Unterlassungsantrag wegen Nichtigkeit der Konkurrenzklausel nach §138 BGB abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist sittenwidrig und nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit örtlich oder inhaltlich unvertretbar überschreitet.

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Eine gerichtliche Geltungserhaltung (Reduktion) sittenwidriger Klauseln ist unzulässig, soweit sie eine derart umfassende Veränderung des Vertragsinhalts erfordert, dass insoweit der Gestaltungsraum des Gerichts überschritten und der Zweck von § 138 BGB konterkariert würde.

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Eine Wettbewerbsbeschränkung, die sowohl die vertragsärztliche Tätigkeit mit Kassenzulassung als auch die Privatpraxis erfasst, verstärkt die Grundrechtseinschränkung und kann daher besonders leicht als unverhältnismäßig anzusehen sein.

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Eine nachvertragliche Treuepflicht eines ausgeschiedenen Gesellschafters schließt dessen Wettbewerbsbetätigung nur aus, wenn eine wirksame Abfindungsvereinbarung besteht, die gerade die Pflicht zur Belassung der Kunden abgelten soll; fehlt eine solche wirksame Regelung, begründet die Treuepflicht keinen Unterlassungsanspruch.

Relevante Normen
§ 138 Abs. 1 BGB§ 138 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 2002 wird zu-rückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Das als sofortige Beschwerde statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil ihm jedenfalls kein Verfügungsanspruch zusteht.

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Der mit der Antragsschrift vom 24. Oktober 2002 verfolgte Unterlassungsanspruch kann seine Grundlage nicht in § 15 des zwischen den Beteiligten geschlossenen Gemeinschaftspraxisvertrages vom 10. Dezember 1990 finden. Nach dieser "Konkurrenzklausel" darf sich ein Gesellschafter innerhalb von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden nicht "in M." niederlassen, wenn er aus der Gemeinschaftspraxis ausscheidet und eine Abfindung gemäß § 13 des Vertrages "erhält".

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Dieses nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist nach Maßgabe der den Beteiligten bekannten und vom Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 31. Oktober 2002 angesprochenen, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, denen sich der Senat anschließt, gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Es überschreitet das örtlich notwendige Maß des Eingriffs in die freie Berufsausübung des Antragsgegners. Hierbei spielt es keine Rolle, dass der sogenannte gesperrte Planungsbereich, in dem sich die bisherige Gemeinschaftspraxis der Beteiligten befindet, räumlich über das Gebiet der Ortsgemeinde M. hinausgeht, so dass dem Antragsgegner ausreichende Möglichkeiten verbleiben könnten, seinem Beruf als Vertragsarzt mit Kassenzulassung nachzugehen. Denn die - gerichtsbekannten - besonderen Verhältnisse der Gemeinde M. gebieten es, diese nicht als Einheit, sondern nach Ortsteilen, aus denen sie im Zuge der kommunalen Neugliederung entstanden ist und die jeweils ein eigenes Gepräge aufweisen, getrennt zu betrachten. In diesem Zusammenhang hat der Antragsgegner erstinstanzlich bis jetzt unwidersprochen vorgetragen, die Gemeinschaftspraxis der Beteiligten habe keinen nennenswerten Zulauf von Patienten aus den Ortsteilen B. und O. sowie nur vereinzelte Patienten aus dem Ortsteil S., deren Zahl sich auf unter 1 % des Patientenstammes belaufe. Angesichts dessen überschreitet die genannte Vertragsklausel den Einzugsbereich der Praxis, der durch die Ortsteile L., B., N., L. und I. gebildet wird, eindeutig.

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Die Klausel kann vom Gericht auch nicht auf das Gebiet beschränkt werden, das die Beteiligten zulässigerweise hätten vereinbaren können. Dabei mag auf sich beruhen, ob eine derartige geltungserhaltende Reduktion auch bei einer zu weitgehenden räumlichen Erstreckung eines Wettbewerbsverbots im allgemeinen eröffnet ist. Denn vorliegend müsste angesichts weiterer Besonderheiten des Gesellschaftsvertrages das Gericht in den sonstigen Inhalt des Geschäfts rechtsgestaltend einwirken, um den Einklang mit der Rechtsordnung herzustellen, was nicht nur den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum überschritte, sondern auch dem mit § 138 BGB verfolgten Zweck widerspräche, den Betroffenen das Risiko der Folgen einer Nichtigkeit der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung zuzuweisen (BGH NJW 1997, S. 3089/3090).

