Missbräuchlicher Lastschriftwiderspruch eines GmbH-Gesellschafters als § 826 BGB-Schädigung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte vom Beklagten Schadensersatz, nachdem dieser als Kontobevollmächtigter der P. GmbH bereits eingelösten Lastschriften über 102.002,32 DM widersprochen hatte. Streitpunkt war, ob der Widerspruch mangels anerkennenswerten Interesses sittenwidrig und vorsätzlich i.S.d. § 826 BGB war (hilfsweise Schuldbeitritt). Das OLG bejahte eine zweckwidrige Ausnutzung des Lastschriftverfahrens zur Begünstigung der Bank und zur Entlastung des Beklagten als Bürge bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Die titulierten Forderungen seien uneinbringlich; der Beklagte wurde in voller Höhe samt Zinsen und Kosten verurteilt.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Beklagter wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) zur Zahlung des vollen Schadens verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerspruch gegen eine bereits eingelöste, durch Einzugsermächtigung gedeckte und materiell berechtigte Lastschrift ist im Verhältnis zum Zahlungsempfänger sittenwidrig, wenn er ohne anerkennenswertes Interesse allein zur Rückgängigmachung einer geschuldeten Zahlung eingesetzt wird.
Zahlungsschwierigkeiten oder die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners begründen für sich genommen kein anerkennenswertes Interesse, eine berechtigte Lastschrift nicht zu genehmigen; insbesondere folgt daraus weder ein Leistungsverweigerungs- noch ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht.
Wer als Kontobevollmächtigter den Lastschriftwiderspruch im Namen des Kontoinhabers erklärt, muss sich die Erklärung zurechnen lassen; eine Entlastung mit dem Hinweis auf eine interne Weisung scheidet ohne Darlegung einer bloßen Botentätigkeit aus.
Die zweckwidrige Nutzung des Lastschriftwiderspruchs zur Verringerung der Bankschuld und damit zur Begünstigung eines einzelnen Gläubigers bei drohender Insolvenz sowie zur mittelbaren Entlastung eines Bürgen kann eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB darstellen.
Für die Haftung nach § 826 BGB genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich einer Gläubigerschädigung durch Forderungsausfall infolge des Lastschriftwiderspruchs; drohende Zahlungsunfähigkeit kann hierfür ausreichen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 01.10.1999 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkam-mer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 108.934,82 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 15. Mai 1998 aus 102.002,32 DM sowie 4 % Zinsen aus weiteren 6.932,50 DM seit dem 29. Juli 1998 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auf-erlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 141.000,00 DM abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Zwangs-vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer in Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen mißbräuchlichen Widerspruchs gegen zu ihren Gunsten bereits eingelöste Lastschriften aus unerlaubter Handlung auf Schadensersatz, darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt des Schuldbeitritts in Anspruch.
Die Klägerin betreibt u.a. Großmärkte. Der Beklagte ist Geschäftsführer der K. GmbH (K. GmbH), die mit der Klägerin in langjährigen Geschäftsbeziehungen stand. Zudem war der Beklagte seit Anfang September 1997 mit 50 % am Stammkapital der P. GmbH (P. GmbH) beteiligt, die einen Großhandel mit Lebensmitteln betrieb. Die K. GmbH hatte einen ihrer Geschäftsräume zeitweise der P. GmbH als Büroraum vermietet, in welchem die Tochter des Beklagten als Aushilfskraft der P. GmbH deren Kassen- und Wareneingangsbuch führte. Ob sie darüber hinaus die gesamte Buchhaltung für die P. GmbH gemacht hat, ist streitig.
Der Beklagte hatte neben dem Geschäftsführer D. der P. GmbH Kontovollmacht über deren Geschäftskonten bei der D. Bank e.G. und bei der S.N. (S.N.). Er verbürgte sich gegenüber beiden Banken für die Verbindlichkeiten der P. GmbH. Ob er Handlungsbevollmächtigter der P. GmbH war, ist ebenfalls streitig.
