Abtretung von Kaufpreisansprüchen: fehlende Aktivlegitimation bei unklarer Sicherungsabtretung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte in gewillkürter Prozessstandschaft Zahlung von 4 Mio. DM an eine Kreissparkasse aus einer Ergänzungsvereinbarung zu einem Geschäftsanteilskauf. Das OLG wies die Berufung zurück, weil nicht feststellbar war, dass die Sparkasse die streitige Forderung wirksam erworben hatte. Zudem war eine Abtretung vom ursprünglichen Gläubiger an den Kläger unschlüssig und scheiterte jedenfalls daran, dass die Forderung zuvor notariell an dessen Ehefrau abgetreten worden war und deren Zustimmung (§ 185 BGB) nicht dargetan wurde. Auf die Auslegung der inhaltlich unklaren Ergänzungsvereinbarung kam es daher nicht mehr an.
Ausgang: Berufung zurückgewiesen, da der Erwerb der Forderung durch Abtretung weder für die Sparkasse noch für den Kläger schlüssig dargetan war.
Abstrakte Rechtssätze
Die gewillkürte Prozessstandschaft setzt eine Ermächtigung des Rechtsinhabers und ein eigenes rechtliches Interesse des Prozessstandschafters voraus; der Zeitpunkt der Ermächtigung ist für die Zulässigkeit unschädlich, wenn sie im Prozess nachgewiesen wird.
Wer sich auf den Erwerb einer Forderung durch (Sicherungs-)Abtretung beruft, muss den Vollzug der Abtretung und deren konkreten Inhalt schlüssig darlegen; ein Darlehensvertrag, der Abtretungen nur „in besonderen Urkunden“ vorsieht, ersetzt die Abtretungserklärung nicht.
Ist eine Forderung bereits wirksam an einen Dritten abgetreten, kann sie nur mit dessen Mitwirkung (insbesondere Zustimmung nach § 185 BGB) weiterübertragen werden; ein gutgläubiger Forderungserwerb ist ausgeschlossen.
Eine Abtretung in Gläubigerbenachteiligungsabsicht ist grundsätzlich nicht nach § 138 BGB nichtig, sondern regelmäßig nur anfechtbar; besondere Umstände für eine Sittenwidrigkeit sind darzulegen.
Ein Vertretergeschäft scheitert, wenn der Handelnde nicht hinreichend offenlegt, dass er im fremden Namen handelt (Offenheitsgrundsatz, § 164 BGB).
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 14d O 44/05
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25. November 2005 verkündete Urteil der 14d. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A.
Zum Sachverhalt wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit folgenden Korrekturen Bezug genommen:
Der Geschäftsanteilsübertragungsvertrag zwischen … (im Folgenden: J.B.) und der Beklagten wurde nicht am 28. August 1995 zur Urkunde Nr. 420/1995, sondern bereits am 16. August 1995 zur Urkunde Nr. 396/1995 vor dem Notar A. geschlossen (Anlage K 5).
Das Konkursverfahren über das Vermögen des J.B. wurde nicht mit Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 5. November 2006, sondern mit Beschluss vom 5. November 1996 eröffnet.
Das Schreiben von Rechtsanwalt B. vom 5. April 2000 an den Konkursverwalter blieb nicht ohne Reaktion, sondern wurde dahin beantwortet, dass der Konkursverwalter nicht die Masse besitze, um den Kaufpreisanspruch gegen die Beklagte einzuklagen. Im Übrigen habe er nichts gegen die von B. erhobene Klage einzuwenden.
Der Kläger macht mit der Klage nicht einen Teilbetrag in Höhe von 4 DM, sondern von 4 Mio. DM geltend.
Die vom Kläger behaupteten, auf Seiten 10 unten, 11 oben der Urteilsausfertigung wiedergegebenen Gewinnzahlen betreffen die Jahre 1996 (3.274.759,95 DM) bis 1999 (7.200.000,00 DM).
In dem aufgehobenen Konkursverfahren über das Vermögen des J.B. ist durch Beschluss vom 22. Juni 2006 die nachträgliche Verteilung u.a. für den Anspruch aus der Vereinbarung vom 15. November 1995 angeordnet worden, ggf. nach Anfechtung des Verkaufs und der Abtretung von Ansprüchen aus dem Besserungsschein (Bl. 299 f. GA).
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen für die Kreissparkasse C. geltend gemachten Anspruch weiter. Hierzu legt er ein Schreiben der Kreissparkasse C. vom 23. Dezember 2004 (Bl. 251 GA) vor, mit dem diese bestätigt, dass sie der Klageerhebung zugestimmt habe und die Prozessführung genehmige.