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Zum einen umfasst die in Rede stehende Konkurrenzklausel nicht nur die Tätigkeit des Ausscheidenden als Vertragsarzt mit Kassenzulassung, sondern auch diejenige als Arzt mit Privatpatienten. Hierdurch erfährt die Grundrechtseinschränkung des ausscheidenden Gesellschafters eine weitere Intensivierung. Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Struktur der bestehenden Gemeinschaftspraxis einen derartigen Regelungsumfang erfordern würde.

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Zum anderen wird das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nach der Regelung des § 15 von dem Erhalt einer vertragsgemäßen Abfindung abhängig gemacht. Bei dieser Voraussetzung ließe es sich aus Sicht des Senats nicht vermeiden, dass das Gericht nachhaltig in die von den Beteiligten seinerzeit gewählte Vertragsgestaltung eingriffe. Denn mit ihrem gegenwärtigen Inhalt kann weder die in § 15 genannte Voraussetzung noch die Regelung des § 13 Nr. 2 des Vertrages über die Bemessung der Abfindung Anwendung finden. Der Bestand des Wettbewerbsverbots kann nicht von dem "Erhalt" der Abfindung, mithin von der effektiven Erfüllung der Abfindungsforderung, abhängig gemacht werden, sondern - schon aus praktischen Gründen - allein von deren Bestehen. Vor allem aber ist bei der Auslegung des § 13 Nr. 2 zu berücksichtigen, dass die Vertragsparteien seinerzeit - wie die Regelungen in § 13 Nr. 1 erweisen - davon ausgegangen sind, dass die Weiterführung der Praxis mit einem "Nachfolger" des ausgeschiedenen Gesellschafters unproblematisch möglich sein werde; diese Grundlage ist durch die Einführung kassenarztrechtlicher Zulassungsbeschränkungen etwa acht Jahre nach Vertragsschluss entfallen. Hätten die Parteien dies seinerzeit bedacht, unterliegt es für das Gericht keinem Zweifel, dass sie die Höhe der Abfindung anders geregelt hätten, nämlich differenziert nach den Fällen, dass der ausscheidende Arzt eine Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes einleitet oder einen Antrag auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes stellt. Derartige Eingriffe in das Vertragsgefüge werden indes auch bei Zuhilfenahme einer geltungserhaltenden Reduktion sittenwidriger Klauseln weder bezweckt noch auch nur ermöglicht.

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Einen Verfügungsanspruch kann der Antragsteller aber auch nicht auf eine nachvertragliche Treuepflicht des ausscheidenden Antragsgegners stützen.

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Grundsätzlich schließt eine solche Treuepflicht einen ausgeschiedenen Gesellschafter nicht vom Wettbewerb um die "Kunden" der Gesellschaft aus, er ist nicht gehalten, durch eigene Zurückhaltung der Betätigung die Gesellschaft vor wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren. Anderes kommt nur in Betracht, wenn der Gesellschaftsvertrag eine (wirksame) Abfindungsvereinbarung enthält, die gerade die Pflicht zur Belassung der "Kunden" bei der Gesellschaft abgelten soll. Dieser Gesichtspunkt kann im hier gegebenen Fall aber nicht weiterhelfen. Zwar sind hier die Regelungen im Gemeinschaftspraxisvertrag zur Abfindung und zum Niederlassungsverbot erkennbar sinnhaft aufeinander bezogen. Dies hat jedoch - sozusagen umgekehrt - zur Folge, dass die Abfindungsregelung nicht so, wie ursprünglich vereinbart, aufrechterhalten werden kann. Denn diese stützt sich auf eine jedenfalls im Schwerpunkt ertragsabhängige Bemessung des Zeitwertes der Praxis. Der durch den Wegfall der Konkurrenzklausel des § 15 ermöglichte Wettbewerb durch den ausgeschiedenen Gesellschafter kann aber geeignet sein, den Ertragswert der vormaligen Gemeinschaftspraxis erheblich zu beeeinflussen. Spricht danach alles für eine Verringerung der Abfindungssumme, ist der vorbezeichnete Ausnahmefall nicht gegeben.

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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) bestand nicht.

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Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes durch das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss hält auch der Senat für angemessen.