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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-6 U 310/05·20.12.2006

RBerG-Nichtigkeit von Geschäftsbesorgungsvertrag: Bank erhält nur Teilrückzahlung aus Darlehensvaluta

ZivilrechtBankrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die klagende Bank verlangte nach gescheitertem Immobilienerwerb Feststellungen zur Wirksamkeit zweier Darlehen sowie hilfsweise Rückzahlung. Das OLG hält die Darlehensverträge für unwirksam, weil die Erwerber wegen Nichtigkeit der Geschäftsbesorgungsverträge nach dem RBerG nicht wirksam vertreten wurden und eine Genehmigung verweigerten; Rechtsschein (§§ 171, 172 BGB) greife grundsätzlich nicht. Bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen die Darlehensnehmer scheitern überwiegend, weil die Valuta auf ein von der vollmachtlosen Geschäftsbesorgerin geführtes Sonderkonto ausgekehrt wurde (Anweisungsfall). Nur für 9.219,34 € bejaht das Gericht eine zurechenbare Rechtsscheinanweisung wegen vorliegender Vollmachtsausfertigungen bei der Bank und verurteilt die Beklagten insoweit zur Zahlung.

Ausgang: Berufung nur in Höhe von 9.219,34 € erfolgreich; im Übrigen Klage abgewiesen und Berufung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Darlehensvertrag ist unwirksam, wenn der Abschluss durch einen Vertreter erfolgt, dessen Vollmacht aus einem wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrag hergeleitet wird, und der Vertretene die Genehmigung verweigert.

2

Die Nichtigkeit eines gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßenden Geschäftsbesorgungsvertrages erfasst regelmäßig auch die darin erteilte Vollmacht; dem Vertreterhandeln ist dann im Interesse des Auftraggebers grundsätzlich jede rechtliche Wirkung zu versagen.

3

Ein Rechtsscheintatbestand nach §§ 171, 172 BGB setzt voraus, dass dem Geschäftsgegner die Vollmachtsurkunde im Original oder in Ausfertigung vor oder bei Vornahme des maßgeblichen Vertretergeschäfts vorgelegt wird.

4

Wird eine Darlehensvaluta in einem Anweisungsdreieck ausgekehrt, scheidet eine bereicherungsrechtliche Inanspruchnahme des vermeintlichen Darlehensnehmers im Deckungsverhältnis aus, wenn ihm die Anweisung des vollmachtlosen Vertreters nicht zurechenbar ist.

5

Liegen dem Auszahlenden bei einer gesonderten Valutierungsanweisung Vollmachtsunterlagen in Ausfertigung vor, kann dem Vertretenen der Rechtsschein einer wirksamen Anweisung zurechenbar sein mit der Folge einer bereicherungsrechtlichen Haftung; die Tilgung eigener Verbindlichkeiten mit dem Erlangten lässt die Bereicherung regelmäßig nicht entfallen (§ 818 Abs. 3 BGB).

Relevante Normen
§ Art. 12 GG§ 242 BGB§ 171 BGB§ 172 BGB§ 812 Abs. 1 BGB§ 267 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 15 O 600/04

Bundesgerichtshof, XI ZR 52/07 [NACHINSTANZ]

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. November 2005 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise geändert.

Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 9.219,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. März 2005 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der durch die Streithilfe verursachten Kosten, die dem Streithelfer zur Last fallen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

2

A.

3

Wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszuge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung mit der Ergänzung Bezug genommen, dass die Klägerin behauptet hat, die Auskehrung eines Betrages von 18.031,46 DM sei auf eine Anweisung der Geschäftsbesorgerin erfolgt, die diese erteilt habe, als bei ihr – der Klägerin – die "Vollmachtsunterlagen" in Ausfertigung vorgelegen hätten.

4

Gleichfalls wird wegen der zur Abweisung der Klage führenden Erwägungen auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.

5

Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihrer rechtlichen Ausführungen ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiter.

6

Sie beantragt,

7

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. November 2005 im Kostenpunkt aufzuheben und im Übrigen wie folgt abzuändern:

8

1.

9

Es wird festgestellt, dass zwischen den Beklagten und der Klägerin unter den Kontonummern … und … am 19./22.12.1995 ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen wurde, der in Gestalt des Änderungsvertrages vom 22.11./18.12.2000 wirksam fortbesteht.

10

2.

11

Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, wegen ihrer Ansprüche aus dem in Nr. 1 bezeichneten Darlehensvertrag die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars C. vom 21.05.1996 (UR-Nr. …/1996)

12

– Grundschuldbestellung mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung – gegenüber den Beklagten zu betreiben.

13

3. hilfsweise zu den Klageanträgen 1. und 2.:

14

Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, wegen ihrer aufgrund einer etwaigen Unwirksamkeit des in Nr. 1 bezeichneten Darlehensvertrages bestehenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsansprüche die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars C. vom 21.05.1996 (UR-Nr. …/1996) – Grundschuldbestellung mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung – gegenüber den Beklagten zu betreiben.

15

4. höchst hilfsweise zu den Klageanträgen 1. bis 3.:

16

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 94.935,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

17

5.

18

Es wird festgestellt, dass zwischen den Beklagten und der Klägerin unter den Kontonummern … und … am 27.12.1995/09.01.1996 ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen wurde, der in Gestalt des Änderungsvertrages vom 22.11./18.12.2000 wirksam fortbesteht.

19

6.

20

Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, wegen ihrer Ansprüche aus dem in Nr. 5 bezeichneten Darlehensvertrag die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars D. vom 16.01.1996 (UR-Nr. …/1996) – Grundschuldbestellung mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung – gegenüber den Beklagten zu betreiben.

21

7. hilfsweise zu den Klageanträgen 5. und 6.:

22

Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, wegen ihrer aufgrund einer etwaigen Unwirksamkeit des in Nr. 5 bezeichneten Darlehensvertrages bestehenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsansprüche die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars D. vom 16.01.1996 (UR-Nr. …/1996) – Grundschuldbestellung mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung – gegenüber den Beklagten zu betreiben.

23

8. höchst hilfsweise zu den Klageanträgen 5. bis 7.:

24

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 192.792,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

25

Der Streithelfer der Klägerin schließt sich deren Anträgen an.

26

Die Beklagten beantragen,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Sie verteidigen das Urteil des Landgerichts.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge und die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Gründen zu B. Bezug genommen.

30

B.

31

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg. In Höhe von 9.219,34 € nebst Zinsen steht der Klägerin gegen die Beklagten ein Zahlungsanspruch zu. Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet.

32

I.

33

Was die Zulässigkeit der Feststellungsanträge anbelangt, hat das Landgericht das Feststellungsinteresse zutreffend bejaht.

34

II.

35

In der Sache bedarf es, da die Parteien selbst die einschlägige Rechtsprechung bereits zum Gegenstand ihres Vortrags gemacht haben, angesichts des Inhalts der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils und der Berufungsrügen lediglich der folgenden Ausführungen.

36

1.

37

Die Darlehensverträge sind unwirksam, weil die Beklagten bei ihrem Abschluss mit der Klägerin nicht wirksam vertreten wurden und ihre Genehmigung spätestens durch die Klageerwiderung verweigert haben. Die fehlende Vertretungsmacht beruht darauf, dass die jeweils mit der B-GmbH abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsverträge wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtig sind.

38

a)

39

Die diesbezügliche, ständige höchstrichterliche Rechtsprechung ist verfassungsgemäß. Schon die grundlegende Entscheidung BGH WM 2000, S. 1443 ff. knüpfte ausdrücklich an verfassungsrechtliche Vorgaben, namentlich Art. 12 GG, an.

