Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·I-6 W 31/02·22.05.2002

Antrag auf PKH wegen Gewinnzusagen (§661a BGB) – Beschwerde zurückgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe zur Klage auf Zahlung aus angeblichen Gewinnzusagen nach § 661a BGB. Das Landgericht verweigerte PKH mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg; das OLG Düsseldorf bestätigt dies und führt aus, § 661a BGB treffe nur denjenigen, der nach außen als Versender in Erscheinung tritt. Behauptungen über Briefkastenfirmen ohne konkrete Tatsachen genügten nicht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgewiesen; Rechtsbeschwerde zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 661a BGB begründet eine Rechtsscheinhaftung desjenigen, der nach außen als Versender einer Gewinnmitteilung in Erscheinung tritt; nur dieser kann aus der Vorschrift zum Erfüllungsanspruch in Anspruch genommen werden.

2

Aufgrund des generalpräventiven und wettbewerbsrechtlichen Charakters von § 661a BGB ist die Vorschrift eng auszulegen; eine weitergehende Haftung Dritter, die keinen täuschenden Rechtsschein gesetzt haben, kommt nicht in Betracht.

3

Bei der Entscheidung über Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO ist die beabsichtigte Klage auf hinreichende Aussicht auf Erfolg zu prüfen; bloße Indizien und pauschale Behauptungen genügen nicht, wenn sie nicht konkret darlegen, dass der Beklagte als Versender in Erscheinung trat.

4

Die Behauptung, dass offenbar nach außen in Erscheinung getretene Versandfirmen lediglich Briefkastenfirmen seien und der Beklagte dahinterstehe, bedarf konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte; rein pauschaler Vortrag reicht für eine Durchdringung des Rechtsscheins nicht aus.

Relevante Normen
§ 661a BGB§ 114 ZPO§ 661 a BGB§ 574 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO

Tenor

wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der ersten Zivil-kammer des Landgerichts Wuppertal vom 20. März 2002 - 1 0 382/01 - zu-rückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage, mit der sie die Antragsgegnerin auf Zahlung von insgesamt 325.042,11 DM nebst Zinsen in Anspruch nehmen will.

4

Im Juni 2001 ging der Antragstellerin eine Postsendung mit einem Versandhandelskatalog der C. und diversen Schriftstücken zu. Im Juli 2001 erhielt die Antragstellerin einen Katalog des Versandhauses Y. ebenfalls nebst verschiedenen Schriftstücken. Dieses Versandhaus wurde "präsentiert" von der X.

5

Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, bei den den Katalogen beigefügten Schriftstücken handele es sich um Gewinnzusagen im Sinne von § 661 a BGB. Sie hat behauptet, bei der C. und der X. bzw. dem Versandhaus Y. handele es sich um Briefkastenfirmen, hinter denen die Antragsgegnerin stehe. Die Antragsgegnerin beauftrage die M. GMBH &CO.KG mit der Versendung der Kataloge inklusive Gewinnzusagen. So sei es auch im vorliegenden Fall gewesen.

6

Die Antragsgegnerin hat entgegnet, sie sei nicht passivlegitimiert. Die vermeintlichen Gewinnzusagen hätten die C. und die Y. gegeben. Hierbei handele es sich um nach spanischem Recht im Handelsregister eingetragene Firmen. Bei der weiter von der Antragstellerin genannten X. handele es sich um eine nach niederländischem Recht im Handelsregister eingetragene Firma mit Sitz in T./Niederlande. Dieser seien bereits gleich gelagerte Klagen auf Auskehrung angeblich zugesagter Gewinne zugestellt worden. Sie, die Antragsgegnerin, übernehme seit Jahren für zahlreiche Firmen die Abwicklung diverser Dienstleistungen, so je nach Vertragsumfang zum Beispiel die Vermietung des eigenen Adressbestandes, den Versand der Warenbeilagen, die Bereitstellung eines Call-Centers, die EDV-mäßige Erfassung und/oder den Paketversand. Zu ihren Kunden hätten auch die C. und die Y. gezählt. Diese hätten sie, die Antragsgegnerin, in Einzelfällen beauftragt, einen geeigneten "Lettershop" für den Katalogversand zu suchen. Daher habe sie in ihrem Auftrag einige Aufträge an die M. GMBH &CO.KG weitergegeben. Ganz überwiegend hätten diese Firmen die Versandaufträge aber entweder selbst oder über andere Firmen vergeben.