Am 06.01.1998 unterzeichnete der Beklagte namens der P. GmbH eine Vereinbarung mit der Klägerin, wonach der P. GmbH das jederzeit widerrufliche Recht eingeräumt wurde, im Großmarkt der Klägerin eingekaufte Waren "mit Scheck/durch Lastschrift" zu bezahlen (Anlage K 1). Bei den Verhandlungen mit der Klägerin verwendete der Beklagte Visitenkarten, auf denen außer dem Firmenlogo der P. GmbH sowie deren Anschrift und Telefonnummer nur der Vor- und Zuname des Beklagten aufgedruckt war.
Die P. GmbH bezog von der Klägerin u.a. in dem Zeitraum von etwa Mitte Februar 1998 bis Anfang April 1998 Waren, die die Klägerin mit insgesamt 117.002,23 DM in Rechnung stellte. Hiervon sind im Wege des Lastschriftverfahrens 15.000,00 DM zu Lasten des Geschäftskontos der P. GmbH bei der S.N. eingelöst worden. Auch die verbleibenden 102.002,23 DM wurden dem Konto der Klägerin im Lastschriftverfahren zunächst gutgeschrieben und das Geschäftskonto der P. GmbH bei der S.N. entsprechend belastet. Am 21.04.1998 widersprach der Beklagte den Belastungsbuchungen betreffend Lastschriften im Gesamtwert von 102.002,23 DM gegenüber der S.N., die die Buchungen sodann mit Wertstellung 22.04.1998 rückgängig machte. Im Zeitpunkt des Widerspruchs war die der P. GmbH von der S.N. eingeräumte Kreditlinie von 250.000,00 DM um etwa 80.000,00 DM überzogen.
Am 22.04.1998 kam es zu einem Gespräch zwischen Mitarbeitern der Klägerin und dem Beklagten über die offenen Forderungen gegen die P. GmbH, dessen Inhalt streitig ist. Mit Schreiben vom 28.04.1998 übersandte die Klägerin dem Beklagten eine "Gesprächsnotiz vom 22.04.1998", in der es u.a. heißt: "Um die Ansprüche der R. zu befriedigen, unterbreiteten Sie uns im persönlichen Gespräch sowie in einem am späten Nachmittag mit Herrn B. geführten Telefonat die nachstehenden Zahlungsfristen und Zahlungsmodalitäten". Sodann wurden mehrere Rechnungen aufgeführt, die (erneut) vom Geschäftskonto der P. GmbH durch Bankeinzug beglichen werden sollten; ferner wurden Rücklastschriften aufgeführt, die durch Barzahlung seitens der K. GmbH ausgeglichen werden sollten. Abschließend brachte die Klägerin zum Ausdruck, sie sehe die Zahlungstermine als verbindlich an, "zumal Sie uns erklärten, daß Sie, Herr K., hierfür persönlich eintreten" (vgl. Anlage K 10). Mit Anwaltsschreiben vom 05.05.1998 und 24.09.1998 widersprach der Beklagte dem Inhalt des vorgenannten Bestätigungsschreibens.
Am 26.05.1998 erhob die Klägerin gegen die P. GmbH vor dem Landgericht Düsseldorf (33 O 54/98 LG Düsseldorf) Klage auf Zahlung von 102.002,23 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 15.05.1998, der das Landgericht durch - rechtskräftig gewordenes - Versäumnisurteil vom 09.07.1998 stattgab und durch Beschluß vom 12.08.1998 die Kosten der Klägerin mit 6.932,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.07.1998 gegen die Beklagte jenes Rechtsstreits festsetzte (Anlagen K 4 und K 5). Zwangsvollstreckungsversuche gegen die P. GmbH blieben erfolglos; ein von der P. GmbH am 15.06.1998 gestellter Antrag auf Konkurseröffnung wurde mangels einer die Kosten deckenden Masse abgewiesen.