40

Dem steht die von der Klägerin angeführte neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen. Die Entscheidung vom 29. Juli 2004 verhält sich ohnehin nicht über den Begriff der Rechtsbesorgung, sondern über das Erfordernis der Geschäftsmäßigkeit. Der Beschluss vom 27. September 2002 behandelt einen Fall, in dem eine Person berufsmäßig auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrages die Ermittlung von Tatsachen anbot, um Rechtsansprüche durchzusetzen, wobei die eigentliche Rechtsbesorgung nach dem Vertrag jedoch Rechtsanwälten vorbehalten blieb; hiermit ist der Streitfall nicht zu vergleichen. Aber auch die Rechtsprechung des I. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 11. November 2004) widerspricht der hier vertretenen Würdigung nicht. Im dortigen, die Testamentsvollstreckung durch Banken betreffenden Fall betont der BGH ausdrücklich, gegebenenfalls könne und müsse der Testamentsvollstrecker, wie dies der Erblasser auch erwarten werde, seinerseits Rechtsrat einholen. Eine solche Erwartungshaltung ist weder in dem hier vorliegenden Fall feststellbar, noch typischerweise bei Erwerbern von Wohnungseigentum zu Steuersparzwecken anzunehmen; diese gehen vielmehr davon aus, dass der Geschäftsbesorger die ihm übertragenen Tätigkeiten "abschließend" erledigen werde.

41

Auch im vorliegenden Fall ist jedenfalls der die Anwendung der Verbotsnorm des Rechtsberatungsgesetzes rechtfertigende Schutzzweck, die Qualität der Dienstleistung zu sichern, betroffen, weil sich auch hier die Aufgaben der Geschäftsbesorgerin nicht in der Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange erschöpften. Mit dem Abschluss der Geschäftsbesorgungsverträge wurden der Geschäftsbesorgerin Tätigkeiten nicht nur beim Abschluss des Verwaltervertrages sowie des Wartungs- und Instandhaltungsvertrages einerseits, von Darlehensverträgen über die Zwischen- und Endfinanzierung andererseits, sondern auch bei Belastungen des Wohnungseigentums mit Grundpfandrechten einschließlich der persönlichen und dinglichen Unterwerfung des Käufers unter die sofortige Zwangsvollstreckung, bei der Abgabe von Schuldübernahmeerklärungen für bereits eingetragene Rechte und bei der Abgabe abstrakter Schuldanerkenntnisse und Schuldversprechen, ferner beim Abschluss des Mietvertrages anvertraut. Es ist weder von der Klägerin vorgetragen, noch nach Aktenlage ersichtlich, dass die Parteien seinerzeit davon ausgegangen wären, die Geschäftsbesorgerin solle bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Falle auftretender Probleme rechtsanwaltlichen Rat einholen oder gar gesondert einen Rechtsanwalt beauftragen. In allen drei Bereichen – der Errichtung und Invollzugsetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft, der Finanzierung und der Vermietung – konnten mannigfach Rechtsfragen auftreten, zu deren Lösung die Erwerber, hätten sie nicht die Geschäftsbesorgerin beauftragt, sich anwaltlichen Beistandes bedient hätten.

42

Die Rechtsbesorgung stellte ferner keine Hilfs- oder Nebentätigkeit zur Aufgabe als Bauträger dar, sondern trat, wie auch die jeweilige Niederlegung in einem gesonderten, mit dem Kaufvertrag nur äußerlich verbundenen Vertragstext sinnfällig macht, selbständig neben diese. Hiergegen spricht nicht, dass auch schon die Kaufverträge Vollmachten zugunsten der Geschäftsbesorgerin enthielten. Dabei handelte es sich um Durchführungsvollmachten für den Kaufvertrag zur Sicherstellung eines vertragsgemäßen Eigentumswechsels, die herkömmlich Mitarbeitern des beurkundenden Notars erteilt werden. Dass die Erwerber hier die Geschäftsbesorgerin und damit den "Vertragsgegner" des Kaufvertrages in diese Vollmachten einbezogen, erklärt sich allein aus dem Abschluss der Geschäftsbesorgungsverträge.

43

Aus diesen Gründen ist es auch ohne Belang, ob die Geschäftsbesorgerin zugleich als Verkäuferin auftrat. Ebensowenig ist es für die Verselbständigung der Rechtsbesorgung erheblich, ob die Vollmachten auch den Abschluss der Kaufverträge umfassten oder diese nicht durch die Geschäftsbesorgerin, sondern die Erwerber selbst abgeschlossen wurden.

44

b)

45

Die Nichtigkeitsfolge umfasst auch die in den Geschäftsbesorgungsverträgen erteilten Vollmachten. Der Schutz der Erwerber als Auftraggeber fordert es, dem Handeln der Geschäftsbesorgerin jede rechtliche Wirkung für sie (die Auftraggeber) zu versagen. Auf das wirtschaftliche Ergebnis der abgeschlossenen Geschäfte kommt es hierbei nicht an.