7

Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Klage erscheine mutwillig.

8

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren Prozesskostenhilfeantrag weiter verfolgt, hilfsweise Prozesskostenhilfe für eine Klagesumme in Höhe von 25.000,00 EUR begehrt.

9

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

10

II.

11

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht es abgelehnt, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Denn die beabsichtigte Klage bietet nicht die gemäß § 114 ZPO notwendige hinreichende Aussicht auf Erfolg.

12

Es kann dahingestellt bleiben, ob die übrigen Voraussetzungen des § 661 a BGB schlüssig dargelegt sind, wofür einiges spricht. Jedenfalls ist dem Vorbringen der Antragstellerin in Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt nicht zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin als (Ver-)Senderin im Sinne von § 661 a BGB anzusehen ist.

13

Die Vorschrift des § 661 a BGB ist zu dem Zweck geschaffen worden, unlauteres Anlocken von Verbrauchern durch Mitteilungen über angebliche Gewinne zu unterbinden (BT-Drs. 14/2658 Seite 48 f.). Dieses Ziel ist nach Auffassung des Gesetzgebers am effektivsten dadurch zu erreichen, dass man den Verbraucher in die Lage versetzt, den Unternehmer beim Wort zu nehmen und den mitgeteilten Gewinn zu verlangen (BT-Drs. a.a.O.). Allein die sich aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ergebenden Möglichkeiten (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 808 ff.; NJW-RR 1998, 1199 ff.; NJW-RR 2001, 1547 ff.) sind nach Auffassung des Gesetzgebers zum Schutz des Verbrauchers nicht hinreichend effektiv (BT-Drs. 14/2920 Seite 15).

14

Die durch § 661 a BGB begründete Haftung für scheinbare Gewinnmitteilungen stellt damit einen Fall der Rechtsscheinhaftung mit stark generalpräventivem und auch wettbewerbsrechtlichem Charakter dar (vgl. Lorenz, NJW 2000, 3305 ff.). Der Gesetzgeber will mit § 661 a BGB die missbilligten Verkaufspraktiken dadurch bekämpfen, dass der Unternehmer dem Verbraucher gegenüber die Haftung "für sein täuschendes Vorgehen" übernehmen muss (BT-Drs. a.a.O.). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll mithin der Unternehmer haften, der den missbilligten Rechtsschein setzt, also der Absender (vgl. hierzu Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., § 661 Rdnr. 2). Dies ist nach Auffassung des Senats derjenige, der nach außen als Versender in Erscheinung tritt. Nur er gibt ein täuschendes Versprechen ab, an dem er sich nach dem Willen des Gesetzgebers festhalten lassen muss. Nur er setzt den haftungsbegründenden Rechtsschein. Eine Rechtsscheinhaftung kann daher nur ihn treffen.

15

Angesichts der deutlichen generalpräventiven und wettbewerbsrechtlichen Elemente der Regelung und des damit einhergehenden strafähnlichen Charakters der durch § 661 a BGB begründeten Haftung des Versenders ist eine enge Auslegung der Vorschrift geboten. Eine Auslegung, die neben einer Haftung des Versenders zu einer zusätzlichen Haftung von Personen führt, die den Verbrauchern gegenüber nicht täuschend in Erscheinung getreten sind und keinen Rechtsschein gesetzt haben, kommt nicht in Betracht. Der Senat verkennt nicht, dass bei der von ihm vertretenen Auslegung Umgehungen nicht zuverlässig ausgeschlossen werden können. Dies ändert aber nichts daran, dass er angesichts des strafähnlichen Charakters der Haftung des § 661 a BGB eine weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals senden nicht für zutreffend erachtet, zumal der Verbraucher ein Vertrauen nur gegenüber demjenigen entwickeln kann, der ihm gegenüber in Erscheinung getreten ist.