Bereits mit Schreiben vom 03.06.1998, das der Beklagte als Bürge zur Kenntnis erhielt, hatte die S.N. der P. GmbH mitgeteilt, mangels Einreichung der von ihr geforderten Unterlagen zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse habe sie die derzeitige (inzwischen auf 100.000,00 DM reduzierte) Kreditlinie gelöscht und verlange Rückführung der derzeitigen Kontoinanspruchnahme von ca. 106.000,00 DM bis 19.06.1998. Sodann stellte die P. GmbH am 15.06.1998 Antrag auf Konkurseröffnung, woraufhin auch die D. Bank e.G. ihre Kredite kündigte und den Beklagten als Bürgen in Anspruch nahm (63, 64 GA). Das Konkursgericht bestellte zunächst einen Sequester. Dieser empfahl dem Konkursgericht im November 1998, den Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels einer die Kosten deckenden Masse abzulehnen (83 GA). Unstreitig lehnte daraufhin das Konkursgericht die Eröffnung des Konkursverfahrens ab.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung der im Rechtsstreit gegen die P. GmbH ausgeurteilten 102.002,23 DM und der festgesetzten Kosten von 6.932,50 DM in Anspruch genommen.
Sie hat vorgetragen:
Der Beklagte habe sie - die Klägerin - unter Hinweis auf seine Geschäftsführer- und Gesellschafterstellung um Belieferung der P. GmbH gebeten. Die dabei übergebenen Visitenkarten hätten ihn als Repräsentanten der P. GmbH ausgewiesen. Der Widerspruch gegen die Lastschriften sei in Kenntnis der unmittelbar bevorstehenden Zahlungsunfähigkeit der P. GmbH erfolgt, um nicht selbst von der S.N. als Bürge in Anspruch genommen zu werden. Die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft sei nicht erst im Mai/Juni 1998 sondern bereits im April 1998 eingetreten gewesen. Denn bereits am 21.04.1998 sei laut Auskunft der Creditreform Haftanordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen den Geschäftsführer der P. GmbH ergangen (84 GA).
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei in Höhe der gegen die P. GmbH nicht durchsetzbaren Ansprüche gemäß § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil er berechtigten Lastschriften widersprochen habe, um sein eigenes Insolvenzrisiko auf sie - die Klägerin - zu verlagern. Deshalb sei der Widerspruch sittenwidrig gewesen. Jedenfalls hafte der Beklagte aus einem in dem Gespräch vom 22.04.1998 erklärten Schuldbeitritt.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 108.934,82 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 15. Mai 1998 aus einem Betrag in Höhe von 102.002,32 DM sowie 4 % Zinsen aus einem weiteren Betrag in Höhe von 6.932,50 DM seit dem 29. Juli 1998 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat mit Nichtwissen bestritten, daß die P. GmbH bei der Klägerin Waren im Gesamtwert von 117.002,23 DM gekauft hat und diese fehlerfrei und unbeanstandet geliefert worden sind. Er hat ferner bestritten, daß die titulierten Forderungen gegen die P. GmbH endgültig uneinbringlich seien. Darüber hinaus hat er geltend gemacht:
Der Geschäftsführer D. der P. GmbH habe ihm von der erheblichen Überziehung des Firmenkontos bei der S.N. berichtet. Da er selbst wegen eines geschäftliche Auslandsaufenthaltes nicht dazu kommen werde, habe er die als Aushilfskraft mit der Faktorierung und Buchführung beschäftigte Angestellte der P. GmbH und ihn - den Beklagten - ausdrücklich angewiesen, den das Konto der P. GmbH derzeit belastenden Lastschriften zu widersprechen, um der P. GmbH die Zahlungsfähigkeit wieder einzuräumen. Demgemäß sei der Widerspruch nicht ihm zuzurechnen, weil dieser allein aufgrund der Anweisung des Geschäftsführers D. erfolgt sei. Er habe von der unmittelbar bevorstehenden Zahlungsunfähigkeit der P. GmbH nichts gewußt. Ursache der im Mai/ Juni 1998 tatsächlich eingetretenen Zahlungsunfähigkeit sei gewesen, daß Herr D. die von der Sparkasse angeforderten Einkommensunterlagen nicht übermittelt und daraufhin die ursprüngliche Kreditlinie zunächst auf 100.000,00 DM reduziert und schließlich am 03.06.1998 gänzlich gelöscht worden sei. In dem Gespräch vom 22.04.1998 habe er nicht erklärt, für die Forderungen gegen die P. GmbH persönlich einstehen zu wollen. Er habe lediglich erklärt, er werde den Geschäftsführer der P. GmbH auf die Zahlung der Forderungen ansprechen.
