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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-6 W 14-15·29.04.2015

Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Bedürftigkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügte die Zurückweisung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe; zentrale Frage war, ob sie ihre Unfähigkeit zur Tragung der Prozesskosten glaubhaft gemacht hat. Das OLG bestätigt die Entscheidung des Landgerichts und weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung und die Angaben zu Zuwendungen sowie Kontenüberziehungen genügten nicht zur Nachvollziehbarkeit der Lebenshaltungskosten. Eine Kostenerstattung wurde nicht angeordnet.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; keine Kostenerstattung angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage zu sein, die Kosten der Prozessführung zu tragen.

2

Eine eidesstattliche Versicherung genügt nicht zur Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit, wenn sie keine nachvollziehbare und vollständige Darstellung der laufenden Einnahmen und Ausgaben, insbesondere der Deckung der Lebenshaltungskosten, enthält.

3

Behauptete regelmäßige Zuwendungen Dritter müssen in Höhe und Zeitraum konsistent und plausibel dargestellt werden; erhebliche Widersprüche oder fehlende Nachweise untergraben die Glaubhaftmachung.

4

Angaben über die Nutzung von Kreditkartenlimits und Kontoüberziehungen begründen nicht ohne weitere konkrete Darlegungen, wie ein dauerhaftes monatliches Defizit tatsächlich gedeckt wird.

5

Bei Zurückweisung eines Antrags kann die Anordnung der Kostenerstattung nach § 127 Abs. 4 ZPO unterbleiben, wenn die Voraussetzungen für eine Kostentragung nicht vorliegen.

Relevante Normen
§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 114 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 4 O 234/14

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 04.02.2015 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

3

1.

4

Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zutreffend deswegen zurückgewiesen, weil die Antragstellerin entgegen § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.

5

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 16.03.2015 Bezug genommen. Das weitere Vorbringen gibt zu einer anderen Würdigung keinen Anlass.

6

Zwar kann die Prozesskostenhilfe nicht aus dem Grund versagt werden, die Eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin sei unbrauchbar, weil die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 08.04.2015 eine den formalen Anforderungen entsprechende weitere Eidesstattliche Versicherung vom 31.03.2015 vorgelegt hat.

7

Die Angaben der Antragstellerin in dieser Eidesstattlichen Versicherung sind jedoch ebenfalls nicht in der Lage, ihre Bedürftigkeit im Sinne des § 114 ZPO glaubhaft zu machen. Die Eidesstattliche Versicherung umfasst den in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Tatsachenvortrag. Dieser ist, wie das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt hat, nicht geeignet, um nachvollziehbar darzulegen, wie die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt bestreitet.

8

Da die Antragstellerin in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben hat, dass sie auf die vorhandenen Verbindlichkeiten die zu entrichtenden Beträge auch bezahlt, übersteigen ihre regelmäßigen Ausgaben ihre Einnahmen um rund … €. Das monatliche Defizit ist aber noch wesentlich höher, weil die Antragstellerina auch noch die Kosten für den laufenden Lebensunterhalt also für Nahrungsmittel, Benzin, Kleidung etc. decken muss. Welchen Betrag sie hierfür aufwendet und wie dieser gedeckt wird, hat sie nicht hinreichend dargelegt.

9

Nach ihren eigenen Angaben leiht die Tochter der Antragstellerin dieser im Schnitt zwar ca. … € im Monat, soll aber seit Anfang 2011 lediglich einen Betrag von insgesamt ca. … € zur Verfügung gestellt haben. Da die Antragstellerin, seit dem 01.01.2011die Erwerbsminderungsrente erhält und die Abfindung in den Umbau des Hauses investiert hat, müsste der von der Tochter insgesamt zur Verfügung gestellte Betrag bei angeblich monatlichen Zuwendungen von … € im Schnitt jedoch wesentlich höher liegen, als der genannte Betrag. Insoweit ist nicht glaubhaft, dass die Tochter der Antragstellerin dieser rund … € monatlich zur Verfügung stellt.

10

Da die Kreditkarte bei der A. nach Angaben der Antragstellerin über ein Limit von … € verfügt und bereits überlastet ist und der Sollsaldo dieses Kontos teilweise von dem Dispo-Kredit bei der B. abbezahlt wird, der derzeit einen Sollsaldo von ca. … € aufweisen soll, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, wie die Antragstellerin durch Belastung der Kreditkarte und Überziehung des Girokontos in der Lage sein soll, den monatlichen Fehlbetrag zu decken.

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Da insgesamt aufgrund der Darlegung der Antragstellerin immer noch nicht nachvollziehbar ist, dass sie das nach dem oben Gesagten vorhandene monatliche Defizit durch Zuwendungen der Tochter und Überziehung der genannten Konten decken konnte und kann, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie nicht über weitere Einnahmequellen oder Vermögensgegenstände verfügt.

12

2.

13

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst (Zöller-Philippi, 30. Auflage 2014, § 127 ZPO Rz. 39).

14

X.Y.Z.