16

Die C. und die Y. haben die hier in Rede stehenden Gewinnmitteilungen in dem dargelegten Sinn versandt, nicht aber die Antragsgegnerin. Auch die Antragstellerin behauptet nicht, dass nach außen die Antragsgegnerin als Versenderin in Erscheinung getreten ist. Sie zieht aus verschiedenen Indizien lediglich den Schluss, dass die Antragsgegnerin mit der C. und der Y. gleichzustellen sei. Dies wäre aber allenfalls dann gerechtfertigt, wenn es sich bei der C. und der Y. um fiktive Gebilde handelte. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Denn die Antragsgegnerin behauptet, es handele sich bei der C. und der Y. um jeweils selbständig existierende, im Handelsregister eingetragene Firmen, gemeint ist offensichtlich Rechtssubjekte, nach spanischem Recht. Dem hat die Antragstellerin nichts Konkretes entgegengesetzt. Allein mit ihrem vorangehenden Vorbringen, bei der C. und der X. bzw. dem Versandhaus Y. handele sich es um Briefkastenfirmen, hinter der die Antragsgegnerin stehe, ist nicht dargelegt, dass die nach außen in Erscheinung getretenen Versenderinnen entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin nicht existieren. Hinsichtlich der von der Antragstellerin weiter angeführten X. gilt dies umso mehr, als der Vortrag der Antragsgegnerin, gleich gelagerte Klagen auf Auskehrung angeblich zugesagter Gewinne seien der X. in den Rechtsstreitigkeiten 15 O 106/01, LG Münster, und 2 O 224/01, LG Bielefeld, zugestellt worden, unwidersprochen geblieben ist.

17

Ist die Antragsgegnerin nicht Versenderin im Sinne von § 661 a BGB, kann dahingestellt bleiben, ob - was im Übrigen ebenfalls nicht konkretisiert ist - die C. und die Y. in ein Konzerngeflecht eingebunden sind, an dessen Spitze die Antragsgegnerin steht. Eine solche Stellung der Antragsgegnerin mag im Rahmen einer deliktsrechtlichen Bewertung (vgl. hierzu auch BGH, NJW-RR 2001, 1547, 1549) und Haftung Bedeutung erlangen. Um eine deliktsrechtliche Haftung der Antragsgegnerin und einen entsprechenden Schadensersatzanspruch der Antragstellerin aus unerlaubter Handlung geht es im vorliegenden Fall, in dem die Antragstellerin einen Erfüllungsanspruch aus der Rechtsscheinhaftung des § 661 a BGB verfolgt, jedoch nicht.

18

Bietet die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, kommt es nicht darauf an, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin mutwillig ist. Hiergegen spricht im Übrigen, dass in gleich gelagerten Fällen nicht hilfsbedürftige Verbraucher Prozesse gegen die Antragsgegnerin führen. Außerdem kann eine Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin hinsichtlich des in Rede stehenden Anspruchs und eine daraus folgende wirtschaftliche Sinnlosigkeit der beabsichtigten Klage nicht schon aus dem Verhältnis der vom Landgericht genannten Gesamtklageforderungen in Höhe von rund 5 Mio. EUR zu der relativ geringen Einlage der Kommanditistin in Höhe von rund 92.000,00 EUR abgeleitet werden.

19

III.

20

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Vorschrift des § 661 a BGB ist erst Ende Juni 2000 in Kraft getreten. Obergerichtliche Rechtsprechung zum Kreis der nach dieser Vorschrift Haftenden existiert - soweit ersichtlich - bislang nicht. Die hier in Rede stehende Inanspruchnahme eines Dritten, der - möglicherweise - hinter dem nach außen in Erscheinung tretenden Unternehmer steht, gibt Veranlassung, Grundsätze für die Auslegung des § 661 a BGB zu entwickeln, hier speziell zu der Frage, wer als (Ver-)Sender der Gewinnzusage anzusehen ist. Angesichts der von Versandhandelsunternehmen auch nach In-Kraft-Treten des § 661 a BGB fortgeführten Werbepraxis und der mit der Inanspruchnahme von Unternehmern aus § 661 a BGB verbundenen Publizität erscheint es zudem geboten, eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern.

21

Düsseldorf, den 23. Mai 2002

22

Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat