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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-6 U 37/01·15.05.2002

Bank haftet wegen verschwiegenen Kick-backs bei Vermögensverwaltung (Urkundenprozess)

ZivilrechtBankrechtKapitalanlagerechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Anleger verlangte von seiner Depotbank im Urkundenprozess Schadensersatz nach Verlusten aus über einen Vermögensverwalter abgewickelten Börsentermingeschäften. Die Bank hatte eine Provisions-/Gebührenteilungsvereinbarung (Rückvergütungen) mit dem Vermögensverwalter verschwiegen. Das OLG bejahte eine Aufklärungspflichtverletzung und verurteilte die Bank zum Ersatz sämtlicher aus der Fortsetzung der Vermögensverwaltung resultierender Nachteile sowie zur Wiederverschaffung bestimmter Fondsanteile. Ersatz für eingebrachte Aktien gibt es nur bis zu den späteren Veräußerungserlösen; der entgangene Anlagegewinn wird auf 5 % geschätzt, eine Teilerledigung (70.000 DM) verneint.

Ausgang: Beiden Berufungen teilweise stattgegeben; Schadensersatz erweitert, aber Aktienersatz und Zinshöhe begrenzt, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vereinbart eine Depotbank mit einem eingeschalteten Vermögensverwalter eine Beteiligung an Provisionen und Gebühren, muss sie den Anleger hierüber vor Vertragsschluss aufklären, weil dadurch ein Interessenkonflikt und ein Vertrauensrisiko begründet wird.

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Verletzt der Vertragspartner eines Anlagegeschäfts eine vorvertragliche Aufklärungspflicht, umfasst die Haftung regelmäßig alle aus der nachteiligen Anlageentscheidung resultierenden Schäden, wenn die Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung ursächlich war.

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Bei Verletzung von Aufklärungspflichten trägt grundsätzlich der Pflichtverletzer die Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßer Aufklärung eingetreten wäre (Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens).

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Der Ersatz für vor Beginn der Pflichtverletzung bereits gehaltene und später zur Verlustabdeckung verwertete Wertpapiere richtet sich grundsätzlich nach dem Veräußerungserlös im Zeitpunkt der Verwertung, wenn nicht feststeht, dass der Anleger sie bei pflichtgemäßem Verhalten früher gewinnbringend veräußert hätte.

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Entgangener Anlagegewinn nach § 252 BGB kann im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) anhand eines allgemein üblichen Zinssatzes ermittelt und bei fehlenden konkreten Anlagevorkehrungen auf ein konservatives Renditeniveau begrenzt werden.

Relevante Normen
§ 134 BGB§ 138 BGB§ 53 Abs. 2 BörsG§ 278 BGB§ 252 BGB§ 592 ZPO

Tenor

Auf die Berufungen beider Parteien wird das am 30. November 2000 verkün-dete Vorbehaltsurteil der 14a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teil-weise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

a) an den Kläger 170.490,92 EUR nebst 5 % Zinsen

aus 30.677,51 EUR vom 24. Juni 1993 bis zum 20. Juli 1993,

aus 34.128,73 EUR vom 21. Juli 1993 bis zum 3. August 1994,

aus 121.048,35 EUR vom 4. August 1994 bis zum 5. Februar 1995,

aus 126.161,27 EUR vom 6. Februar 1995 bis zum 18. April 1995,

aus 137.869,86 EUR vom 19. April 1995 bis zum 22. Oktober 1995,

aus 102.079,42 EUR vom 23. Oktober 1995 bis zum 1. Januar 1996,

aus 106.749,62 EUR vom 2. Januar 1996 bis zum 29. September 1996,

aus 122.088,37 EUR vom 30. September 1996 bis zum 3. Oktober 1996,

aus 131.566,86 EUR vom 4. Oktober 1996 bis zum 20. November 1996,

aus 134.204,67 EUR vom 21. November 1996 bis zum 15. Dezember 1996,

aus 136.429,18 EUR vom 16. Dezember 1996 bis zum 19. Dezember 1996,

aus 146.033,19 EUR vom 20. Dezember 1996 bis zum 22. Dezember 1996,

aus 150.759,32 EUR vom 23. Dezember 1996 bis zum 26. Dezember 1996,

aus 155.460,17 EUR vom 27. Dezember 1996 bis zum 17. September 1998,

aus 158.239,10 EUR vom 18. September 1998 bis zum 8. Oktober 1998,

aus 162.383,60 EUR vom 9. Oktober 1998 bis zum 15. Oktober 1998,

aus 163.655,43 EUR vom 16. Oktober 1998 bis zum 27. Oktober 1998,

aus 165.706,04 EUR für den 28. Oktober 1998 und

aus 170.490,92 EUR seit dem 29. Oktober 1998

zu zahlen;

b) dem Kläger

- 1.000 IR-Anteile, Wertpapierkennnummer ...., und

- 330 D I.-Fonds-Anteile, Wertpapierkennnummer ....,

zu verschaffen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbe-halten.

Die weiter gehenden Berufungen beider Parteien werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt ein Achtel der Kosten des ersten Rechtszuges und ein Viertel der Kosten des Berufungsverfahrens. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Soweit wegen Geldforderungen zu vollstrecken ist, können beide Parteien die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die jeweils andere Partei aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Geldbetrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Da-rüber hinaus kann die Beklagte die Zwangsvollstreckung wegen der Ver-schaffungsansprüche durch Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,00 EUR ab-wenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht wer-den.

Tatbestand

2

Der Kläger, ein in das Handelsregister eingetragener Kaufmann in der Lebensmittelbranche, nimmt die Beklagte im Urkundenprozess auf Schadensersatz für Verluste in Anspruch, die er bei Anlagegeschäften der seit der Umwandlung im Jahre 1995 als E1 Aktiengesellschaft, seit Oktober 1996 als V. Aktiengesellschaft und seit November 1998 als E2 AG firmierenden E. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden auch für die Zeit ab 1995 als "E. GmbH" bezeichnet) erlitten hat. Dem liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

3

Durch schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag vom 14. August 1990 beauftragte der Kläger die E. GmbH mit der Verwaltung bestimmter Vermögenswerte. Die entsprechenden Geschäfte wurden zunächst über ein Wertpapierdepot beim Bankhaus G. abgewickelt. Nach dem Vertrag sollte die E. GmbH für ihre Tätigkeit eine halbjährliche Verwaltungsgebühr von 0,3 % des Nettodepotwertes und eine ebenfalls halbjährliche Gewinnbeteiligung von 8 % des den bisherigen Höchststand übersteigenden Nettowertzuwachses erhalten.

4

Am 5. August 1991 trafen die Beklagte und die E. GmbH eine Vereinbarung über ihre künftige Zusammenarbeit im Bereich der Vermögensverwaltung, durch die sich die Beklagte im Rahmen gewisser ihr verbleibender Mindestbeträge verpflichtete, der E. GmbH jeweils 33,3 % der Netto-Effektenprovisionen und Bonifikationen für von ihr vermittelte Wertpapierumsätze sowie der von ihren Kunden vereinnahmten Depotgebühren zu vergüten. Die entsprechenden Anteile wurden monatlich abgerechnet und einem Konto der Gesellschaft bei der Beklagten gutgeschrieben.

5

Im Mai 1993 eröffnete der Kläger auf Empfehlung der E. GmbH bei der Beklagten ein Girokonto, ein Termingeldkonto und ein Wertpapierdepot, für die die E. GmbH jeweils auf Wertpapiergeschäfte beschränkte Vollmachten erhielt. Er unterzeichnete eine Einverständniserklärung, durch die er die "Sonderbedingungen für Börsentermingeschäfte" und die "Bedingungen für die Ausführung von Börsentermingeschäften in Kontrakten der Deutschen Terminbörse (DTB)" der Beklagten anerkannte, sowie das Formblatt "Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften", das ihm auch in der Folgezeit jährlich zur Unterschrift vorgelegt wurde. Am 24. Juni 1993 zahlte er 60.000,00 DM, am 4. August 1994 170.000,00 DM, am 6. Februar 1995 10.000,00 DM, am 19. April 1995 22.900,00 DM und am 30. September 1996 weitere 30.000,00 DM auf das Girokonto ein. Zudem ließ er am 28. Juni 1993 Aktien der E3 AG, der J. AG, der K. AG, der M. AG, der P. AG und der S. AG zum damaligen Kurswert von insgesamt 57.105,00 DM sowie 1.000 IR-Anteile im Wert von 35.090,00 DM in das Depot bei der Beklagten übertragen. Zu teilweise späteren Zeitpunkten gelangten darüber hinaus 330 I.-Fonds-Anteile, A.-Anleihen sowie IF-Anteile, die zu einem Teilbetrag von 6.060,00 DM aus Mitteln des Girokontos beschafft worden waren, in das Depot des Klägers. Am 23. Oktober 1995 ließ er sich zu Lasten des Girokontos 70.000,00 DM zurückerstatten. Die übrigen Einzahlungen, die Erlöse aus Wertpapierveräußerungen und weitere von der Beklagten gewährte Kredite setzte die E. GmbH u. a. für DAX-Futuregeschäfte an der Deutschen Terminbörse in Frankfurt am Main (DTB) ein.

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Nachdem diese Geschäfte zu hohen Verlusten geführt hatten, forderte die Beklag-te den Kläger mit Schreiben vom 25. September 1996 unter Hinweis auf die negative Wertentwicklung seines als Sicherheit dienenden Aktiendepots und die gegen den Börsentrend laufende Anlagestrategie der E. GmbH auf, weitere Sicherheiten zu stellen. Dem kam der Kläger durch die bereits erwähnte Einzahlung von 30.000,00 DM am 30. September 1996 und die Übertragung der IF-Anteile in das Depot Anfang Dezember 1996 teilweise nach. Nach weiterer Korrespondenz und mehreren Ferngesprächen zwischen den Parteien beendete er schließlich im Februar 1997 sein Engagement und entzog der E. GmbH mit Schreiben vom 19. Februar 1997 die Vollmacht. Nach Verwertung der restlichen Sicherheiten verblieb auf seinem Girokonto per 30. September 1999 ein Sollsaldo von 214.845,23 DM.

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Mit der Klage hat der Kläger, der mit Anwaltsschreiben vom 16. Dezember 1998 und 22. Dezember 1998 sämtliche gegenüber der E. GmbH und der Beklagten abgegebenen Willenserklärungen, Verfügungen und Realakte wegen arglistiger Täuschung angefochten und widerrufen hat, Schadensersatz in Höhe seiner Einzahlungen auf das Girokonto von 292.900,00 DM, der auf 59.105,00 DM bezifferten Kurswerte der am 28. Juni 1993 in das Depot übertragenen Aktien und der um den vom Girokonto finanzierten Erwerbskostenanteil von 6.060,00 DM auf 60.110,47 DM reduzierten Veräußerungserlöse der A.-Anleihen und IF-Anteile, mithin in Höhe von 412.115,47 DM, abzüglich des am 23. Oktober 1995 zurückerstatteten Betrages von 70.000,00 DM sowie die Wiederverschaffung von 1.000 IR-Anteilen und 330 D I.-Fonds-Anteilen verlangt. Er hat vorgetragen, er habe sein Vermögen ursprünglich in konservative Anlageformen wie Immobilien, Standardaktien und Festgelder investiert und sei mit risikobehafteten Geldanlagen nicht vertraut gewesen. Auf Spekulationsgeschäfte habe er sich erst auf Empfehlung der E. GmbH eingelassen, wobei er weder von dieser noch von der Beklagten, die diese Aufgabe durch eine Absprache mit der E. GmbH übernommen gehabt habe, hinreichend über die Risiken aufgeklärt worden sei. Aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrages habe er angenommen, dass seine Vertragspartnerin nur bei einer positiven Entwicklung seines Depots eine nennenswerte Vergütung erhalte und die Vermögensverwaltung deshalb in seinem Interesse betreiben werde. Tatsächlich habe sie wegen der Gebührenteilungsvereinbarung gerade von den Geschäftsvorfällen profitiert, die zu seinen Verlusten geführt hätten. Die Kenntnis dieser Vereinbarung habe die Beklagte ihm und den anderen Kunden der E. GmbH in Absprache mit dieser bewusst vorenthalten. Bei Offenlegung des durch die Abrede begründeten Interessengegensatzes wäre er die Geschäftsbeziehungen zur E. GmbH und zur Beklagten nicht eingegangen.

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Aufgrund des sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten und der E. GmbH seien alle mit diesen geschlossenen Vereinbarungen gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig, so dass die Beklagte die ursprünglichen Einlagen und Depotbestände nebst gezogenen bzw. entgangenen Zinserträgen, Ausschüttungen etc. herauszugeben oder zu ersetzen habe. Zudem hafte sie aufgrund der pflichtwidrigen Gebührenteilungsvereinbarung und wegen der unterbliebenen bzw. unzureichenden Aufklärung über diese Abrede und die Risiken der durchgeführten Geschäfte in gleichem Umfang aus culpa in contrahendo und unerlaubter Handlung. Diese Haftung ergebe sich teilweise auch aus Verstößen gegen die Börsenordnung, die für die hier maßgeblichen Geschäfte die Stellung von der Beklagten nicht geforderter Sicherheiten vorschreibe, und aus der Missachtung seines Schreibens vom 29. März 1996, mit dem er die Kreditlinie für Optionsgeschäfte auf 70.000,00 DM limitiert habe. Im Übrigen seien die verlustreichen Börsentermingeschäfte unverbindlich und könnten ihm nicht entgegengehalten werden, weil die E. GmbH, der die Beklagte die benötigten Blankoformular überlassen und die ihm auch die "Wichtigen Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" zur Unterschrift vorgelegt habe, seine Börsentermingeschäftsfähigkeit nicht nach § 53 Abs. 2 BörsG habe herbeiführen können. Jedenfalls habe die Rückwirkung der erklärten Anfechtung zur Folge, dass die E. GmbH bei der Abwicklung der Geschäfte als Vertreterin ohne Vertretungsmacht und damit auch die Beklagte unautorisiert gehandelt hätten und eine ihr gegenüber etwa begründete Börsentermingeschäftsfähigkeit von Anfang an entfallen sei. Die geforderten Zinsen seien als - tatsächlich noch weitaus höherer - entgangener Gewinn aus einer anderweitigen Anlage der eingesetzten Vermögenswerte zu erstatten. Schließlich sei die Beklagte aufgrund ihrer Ersatzpflicht auch gehindert, den verbliebenen Sollsaldo des Girokontos geltend zu machen, zumal die E. GmbH nach dem Vermögensverwaltungsvertrag, der der Beklagten vorgelegen habe, zu Kreditaufnahmen in solcher Höhe nicht ermächtigt gewesen sei.

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Der Kläger hat beantragt,

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Die Beklagte, die wegen des auf dem Girokonto verbliebenen Sollsaldos zunächst Widerklage auf Zahlung von 214.845,23 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des Schriftsatzes vom 18. November 1999 erhoben, diese jedoch in der mündlichen Verhandlung des ersten Rechtszuges zurückgenommen hat, hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat die Statthaftigkeit der Klage im Urkundenprozess bezweifelt und in der Sache vorgetragen, der Kläger habe bereits vor Aufnahme der Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien über Anlageerfahrungen mit zum Teil extremen Nebenwerten verfügt. Als in das Handelsregister eingetragener Kaufmann sei er ohne weiteres börsentermingeschäftsfähig gewesen, habe diese Eigenschaft im Übrigen aber auch durch regelmäßige Unterzeichnung des Merkblattes "Wichtige In-formationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften", das er von ihr oder über die E. GmbH als ihre Botin erhalten habe, nach § 53 Abs. 2 BörsG erlangt. Eine weiter gehende Aufklärung über die Gefahren von Börsentermingeschäften, die der Kläger zudem in seinen Einverständniserklärungen vom 18. Mai 1993 und 9. Dezember 1993 bestätigt habe, habe sie aufgrund der Einschaltung eines externen Vermögensverwalters nicht geschuldet. Ebenso wenig habe sie ihn auf die Provisionsvereinbarung mit der E. GmbH hinweisen müssen, zumal keine Anhaltspunkte für eine ungewöhnliche Häufung von provisionspflichtigen Geschäften oder gar für Spesenreiterei bestanden hätten. Eine solche Offenbarungspflicht habe allenfalls die E. GmbH getroffen, die gegebenenfalls auch verpflichtet gewesen sei, die entsprechenden Rückvergütungen an den Kläger abzuführen. Ob sie diesen Pflichten nachgekommen sei, sei ihr - der Beklagten - nicht bekannt. Allerdings seien die hier maßgeblichen DTB-Geschäfte ohnehin nicht unter die Provisionsvereinbarung vom 5. August 1991 gefallen, sondern mit einer umsatzunabhängigen Aufwandsentschädigung von 10,00 DM je Geschäftsabschluss vergütet worden. Insgesamt habe die E. GmbH im Zusammenhang mit Anlagegeschäften des Klägers während der gesamten Geschäftsbeziehung nur 3.814,68 DM erhalten, von denen 1.376,26 DM auf Wertpapierumsätze gemäß der Vereinbarung vom 5. August 1991, 1.790,00 DM auf Aufwandsentschädigungen für DTB-Geschäfte und 648,42 DM auf anteilige Depotgebühren entfallen seien.

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Auch im Übrigen habe sie ihre Pflichten nicht verletzt. Die Anlageentscheidungen seien allein von der durch entsprechende Vollmachten legitimierten E. GmbH getroffen worden, während sie selbst lediglich mit der technischen Abwicklung der Geschäfte und der Konto- und Depotführung befasst gewesen sei. Der Vermögensverwaltungsvertrag habe ihr nicht vorgelegen, so dass darin enthaltene Vollmachtsbeschränkungen bezüglich des Umfangs von Kreditaufnahmen im Außenverhältnis unbeachtlich seien. Unabhängig davon sei sie indes schon aufgrund der vom Kläger anerkannten Sonderbedingungen für Börsentermingeschäfte berechtigt gewesen, sein Girokonto zum Ausgleich von Verlusten aus diesen Geschäften auch dann zu belasten, wenn dadurch Kredit in Anspruch genommen worden sei. Mit seinem Schreiben vom 29. März 1996 habe der Kläger nicht die Kreditlinie auf dem Girokonto, sondern lediglich die Marginverpflichtungen aus neuen offenen DTB-Positionen auf 70.000,00 DM begrenzt. Diese Beschränkung sei in der Folge beachtet worden. Abgesehen davon, dass die Börsenordnung nicht dem Schutz privater Interessen diene, hätten auch die geforderten Sicherheiten stets ausgereicht, um die jeweilige Kontoüberziehung abzudecken. Nach alledem müsse der Kläger sämtliche Geschäfte gegen sich gelten lassen. Seine Anfechtungserklärung greife mangels einer Pflicht zur Offenbarung der Provisionsabrede nicht durch und sei zudem verfristet, weil er spätestens seit einem Rundschreiben der E. GmbH vom 18. März 1997 von dieser Vereinbarung Kenntnis gehabt habe.

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Bei dieser Sachlage fehle es bereits an einer anspruchsbegründenden Pflichtverletzung, jedenfalls aber an der Ursächlichkeit einer etwa pflichtwidrig unterbliebenen Aufklärung über die Provisionsvereinbarung für den geltend gemachten Scha-den. Der Kläger sei im Hinblick auf seine exorbitanten Gewinnerwartungen und in der Absicht, frühere Verluste wieder aufzuholen, entschlossen gewesen, die ihm von der E. GmbH empfohlenen Börsentermingeschäfte in jedem Fall durchzuführen, und habe daran auch festgehalten, nachdem ihm die Risiken durch die Nachforderung von Sicherheiten nochmals deutlich vor Augen geführt worden seien. Er wäre die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien deshalb auch in Kenntnis der Rückvergütungen an die E. GmbH eingegangen und hätte allenfalls diese Beträge von seiner Vermögensverwalterin herausverlangt. Hierin sei eine vernünftige Alternative zum Verzicht auf die Geschäfte zu sehen, so dass ihm auch die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht zugute komme. Zudem hätte der Kläger die Verluste bei einer Abwicklung der Anlagegeschäfte über ein anderes Kreditinstitut in gleicher Weise erlitten. Da eine Offenbarung der Provisionsabrede allenfalls im Hinblick auf die Gefahr der Spesenreiterei hätte geboten sein können, falle der geltend gemachte Schaden auch nicht in den Schutzbereich der gegebenenfalls verletzten Norm. Vielmehr habe sich auf-grund der verfehlten Anlagestrategie der E. GmbH, die auf einen fallenden DAX gesetzt habe, allein das allgemeine Spekulationsrisiko verwirklicht. Diese Fehlentscheidung seiner Vermögensverwalterin müsse sich der Kläger nach § 278 BGB zugleich als eine Haftung der Beklagten ausschließendes Mitverschulden zurechnen lassen. Schließlich hat sich die Beklagte gegen die Schadenshöhe gewandt und gerügt, der Kläger könne nicht nebeneinander teils Schadensersatz in Geld nach den früheren Kurswerten, teils Wiederbeschaffung der veräußerten Wertpapiere verlangen. Die Verwaltergebühren von 12.590,77 DM und die Depotgebühren von 2.958,81 DM wären auch bei einer anderweitigen Vermögensanlage angefallen und seien deshalb von der Ersatzforderung abzuziehen. Weitere 32.114,81 DM seien abzusetzen, weil der Kläger in diesem Umfang zu Lasten seines Girokontos Aktien der N. AG erworben und später an die E. GmbH veräußert habe. Im Übrigen könne er auch für die I -Liquidationsanteilscheine keinen Schadensersatz verlangen, weil ihm die E. GmbH diese Papiere übertragen habe und es dazu im Falle einer frühzeitigen Beendigung der Geschäftsbeziehung nicht gekommen wäre.

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Das Landgericht hat die Beklagte unter Vorbehalt ihrer Rechte im Nachverfahren verurteilt, an den Kläger 282.005,00 DM nebst 8,5 % zeitlich gestaffelten Zinsen zu zahlen und ihm 1.000 IR-Anteile sowie 330 D I.-Fonds-Anteile zu verschaffen. Die weiter gehende Klage hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe den Kläger pflichtwidrig nicht über die mit der E. GmbH getroffene Provisionsvereinbarung unterrichtet. Diese Abrede sei geeignet gewesen, einen Widerstreit zwischen dem Gewinnstreben des Klägers und dem Interesse der E. GmbH, durch häufiges Wechseln der Positionen immer wieder neu an den Gebühren der Beklagten zu partizipieren, zu begründen. Ob sich die E. GmbH bei ihren Anlageentscheidungen von diesem Interesse habe leiten lassen, sei unerheblich. Bereits der bloße Anreiz habe die Beklagte zur Offenlegung der Vereinbarung verpflichtet und rechtfertige die Vermutung, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung von den schadensbegründenden Geschäften abgesehen hätte. Diese Vermutung habe die Beklagte nicht ausgeräumt. Sie hafte deshalb aus culpa in contrahendo auf Ersatz der auf das Girokonto geleisteten Zahlungen von 292.900,00 DM sowie des Wertes der in das Depot eingebrachten Aktien von 59.105,00 DM abzüglich des entnommenen Betrages von 70.000,00 DM. Darüber hinaus habe sie dem Kläger die ebenfalls eingebrachten IR- und D I.-Fonds-Anteile wieder zu verschaffen. Die Veräußerungserlöse der A.-Anleihen und der IF-Anteile seien dagegen nicht zu ersetzen, weil der Kläger nicht dargetan habe, ob diese Wertpapiere aus vorangegangenen Gewinnen der Vermögensverwaltung, zu denen es bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten nicht gekommen wäre, oder aus anderen Mitteln finanziert worden seien. Schließlich sei auch das von der Antragstellung umfasste Feststellungsbegehren, dass der Rechtsstreit in Höhe von 70.000,00 DM in der Hauptsache erledigt sei, nicht begründet, weil der Kläger diesen Betrag bereits lange vor Rechtshängigkeit zurückerhalten habe. Die Zinsen hat das Landgericht dem Kläger aus § 252 BGB zuerkannt, wobei es die Höhe des entgangenen Anlagegewinns mit 8,5 % als unstreitig angesehen hat.

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Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Parteien mit der Berufung.

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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, soweit nach seinen Anträgen erkannt worden ist, und begehrt darüber hinaus Ersatz für die im Zuge der Geschäf-te veräußerten A.-Anleihen in Höhe von 18.538,31 DM und die IF-Anteile in Höhe von 41.572,16 DM. Er macht geltend, diese Wertpapiere seien nicht aus Gewinnen der Vermögensverwaltung durch die E. GmbH, sondern aus zusätzlichen, bislang nicht streitgegenständlichen Mitteln beschafft oder aus seinem sonstigen Vermögen in das bei der Beklagten geführte Depot übertragen worden, so dass ihm auch in diesem Umfang ein Schaden entstanden sei. In Höhe von 70.000,00 DM sei die Teilerledigung der Hauptsache festzustellen, weil der mit der Klageschrift zunächst geforderte Schadensersatz wertmäßig um mindestens diesen Betrag hinter dem Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils zurückgeblieben und damit von Anfang an in dieser Höhe begründet gewesen sei. Schließlich stehe ihm der mit 8,5 % geltend gemachte entgangene Gewinn, zu dessen Höhe der Kläger nochmals umfangreich vorträgt, auch bezüglich des Betrages von 70.000,00 DM für die Zeit vom 27. Mai 1993 bis zum 23. Oktober 1995 und hinsichtlich der Aktienerlöse von 59.105,00 DM für die Zeit vom 27. Mai 1993 bis zum 28. Juni 1993 zu. Ergänzend wiederholt der Kläger sein Vorbringen des ersten Rechtszuges und tritt den Berufungsangriffen der Beklagten im Einzelnen entgegen.

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Der Kläger beantragt,

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Die Beklagte beantragt,

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1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen;

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Sie nimmt die Entscheidung des Landgerichts hin, soweit es dem Grunde nach eine Haftung aus culpa in contrahendo für gegeben hält, bestreitet jedoch die haf-tungsausfüllende Kausalität und macht geltend, der Schaden wäre bei pflichtgemäßer Offenlegung der Provisionsabrede in gleicher Weise entstanden. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greife zugunsten des Klägers nicht ein, weil ihm mehrere gleichwertige, ebenfalls zum Schaden führende Handlungsalternativen zur Verfügung gestanden hätten. So habe er sich darauf beschränken können, die ihm erteilten Abrechnungen auf provisionsträchtige, nicht durch sein Anlageinteresse veranlasste Transaktionen zu überwachen oder von ihr bzw. der E. GmbH eine Ermäßigung der Gebühren oder die Auskehrung der Rückvergütungen zu verlangen. Zudem habe er die Zusammenarbeit mit ihr ablehnen und die Geschäfte über ein anderes Kreditinstitut abwickeln können. In allen diesen Fällen wären die allein aus der fehlerhaften Anlagestrategie resultierenden Verluste nicht vermieden worden. Nach den konkreten Umständen sei dagegen nicht anzunehmen, dass der Kläger die Zusammenarbeit mit der E. GmbH bei ordnungsgemäßer Aufklärung abgebrochen und seine Anlagestrategie geändert hätte. Dagegen spreche insbesondere die charismatische Ausstrahlung des Herrn E. als erfolgreicher und entscheidungssicherer Anlageberater, das langjährige, bereits Jahre vor der Geschäftsbeziehung der Parteien begründete Vertrauen des Klägers in die E. GmbH, das selbst durch erkennbare Verluste und ihren Hinweis, dass er gegen den Börsentrend spekuliere, zunächst nicht erschüttert worden sei, sowie der Umstand, dass die Interessen des Klägers durch die Provisionsabrede nicht nachhaltig beeinträchtigt worden seien, weil sie nur die üblichen und angemessenen, auch von anderen Kunden erhobenen Gebühren verlangt habe und sich die E. GmbH bei ihren Entscheidungen nicht von der Gebührenbeteiligung habe leiten lassen. Zudem habe sich der Kläger erstmals im Dezember 1998 auf den Gesichtspunkt der Provisionsvereinbarung berufen, obwohl er wesentlich früher davon erfahren habe. Schließlich zeige auch das Beispiel eines anderen Anlageberaters, der seinen Kunden eine vergleichbare Abrede offen gelegt habe, dass dies nach der Lebenserfahrung nicht zum Abbruch der Geschäftsbeziehung führe. Im Übrigen wäre der Schaden selbst in diesem Fall eingetreten, weil der Kläger entschlossen gewesen sei, in den Handel mit DAX-Terminoptionen einzusteigen, und er diese Geschäfte gegebenenfalls anderweitig mit gleichem Ergebnis durchgeführt hätte. Ferner bestreitet die Beklagte die Schadenshöhe, insbesondere die Höhe des entgangenen Anlagegewinns, und beruft sich auf ein ganz überwiegendes Mitverschulden des Klägers, der der E. GmbH trotz erkennbarer Verluste nahezu blind vertraut habe. Ergänzend wiederholt auch sie ihren erstinstanzlichen Vortrag und tritt den Ausführungen des Klägers im Einzelnen entgegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge und die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Vorbehaltsurteil und den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässigen Rechtsmittel beider Parteien haben in der Sache teilweise Erfolg. Die gemäß § 592 ZPO im Urkundenprozess statthafte Klage ist auch hinsichtlich der Veräußerungserlöse der A.-Anleihen und der I -Liquidationsanteilscheine von insgesamt 66.170,47 DM abzüglich des zu Lasten des Girokontos finanzierten Erwerbskostenanteils von 6.060,00 DM, mithin in Höhe weiterer 60.110,47 DM (30.734,00 EUR) nebst anteiligen Zinsen begründet. Andererseits kann der Kläger Schadensersatz für die in das Depot eingebrachten Aktien nur bis zur Höhe des jeweiligen Veräußerungserlöses und entgangenen Anlagegewinn nur in Höhe von 5 % seit dem jeweiligen Zahlungs- bzw. Veräußerungszeitpunkt verlangen. Insoweit ist der vom Landgericht zuerkannte Anspruch auf die Berufung der Beklagten zu beschränken. Die weiter gehenden Rechtsmittel beider Parteien sind nicht begründet.

