Depotverwaltungsvertrag: Keine Sonderaufklärungspflichten bei NASDAQ-Aktienhandel
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt aus einem Depotverwaltungsvertrag Schadensersatz wegen Verlusten aus US-Wertpapiergeschäften, insbesondere mit B.-Aktien. Streitpunkt war, ob die Beklagte wegen angeblicher OTC-/penny-stock-Risiken sowie weiterer Umstände (Spread, Marktenge, Stopp-Loss) besonders aufklären bzw. anders disponieren musste. Das OLG verneint Pflichtverletzungen: NASDAQ sei als ordentlicher, überwachten Regeln unterliegender Markt nicht mit OTC-Handel gleichzusetzen; zusätzliche Hinweise zu Spread, Streubesitz/Handelsvolumen oder Stopp-Loss seien hier nicht geboten. Die Berufung bleibt daher ohne Erfolg.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; Schadensersatzanspruch wegen behaupteter Aufklärungs-/Sorgfaltspflichtverletzungen verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Aus einem Vermögensverwaltungsvertrag folgt keine Pflicht, beim Handel an der NASDAQ allein wegen des elektronischen Handelssystems eine Sonderaufklärung nach OTC-Grundsätzen zu erteilen, wenn die NASDAQ als regulierter, überwachter Markt einzuordnen ist.
Eine besondere Aufklärungspflicht über die Möglichkeit kurzfristiger Einschränkungen der Handelbarkeit entsteht regelmäßig nicht, wenn diese nur die zeitweilige Disponibilität betrifft und nicht die Chancen und Risiken der Anlage selbst; etwas anderes gilt nur bei erkennbar besonderem Bedürfnis nach jederzeitiger Verwertbarkeit.
Über das Bestehen eines Spreads (An- und Verkaufskurse) ist regelmäßig keine gesonderte Belehrung erforderlich, wenn der Spread kein spezifisches Merkmal des gewählten Handelsplatzes darstellt und keine atypische Verfälschung der Handelssituation vorliegt.
Umstände wie Streubesitz, Handelsvolumen bzw. eine mögliche Marktenge begründen für sich genommen regelmäßig keine ausdrückliche Aufklärungspflicht, solange daraus nicht ausnahmsweise eine konkrete, das Anlegerinteresse tatsächlich gefährdende Bedeutung für das einzelne Geschäft folgt.
Die Pflicht zur Vermögensverwaltung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verlangt nicht generell den Einsatz oder die Empfehlung von Stopp-Loss-Orders; deren Einsatz ist situationsabhängig und bedarf konkreter Anhaltspunkte für eine Notwendigkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 6 O 9/98
Bundesgerichtshof, III ZR 237/01 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Dezember 19998 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen die Zwangsvollstre-ckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 12.100,00 DM abzuwenden, es sei denn die Beklagte leis-tet zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe. Die Si-cherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürg-schaften einer deutschen Großbank oder eines öffent-lich-rechtlichen Kreditinstituts erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin schloß mit der Beklagten am 30. Mai 1994 einen Depotverwaltungsvertrag, der die Beklagte zum An- und Verkauf in- und ausländischer Wertpapiere aller Art im Namen und für Rechnung der Klägerin berechtigte. In Ziff. 3 des Vertrages heißt es u.a.:
"Die Bevollmächtigte wird die Vermögensverwaltung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausführen. Sie kann jedoch keine Gewähr für den wirtschaftlichen Erfolg der Vermögensverwaltung übernehmen und weist ausdrücklich darauf hin, daß auch bei sorgfältiger Verwaltung Verluste nicht ausgeschlossen sind. ........"
In der Zeit vom 13. Juni 1994 bis 15. November 1995 zahlte die Klägerin insgesamt 53.176,69 US-$ an die Beklagte, die den Betrag in mehreren Tranchen und in unterschiedlichen Papieren anlegte. Ausweislich einer von der Klägerin vorgelegten Analyse einer Wirtschaftsdetektei handelte es sich dabei um Aktien der Firmen A., B., C., D., E. und F. sowie Optionen der Firma B.. Während die Papiere der drei erstgenannten Unternehmen an der NASDAQ gehandelt wurden, wurde die D.-Aktie an der NYSE gehandelt. Bezüglich der beiden übrigen Werte liegen Angaben zum relevanten Markt nicht vor.
Aus dem Verkauf der insgesamt erworbenen Papiere, der teilweise aufgrund einer Telefaxanweisung der Klägerin vom 10. November 1995 erfolgte, in der diese ausdrücklich bestätigte, darüber informiert zu sein, daß mit dem Verkauf zum damaligen Zeitpunkt erhebliche Verluste verbunden sein würden, erhielt die Klägerin lediglich 21.743,80 US-$ zurück. Die Differenz von 31.432,89 US-$ verlangt sie von der Beklagten nunmehr als Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsschluß bzw. positiver Vertragsverletzung. Mit Schreiben vom 31. Juli 1997 hat die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Zahlung des genannten Betrages bis zum 15. August 1997 aufgefordert.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe insbesondere wertlose penny-stocks und Optionen der Fa. B. gekauft, durch die große Verluste erwirtschaftet worden seien, weil ein tatsächlicher Markt mit Nachfrage von Anfang an gefehlt habe. Über die Risiken derartiger Geschäfte auf dem OTC-Markt sei sie zu keinem Zeitpunkt im nach der Rechtsprechung erforderlichen Umfang aufgeklärt worden. Bei Kenntnis der Risiken hätte sie die Geschäfte nicht getätigt. Mit der Behauptung, sie nehme Bankkredit in Höhe der Klageforderung in Anspruch, den sie mit 9 % verzinsen müsse, hat die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 31.432,89 US-$ zuzüglich 9 % Zinsen seit dem 16. August 1997 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin sei nicht nur mündlich über die Renditemöglichkeiten und die Verlustrisiken der einzelnen Papiere informiert, sondern sie sei auch durch Ziff. 3 des Depotverwaltungsvertrages schriftlich auf Verlustrisiken hingewiesen worden. Im übrigen habe es sich bei keinem der erworbenen Papiere um penny-stocks gehandelt, so daß eine schriftliche Aufklärung ohnehin nicht erforderlich gewesen sei. In diesem Zusammenhang hat sich die Beklagte auf Rule 3 a 51-1 des Securities Exchange Act berufen, die nach Darstellung der Beklagten u.a. besagt, daß solche Aktien keine penny-stocks sind, deren Kurs über 5 US-$ liegt und/oder die am NASDAQ gehandelt werden. Die Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, der Schaden der Klägerin sei nur deshalb entstanden, weil diese die Aktien jeweils gegen ihren ausdrücklichen Rat zur Unzeit veräußert habe. Dazu hat die Beklagte behauptet, auch der Verkauf von B.werten im März 1995 sei auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin erfolgt. Hätte die Klägerin damals und auch im November 1995 zugewartet, wären dagegen keine Verluste aufgetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine schriftliche Risikoaufklärung sei vorliegend nicht erforderlich gewesen, weil die Aktien ausweislich des von der Klägerin selbst vorgelegten Gutachtens einerseits an der NYSE, also der New Yorker Börse gehandelt worden seien, und andererseits, soweit die Abwicklung der Geschäfte über den NASDAQ-Markt erfolgt sei, ein so großer Aktienbestand existiert habe, daß insgesamt von keinem erhöhten Risikopotential ausgegangen werden könne. Soweit die Klägerin bestritten habe, daß insbesondere die B.-Aktien im NASDAQ-System gehandelt worden seien, stehe dies im Widerspruch zu der von ihr selbst vorgelegten Analyse und sei daher unbeachtlich.
In ihrer Berufung macht die Klägerin erneut geltend, bei den B.-Aktien handele es sich um OTC-Papiere, deren Risiken jedenfalls nach der Rechtsprechung zum damaligen Zeitpunkt besondere Warn- und Hinweispflichten eines Anlagevermittlers begründeten. Soweit das Landgericht im übrigen auf die Bedeutung der Firma B. im Markt abgestellt habe, sei es von falschen Daten ausgegangen, da es die vorgelegte Analyse diesbezüglich unzutreffend ausgewertet habe. Tatsächlich sei die Leistungsbilanz von B. gerade im vorliegend relevanten Zeitraum 94/95 derartig schwankend gewesen, daß eine Risikoaufklärung dringend geboten gewesen wäre. Weiter behauptet die Klägerin nunmehr, die Beklagte habe auch die ihr nach Ziff. 3 des Depotverwaltungsvertrages obliegende Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzt, weil sie ihr als Durchschnittsanlegerin Aktien eines Unternehmens angeboten habe, das einer sogenannten Risikobranche angehöre. Zudem sei sowohl der Ankauf der B.-Papiere im Juni 1994 als auch der Verkauf im März 1995 auf einen objektiv falschen Rat der Kundenabteilung der Beklagten zurückzuführen. In diesem Zusammenhang stellt die Klägerin nachhaltig in Abrede, daß der Verkauf von ihr veranlaßt und noch dazu gegen den Rat der Beklagten erfolgt sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 15.12.1998, AZ.: 6 O 9/98, zu verurteilen, ihr den zur Beschaffung von US-$ 31.432,89 erforderlichen Gegenwert in Deutsche Mark nebst 9 % Zinsen seit dem 16.08.1997 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das landgerichtliche Urteil.
Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu.
I.
Daß die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Aufklärung über das Risiko von Wertpapiergeschäften schlechthin nicht nachgekommen wäre, behauptet die Klägerin selbst nicht. Zwar weist sie darauf hin, sie habe zum fraglichen Zeitpunkt über keinerlei Erfahrungen in Börsengeschäften verfügt, doch läßt sich ihrem weiteren Vorbringen deutlich entnehmen, daß sie lediglich wegen der Art der später dann von der Beklagten erworbenen Papiere eine unzureichende Aufklärung beanstanden will. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung des klägerischen Vorbringens läßt sich ihrer Darstellung nicht etwa auch die Behauptung entnehmen, sie sei insgesamt über das mit dem Erwerb von Aktien verbundene Risiko nicht informiert worden. Ebensowenig gibt es Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin geltend machen will, sie sei schon im Ansatz nicht anlagegerecht beraten worden. Folglich kann ihr also nur durch ein Fehlverhalten der Beklagten im Rahmen eines einzelnen Geschäfts ein ersatzfähiger Schaden entstanden sein. Die dazu erforderlichen Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt.
II.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme läßt sich eine Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit dem B.-Aktiengeschäft, aus dem nach einer entsprechenden Klarstellung seitens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2000 der Anspruch hergeleitet wird, nämlich nicht feststellen.
1. Dabei ist zunächst nicht zu beanstanden, daß die Beklagte im Rahmen des mit der Klägerin abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrages auch ohne weitergehende Aufklärung der Klägerin für diese Geschäfte an der NASDAQ getätigt hat, denn allein dieser Umstand verpflichtete die Beklagte nicht zu einer den Grundsätzen der Rechtsprechung zum Inhalt und Umfang der Aufklärung bei OTC-Werten entsprechenden Belehrung über etwaige spezielle Risiken beim Handel an der elektronischen Börse. Die Ausführungen des Sachverständigen X. in seinem schriftlichen Gutachten vom 12. Juli 2000 und in seiner Anhörung vor dem Senat am 