46

c)

47

Die Anwendung der vorstehend zugrunde gelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den Streitfall führt zu keiner unzulässigen unechten Rückwirkung. Zwar hat der Bundesgerichtshof im Jahre 2001 ausgesprochen (BGH WM 2001, S. 2260/2261), dass hierdurch rückwirkend tief in weithin abgeschlossene Vorgänge eingegriffen werde und der Vertrauensschutz im Einzelfall Berücksichtigung finden könne. Eine unbillige Belastung ist bei der Klägerin indes nicht erkennbar. Dass sie auf die Rechtsbeständigkeit der von ihr abgeschlossenen Verträge vertraute, versteht sich von selbst. Bei der Rückabwicklung der Vertragsbeziehungen auftretende wirtschaftliche Belastungen sind nicht in erster Linie auf die Unwirksamkeit der Darlehensverträge, sondern auf die zwischenzeitlich eingetretene Insolvenz der Geschäftsbesorgerin zurückzuführen. Durch diese könnte eine besondere Belastung gerade der Klägerin jedoch nur dann begründet werden, wenn jene der Klägerin als Bank deutlich ferner gestanden hätte denn den Beklagten als "Darlehensnehmern". Dies ist schon wegen der durch die Vielzahl der Verfahren dokumentierten Häufigkeit der Zusammenarbeit von Klägerin und Geschäftsbesorgerin auch nicht ansatzweise erkennbar.

48

d)

49

Gleichfalls verstoßen die Beklagten nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn sie sich auf die Unwirksamkeit der Darlehensverträge berufen. Dass sie seinerzeit das Tätigwerden der Geschäftsbesorgerin für sie faktisch wünschten, liegt auf der Hand. Dies besagt aber noch nichts dafür, ob sie es auch dann gewünscht hätten, wenn sie über die Bedenken gegen die Wirksamkeit der Geschäftsbesorgung aufgeklärt worden wären.

50

e)

51

Der Gesichtspunkt des Rechtsscheins führt nicht zur Wirksamkeit der Darlehensverträge.

52

aa)

53

Die §§ 171, 172 BGB erfordern die Vorlage der Vollmacht in Original oder Ausfertigung vor oder bei Vornahme des "Vertreter"geschäfts, dessen Rechtswirksamkeit für den "Vertretenen" ansonsten zu verneinen wäre. Die von der Klägerin im Berufungsverfahren in Bezug genommene neuere höchstrichterliche Rechtsprechung besagt nichts anderes, insbesondere nicht, dass es nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge, sondern auf denjenigen der tatsächlichen Valutierung ankäme; die dortigen Ausführungen des Bundesgerichtshofes erklären sich allein daraus, dass in dem von ihm zu entscheidenden Fall die Valutierungsanweisung – und nicht der Abschluss des Darlehensvertrages – das vorbezeichnete Vertretergeschäft darstellte. Desgleichen ist es zutreffend, die Vorlage der Vollmacht in (Original oder) Ausfertigung auch in Fällen zu verlangen, in denen die nachträgliche rechtliche Beurteilung ergibt, dass die Frage des Fortbestandes der Vollmacht nicht in Rede stand; diese, aus der Erhebung von Einwendungen durch den "Vertretenen" folgenden Erkenntnisse hat der durch den Gesichtspunkt des Rechtsscheins geschützte Rechtsverkehr zur Zeit des Vertreterhandelns nicht. Ferner überzeugt es nicht, das hier vertretene rechtliche Ergebnis mit der Erwägung in Frage zu stellen, danach sei die Reihenfolge von Darlehensvertragsschluss und Vollmachtsvorlage entscheidend, und diese sei rein zufällig. Vielmehr dürfte der Abschluss eines Darlehensvertrages ohne Vollmachtsnachweis durch eine Bank im Verkehr mit Privatkunden typischerweise dann auftreten, wenn Bank und Vertreter in gefestigten Formen zusammenarbeiten.

54

bb)

55

Grundlagen für eine Duldungsvollmacht der Beklagten gibt es nicht.

56

Die sogenannte Selbstauskunft der Beklagten ließ, wie schon das Landgericht ausgeführt hat, keinen Bezug zu der – späteren – Geschäftsbesorgerin erkennen.

57

Aber auch die sogenannte Reservierungsbestätigung (Anlage K 5 b / Anlagenband) enthielt nur einen Auftrag der Beklagten an die Geschäftsbesorgerin, ein bestimmtes Wohnungseigentum zu bestimmten Bedingungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt für sie zu reservieren. Die weitere Bemerkung, das Eigenkapital werde unter anderem durch Aufwendungen für die Vermittlung und Bearbeitung der Endfinanzierung erhöht, erlaubte keinen tragfähigen Rückschluss darauf, dass die Geschäftsbesorgerin zugleich als Vertreterin den Darlehensvertrag über die Endfinanzierung abschließen sollte.

58

f)

59

Die Darlehensverträge wurden von den Beklagten weder durch die Bedienung der monatlichen Raten noch durch die von ihnen geschlossenen Änderungsverträge, die allein eine Änderung der Regelungen über die Verzinsung (Zinshöhe, Festschreibungszeiträume, Höhe der monatlichen Raten) enthielten, genehmigt. Dies hat schon das Landgericht zutreffend begründet.

60

g)

61

Gleichfalls nichtig ist die der Vollstreckungsunterwerfungserklärung der Beklagten zugrunde liegende Prozessvollmacht, ohne dass sich die Klägerin auf Gutglaubensschutz, der nur nach Maßgabe der ZPO gewährt wird, berufen und ohne dass die Klägerin den Beklagten einen Verstoß gegen Treu und Glauben entgegenhalten könnte, da auch die Darlehensverträge, in denen sich die Beklagten zur Abgabe der Unterwerfungserklärung verpflichteten, unwirksam sind.

62

h)

63

Letztlich stehen der Klägerin gegen die Beklagte weitgehend auch keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche zu.

64

aa)

65

Die Beklagten selbst haben die Valuta schon deshalb nicht im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB erlangt, weil diese – wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Senatstermin klargestellt hat – auf ein Erwerbersonderkonto gezahlt wurde, das von der nicht wirksam bevollmächtigten Geschäftsbesorgerin eingerichtet worden war und hinsichtlich dessen die Beklagten als Darlehensnehmer nicht frei verfügungsberechtigt waren.

66

bb)

67

Bei dieser Lage beurteilt sich der vorliegende Sachverhalt nach den Grundsätzen der sogenannten Anweisungsfälle, nicht nach denjenigen einer Leistung auf fremde Schuld (§ 267 BGB). Die Klägerin wollte mit der Auskehrung der Valuta ihre vermeintliche Verbindlichkeit zur Darlehensgewährung gegenüber den Beklagten erfüllen, nicht hingegen deren Kaufpreisschuld gegenüber der Verkäuferin durch Erfüllung zum Erlöschen bringen. Diese seinerzeitige Tilgungsbestimmung kann die Klägerin auch nicht nachträglich ändern.

68

cc)

69

Ganz überwiegend kann sich die Klägerin wegen der Rückabwicklung der von ihr erbrachten Leistungen nicht an die Beklagten als ihre Vertragspartner im sogenannten Deckungsverhältnis halten. Dies gilt unabhängig davon, ob das sogenannte Valutaverhältnis zwischen den Beklagten und der Verkäuferin wirksam ist oder nicht. Der Ausschluss der Rückabwicklung "über das Dreieck" beruht darauf, dass – mit einer nachstehend unter dd) behandelten Ausnahme – eine den Beklagten zurechenbare Anweisung zur Auskehrung der Valuta an die Klägerin nicht feststellbar ist.

70

Das Handeln eines vollmachtlosen Vertreters, wie hier der Geschäftsbesorgerin, schließt eine Zurechnung regelmäßig aus. Besonderheiten des Sachverhaltes, die eine solche gleichwohl erlauben würden, fehlen hier. Die in den Kaufverträgen vorgesehene Abtretung der Ansprüche "auf Auszahlung der Fremdmittel" durch die Beklagten an die Verkäuferin ist als solche belanglos, da sie einen Anspruch der Beklagten auf Auszahlung des Darlehens gegenüber der Klägerin voraussetzte, an der es wegen der Unwirksamkeit der Darlehensverträge fehlte. Soweit in der Abtretung überhaupt eine Anweisung zur Auskehrung der Valuta in schlüssiger Form erblickt werden kann, war diese jedenfalls auf den Fall der Existenz des Auszahlungsanspruchs – die, wie gesagt, zu verneinen ist – beschränkt (vgl. die Argumentation in BGH WM 2004, S. 1230 ff. – juris-Version Rdnr. 35).

71

Dass dem vorstehend dargestellten Ergebnis die Entscheidung BGHZ 105, 365 ff. nicht entgegensteht, hat bereits der Bundesgerichtshof selbst näher begründet (WM 2004, S. 1230 ff. – juris-Version Rdnr. 37). Auch die von der Klägerin herangezogene Stimme im Schrifttum nötigt zu keiner anderen Beurteilung. Schon die – als Argument für den Ausschluss einer Direktkondiktion angeführte – "Schutzbedürftigkeit" des tatsächlichen Zahlungsempfängers ist, wenn man diesen in der Verkäuferin erblickt, im Streitfall sehr zweifelhaft; denn die mit der Geschäftsbesorgerin identische Verkäuferin setzte durch die Gestaltung der Geschäftsbesorgungsverträge den Grund für die Unwirksamkeit der Darlehensverträge und Anweisungen, damit für die Mängel des Deckungsverhältnisses. Zum anderen und vor allem ist kein Grund gegeben, im Streitfall Anweisungen an die Klägerin zur Auskehrung der Valuten trotz Fehlens eines rechtsgeschäftlichen Rechtsscheinstatbestandes den Beklagten zuzurechnen. In dieser Hinsicht sind bisher nur Fälle diskutiert worden, in denen der scheinbar Anweisende ursprünglich eine rechtlich vollwirksame Anweisung erteilt hatte (diese aber später widerrief) oder in denen er den Anschein einer Bevollmächtigung dadurch sorgfaltswidrig schuf, dass er die Herstellung einer inhaltlich unzutreffenden Vollmachtsurkunde ermöglichte. Um derartige Fallgestaltungen geht es hier nicht.

72

dd)

73

Anders ist bezüglich eines Betrages von 9.219,34 € zu entscheiden.

74

Insoweit hat die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung in der Tat "über das Dreieck" zu erfolgen, weil den Beklagten der Rechtsschein einer wirksamen Anweisung der Klägerin zur Zahlung zurechenbar war.

75

Ausweislich der Anlagen K 6 (Anlagenband), K 27 (Bl. 186 GA) sowie K 7b (Anlagenband) lagen bei der Klägerin die "Vollmachtsunterlagen" (Kauf- und Geschäftsbesorgungsvertrag in Verbindung mit Annahmeerklärung der Beklagten) in Ausfertigung vor, als die – vollmachtlose – Geschäftsbesorgerin sie gesondert anwies und die Klägerin auf der Grundlage des Darlehensvertrages von 1995 18.031,46 DM auskehrte. Das kann, soweit das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten prozessual beachtlich ist, als bewiesen angesehen werden (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

76

Die Beklagten haben im Schriftsatz vom 10. August 2005 mit Nichtwissen bestritten, dass die "Vollmachtsunterlagen" der Klägerin überhaupt und insbesondere vor Valutierung vorlagen. Mit Nichtwissen können die Beklagten befugtermaßen indes nur den Eingang bei der Klägerin und diesen zu einem bestimmten Zeitpunkt bestreiten, denn ob und wann die Unterlagen vom Notar abgesandt wurden, könnten sie wegen ihres zu diesem bestehenden Rechtsverhältnisses bei ihm erfragen. Der Eingang bei der Klägerin ist nach Aktenlage erwiesen. Weder liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass dem notariellen Schreiben Anlage K 6 keine oder andere als die bezeichneten Unterlagen als Anlage beigefügt waren, noch dafür, dass der Eingangsstempel der Klägerin gefälscht oder inhaltlich unwahr ist; im Gegenteil steht der dokumentierte Vorgang, auch zeitlich, in Übereinstimmung mit dem gewöhnlichen Geschehensablauf.

77

Eine Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB machen die Beklagten nicht geltend. Sie behaupten nicht, gesonderte Tilgungsleistungen auf den oben genannten Teilbetrag erbracht zu haben. Die Verwendung des Geldes zur Finanzierung des Wohnungseigentums, also die Tilgung von Kaufpreisschulden mit dem Erlangten, lässt die Bereicherung nicht entfallen.

78

Jeder der Beklagten schuldet den eingangs genannten Betrag, weil beiden die diesbezügliche Anweisung in voller Höhe zurechenbar ist. Sie haften als Gesamtschuldner, da sie eine gleichstufige Tilgungsgemeinschaft bilden.

79

Hierneben sind die Beklagten zur Entrichtung von Rechtshängigkeitszinsen in tenorierter Höhe verpflichtet.

80

2.

81

Soweit die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel durchdringt, sind die weiteren, von den Beklagten eher schlagwortartig angeführten rechtlichen Gesichtspunkte nicht geeignet, an der aufgezeigten rechtlichen Beurteilung etwas zu ihren Gunsten zu ändern.

82

Das Bestehen eines Widerrufsrechts nach dem HausTWG oder dem VerbrKrG zeigen die Beklagten nicht schlüssig auf. Darlegungen zu einer Haustürsituation fehlen; die Behauptung in der Berufungsbegründung, "der Kreditvertrag" sei in den Privaträumen der Beklagten abgeschlossen worden, genügt zum Vortrag einer Haustürsituation nicht und steht in unüberbrückbarem Widerspruch zu dem unstreitigen Umstand, dass beim Abschluss der Darlehensverträge die Geschäftsbesorgerin für die Beklagten tätig wurde, und dass "der Geschäftsbesorgungsvertrag" ungeachtet der notariellen Beurkundung der Verträge in den Privaträumen der Beklagten geschlossen worden sein könnte, ist unverständlich. Gleichfalls ist nicht erkennbar, wieso die Darlehensverträge keine wirksame Widerrufsbelehrung nach dem VerbrKrG enthalten sollten; die Unwirksamkeit der Geschäftsbesorgungsverträge ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Aus diesem Grunde ist es ferner unerheblich, ob die Geschäftsbesorgungsverträge auch aus Gründen des Verbraucherkreditgesetzes nichtig sind.

83

Unerheblich ist desgleichen, ob die Kaufverträge gemäß § 134 BGB nichtig sind. Zudem ist das diesbezügliche, allein auf eine "nach heutigem Stand" fehlende Vermietbarkeit Bezug nehmende Vorbringen der Beklagten gänzlich unsubstantiiert.

84

Schließlich sind die Ausführungen der Beklagten zu einem auf Freistellung gerichteten Schadenersatzanspruch und zur neueren Rechtsprechung eines Senats des Bundesgerichtshofes betreffend die Anwendung der Grundsätze für verbundene Geschäfte im Falle eines kreditfinanzierten Immobilien(fonds)erwerbs ohne tatsächliche Grundlage. Es bleibt völlig offen, in welcher Weise welche Aufklärungspflichten gegenüber den Beklagten die Klägerin, die Verkäuferin und Geschäftsbesorgerin oder sonstige am Erwerbsvorgang Beteiligte verletzt haben sollten.

85

C.

86

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

87

Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Soweit sich die Klägerin nicht lediglich gegen die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wendet, stellt sich allein die Frage, ob auch die in den "B"-Fällen erteilten Vollmachten unter die Rechtsprechung zum RBerG fallen, und hierbei handelt es sich um eine Frage der bloßen Rechtsanwendung auf einen überschaubaren Kreis von Lebenssachverhalten.

88

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 287.727,65 € festgesetzt. Maßgeblich ist der jeweils äußerst hilfsweise gestellte und vorliegend beschiedene Zahlungsantrag, weil sämtliche Anträge wirtschaftlich identisch sind: Mit den vorrangigen, dem Werte nach geringeren Feststellungsanträgen verfolgt die Klägerin lediglich die Sicherung ihrer Möglichkeit, die im jeweiligen Zahlungsantrag bezeichnete Summe von den Beklagten zu erhalten.