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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-6 W 60/07·20.09.2007

Versagung von PKH: Unzulässigkeit negativer Feststellung nach §256 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ein. Das OLG bestätigt die Versagung, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Eine negative Feststellung ist nach §256 Abs.1 ZPO unzulässig, soweit sie nur eine bloße Vorfrage (z.B. Absonderungsrecht) betrifft. Zudem ist zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin das Absonderungsrecht überhaupt geltend macht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Eine negative Feststellungsklage nach §256 Abs.1 ZPO ist nur zulässig, wenn die begehrte Feststellung ein eigenständiges Rechtsverhältnis betrifft und nicht lediglich eine bloße Vorfrage für andere Rechtsverhältnisse darstellt.

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Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage gehört, dass die streitige Rechtsfrage für den Kläger einen gegenständlichen und rechtlich durchsetzbaren Anspruch begründet; bloße vorweggenommene Abklärungen über mögliche Absonderungsrechte genügen nicht.

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Das spätere Verhalten oder die Stellungnahme der Antragsgegnerin, die einen Zahlungsanspruch verneint, kann die Aussicht auf Erfolg einer Feststellungsklage erheblich mindern.

Relevante Normen
§ 256 Abs. 1 ZPO§ 51 InsO

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 16.08. 2007 gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13.07.2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

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Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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Die beabsichtigte Klage wäre nicht zulässig, denn die begehrte –negative- Feststellung betrifft kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO, sondern eine hiervon zu unterscheidende – bloße – Vorfrage für etwaige sich aus einem Absonderungsrecht ergebende Rechtsverhältnisse, deren Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO nicht zulässigerweise verlangt werden kann (Zöller-Greger, ZPO, 26.Aufl. RNr. 3 zu § 256 ZPO).

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Überdies erscheint es zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin sich überhaupt –noch –

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eines Absonderungsrechts berühmt. Zwar spricht sie in ihrem Schreiben vom 04.12.2006 (Anlage K 4) von einem ihr zustehenden Absonderungsrecht; in ihrer Stellungnahme vom 03.04.2007 zum Prozesskostenhilfegesuch verneint sie indes einen Zahlungsanspruch aus Gründen, die vom Bestehen eines Absonderungsrechts unabhängig sind, und führt wörtlich aus: "Eines Absonderungsrechts der Antragsgegnerin gemäß § 51 InsO bedarf es insoweit nicht". Aus diesem Grunde kann auch nicht etwa angenommen werden, die Antragsgegnerin werde auf eine antragsgemäße gerichtliche Feststellung, an den Antragsteller die von diesem letztlich angestrebte Leistung erbringen.