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I.

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Der Kläger kann von der Beklagten aus culpa in contrahendo Schadensersatz in Höhe von 170.490,92 EUR (= 333.451,25 DM) nebst den aus dem Tenor ersichtlichen Zinsen sowie die Wiederverschaffung von 1.000 IR-Anteilen und 330 D I.-Fonds-Anteilen verlangen.

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1. Die Beklagte hat es pflichtwidrig unterlassen, den Kläger über die Provisionsvereinbarung mit der E. GmbH zu unterrichten. Durch diese Vereinbarung setzte sie für die E. GmbH einen Anreiz, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als auch hinsichtlich Anzahl und Umfang der für die Kunden abzuwickelnden Geschäfte nicht allein deren Interessen, sondern auch das eigene Interesse an möglichst hohen Vergütungen zu berücksichtigen. Über diese von ihr geschaffene Gefährdung der Kundeninteressen hätte die Beklagte den Kläger noch vor Vertragsabschluss aufklären müssen. Da sie dies schuldhaft versäumte und sie auch seine anderweitige rechtzeitige Kenntnis nicht dargetan hat, kann der Kläger sie unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo auf Ersatz der Schäden in Anspruch nehmen, die er infolge der unterbliebenen Aufklärung erlitten hat (vgl. BGH ZIP 2001, 230, 231).

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2. Dieser Anspruch beschränkt sich nicht auf die Höhe der an die E. GmbH abgeführten Gebührenanteile oder auf Schäden aus Anlagengeschäften, die von dieser nicht im Kundeninteresse, sondern mit dem Ziel, zur Steigerung der eigenen Provisionsbeteiligung möglichst hohe Gebühren auszulösen, durchgeführt wurden. Zwar verpflichtet der Verstoß gegen eine Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der Schäden, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte. Aufklärungspflichten, die dem Partner eines Anlagegeschäftes obliegen, sind jedoch regelmäßig auf den Gesamterfolg des in Aussicht genommenen Geschäftes ausgerichtet. Der Partner des Anlagegeschäftes haftet deshalb grundsätzlich für alle mit einer nachteiligen Anlageentscheidung verbundenen Schäden, wenn er seine Pflichten auch nur hinsichtlich eines Einzelpunktes verletzt und dadurch die Anlageentscheidung verursacht hat (vgl. BGHZ 116, 209, 212 f.; BGH ZIP 2001, 230, 231).

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Die Pflicht zur Aufklärung über die die Vermögensinteressen des Klägers gefährdende Provisions- und Gebührenteilungsvereinbarung hatte im Übrigen nicht nur den Zweck, den Kläger in die Lage zu versetzen, geeignete Schritte bezüglich der von der Beklagten an die E. GmbH abgeführten Gebührenanteile zu ergreifen und der Gefahr der so genannten Spesenreiterei entgegenzuwirken. Ihr kam im Hinblick auf sein Interesse am Gesamterfolg der Anlagegeschäfte auch die Funktion zu, ihm wichtige Informationen zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit seiner Geschäftspartner zu vermitteln. Dabei ist es für die Einschätzung eines Vermögensverwalters von entscheidender Bedeutung, wenn dieser sich hinter dem Rücken des Kunden von dessen Depotbank eine Beteiligung an Provisionen und Gebühren versprechen lässt. Ein derartiges Verhalten enthält eine schwerwie-gende Treuwidrigkeit, die die Grundlage für das im besonders sensiblen Bereich der Vermögensverwaltung unabdingbare Vertrauen in die Seriosität des Verwalters entfallen lässt. Die Aufklärungspflicht sollte dem Kläger danach auch eine sachgerechte Entscheidung über die weitere Inanspruchnahme der Dienste der E. GmbH ermöglichen. Ihre Verletzung begründet deshalb nach dem Schutzzweck einen Anspruch auf Ersatz aller Schäden, die bei einer solchen Entscheidung in Kenntnis der Provisionsabrede vermieden worden wären (vgl. BGH ZIP 2001, 230, 231 f.).

36

3. Diese Würdigung greift die Beklagte im Hinblick auf die einen gleich gelagerten Sachverhalt betreffende Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19. Dezember 2000 (ZIP 2001, 230 ff. = WM 2001, 297 ff.) mit der Berufung nicht mehr an. Sie wendet zum Anspruchsgrund lediglich ein, die Verluste wären auch bei ordnungsgemäßer Offenlegung der Provisionsabrede in gleicher Weise entstanden, weil der Kläger die Zusammenarbeit mit der E. GmbH fortgesetzt, jedenfalls aber die verlustreichen Anlagegeschäfte auch mit einem anderen Vermögensverwalter durchgeführt hätte. Der damit bestrittene Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden ist indes gegeben. Die Beklagte haftet deshalb für alle Nachteile, die dem Kläger daraus erwachsen sind, dass er an dem Vermögensverwaltungsvertrag mit der E. GmbH festgehalten und auf deren Empfehlung über die Beklagte Börsentermingeschäfte abgewickelt hat:

37

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, grundsätzlich dafür beweispflichtig, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, dass der Geschädigte den Hinweis also nicht beachtet hätte (vgl. BGHZ 124, 151, 159 f.; Palandt/Heinrichs, 61. Aufl., § 282 BGB Rdnr. 15; beide mit zahlreichen weiteren Nachweisen; für einen bloßen Anscheinsbeweis im - hier nicht gegebenen - Fall von Pflichtverletzungen rechtlicher Berater: BGHZ 123, 311, 313 ff.). Bereits die aus dieser Beweislastverteilung resultierende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens spricht dafür, dass der Kläger die Zusam-menarbeit mit der E. GmbH bei pflichtgemäßer Aufklärung über die Provisionsvereinbarung beendet hätte:

38

Wie bereits ausgeführt, ist das Vertrauen in die Seriosität des Verwalters unabdingbare Voraussetzung für jeden Vermögensverwaltungsvertrag. Der Verwalter ist in diesem Rahmen allein den Interessen seines Auftraggebers verpflichtet und darf sich in seinem Handeln nicht in noch so geringem Umfang von der Gegenseite beeinflussen und nicht einmal den Verdacht einer solchen Einflussnahme aufkommen lassen. Diese Grundsätze hat die E. GmbH durch die mit der Beklagten praktizierte Provisionsabrede missachtet. Zum einen war sie Bindungen eingegangen, die sie ersichtlich bei der Auswahl der Depotbank beeinflussen sollten und darüber hinaus geeignet waren, sich auch auf die Entscheidung über Anzahl und Umfang der über die Beklagte abzuwickelnden Geschäfte auszuwirken, jedenfalls aber Zweifel an einer ausschließlich an den Kundeninteressen orientierten Vermögensverwaltung zu begründen. Zum anderen hatte sie die Möglichkeit von Gebührenermäßigungen nicht im Interesse ihrer Kunden, sondern zur Aufbesserung der mit ihren Auftraggebern vereinbarten Vergütung ausgenutzt. Dass dies zudem hinter dem Rücken des Klägers geschah, stellte einen schwerwiegenden Vertrauensbruch dar, der die Grundlagen des Vertragsverhältnisses erschütterte und vernünftigerweise nur die Kündigung des Vermögensverwaltungsvertrages zuließ.

39

Ernsthafte Alternativen zu einer solchen Entscheidung hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Durch eine Überwachung der erteilten Abrechnungen auf provisionsträchtige, nicht durch sein Anlageinteresse veranlasste Transaktionen, durch Verhandlungen über eine Gebührenermäßigung oder die Auskehrung der Rückvergütungen oder durch die Auswahl einer anderen Depotbank hätte der Kläger allenfalls die Gefahr eines tatsächlichen Missbrauchs abmildern und die von der Beklagten gewährten Vergünstigungen auf sich überleiten oder unterbinden können. All dies hätte die für die Vermögensverwaltung entscheidende Vertrauensgrundlage indes nicht wiederherstellen können. Aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Anlegers blieb damit als angemessene Reaktion auf den Vertrauensbruch der E. GmbH nur die Beendigung der Geschäftsbeziehung, so dass die dafür sprechende Vermutung nicht bereits durch gleichwertige, einen Entscheidungskonflikt begründende Handlungsalternativen ausgeräumt wird (vgl. BGHZ 124, 151, 161; BGH NJW 1994, 2541, 2542).

40

Für ihre abweichende Auffassung kann sich die Beklagte auch nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19. Dezember 2000 (ZIP 2001, 230 ff.) berufen. Zwar hat dieser das dort zur Beurteilung stehende Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Köln u. a. mangels tatrichterlicher Feststellungen zur Ursächlichkeit der Aufklärungspflichtverletzung für den Abschluss des Vermögensverwal-tungsvertrages aufgehoben und die Sache zur Aufklärung dieser Frage an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen. Diese prozessuale Maßnahme trägt die daraus von der Beklagten gezogenen Schlüsse indes nicht. In den Vorinstanzen, deren Entscheidungen die Beklagte mit Schriftsatz vom 3. Dezember 1999 als Anlagen B 46 und B 47 zur Akte gereicht hat, hatten die dortigen Parteien darüber gestritten, ob der Kläger auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung mit der E. GmbH zusammengearbeitet hätte. Da der Bundesgerichtshof hierzu keine eigenen Feststellungen treffen konnte, war die Zurückverweisung aus prozessualen Gründen geboten. Rückschlüsse auf einen etwaigen Ausschluss der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens lassen sich daraus nicht ziehen. Im Gegenteil hat der Bundesgerichtshof durch die Hervorhebung der Vertrauenswürdigkeit des Ver-walters als Grundlage des Vermögensverwaltungsvertrages und den Hinweis, dass diese Vertrauensgrundlage durch die hinter dem Rücken des Kunden getrof-fene Provisionsvereinbarung zerstört werde, verdeutlicht, dass auch er den Abbruch der Geschäftsverbindung als einzig vernünftige Reaktion auf diese Treuwidrigkeit betrachtet.

41

b) Die für ein solches Verhalten streitende Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Ihrem Sachvortrag lässt sich nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen, dass der Kläger auch bei pflichtgemäßer Aufklärung am Vermögensverwaltungsvertrag mit der E. GmbH festgehalten und die von ihr empfohlenen Börsentermingeschäfte durchgeführt hätte.

42

Soweit die Beklagte auf die "charismatische Ausstrahlung" des Herrn E. als erfolgreicher und entscheidungssicherer Anlageberater sowie darauf verweist, dass das langjährige, bereits Jahre vor ihrer Einschaltung begründete Vertrauen des Klägers in die E. GmbH zunächst selbst durch die erkennbaren Verluste und ihren Hinweis, dass er gegen den Börsentrend spekuliere, nicht erschüttert worden sei, knüpft ihre Argumentation an die Fachkompetenz der Vermögensverwalterin an. Es mag zutreffen, dass der Kläger von den Marktkenntnissen und dem Gespür insbesondere des Herrn E. für sich abzeichnende Entwicklungen derart überzeugt war, dass er sich in diesem Vertrauen auch durch die abweichende Einschätzung der Beklagten und bislang angefallene Verluste nicht beirren ließ. Eine sachgerechte Aufklärung über die Provisionsvereinbarung, die nicht nur deren bloße Existenz, sondern auch die aus ihr resultierenden Gefahren für die Vermögensinteressen des Klägers und ihre Bedeutung für die Einschätzung der Seriosität seiner Vertragspartner hätte verdeutlichen müssen, hätte dagegen sein Vertrauen in die persönliche Integrität der Vermögensverwalterin zerstört. Dass er auch daraus keine Konsequenzen gezogen hätte, lässt sich dem langen Festhalten am Anlagekonzept der E. GmbH nicht entnehmen und entspricht auch nicht der Lebenserfahrung. Hinzu kommt, dass mit den Verlusten, die die fachlichen Qualitäten der Vermögensverwalterin hätten in Frage stellen können und die die Beklagte als Indiz für ein nahezu blindes Vertrauen des Klägers herausstellt, naturgemäß zugleich sein Bestreben wuchs, die Einbußen durch erfolgreiche Geschäfte wieder auszugleichen. Diese Situation war zum Zeitpunkt der geschuldeten Aufklärung im Mai 1993 noch nicht eingetreten, so dass sich auch deshalb Rückschlüsse auf seine Reaktion bei pflichtgemäßer Aufklärung verbieten.

43

Ob die Provisionsabrede das Anlageverhalten der E. GmbH tatsächlich beeiflusste oder ob sich eine solche Befürchtung aus der Sicht des Klägers zumindest aufdrängte, ist für die Frage der Kausalität ebenfalls unerheblich, weil es entscheidend auf den Gesichtspunkt der persönlichen Integrität ankommt und diese schon durch die hinter dem Rücken des Klägers praktizierte Provisionsvereinbarung als solche in Zweifel gezogen wurde. Dass solchen Zweifeln gewöhnlich keine Bedeutung beigemessen würde, lässt sich auch dem Vortrag der Beklagten zum Beispiel des Anlageberaters R. nicht entnehmen. Die Sachverhalte unterscheiden sich schon insofern maßgeblich, als Herr R. seinen Kunden die Provisionsabrede mit der Beklagten - wenn vielleicht auch erst mit zeitlicher Verzögerung - selbst offen gelegt haben soll. Hinzu kommt, dass nicht die Kenntnis der - möglicherweise als "banküblich" dargestellten - Vereinbarung als solcher, sondern erst das Bewusstsein, dass die Abrede Anreize für nicht im Kundeninteresse liegende provisionsträchtige Geschäfte setzte und der Verwalter zudem treuwidrig Gebührenermäßigungen zum eigenen Vorteil ausnutzte, eine sachgerechte Entscheidung ermöglichte. Dass die Kunden des Anlageberaters R. hierüber ausreichend informiert wurden, hat die Beklagte nicht dargetan. Im Übrigen bestehen bereits grundsätzliche Bedenken, aus dem Verhalten einzelner Anleger auf die Entscheidung des Klägers zu schließen. Soweit sich ein konkretes Alternativverhalten nicht feststellen lässt, kann Maßstab für die Beurteilung des Kausalverlaufs nur ein vernünftiges, der Situation angemessenes Handeln sein. Dieses hätte indes aus den dargestellten Erwägungen im Abbruch der Geschäftsbeziehung zur E. GmbH bestanden und ist nicht nach dem tatsächlichen Verhalten Dritter, das von einer Vielzahl von Motiven getragen gewesen sein kann, zu beurteilen.

44

Schließlich spricht auch die Tatsache, dass der Kläger erstmals im Dezember 1998 auf den Gesichtspunkt des Vertrauensbruchs durch die verheimlichte Provisionsabrede einging, nicht gegen einen Ursachenzusammenhang zwischen der Verletzung der Aufklärungspflicht und der Fortführung des Vermögensverwaltungsvertrages. Es ist bereits nicht dargetan, dass der Kläger wesentlich früher nicht nur von der Existenz, sondern auch von der Bedeutung dieser Vereinbarung für seine Vermögensinteressen und die Einschätzung der persönlichen Integrität seiner Vertragspartner erfuhr. Das Rundschreiben der E. GmbH vom 18. März 1997 - sollte es dem Kläger überhaupt zugegangen sein - gab darüber keinen Aufschluss. Im Übrigen war der Kläger spätestens seit Februar 1997 anwaltlich beraten. Sein Verhalten war damit durch den Inhalt dieser Beratung und möglicherweise auch von prozesstaktischen Überlegungen geprägt und lässt deshalb keine Rückschlüsse darauf zu, wie er mehrere Jahre zuvor bei rechtzeitiger und pflichtgemäßer Unterrichtung gehandelt hätte.

45

c) Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass der Kläger der E. GmbH bei pflichtgemäßer Offenlegung der Provisionsvereinbarung - aufklärungsrichtig - die weitere Vermögensverwaltung entzogen hätte. Dass er die Verlust bringenden Börsentermingeschäfte gleichwohl mit einem anderen Partner durchgeführt hätte, hat die Beklagte nicht schlüssig dargetan. Sie trägt selbst vor, dass die E. GmbH gegen den Börsentrend spekuliert und der Kläger trotz entsprechender Hinweise an dieser Strategie festgehalten habe, weil er seiner Vermögensverwalterin nahezu blind vertraut habe. Wenn andere Fachleute - wie etwa die Beklagte - dieses Anlageverhalten für falsch hielten und der Kläger seine Strategie letztlich nicht aufgrund eigener Entscheidung, sondern im Vertrauen auf seine Vermögensverwalterin verfolgte, lässt sich indes nicht feststellen, dass er bei einem Wechsel des Beraters ebenso vorgegangen oder sich überhaupt auf Börsentermingeschäfte eingelassen hätte.

46

Damit hat die Beklagte den ihr obliegenden Beweis, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßer Aufklärung des Klägers entstanden wäre, nicht geführt. Sie haftet dem Kläger deshalb aus culpa in contrahendo auf Ersatz aller Nachteile, die ihm aus der Fortsetzung des Vermögensverwaltungsvertrages mit der E. GmbH über Mai 1993 hinaus im Rahmen der von der Beklagten abgewickelten Anlagegeschäfte entstanden sind.