30. November 2000 lassen nämlich zweifelsfrei erkennen, daß das NASDAQ-System insgesamt als ordentlicher Markt zu bewerten ist, der im Rahmen einer mittelbaren Staatsaufsicht genau vorgegebenen Regeln folgt, deren Einhaltung ebenso wie an den sogenannten Parkettbörsen auch laufend überwacht wird, so daß hier von einem dem Handel mit OTC-Werten innewohnenden, von vornherein erhöhten Risikopotential nicht die Rede sein kann. Trotz der vorhandenen Unterschiede belegen die Angaben des Sachverständigen zum Aufbau und der Struktur der NASDAQ vielmehr eine grundsätzliche Vergleichbarkeit mit anderen Börsen, insbesondere der NYSE. Einer solchen Beurteilung steht auch nicht etwa entgegen, daß es an der NASDAQ wegen eines zu weiten Auseinanderliegens von Angebots- und Nachfragepreis im Einzelfall zu einer zeitweiligen Einschränkung der Handelbarkeit bestimmter Wertpapiere kommen kann, während eine solche Konstellation aufgrund der Einschaltung sogenannter Spezialisten, die nach Aussage des Sachverständigen auch in solchen Fällen zum Kauf bzw. Verkauf verpflichtet sind, an der NYSE ausgeschlossen ist. Abgesehen davon, daß diese Situation - wie der Sachverständige ebenfalls ausgeführt hat - eher selten und auch nur für kurze Zeit - nach den Erfahrungen des Sachverständigen bis zu maximal zwei Tagen - aufzutreten pflegt, sieht der Senat auch deshalb keinen Anlaß, daran eine besondere Aufklärungspflicht zu knüpfen, weil davon in erster Linie nur die freie Verfügbarkeit des Anlegers über sein Wertpapier und damit die Möglichkeit, den in ihm verkörperten Wert jederzeit zu realisieren, nicht aber der eigentliche Wert der Kapitalanlage an sich berührt wird. Eine kurzfristige Beschränkung der Disponibilität, die - wie bereits dargelegt - die Chancen und Risiken der Anlage selbst nicht weiter tangiert, stellt aber für einen regelmäßig ausschließlich am Wertzuwachs interessierten Kapitalanleger keinen für seine Entscheidung so ausschlaggebenden Gesichtspunkt dar, daß es einer dahingehenden gesonderten Belehrung bedürfte. Dies gilt um so mehr, als sich ein Anleger auch im üblichen Parketthandel unter Umständen mit einer Aussetzung des Handels konfrontiert sieht, ohne daß er auf ein solches "Risiko" zuvor ausdrücklich aufmerksam gemacht werden müßte. Mögen die Gründe für die gegebenenfalls fehlende Handelsmöglichkeit auch völlig unterschiedlicher Natur sein, so ist das wirtschaftliche Ergebnis jedoch in beiden Fällen identisch. Der Anleger kann über Teile seines Vermögens zeitweilig nicht mehr verfügen. Dabei verkennt der Senat nicht, daß dann eine abweichende Betrachtungsweise denkbar und gerechtfertigt sein kann, wenn es dem Anleger ausnahmsweise gerade auf eine jederzeitige Verwertungsmöglichkeit ankommt, doch sind dementsprechende Anhaltspunkte vorliegend nicht ersichtlich.
2. Eine Pflichtverletzung der Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, daß sie die Klägerin nicht über die Existenz des sogenannten Spread aufgeklärt hat, denn dieser Umstand stellt nach den Feststellungen des Sachverständigen ebenfalls keine Besonderheit des elektronischen Handels dar, sondern ist auch an anderen Börsen die Regel, mag sich das Vorhandensein unterschiedlicher Kurse für den Ankauf einerseits und den Verkauf andererseits dort auch nicht immer deutlich zeigen. Die Beklagte war auch nicht etwa zu einer Belehrung über das konkrete Ausmaß des Spread bei B.-Aktien verpflichtet. Es ist nämlich nicht ersichtlich, daß es in diesem Zusammenhang in irgendeiner Form zu einer Verfälschung der am Handelsplatz NASDAQ vorgegebenen Situation gekommen wäre, die die Grundlagen des Geschäfts entscheidend beeinträchtigt und die deshalb einen gesonderten Hinweis erforderlich gemacht hätte.
3. Die Beklagte hat ihre der Klägerin gegenüber bestehenden Hinweis- und Aufklärungspflichten auch nicht dadurch verletzt, daß sie keine Angaben zum Streubesitz und zum Handelsvolumen der B.-Aktien gemacht hat. Trotz der diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen vermag der Senat ein über das übliche Maß hinausgehendes Risiko allein deshalb, weil nur knapp 39 % der fraglichen Aktien für den Handel zur Verfügung standen, nicht zu erkennen. Abgesehen davon, daß der Sachverständige auf entsprechende Nachfrage bestätigt hat, daß es durchaus auch andere Papiere in der vorliegenden Größenordnung gibt, die damit verbundene Marktenge also nichts Außergewöhnliches ist, lassen seine Angaben ohnehin erkennen, daß wesentliche Grundlage seiner Beurteilung letztlich nicht etwa spezielle Besonderheiten der B.-Aktie sind, sondern daß Anknüpfungspunkt dafür die allgemein aus dem Zusammentreffen einer eher geringen Bandbreite von "handelswilligen" Aktionären und einem relativ niedrigen Kurs der Aktie resultierende Möglichkeit stärkerer Einflußnahme auf die Kursbildung ist, die vom Sachverständigen als Risiko eingeschätzt wird. Wenn der Senat diese Sichtweise im Hinblick auf den dargestellten Marktmechanismus auch teilt, so läßt sich daraus die Notwendigkeit einer gesonderten Belehrung jedoch nicht ableiten. Der genannte Umstand stellt nämlich nur eine der zahlreichen Unwägbarkeiten von Aktiengeschäften dar, die - gerade was die Kursentwicklung in die eine oder andere Richtung anbelangt - einen der entscheidenden Risikofaktoren dieser Kapitalanlageform ausmachen und auf die deshalb bereits im Rahmen der allgemeinen Aufklärung über die mit Wertpapiergeschäften verbundenen Risiken hingewiesen wird. Einer ausdrücklichen Aufklärung über beim konkreten Geschäft die Kurse möglicherweise beeinflussende Umstände bedarf es dagegen regelmäßig nicht, wobei der Senat nicht verkennt, daß es dabei naturgemäß Grenzen gibt, die vorliegend aber erkennbar noch nicht erreicht sind. Der vermeintlichen Marktenge eines Papiers kommt als einem von vielen kurs- und wertbildenden Kriterien nämlich allenfalls in Ausnahmefällen eine so ausschlaggebende Rolle zu, daß sich allein daraus eine tatsächliche Gefährdung des Anlegerinteresses ergeben kann mit der Folge, daß dann auch der Anleger entsprechend informiert werden muß. Daß diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären, läßt sich jedoch auch nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht feststellen. Dabei darf auch nicht außer Betracht bleiben, daß eine Marktenge - richtig genutzt - für den Anleger durchaus auch Chancen bietet, so daß der Senat schon die Ausgangsüberlegung "Marktenge gleich erhöhtes Risikopotential" nicht uneingeschränkt zu teilen vermag.
4. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann der Beklagten auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie die Klägerin nicht auf die Möglichkeit einer Stopp-Loss-Order hingewiesen und davon auch keinen Gebrauch gemacht hat. Auch hier lassen die Ausführungen des Sachverständigen nämlich deutlich erkennen, daß für seine diesbezüglichen Überlegungen nicht etwa die konkrete Situation der B.-Aktie ausschlaggebend war, sondern seine eher allgemeine Vorstellung, die in Rede stehende Sicherung müsse zum Standardrepertoire eines jeden Anlageberaters gehören, nur dann entspreche die Verwaltung den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns. Genau das ist aber aus Sicht des Senats nicht der Fall. Die Frage nach dem gezielten Einsatz einer Stopp-Loss-Order ist vielmehr situationsbedingt zu entscheiden, wobei vorliegend hinreichende Anhaltspunkte für eine dahingehende Notwendigkeit nicht vorgetragen sind.
5. Eine Haftung der Beklagten ergibt sich schließlich auch nicht daraus, daß sie überhaupt ein Geschäft mit B.-Aktien getätigt hat. Auch insoweit läßt sich ein Pflichtverstoß nämlich schon deshalb nicht feststellen, weil das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin nicht hinreichend substantiiert und deshalb unerheblich ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Klägerin ist mit mehr als 60.000,00 DM beschwert.
Streitwert: bis 70.000,00 DM.