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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-6 W 45/09·25.10.2009

Außerkraftsetzung der Bestellung eines Sonderprüfers bis zur Entscheidung über sofortige Beschwerde

ZivilrechtGesellschaftsrechtHandelsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kammer setzte auf Antrag die Bestellung des Sonderprüfers mit einstweiliger Anordnung gemäß § 24 Abs. 3 1. Halbsatz FGG bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde außer Kraft. Zweck war, eine kostenintensive Prüfung mit möglichem ergebnislosem Abbruch und die Schaffung vollendeter Tatsachen durch Veröffentlichung des Prüfberichts zu verhindern. Die zeitnahe Entscheidung des Senats minderte Bedenken eines späteren Squeeze-out.

Ausgang: Antrag auf Außerkraftsetzung der Bestellung des Sonderprüfers bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 24 Abs. 3 1. Halbsatz FGG kann eine einstweilige Anordnung getroffen werden, um die Fortsetzung kostenintensiver Maßnahmen zu verhindern, die Gefahr laufen, später ergebnislos abgebrochen zu werden.

2

Eine einstweilige Anordnung ist auch gerechtfertigt, um die Schaffung vollendeter Tatsachen durch die Veröffentlichung eines Prüfungsberichts bis zur Entscheidung über ein Rechtsmittel zu unterbinden.

3

Bei der Interessenabwägung kann die Anordnung einer Aussetzung dann geboten sein, wenn eine zeitnahe Entscheidung des oberen Gerichts erwartet wird und dadurch die Befürchtung entkräftet wird, ein späteres Ereignis (z. B. Squeeze-out) werde das Verfahren faktisch beenden.

4

Die Außerkraftsetzung von Maßnahmen dient dem Zweck, unverhältnismäßige Kosten und irreversible Wirkungen bis zur Klärung durch das Rechtsmittel zu vermeiden.

Relevante Normen
§ 24 Abs. 3 Satz 1 FGG

Tenor

Die Bestellung des Sonderprüfers mit Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 14. August 2009 wird bis zur Entscheidung des Senats über die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 9. September 2009 gegen den vorgenannten Beschluss außer Kraft gesetzt.

Gründe

2

Mit der vorstehenden einstweiligen Anordnung gemäß § 24 Abs. 3 1. Halbsatz FGG soll sowohl vermieden werden, dass eine kostenintensive Sonderprüfung fortgesetzt wird, die Gefahr läuft, später ergebnislos abgebrochen werden zu müssen, als auch, dass durch die Veröffentlichung des Prüfungsberichts vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor der Senat über das Rechtsmittel der Antragsgegnerin entschieden hat. Diese Entscheidung wird weit vor dem 30. September 2010 erfolgen, so dass auch der Befürchtung der Antragsteller, ein von der Großaktionärin nach dem 30. September 2010 betriebener Squeeze-out werde das Sonderprüfungsverfahren faktisch beenden, Rechnung getragen wird.