Der Kläger macht geltend: Das Landgericht sei einem grundlegenden Missverständnis der Urkunde vom 3. Juli 1995 (Anlage K 15 = Anlage K 16 = Bl. 132 ff. GA) erlegen. J.B. habe mit dieser Urkunde – was unstreitig ist – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht den Geschäftsanteil der D. (= Verkäuferin) erworben, sondern den der E. Bei der Anlage K 3 handele es sich – wie ebenfalls unstreitig ist – auch nicht um die „Gründungssatzung“ der Beklagten, sondern um die in der Verhandlung vom 3. Juli 1995 beschlossene Neufassung der Satzung der E., die – unstreitig – zu ihrer, der Beklagten, heutigen Firma umfirmiert habe. Des Weiteren macht der Kläger Ausführungen zum Hintergrund und zur Auslegung der „teilweise verunglückt formulierten“ Ergänzungsvereinbarung vom 15. November 1995 (Anlage K 6).
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Kreissparkasse C. 4 Mio. DM = (richtig:) 2.045.167,52 € nebst (wie gemeint ist) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.637.379,98 DM = (richtig:) 837.179,09 € seit dem 1. Mai 1997, weiteren 2.313.919,42 DM = (richtig: 1.183.088,21 € seit dem 1. Mai 1998 und weiteren (richtig:) 48.700,60 DM = 24.900,22 € seit dem 1. Mai 1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist mit dem Kläger der Auffassung, dass J.B. am 15. November 1995 von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit gewesen sei und die Wirksamkeit der Ergänzungsvereinbarung nicht an dieser Vorschrift scheitere. Gleichwohl sei die Klage unbegründet. Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Gegen die von ihm behauptete Abtretung spreche, dass J.B. nicht bereit sei, ihm die Abtretung zu bestätigen. Darüber hinaus sei J.B. am 30. Dezember 2002 nicht einmal mehr Inhaber der abgetretenen Forderung gewesen, wie sich aus der Abtretungsurkunde über die Abtretung der Forderung an seine Ehefrau vom 14. September 2000 (Anlage K 9) ergebe. Die Ergänzungsvereinbarung vom 15. November 1995 sei darüber hinaus wegen Unverständlichkeit und Unbestimmtheit unwirksam. Der maßgebliche Satz, aus dem der Kläger einen weiteren Zahlungsanspruch von 4 Mio. DM herleite, sei völlig unverständlich und daher nichtig. Im Übrigen sei auch die Berechnung fehlerhaft. Es könne allenfalls auf den Bilanzgewinn und nicht den Jahresüberschuss und auch nur auf die Geschäftsjahre 1995 bis 1998 und nicht auf die Geschäftsjahre 1996 bis 1999 abgestellt werden. Selbst wenn sich aus der Ergänzungsvereinbarung ein Zahlungsanspruch herleiten lasse, sei dieser durch einen Vergleich zwischen dem Konkursverwalter über das Vermögen des J.B. und ihr, der Beklagten, erledigt worden. Schließlich wiederholt die Beklagte ihre bereits erstinstanzlich erklärte Hilfsaufrechnung.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlage sowie die nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Sie hat schon deswegen keinen Erfolg, weil die Kreissparkasse C., deren Forderungen der Kläger verfolgt, nicht aktivlegitimiert ist. Darüber hinaus kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger Inhaber der Klageforderung ist.
I.
Die Klage ist zulässig. (Erst) seitdem der Kläger im Berufungsverfahren das Schreiben der Stadtsparkasse C. vom 23. Dezember 2004 vorgelegt hat (Bl. 251 GA), bestehen an der Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft keine Zweifel mehr. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass die Kreissparkasse C. den Kläger zur Prozessführung ermächtigt und dieser wegen seiner persönlichen Haftung für ein von der Kreissparkasse der F. gewährtes Darlehen, zu dessen Sicherung der streitgegenständliche Anspruch an die Kreissparkasse C. abgetreten sein soll, ein rechtliches Interesse hat. Zu welchem Zeitpunkt die Kreissparkasse die Erklärung tatsächlich abgegeben hat, ob bereits vor Überleitung des Mahnverfahrens in das streitige Verfahren oder erst während des streitigen Verfahrens, ist unerheblich.
Dass die Kreissparkasse C. mit annähernd umgekehrten Vorzeichen gegen die Beklagte auf Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrages vom 16. August 1995 klagt, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Allenfalls eine Vorgreiflichkeit läge vor und eine Aussetzung käme in Betracht, wenn es auf die Wirksamkeit des Kaufvertrages vom 16. August 1995 sowie die damit in sachlichem Zusammenhang stehende Vereinbarung vom 15. November 1995 in anfechtungsrechtlicher Hinsicht oder aus dem Gesichtspunkt des § 138 BGB ankäme. Dies ist jedoch – wie nachstehend aufgezeigt wird - nicht der Fall.
