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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-6 W 33/02·22.05.2002

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe: Senderidentität nach § 661a BGB

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ein; streitentscheidend war, ob die Antragsgegnerin als (Ver-)Senderin i.S.v. § 661a BGB anzusehen ist. Das OLG bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, weil die Gewinnmitteilung unstreitig von der H. bv. versandt wurde und keine konkreten Anhaltspunkte für eine fiktive Identität vorgetragen wurden. Damit fehlt die für § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

2

Der Antragsteller hat substantiiert darzulegen, dass die Voraussetzungen der geltend gemachten Anspruchsgrundlage – hier die Zurechnung als (Ver‑)Senderin nach § 661a BGB – vorliegen.

3

Die bloße Behauptung einer Identität oder wirtschaftlichen Einheit mehrerer Rechtsträger genügt nicht; es bedarf konkreter Anhaltspunkte für eine fiktive oder scheinhafte Unternehmenseinheit.

4

Eine Gleichstellung eines Drittunternehmens mit der beklagten Rechtsperson setzt konkrete tatsächliche Feststellungen oder substantiiertes Vorbringen voraus; fehlt dies, ist die Erfolgsaussicht und damit die PKH zu versagen.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 661a BGB

Tenor

wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der ersten Zivil-kammer des Landgerichts Wuppertal vom 18. März 2002 - 1 0 308/01 - zu-rückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht es abgelehnt, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Denn die beabsichtigte Klage bietet nicht die gemäß § 114 ZPO notwendige hinreichende Aussicht auf Erfolg.

3

Dem Vorbringen der Antragstellerin in Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin als (Ver-)Senderin im Sinne von § 661 a BGB anzusehen ist. Dies gilt nicht nur für die im Rubrum bezeichnete Antragsgegnerin, gegen die die Antragstellerin ihre Klage nach wie vor richten will, wie nicht zuletzt dem Rubrum ihrer Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, sondern im Übrigen auch für die A GmbH &Co. KG (zuvor firmierend als E. GmbH &Co. K.G.), die das Landgericht als Antragsgegnerin bezeichnet hat und deren Komplementärin die Antragsgegnerin ist.

4

Die hier in Rede stehende Gewinnmitteilung hat die H. bv. versandt, nicht aber die Antragsgegnerin. Auch die Antragstellerin behauptet nicht, dass nach außen die Antragsgegnerin als Versenderin in Erscheinung getreten ist.

5

Eine von der Antragstellerin gewünschte Gleichstellung der H. bv. mit der Antragsgegnerin oder der A. &Co. KG wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn es sich bei der H. bv. um ein fiktives Gebilde handelt, unter dem die Antragsgegnerin oder die von ihr geführte KG handelt. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Denn die Antragsgegnerin entgegnet, es handele sich bei der H. bv. um eine selbständig existierende Firma, gemeint ist offensichtlich ein Rechtssubjekt, mit Sitz in Thorn/Niederlande. Gegen die H. bv. seien mehrere Klagen anhängig (LG Potsdam - 4 O 467/00 - ; LG Baden-Baden - 2 O 392/01 und 10 O 2130 /01 - ; LG Bielefeld - 2 O 224/01 - ; LG Münster - 15 O 106/01 - ). Dem hat die Antragstellerin nichts Konkretes entgegengesetzt. Ein gerichtsbekannter Sachverhalt, der es rechtfertigt, die Antragsgegnerin oder die A. &Co. KG als Versenderin anzusehen, ist nicht ersichtlich.

6

Düsseldorf, den 23. Mai 2002

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Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat