Aufhebung von Kostenfestsetzungsbeschlüssen wegen fehlender richterlicher Streitwertfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen rügen die gegen sie ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse, weil der Rechtspfleger einen Anwaltsgebührenstreitwert zugrunde gelegt habe, ohne zuvor eine richterliche Festsetzung herbeizuführen. Der Senat hob die Beschlüsse auf und verwies die Sache zurück, da der Rechtspfleger für die streitige Streitwertfestsetzung nicht zuständig war und das Verfahren hätte aussetzen und eine Kammerentscheidung herbeiführen müssen. Damit fehlt den angefochtenen Beschlüssen die erforderliche Grundlage.
Ausgang: Kostenfestsetzungsbeschlüsse aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein in einem Kostenfestsetzungsverfahren erhobener Einwand gegen den vom Urteil festgesetzten Gerichtsgebührenstreitwert kann als konkludenter Antrag auf förmliche Festsetzung eines abweichenden Anwaltsgebührenstreitwertes i.S.v. § 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 RVG zu werten sein.
Über einen solchen Antrag zur Festsetzung des Anwaltsgebührenstreitwertes darf der Rechtspfleger nicht selbstständig entscheiden; das Verfahren ist gemäß § 11 Abs. 4 RVG auszusetzen und eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.
Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die ohne zuvor richterlich festgesetzten Anwaltsgebührenstreitwert ergehen, entbehren der erforderlichen Grundlage und sind aufzuheben und an das zuständige Gericht zurückzuverweisen.
Ein Revisions- oder Beschwerdegericht kann die in erster Linie streitentscheidende Bestimmung des Gebührestreitwertes nicht an die Stelle des erstinstanzlichen Richters setzen; die Nachholung der richterlichen Entscheidung obliegt der Vorinstanz.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 14e O 142/08
Tenor
Auf die sofortigen Beschwerden der Klägerinnen vom 23. April 2010 werden die Kostenfestsetzungsbeschlüsse Nr. I, II und III der Zivilkammer 14e des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 08. April 2010 (Az. 14e O 142/08) aufgehoben und die Sachen zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Beschwerdeverfahren - an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Gründe
I.
In der Hauptsache nehmen die drei Klägerinnen die vierzehn Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien der B-AG in Anspruch. Die Beklagte zu 3) verlangt von den Klägerinnen im Wege der Widerklage die Verschaffung des Eigentums und des Besitzes an den ihr verkauften Aktienurkunden und die Beklagten zu 3) und 4) beantragen - ebenfalls im Wege der Widerklage - die Feststellung, dass die von ihnen jeweils mit den Klägerinnen abgeschlossenen Verträge über den Verkauf von Aktien der B-AG wirksam seien.
Durch - noch nicht rechtskräftiges - Urteil vom 13. Januar 2010 hat das Landgericht die Klage abgewiesen, der Widerklage stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits zu je einem Drittel den drei Klägerinnen auferlegt. Außerdem hat das Landgericht den (Gerichtskosten-)Streitwert des Rechtsstreits - ohne Differenzierung nach Klage und Widerklage oder nach einzelnen Prozessrechtsverhältnissen - am Ende des genannten Urteils einheitlich auf 499.477.000,00 € festgesetzt.
Auf der Grundlage der Kostenentscheidung aus diesem Urteil hat das Landgericht Rechtspflegerin - auf Antrag des Beklagtenvertreters vom 15. Januar 2010 durch die drei angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 08. April 2010 gegen jede der drei Klägerinnen jeweils einen an die Beklagten zu erstattenden Kostenbetrag in Höhe von 538.693,63 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 15. Januar 2010 festgesetzt.
Gegen diese - ihnen am 15. April 2010 zugestellten - Beschlüsse wenden sich die Klägerinnen mit ihren am 23. April 2010 bei dem Landgericht Düsseldorf eingegangenen Beschwerden vom gleichen Tage. Sie machen geltend: Entgegen der Ansicht der Beklagten und des Landgerichts seien die in den angefochtenen Beschlüssen festgesetzten Rechtsanwaltskosten nicht nach einem Streitwert von 100.000.000,00 €, sondern nur nach einem Streitwert von 30.000.000,00 € zu berechnen, denn ein Fall des § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG, auf den sich die Beklagten zur Begründung ihres Kostenfestsetzungsantrages berufen haben, liege bei einer zutreffenden Beurteilung der Rechtslage hier nicht vor.
Das Landgericht hält diese Rechtsauffassung der Klägerinnen für unzutreffend. Es hat daher den Beschwerden nicht abgeholfen und diese daher zur Entscheidung über die Beschwerden und den zugleich von den Klägerinnen gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung aus den angefochtenen Beschlüssen gemäß § 570 Abs. 2 ZPO dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 567f. ZPO statthaften, sofortigen Beschwerden der Klägerinnen gegen die drei angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 08. April 2010 sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
Die Rechtsmittel sind auch begründet und führen gemäß § 572 Abs. 3 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung der jeweiligen Verfahren an das Landgericht, da der Senat zu einer eigenen Sachentscheidung mangels Zuständigkeit zur Entscheidung der streitentscheidenden Rechtsfrage nicht berufen ist und hierzu zunächst ein - richterlicher - Beschluss des Landgerichts herbeigeführt werden muss.
Die Klägerinnen wenden sich nämlich gegen die angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse ausschließlich mit der Begründung, die Rechtspflegerin habe ihrer Entscheidung einen unzutreffenden (Anwaltsgebühren-)Streitwert zugrunde gelegt. Soweit sie diesen Einwand bereits in ihrer Stellungnahme zu dem Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 18. Februar 2010 erstmals geltend gemacht haben, liegt darin ein konkludenter Antrag gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 RVG auf förmliche Festsetzung eines von dem bereits am Ende des angefochtenen Urteils festgesetzten Gerichtsgebührenstreitwert von 499.477.000,00 € abweichenden Anwaltsgebührenstreitwertes auf 30.000.000,00 € unter Anwendung des § 22 Abs. 2 Satz 1 RVG.
Über diesen Antrag hätte die Rechtspflegerin aber mangels eigener Zuständigkeit nicht implizit im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens selbst entscheiden dürfen, sondern dieses entsprechend § 11 Abs. 4 RVG zunächst aussetzen und eine richterliche Entscheidung der Zivilkammer über den Antrag auf Festsetzung des Anwaltsgebührenstreitwertes herbeiführen müssen. Erst auf der Grundlage eines derart festgesetzten Streitwertes hätte sodann über den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten entschieden werden können.
Soweit die Rechtspflegerin dieses in verfahrensfehlerhafter Weise unterlassen hat, fehlt den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen nach wie vor die erforderliche Grundlage. Auch der Senat kann diesen Mangel nicht heilen, denn auch er ist für die Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung des Anwaltsgebührenstreitwertes nicht zuständig. Damit die erforderliche Festsetzung des Gebührenstreitwertes noch nachgeholt werden kann, müssen die angefochtenen Beschlüsse daher zunächst aufgehoben und die Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen werden, wo der zuständige Rechtspfleger zunächst das Erforderliche zur Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung über den Streitwert herbeizuführen haben wird.
III.
Eine Entscheidung über den – im Übrigen zunächst nicht an den Senat, sondern primär an das Ausgangsgericht adressierten – Antrag der Klägerinnen auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse hat sich durch deren Aufhebung erledigt.