II.
Die Klage ist unbegründet.
1.
Es kann schon nicht festgestellt werden, dass die Kreissparkasse C. die streitgegenständliche Forderung erworben hat.
a)
Hierzu hat der Kläger mit der Klageschrift lediglich pauschal behauptet, er habe der Kreissparkasse C. den streitgegenständlichen Anspruch abgetreten (Bl. 34 GA). Statt die versprochene Abtretungsurkunde nachzureichen, hat er mit Schriftsatz vom 14. September 2005 auf den Darlehensvertrag vom 21. Mai 2002 (richtig: 22. Mai 2002, Anlage K 13) und die darin vorgesehenen Sicherheiten verwiesen (Bl. 115 f. GA). Insoweit heißt es in dem Darlehensvertrag unter Ziffer 3 u. a.:
Der Sparkasse werden ... in besonderen Urkunden folgende Sicherheiten gestellt:
...- Abtretung von Kaufpreisansprüchen der Eheleute J.B. gegen die G. GmbH.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11. März 2005, S. 2 = Bl. 87 GA, die Abtretung und mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2005, S. 4 = Bl. 140 GA, „das gesamte Vorbringen über die Beziehungen des J.B. und des Klägers zur Kreissparkasse mit Nichtwissen“ bestritten, insbesondere, dass von einer Abtretung an die Kreissparkasse gerade auch die streitgegenständliche Forderung aus der Ergänzungsvereinbarung vom 15. November 1995 erfasst werde. Mit der Berufungserwiderung weist sie erneut darauf hin, dass der Darlehensvertrag keine Abtretung enthalte.
Wie sich die vom Kläger behauptete Abtretung vollzogen haben soll, ist nicht zu erkennen. Schon aufgrund der weiteren Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 14. September 2005 (S. 7 = Bl. 116 GA), „unter der fiktiven Annahme“, dass er die im Darlehensvertrag genannten Ansprüche nicht selbst erworben habe, habe die Kreis-sparkasse „sie aufgrund dieses Vertrages“ (gemeint ist der Darlehensvertrag vom 22. Mai 2002) erworben, drängt sich die Vermutung auf, dass der Kläger in dem Darlehensvertrag eine Abtretungsvereinbarung sieht. Diese Vermutung wird bestätigt durch den Schriftsatz des Klägers vom 23. November 2006. Dort vertritt er auf Seite 5 = Bl. 292 GA die unzutreffende Auffassung, aufgrund des eindeutigen Wortlauts ergebe sich die Abtretung aus dem Darlehensvertrag. Der Darlehensvertrag selbst sieht aber die Abtretung nur „in besonderen Urkunden“ vor und enthält sie gerade nicht.
Schon deswegen geht der Kläger auch fehl in der Annahme, J.B. habe, sei dessen Ehefrau … (im Folgenden: E.B.) bis zum Abschluss des Darlehensvertrages Forderungsinhaberin geworden, in deren Vollmacht mit dem Darlehensvertrag die Ansprüche an die Kreissparkasse abgetreten.
Die Erklärung der Kreissparkasse C. im Schreiben vom 23. Dezember 2004, der Kläger habe ihr „zur Besicherung auch seine eventuell ihm zustehenden Ansprüche“ gegen die Beklagte abgetreten, ersetzt den fehlenden Klagevortrag zur Abtretung nicht. Dies gilt umso mehr, als es wegen der Zweigliedrigkeit der etwaigen Forderungsentstehung (Verträge vom 16. August und 15. November 1995) auf den genauen Inhalt der Abtretungsvereinbarung ankommt. Hinzu kommt, dass Rechtsanwalt H. als Vertreter des Klägers der Kreissparkasse C. noch mit Schreiben vom 26. Mai 2004, also weit nach Abschluss des Darlehensvertrages vom 22. Mai 2002, die Abtretung der „Kaufpreisteilforderung“ aus der Ergänzungsvereinbarung erst anbot (Anlage K 8), bis dahin also auch aus der damaligen Sicht des Klägers keine Abtretung an die Kreissparkasse C. erfolgt war.
b)
Es kann nicht einmal festgestellt werden, dass der Kläger die streitgegenständlichen Ansprüche von J.B. abgetreten erhielt und überhaupt in der Lage war, sie an die Kreissparkasse C. weiter abzutreten, oder der Kläger – mangels Abtretung an die Kreissparkasse – selbst aktivlegitimiert ist. Eine – von der Beklagten bestrittene – wirksame Abtretung von J.B. an den Kläger ist nicht schlüssig dargelegt.