47

4. Ein Mitverschulden (§ 254 BGB) ist dem Kläger nicht anzulasten. Die Beklagte hat nicht konkret dargetan, dass er bereits vor Beendigung seines Terminbörsenenga-gements im Februar 1997 von der Provisionsvereinbarung Kenntnis erlangte und seine Spekulationsgeschäfte mit der E. GmbH gleichwohl fortsetzte. Deren Tätigkeit diente zudem weder der Erfüllung eigener Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber der Beklagten im Zusammenhang mit der Abwendung eines Schadens noch dem Schutz der Beklagten vor einer Inanspruchnahme wegen der schuldhaft unterlassenen Aufklärung über die Provisionsabrede, so dass dem Kläger ein Verschulden seiner Vermögensverwalterin nicht nach § 278 BGB zuzurechnen wäre und eine Anrechnung im Rahmen des § 254 BGB auch am begrenzten Schutzzweck der gegebenenfalls verletzten Verwalterpflichten scheitert (vgl. Palandt/ Heinrichs, § 254 BGB Rdnr. 15 m.w.N.). Schließlich kann die Beklagte dem Kläger auch nicht anspruchsmindernd vorhalten, trotz erkennbarer Verluste in nahezu blindem Vertrauen auf die E. GmbH zu lange an den Börsentermingeschäften festgehalten zu haben. Der Kläger hatte sich zur Optimierung seiner Vermögensanlagen an diese Gesellschaft, die nach der eigenen Darstellung der Beklagten damals als seriöses und kompetentes Fachunternehmen galt, gewandt und in der Zeit von August 1990 bis Mai 1993 positive Erfahrungen mit ihr gemacht. Ihm kann deshalb nicht vorgeworfen werden, weiterhin auf ihre Fachkunde vertraut zu haben. Die späteren Verluste reichten dafür allein nicht aus, weil die E. GmbH durch die Fortführung ihrer Anlagestrategie den Eindruck vermittelte, diese Einbußen durch Standvermögen wieder aufholen zu können, und ein Abbruch dieses Konzeptes diese Chance aus der Perspektive des Klägers vereitelt hätte. Zudem sah sich die Beklagte selbst erstmals im September 1996 gehalten, ihn auf die Divergenz zwischen der Anlagestrategie und dem Börsentrend hinzuweisen. Einem Anleger kann indes nicht als Mitverschulden angelastet werden, sich bei schwierigen und komplexen Anlagegeschäften angesichts unterschiedlicher Auffassungen seiner fachkundigen Vertragspartner für die aus nachträglicher Sicht falsche Alternative entschieden zu haben.

48

Im Übrigen hat die Beklagte nicht einmal dargetan, dass der Kläger den für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Schaden nach ihrem Hinweis im Schreiben vom 25. September 1996 überhaupt noch hätte vermeiden können. Der Sollsaldo auf dem Girokonto belief sich zu diesem Zeitpunkt auf 175.922,13 DM. Mit dem weiteren Einschuss von 30.000,00 DM am 30. September 1996 und der Übertragung der IF-Anteile in das Depot kam der Kläger lediglich dem Verlangen der Beklagten nach einer Verstärkung der Sicherheiten nach. Diese Werte und die Erlöse der am 28. Juni 1993 in das Depot eingebrachten, damals noch vorhandenen Wertpapiere reichten nicht einmal aus, um den ak-tuellen Sollsaldo abzudecken. Auch aus diesem Grund scheidet ein Mitverschulden des Klägers hinsichtlich der streitgegenständlichen Schäden von vornherein aus, so dass die Beklagte in vollem Umfang haftet.

49

5. a) Zu ersetzen sind danach zunächst die Bareinzahlungen und Überweisungen des Klägers auf das bei der Beklagten geführte Girokonto, die mit Ausnahme des am 23. Oktober 1995 zurückgezahlten Betrages von 70.000,00 DM vollständig durch Anlagegeschäfte der E. GmbH verbraucht wurden. Hierbei handelt es sich um die folgenden Beträge:

50

24. Juni 199360.000,00 DM
4. August 1994170.000,00 DM
6. Februar 199510.000,00 DM
19. April 199522.900,00 DM
30. September 1996 30.000,00 DM
292.900,00 DM
51

Die Zahlung von 10.000,00 DM wurde ausweislich der von der Beklagten überreichten Kontounterlagen abweichend vom Vortrag des Klägers erst am 6. Februar 1995 bewirkt.

52

b) Darüber hinaus kann der Kläger Schadensersatz für den Verlust der in das Depot der Beklagten eingebrachten, im Zuge der Anlagegeschäfte oder zur Abdeckung daraus resultierender Sollsalden veräußerten Aktien verlangen. Insoweit ist allerdings nicht der Kurswert vom 28. Juni 1993, sondern der dem Veräußerungserlös entsprechende Wert im Zeitpunkt der jeweiligen Verwertung maßgeblich:

53

Der Kläger hatte die Aktien bereits vor Beginn der Geschäftsbeziehung mit der Be-klagten erworben. Ob das auf Empfehlung der E. GmbH geschehen war, ist unerheblich, weil insoweit jedenfalls kein Zusammenhang mit der Pflichtverletzung der Beklagten bestand. Entgegen der Darstellung des Klägers kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er die Aktien im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung umgehend verkauft und dabei die geltend gemachten Kurswerte vom 28. Juni 1993 erzielt hätte. Zwar hätte die Offenbarung der Provisionsabrede und ihrer Bedeutung das Vertrauen des Klägers in die Integrität der E. GmbH entscheidend erschüttert. Das bedeutete jedoch nicht, dass deshalb auch alle zuvor erteilten, von der Gebührenteilungsvereinbarung ersichtlich nicht berührten Empfehlungen dubios erschienen und Anlass zur Trennung von den entsprechenden Vermögenswerten gegeben hätten. Der Kläger ist insoweit der Darstellung der Beklagten, dass die E. GmbH sein Vermögen bis dahin zu seiner Zufriedenheit verwaltet hatte, nicht konkret entgegengetreten. Sein späteres Vertrauen in deren Anlagestrategie trotz erheblicher Verluste weist ebenfalls auf positive Anfangserfahrungen hin. Zudem hat der Kläger die Aktien selbst in Anbetracht verfallender Kurse zum Teil noch Jahre gehalten. Das lässt sich nicht allein mit ihrer Funktion als Sicherheit für die Kontoüberziehungen und die Risiken aus den Börsentermingeschäften erklären. Ein Austausch gegen wertbeständigere Sicherheiten hätte auch im Interesse der Beklagten gelegen. Dass sie einen solchen Austausch abgelehnt oder er sich auch nur darum bemüht hätte, hat der Kläger nicht vorgetragen. Bei dieser Sachlage spricht nichts dafür, dass er die Aktien bei ordnungsgemäßer Aufklärung zu früheren Zeitpunkten veräußert hätte. Insbesondere streitet hierfür keine Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Das Kursrisiko bis zum Zeitpunkt der Verwertung geht deshalb zu Lasten des Klägers. Andererseits kann sich die Beklagte allerdings auch nicht auf einen weiteren Kursverfall berufen. Mit der Veräußerung der Aktien war der Schaden des Klägers eingetreten. Dass und gegebenenfalls bis zu welchem Zeitpunkt er die Aktien in jedem Fall behalten und deshalb denselben Schaden erlitten hätte, lässt sich nicht konkret feststellen.

54

Die danach im Ausgangspunkt maßgeblichen Veräußerungserlöse beliefen sich ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Kontounterlagen auf die folgenden Beträge:

56

AktienVeräußerungsdatumErlös
K. AG21. Juli 19937.359,64 DM
P. AG2. Januar 19962.462,50 DM
J. AG2. Januar 19966.671,60 DM
M. AG21. November 19965.159,10 DM
E3 AG18. September 19985.435,10 DM
16. Oktober 19982.487,48 DM
57

S. AG9. Oktober 19988.105,94 DM
28. Oktober 19984.010,66 DM
29. Oktober 199813.561,97 DM
30. Oktober 1998 6.784,37 DM
62.038,36 DM
58

Diese Veräußerungserlöse übersteigen zum Teil die mit der Klage geltend gemachten Kurswerte vom 28. Juni 1993. Der Schadensersatzanspruch ist deshalb gemäß § 308 Abs. 1 ZPO wie folgt zu begrenzen:

60

Aktiengeltend gemachter Kurswert per 28. Juni 1993zuzusprechender Schadensersatz
K. AG6.750,00 DM6.750,00 DM
P. AG4.475,00 DM2.462,50 DM
J. AG6.750,00 DM6.671,60 DM
M. AG8.555,00 DM5.159,10 DM
E3 AG9.100,00 DM7.922,58 DM
S. AG21.475,00 DM21.475,00 DM
50.440,78 DM
61

c) Weiterhin hat die Beklagte Schadensersatz in Höhe von 60.110,47 DM für den Verlust der A.-Anleihen und der IF-Anteile zu leisten:

62

aa) Die in der Depotübersicht vom 18. September 1996 (Anlage B 22 zur Klageerwiderung vom 18. November 1999) ausgewiesenen A.-Anleihen wurden am 4. Oktober 1996 veräußert. Der Erlös von 18.538,31 DM wurde unter gleichem Datum zur teilweisen Rückführung des durch die Börsentermingeschäfte entstandenen Sollsaldos auf dem Girokonto verbucht. Es handelt sich mithin um einen zusätzlichen Einschuss des Klägers, der einen weiteren, vom zu ersetzenden negativen Interesse umfassten Schaden begründet.

63

Die Vermutung des Landgerichts, die Anleihen könnten aus anderweitigen Gewinnen der Vermögensverwaltung der E. GmbH finanziert worden sein, findet im Vortrag der Parteien und in den überreichten Unterlagen keine Stütze. Die Beklagte hat erst im zweiten Rechtszug die Frage aufgeworfen, ob die Erwerbskosten für die Anleihen bereits in anderen Schadenspositionen enthalten seien. Das ist indes nicht der Fall. Alle als Schaden geltend gemachten Einzahlungen und Veräußerungserlöse wurden auf dem Girokonto des Klägers bei der Beklagten verbucht. Die von dieser als Anlage B 43 vorgelegte vollständige Übersicht über die Kontoentwicklung weist indes keinen Erwerbsvorgang zur Wertpapierkennnummer der A.-Anleihen (...............) aus. Dass die Wertpapiere mit außerhalb dieses Kontos verwalteten Gewinnen aus der Tätigkeit der E. GmbH beschafft wurden, die bei einer Beendigung des Vermögensverwaltungsvertrages nicht in gleicher Weise angefallen wären, macht die Beklagte nicht geltend. Ein solcher Vortrag wäre im Übrigen auf den Einwand der Vorteilsausgleichung gerichtet und deshalb von der Beklagten im Einzelnen darzulegen und zu beweisen. Das ist nicht geschehen, so dass dem Kläger auch Schadensersatz in Höhe des Veräußerungserlöses von 18.538,31 DM zusteht.

64

bb) Die in der Depotübersicht vom 18. September 1996 noch nicht verzeichneten IF-Anteile wurden zum Teil am 22. Oktober 1996 mit einem Kostenaufwand von 6.060,00 DM zu Lasten des Girokontos des Klägers erworben. Die restlichen Liquidationsanteilscheine wurden am 12. Dezember 1996 von der E. GmbH in das Depot des Klägers übertragen. Die Papiere wurden sodann in der Zeit vom 16. Dezember 1996 bis zum 27. Dezember 1996 mit folgenden Erlösen veräußert:

65

16. Dezember 199610.410,78 DM
20. Dezember 199618.783,80 DM
23. Dezember 19969.243,52 DM
27. Dezember 1996 9.194,06 DM
47.632,16 DM
66

Auch diese Erlöse dienten der teilweisen Rückführung des durch die Börsentermingeschäfte entstandenen Sollsaldos des Girokontos, so dass dem Kläger ein entsprechender Schaden entstanden ist. In Höhe des zu Lasten des Girokontos finanzierten Erwerbskostenanteils von 6.060,00 DM ist dieser Schaden allerdings schon in den weiteren Schadenspositionen erfasst. Der Kläger hat diesen Betrag deshalb zu Recht von dem Gesamterlös abgesetzt. Damit verbleibt ein zu ersetzender Schaden von 41.572,16 DM, der zusammen mit dem Erlös der A.-Anleihen von 18.538,31 DM den eingangs genannten Betrag von 60.110,47 DM ergibt.

67

Auch hinsichtlich der IF-Anteile hat die Beklagte einen Erwerb aus anderweitigen Gewinnen der Vermögensverwaltung, die bei einer Beendigung der Zusammenarbeit mit der E. GmbH nicht angefallen wären, nicht behauptet. Sie hat im ersten Rechtszug lediglich geltend gemacht, bei einem Abbruch der Geschäftsbeziehung wäre es nicht zu der Übertragung durch die E. GmbH gekommen. Das ändert indes nichts daran, dass es sich um Vermögenswerte des Klägers handelte, die ihm durch die von der Gesellschaft initiierten Börsentermingeschäfte entzogen wurden und für die er deshalb Ersatz verlangen kann. Soweit die Beklagte in dieser Übertragung eine "möglicherweise als Schadensbegrenzung gedachte Vermögenszuwendung" der E. GmbH vermutet, zielt ihr Vortrag auf eine Vorteilsausgleichung ab, deren Voraussetzungen von ihr im Einzelnen darzulegen und zu beweisen wären. Dazu hat sie indes nichts vorgetragen; es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Vermögensverwalterin insoweit eine freiwillige Leistung zur teilweisen Abdeckung des dem Kläger entstandenen Schadens erbracht haben könnte.

68

d) Die genannten Schadenspositionen sind nicht um weitere Beträge zu kürzen:

69

Das von der Beklagten auf 12.590,77 DM bezifferte Verwalterhonorar der E. GmbH für den Zeitraum seit September 1993 und die im gleichen Zeitraum entstandenen Depotgebühren von 2.958,81 DM wären nicht angefallen, wenn der Kläger den Vermögensverwaltungsvertrag aufgrund pflichtgemäßer Aufklärung im Mai 1993 beendet hätte und damit auch die Geschäftsbeziehung zur Beklagten nicht eingegangen wäre. Ob er in diesem Fall einen anderen Vermögensverwalter beauftragt hätte und welche Kosten ihm dadurch entstanden wären, lässt sich nicht mit hinreichender Gewissheit feststellen. Entsprechendes gilt für die Höhe etwaiger Depotgebühren. Insoweit fehlt es zumindest an einer geeigneten Schätzungsgrundlage für möglicherweise ersparte Aufwendungen, zumal nicht bekannt ist, ob und gegebenenfalls zu welchen Konditionen der Kläger weitere Depots unterhielt. Die Beklagte hat sich demgemäß im zweiten Rechtszug auch nicht mehr konkret auf diese Abzugsposten berufen.

70

Letzteres gilt in gleicher Weise für die Erwerbskosten von 32.114,81 DM für Aktien der N. AG. Der Kläger hat diese Aktien ausweislich der von der Beklagten als Anlage B 43 vorgelegten Kontoübersicht am 8. Juli 1993 und 21. Juli 1993 mit dem genannten Gesamtaufwand zu Lasten seines Girokontos erworben und am 4. Januar 1996 in ein Depot der E. GmbH übertragen. Daraus ergibt sich indes noch keine Minderung des Schadens. Hätte der Kläger die Geschäftsbeziehung zur E. GmbH bereits im Mai 1993 abgebrochen, wäre es nicht auf deren Empfehlung zum Erwerb der Aktien gekommen. Demgemäß können nicht die Erwerbskosten, sondern allenfalls die Vorteile auf den Schaden angerechnet werden, die dem Kläger nach der Übertragung der Aktien an die E. GmbH verblieben sind. Zu einer eventuellen Gegenleistung und zum Wert der Aktien am 4. Januar 1996 hat die Beklagte indes nichts vorgetragen. Auch insoweit scheidet ein Abzug vom Anspruch des Klägers damit aus.

71

e) Im Ergebnis kann der Kläger danach die folgenden Beträge beanspruchen:

72

Einzahlungen und Überweisungen auf das Girokonto292.900,00 DM
Erlöse aus der Veräußerung von Aktien50.440,78 DM
Erlöse aus der Veräußerung der A.-Anleihen und der IF-Anteile 60.110,47 DM
403.451,25 DM
abzüglich Rückzahlung vom 23. Oktober 1995 70.000,00 DM
333.451,25 DM
73

Diese Forderung entspricht dem im Tenor ausgewiesenen Betrag von 170.490,92 EUR.

74

f) Über die bezifferten Schadensersatzforderungen hinaus kann der Kläger die Wiederbeschaffung von 1.000 IR-Anteilen und 330 D I-Fonds-Anteilen verlangen. Auch diese Wertpapiere wurden veräußert und die Erlöse auf dem Girokonto verbucht, wo sie von durch die Börsentermingeschäfte entstandenen Überziehungen aufgezehrt wurden. Die daraus resultierenden Ersatzforderungen kann der Kläger in Form der Naturalrestitution durch Verschaffung entsprechender Wertpapiere geltend machen. Es handelt sich um selbständige Schadenspositionen, so dass er zwischen den einzelnen Wertpapieren variieren kann und nicht darauf beschränkt ist, einheitlich entweder Wiederbeschaffung oder Schadensersatz in Geld zu fordern. Dass er dabei die weitere Kursentwicklung berücksichtigen kann, muss die Beklagte als Schädigerin hinnehmen. Andernfalls würde der Kläger unangemessen benachteiligt, weil er ohne die Verluste ebenfalls einzelne Wertpapiere hätte veräußern, andere dagegen halten können.

75

g) Schließlich stehen dem Kläger die im Tenor ausgewiesenen Zinsen als entgangene Anlageerträge zu.

76

Wird ein Kapitalanleger durch schuldhaft fehlerhafte oder unterlassene Aufklärung zu einer nachteiligen Anlageentscheidung bewogen, ist ihm nicht nur seine Einlage, sondern auch der Schaden zu ersetzen, der sich typischerweise daraus ergibt, dass Eigenkapital in beträchtlicher Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt bleibt (vgl. BGH NJW 1992, 1223, 1224). Der entgangene Anlagegewinn (§ 252 BGB) stellt eine selbständige Schadensposition dar und ist unmittelbar aus der den Gesamtanspruch tragenden Anspruchsgrundlage, vorliegend aus culpa in contrahendo, zu ersetzen. Seine Höhe richtet sich nach dem im maßgeblichen Zeitraum allgemein üblichen Zinssatz, zu dem das Kapital nach der Lebenserfahrung angelegt worden wäre (vgl. BGH WM 1974, 128, 129; BGH WM 1980, 85; BGH NJW 1992, 1223, 1224).

77

Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass der Kläger die auf das Girokonto geflossenen Beträge einschließlich der Veräußerungserlöse der Aktien, Anleihen und Liquidationsanteilscheine seit dem jeweiligen Einzahlungs- bzw. Veräußerungszeitpunkt anderweitig Gewinn bringend angelegt hätte, wenn er aufgrund pflichtgemäßer Aufklärung die Geschäftsbeziehung zur E. GmbH beendet hätte und es demgemäß nicht auf deren Empfehlung zu den Börsentermingeschäften gekommen wäre. Insbesondere bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er die entsprechenden Mittel auf anderem Wege in risikobehaftete Spekulationsgeschäfte investiert und dabei ebenfalls Verluste erwirtschaftet hätte. Nach seinem Vortrag in der Klageschrift hatte er sein Vermögen ursprünglich im Wesentlichen in Immobilien, Festgeldern und Standardaktien angelegt und sich erst auf Empfehlung der E. GmbH risikoreicheren Anlageformen zugewandt. Die Beklagte hat das nicht substantiiert angegriffen. Soweit sie auf Anlageerfahrungen des Klägers "mit zum Teil extremen Nebenwerten" verweist, handelte es sich um die auf Betreiben der E. GmbH erworbenen, Ende Juni 1993 in das bei ihr geführte Depot eingebrachten Aktien. Diese Anlagen und die späteren Börsentermingeschäfte waren indes maßgeblich von seinem Vertrauen in die E. GmbH, das durch eine sachgerechte Aufklärung entscheidend erschüttert worden wäre, getragen und sind damit nicht geeignet, die Vermutung einer Gewinn bringenden Anlage zu einem üblichen Zinssatz auszuräumen. Unter Berücksichtigung der in den Abschnitten I. 5. a), b) und c) aufgeführten Schadenspositionen und Einsatzzeitpunkte sowie der Rückzahlung vom 23. Oktober 1995 in Höhe von 70.000,00 DM ergibt sich sodann die aus dem Tenor ersichtliche, nach der Währungsumstellung in EUR umgerechnete Zinsstaffel, wobei der Senat den Erwerbskostenanteil von 6.060,00 DM für die IF-Anteile von dem ersten, am 16. Dezember 1996 erzielten Erlös dieser Wertpapiere abgesetzt und die Veräußerungserlöse der Aktien der S. AG vom 29. und 30. Oktober 1996 im Hinblick auf § 308 Abs. 1 ZPO nur noch mit 9.358,40 DM in die Berechnung eingestellt hat.

78

Die Zinshöhe bleibt allerdings auf 5 % beschränkt (§ 287 ZPO). Maßgeblich ist insoweit der Anlagegewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (§ 252 BGB). Dieser Maßstab enthält zwar eine § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung zugunsten des Geschädigten, berechtigt ihn jedoch nicht, seinen Schaden aus der Betrachtung ex post nach besonders ertragreichen Anlageformen zu berechnen. Die gerade wegen ihrer günstigen Wertentwicklung mit dem Verschaffungsanspruch eingeforderten IR- und D I.-Fonds-Anteile scheiden damit als Orientierungspunkt aus. Es kommt vielmehr darauf an, wie der Kläger sein Vermögen nach einer Trennung von der E. GmbH mit Wahrscheinlichkeit tatsächlich angelegt hätte. Da er für diesen Fall keine "Anstalten und Vorkehrungen" getroffen hatte, kann dabei nur an sein früheres, nicht von der E. GmbH geprägtes Anlageverhalten angeknüpft werden. Dass er dieses Verhalten von sich aus wesentlich geändert hätte, lässt sich ebenso wenig mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen wie die erneute Einschaltung eines Vermögensverwalters. Im Übrigen wäre auch nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass ein solcher Verwalter risikofreudiger und zugleich erfolgreicher agiert hätte als der zu-vor von seiner Hausbank beratene Kläger selbst. Dass eine offensivere Anlagestrategie nicht notwendig zu höheren Erträgen führen musste, sondern auch mit entsprechenen Risiken behaftet war, ergibt sich bereits aus der Tätigkeit der E. GmbH.

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Der Kläger hatte sein Vermögen bis zur Beauftragung der E. GmbH nach eigener Darstellung konservativ vorwiegend in Immobilien, Festgeldern und Standardaktien angelegt. Zwar konnten im hier maßgeblichen Verzinsungszeitraum, mithin schwerpunktmäßig seit 1994/95 trotz der erheblichen Kursrückgänge in den Jahren 2000 und 2001 mit Standardaktien beachtliche Gewinne erzielt werden. Immobilienanlagen werfen dagegen bei hoher Wertbeständigkeit weitaus geringere Erträge ab. Auch Termingeldanlagen erbringen eher unterdurchschnittliche Renditen. Bei einem durch diese Anlageformen geprägten Investitionsverhalten, dessen Schwerpunkte der Kläger nicht näher dargelegt hat, erscheint es im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) angemessen, den entgangenen Anlagegewinn an den Umlaufrenditen festverzinslicher Wertpapiere als Mittelwert zwischen den geringeren Immobilien- und Termingelderträgen und den höheren Gewinnen bei Standardaktien zu orientieren. Die Umlaufrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten beliefen sich ausweislich des Monatsberichts der Deutschen Bundesbank für April 2002 durchschnittlich auf 6,4 % im Jahre 1993, auf 6,7 % im Jahre 1994, auf 6,5 % im Jahre 1995, auf 5,6 % im Jahre 1996, auf 5,1 % im Jahre 1997, auf 4,5 % im Jahre 1998, auf 4,3 % im Jahre 1999, auf 5,4 % im Jahre 2000 und auf 4,8 % im Jahre 2001. Hieraus ergibt sich für den gesamten Zeitraum ein Mittelwert von etwa 5,48 %. Bis Mitte 1994 waren allerdings nur vergleichsweise geringe Anteile von allenfalls 20 % der heutigen Hauptforderung zu verzinsen. Zinsen auf die Veräußerungserlöse von Aktien, Anleihen und Liquidationsanteilscheinen stehen dem Kläger weitgehend sogar erst seit 1996 bzw. 1998, also für Zeiträume zu, in denen der Zinssatz von 5 % zum Teil deutlich unterschritten wurde. Unter weiterer Berücksichtigung des heutigen Zinsniveaus setzt der Senat deshalb im Wege der Schätzung für den gesamten Zeitraum einen einheitlichen Zinssatz von 5 % als entgangenen Anlagegewinn an.

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6. Im Ergebnis hat die Berufung des Klägers danach Erfolg, soweit er Schadensersatz für die A.-Anleihen in Höhe von 18.538,31 DM und für die IF-Anteile in Höhe von 41.572,16 DM nebst anteiligen Zinsen fordert. Der Zinsanspruch ist allerdings insgesamt auf 5 % beschränkt. Die Zinsforderungen aus weiteren Beträgen von 70.000,00 DM für die Zeit vom 27. Mai 1993 bis zum 22. Oktober 1995 und von 59.105,00 DM für die Zeit vom 27. Mai 1993 bis zum 28. Juni 1993 sind dagegen nicht begründet. Abgesehen davon, dass der Kläger Einzahlungen und Wertpapierübertragungen auf das Girokonto bzw. in das Depot erst für die Zeit ab dem 24. bzw. 28. Juni 1993 dargetan hat, hatte ihm bereits das Landgericht Zinsen auf den am 23. Oktober 1995 zurückgezahlten Betrag von 70.000,00 DM - sogar ohne zeitliche Begrenzung - zugesprochen, so dass sein hierauf gerichteter Antrag auf eine doppelte Verzinsung hinausläuft. Die Erlöse der Aktien, deren Kurswert per 28. Juni 1993 ohnehin nur 57.105,00 DM betrug, sind erst ab den jeweiligen Veräußerungszeitpunkten zu verzinsen. Demgemäß ist der Zinsanspruch - ebenso wie zur Höhe und zur zeitlichen Begrenzung hinsichtlich des Betrages von 70.000,00 DM - auf die Berufung der Beklagten zu beschränken. Ihr Rechtsmittel führt zudem zur Ermäßigung des Schadensersatzes für die veräußerten Aktien von 59.105,00 DM auf 50.440,78 DM. Zur besseren Übersicht und im Hinblick auf die zwischenzeitliche Währungsumstellung hat der Senat den Tenor nach diesen Vorgaben insgesamt neu gefasst.

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II.

82

Soweit der Kläger mit der Berufung die Feststellung der teilweisen Erledigung der Hauptsache in Höhe von 70.000,00 DM erstrebt, hat sein Rechtsmittel keinen Erfolg. Da die Rückzahlung bereits am 23. Oktober 1995 und damit fast vier Jahre vor Rechtshängigkeit erfolgte, war die Klage hinsichtlich dieses in die ursprüngliche Klageforderung einbezogenen Betrages zu keinem Zeitpunkt begründet und konnte sich deshalb auch nicht in der Hauptsache erledigen. Der insoweit unbegründete Ursprungsantrag konnte zwar später durch andere Schadenspositionen aufgefüllt werden. Eine Erledigung der Hauptsache trat dadurch hinsichtlich der nicht mehr geltend gemachten Teilforderung jedoch nicht ein.

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III.

84

Gemäß § 599 Abs. 1 ZPO ist der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.

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IV.

86

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Kläger hat zwar hinsichtlich der Hauptforderungen weitgehend obsiegt. Da er teilweise für mehr als acht Jahre Zinsen (entgangenen Gewinn) in Höhe von 8,5 % p. a. gefordert hat, entfällt indes ein erheblicher Teil der Gesamtforderung auf die Nebenforderungen, so dass die Beschränkung des Zinssatzes auf 5 % nicht mehr als "geringfügig" im Sinne des § 92 Abs. 2 ZPO anzusehen ist. Der Senat hat den Kläger deshalb im Verhältnis seiner Gesamtforderung zu den zuerkannten Beträgen und Verschaffungsansprüchen mit den Kosten des Rechtsstreits belastet, wobei für den ersten Rechtszug die von der Beklagten zurückgenommene Widerklage zu berücksichtigen war. Dass die Zinsforderungen sich nicht auf den Streitwert auswirken, rechtfertigt für sich allein nicht die Anwendung des § 92 Abs. 2 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

88

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend dem Beschluss des Einzelrichters vom 2. Mai 2001 endgültig auf 235.505,32 EUR (= 460.608,37 DM; 30.734,00 EUR = 60.110,47 DM für die Berufung des Klägers und 204.771,32 EUR = 400.497,90 DM für die Berufung der Beklagten) festgesetzt. Für den ersten Rechtszug verbleibt es bei den Wertansätzen des Landgerichts im angefochtenen Urteil.

90

Die Beschwer liegt für den Kläger unter (§ 4 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZPO) und für die Beklagte über dem für die Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblichen Schwel-lenwert von 20.000,00 EUR (§ 26 Nr. 8 EGZPO).