aa)
Der Kläger hat mit seiner Anspruchsbegründung vom 23. Dezember 2004, S. 2 = Bl. 34 GA, zunächst pauschal behauptet, „gemäß Abtretungsvereinbarung vom 30.12.2002“ habe J.B. die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche an ihn abgetreten. Mit Schriftsatz vom 14. September 2005, S. 2 f. = Bl. 111 f. GA, hat er dann behauptet, in einem Besprechungstermin vom 31. Oktober 2000 habe J.B. (in Gläubigerbenachteilungsabsicht) ihm, dem Kläger, den Anspruch aus dem Besserungsschein zur weiteren Verfolgung angeboten, weil er, der Kläger, gegen J.B. noch Honoraransprüche aus früheren Tätigkeiten in Höhe von insgesamt 790.000 DM zuzüglich Zinsen und Kosten gehabt habe. J.B. habe mit ihm, dem Kläger vereinbart, dass dieser sich wegen der Honoraransprüche in vollem Umfang aus der abgetretenen Forderung befriedigen könne, jedoch den Rest inkassohalber für J.B. halten solle. Eine schriftliche Dokumentation dieser Vereinbarung sei nicht für erforderlich gehalten worden, weil sie jederzeit nachholbar gewesen sei. Die Abtretung werde dadurch bestätigt, dass J.B. die Kosten für den dem vorliegenden Streitverfahren vorangegangenen Mahnbescheid über die I. GmbH gezahlt habe.
An diesem Sachvortrag des Klägers fällt bereits die zeitliche Diskrepanz zwischen dem mit der Anspruchsbegründung behaupteten 30. Dezember 2002 und dem später behaupteten 31. Oktober 2000 als dem Tag der Abtretungsvereinbarung auf. Merkwürdig ist auch, dass J.B. – wie der Kläger an anderer, bereits behandelter Stelle ausgeführt hat – Anlass gehabt haben soll, im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag vom 22. Mai 2002 eine Forderung der E.B. abzutreten, wenn Forderungsinhaber nach dem Sachvortrag im Schriftsatz vom 14. September 2005 doch längst der Kläger gewesen sein soll. Unter diesen Umständen liegt die Annahme nicht fern, dass selbst der Kläger in dem Gespräch vom 31. Oktober 2000 zunächst keine Abtretung gesehen hat. Sollte Ende Oktober 2000 tatsächlich keine Abtretungsvereinbarung getroffen worden sein, hätte der Kläger eine zu einem anderen Zeitpunkt erfolgte Abtretung näher darlegen müssen. Daran fehlt es.
bb)
Letztlich kann offen bleiben, ob das Gespräch vom 31. Oktober 2000 eine Abtretungsvereinbarung beinhaltet. Denn es fehlt jedenfalls an einer Berechtigung des J.B. zur Abtretung.
(1) Forderungsinhaberin war am 31. Oktober 2000 aufgrund notariell beurkundeter Abtretungsvereinbarung vom 14. September 2000 die Ehefrau des J.B., E.B.
J.B. hat mit notariell beurkundeter, in tatsächlicher Hinsicht unstreitiger Abtretungsvereinbarung vom 14. September 2000 u.a. den streitgegenständlichen Anspruch an seine Ehefrau E.B. abgetreten (vgl. hierzu die Anlage K 9 sowie die tatsächlichen Ausführungen des Landgerichts … im Beschluss vom 9. Mai 2005, Anlage K 10). Dementsprechend hat die Ehefrau den streitgegenständlichen Anspruch aus der Ergänzungsvereinbarung vom 15. November 1995 per Mahnbescheid vom 25. Januar 2005 (Anlage B 1) geltend gemacht.
Die Abtretung vom 14. September 2000 von J.B. an E.B. war jedenfalls am 31. Oktober 2000 wirksam.
Das Konkursverfahren über das Vermögen des J.B. war durch Beschluss vom 13. September 2000 aufgehoben worden, wie dem Beschluss des LG … vom 9. Mai 2005 entnommen werden kann. Selbst wenn J.B. seine Verfügungsberechtigung erst mit der Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses unter Angabe des Aufhebungsgrundes (Abhaltung des Schlusstermins, § 163 KO), die nach dem Klagevorbringen am 25. oder 26. Oktober 2000 erfolgt sein soll, wiedererlangt hatte, wurde seine Abtretungserklärung vom 14. September 2000 nunmehr wirksam (§ 185 Abs. 2 BGB).
Soweit J.B. mit der Abtretung die abgetretenen Ansprüche dem Zugriff seiner Gläubiger entziehen wollte, begründet dies allein keine Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarung. Eine beabsichtigte Gläubigerbenachteiligung begründet vielmehr grundsätzlich nur die Anfechtbarkeit (BGHZ 138, 292, 298). Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise anzunehmende Nichtigkeit nach § 138 BGB legt der Kläger nicht dar, auch nicht mit seinem Schriftsatz vom 9. Januar 2007.
(2) Da die Forderung an die Ehefrau abgetreten wurde und eine Rückabtretung der Ehefrau an J.B. nicht einmal ansatzweise behauptet wird, weiter ein gutgläubiger Forderungserwerb nicht möglich ist, kann der Kläger die Forderung nur unter Mitwirkung von E.B., nämlich mit deren Zustimmung nach § 185 BGB (vgl. BGH, NJW 1990, 2678, 2680), erworben haben. Dass E.B. der – hier unterstellten – Abtretung zugestimmt hat, kann aber nicht festgestellt werden.
Der Kläger behauptet zwar, E.B. habe lediglich eine Strohfraufunktion innegehabt und habe nichts getan, was J.B. nicht gewünscht habe, und alles unterlassen (gemeint ist wohl: getan), was dieser gewünscht habe. Auch wenn der Kläger in diesem Zusammenhang eine Genehmigung der Ehefrau anspricht, ist diesen allgemeinen Ausführungen nicht zu entnehmen, dass J.B. seine Ehefrau in die – unterstellte – Abtretungsvereinbarung in irgendeiner Form einbezogen hatte. Dass die Ehefrau ihm eine Generalermächtigung erteilt hatte, wie der Kläger möglicherweise aus der Strohfraufunktion ableiten will, kann dem Klagevorbringen nicht entnommen werden, hat der Kläger auch im Rahmen der mündlichen Erörterung der Problematik im Senatstermin vom 25. November 2006 nicht dargelegt. Einer Generalermächtigung steht entgegen, dass E.B. wunschgemäß agiert haben soll, woraus sich zunächst einmal nur ergibt, dass sie weisungsgemäß gehandelt haben soll, nicht aber, dass es ihrer Mitwirkung überhaupt nicht mehr bedurfte. Auch ein vom Kläger mit Schriftsatz vom 9. Januar 2007 angenommenes Treuhandverhältnis zwischen J.B. und E.B. würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Es ist ohne Belang, ob J.B. seine Ehefrau hätte anweisen können, ihre Zustimmung zu der – weiterhin unterstellten - Abtretungserklärung zu geben. Denn allein ein Treuhandverhältnis gibt dem Treugeber nicht die Rechtsmacht, über das Treugut zu verfügen. Entscheidend bleibt, dass eine Zustimmung von E.B. zu oder sonstige Mitwirkung an der Abtretung nicht ersichtlicht ist.
(3) Abgesehen von der Frage, ob der Kläger eine J.B. von seiner Ehefrau erteilte Generalvollmacht überhaupt schlüssig dargelegt hat, scheitert ein Vertretergeschäft des J.B. bei der hier lediglich unterstellten Abtretungsvereinbarung vom 31. Oktober 2000 schon daran, dass J.B. entgegen dem Offenheitsgrundsatz (§ 164 Abs. 1, 2 BGB) nicht zu erkennen gegeben hat, in fremdem Namen handeln zu wollen.
3.
Auf die Frage, ob die Ergänzungsvereinbarung vom 15. November 1995 den geltend gemachten Anspruch trotz ihrer – möglicherweise bewusst – unklaren Formulierung inhaltlich überhaupt hergibt, kommt es nach alledem nicht mehr an. Recht eindeutig scheint insoweit allerdings zu sein, dass das Wort „Betrag“ im zweiten Halbsatz von Satz 1 zu Ziffer 3 nicht durch das Wort „Fall“ zu ersetzen ist. Denn die nachfolgende Formel macht allenfalls dann Sinn, wenn das dortige Wort „Besserungsschein“ einen variablen Wert verkörpert, der in ein Verhältnis zu 8 Mio. DM gesetzt werden soll. Was mit dem „Betrag“ gemeint ist, dürfte sich dann aus dem Zusammenhang mit der zuvor genannten Größe von „weniger als 50 % der Gläubiger“ in Verbindung mit dem unter Ziffer 2 beschriebenen „Wertvolumen“ ergeben.
III.
Der Schriftsatz des Klägers vom 9. Januar 2007 gibt nach alledem auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 2.045.167,52 €.