Durch Urteil vom 01.10.1999, auf das wegen der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat einen Schuldbeitritt des Beklagten verneint. Die Voraussetzungen des Anspruchs aus § 826 BGB hat das Landgericht verneint, weil die erforderliche Kenntnis des Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der P. GmbH im Zeitpunkt des Widerspruchs gegen die Lastschriften gefehlt habe.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre erstinstanzlichen Ausführungen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 108.934,82 nebst 5 % Zinsen seit dem 15. Mai 1998 aus DM 102.002,32 sowie 4 % Zinsen aus einem weiteren Betrag in Höhe von DM 6.932,50 seit dem 29. Juli 1998 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt nebst den überreichten Urkunden Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Kläger hat Erfolg; die Klage ist vollem Umfange begründet.
Es kann unentschieden bleiben, ob der Beklagte bei dem Gespräch vom 22.04.1998 im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen der Klägerin gegen die P. GmbH einen Schuldbeitritt erklärt hat. Denn jedenfalls haftet der Beklagte der Klägerin wegen sittenwidriger Schädigung im Sinne des § 826 BGB in Höhe der gegen die P. GmbH durch Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 09.07.1998 (33 O 54/98 LG Düsseldorf) titulierten Kaufpreisforderung von 102.002,32 DM zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 15.05.1998 und ferner in Höhe des in jenem Rechtsstreit durch Kostenfestsetzungsbeschluß vom 12.08.1998 titulierten Kostenerstattungsanspruchs von 6.932,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29.07.1998 auf Schadensersatz.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, nutzt der Schuldner seine im Lastschriftverfahren gegebene Widerspruchsmöglichkeit zweckfremd aus, wenn er der Belastung seines Girokontos widerspricht, um Zahlungen auf begründete und von seiner Einzugsermächtigung gedeckte Gläubigeransprüche rückgängig zu machen, die er im Falle der Überweisung nicht mehr hätte rückgängig machen können (vgl. BGHZ 74, 300 ff.). Der Schuldner handelt auch im Verhältnis zu seinem Gläubiger mißbräuchlich und sittenwidrig, wenn er ohne anerkennenswertes Interesse einer sog. berechtigten Lastschrift widerspricht, obwohl dem Gläubiger die eingezogenen Beträge rechtlich zustehen und ihm auch eine wirksame Einzugsermächtigung erteilt worden ist. Dies beruht darauf, daß im Einzugsermächtigungsverfahren der Zahlungspflichtige (Schuldner) der Belastung seines Kontos aufgrund einer Lastschrift widersprechen kann, solange er sie nicht genehmigt hat, weil bei diesem Verfahren die Bank des Zahlungspflichtigen dessen Konto mit dem Lastschriftbetrag belastet, ohne von ihm eine entsprechende Weisung zu haben. Deshalb ist der Widerspruch für die Bank des Zahlungspflichtigen grundsätzlich immer verbindlich (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.). Ob jedoch der Widerspruch im Verhältnis zum Zahlungsempfänger (Gläubiger) berechtigt oder mißbräuchlich ist, hängt vom Zweck ab, den der Widerspruch im Einzugsermächtigungsverfahren zu erfüllen hat. In erster Linie soll sich der Inhaber eines Kontos, das von seiner Bank wegen einer Lastschrift belastet worden ist, vor einem Mißbrauch des Verfahrens durch den Auftraggeber schützen können. Deshalb muß er in jedem Falle in der Lage sein, die Einziehung zu verhindern, wenn er entweder überhaupt keine Ermächtigung erteilt oder den Gläubiger zwar generell ermächtigt hat, aber den im Einzelfall zum Einzug gegebenen Lastschriftbetrag nicht schuldet (sog. unberechtigte Lastschrift). Es liegt auch noch im Rahmen des Widerspruchszwecks, wenn der Schuldner im Verhältnis zum Gläubiger anerkennenswerte Gründe hat, eine an sich berechtigte Lastschrift nicht zu genehmigen. Als anerkennenswerte Gründe sind beispielsweise Leistungs-, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte angesehen worden (vgl. BGH NJW 1987, 2370, 2371).
Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten in Verbindung mit den unstreitigen Umständen steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Beklagte am 21.04.1998 den bereits eingelösten und berechtigten Lastschriften der Klägerin über insgesamt 102.002,32 DM ohne anerkennenswerte Gründe, also mißbräuchlich und damit sittenwidrig, widersprochen hat. Aufgrund der ihm eingeräumten Kontovollmacht über das bei der S.N. geführte Geschäftskonto der P. GmbH hatte der Beklagte die Rechtsmacht, den von der Klägerin veranlaßten Lastschriften zu widersprechen. Nach seiner Darstellung will er den Lastschriften nur auf Weisung des Geschäftsführers D. der P. GmbH widersprochen haben, weil dieser wegen eines geschäftlichen Auslandsaufenthaltes dies nicht selbst habe tun können; deshalb sei ihm der Widerspruch nicht zuzurechnen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte hatte den Widerspruch namens der P. GmbH erklärt. Als deren Gesellschafter unterlag er nicht den Weisungen des Geschäftsführers der Gesellschaft. Er trägt auch keine Tatsachen vor, aus denen entnommen werden könnte, daß er nur als Bote des Geschäftsführers der P. GmbH den Widerspruch erklärt hat. Er hat also selbst aufgrund der ihm eingeräumten Kontovollmacht gehandelt, und zwar unabhängig von der Frage, ob ihm seitens der Gesellschaft auch Handlungsvollmacht eingeräumt war. Somit kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Widerspruch gegen die Lastschriften sei ihm nicht zuzurechnen, zumal der rechtliche Ansatz insoweit unklar ist.
Es ist davon auszugehen, daß die Lastschriften in Höhe von 102.002,32 DM, denen der Beklagte widersprochen hat, sog. berechtigte Lastschriften waren, also Forderungen betrafen, auf die die Klägerin Anspruch hatte und für die ihr auch eine wirksame Einzugsermächtigung erteilt war. Soweit der Beklagte auf Seite 2 der Berufungserwiderung weiterhin bestreitet, jemals als Handlungsbevollmächtigter und/oder Repräsentant der P. GmbH aufgetreten zu sein, und geltend macht, die Vereinbarung zwischen der P. GmbH und der Klägerin vom 06.01.1998 betreffend das Lastschriftverfahren, habe er (nur) als Gesellschafter der P. GmbH unterzeichnet, vermag dieses Vorbringen die Wirksamkeit der der Klägerin durch Vereinbarung vom 06.01.1998 eingeräumten Einzugsermächtigung nicht in Zweifel zu ziehen. Zwar war der Beklagte in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der P. GmbH nicht generell bevollmächtigt, für diese die genannte Vereinbarung mit der Klägerin abzuschließen. Es ist jedoch davon auszugehen, daß der Beklagte insoweit mit ihm erteilter Vollmacht der P. GmbH gehandelt oder diese sein etwaiges vollmachtloses Handeln später - zumindest konkludent - genehmigt hat. Der Beklagte macht selbst nicht geltend, daß die Vereinbarung vom 06.01.1998, wonach die P. GmbH die bei der Klägerin gekauften Waren "mit Scheck/durch Lastschrift" bezahlen konnte, nicht wirksam geworden ist.
Es ist auch davon auszugehen, daß die Klägerin die den Lastschriften zugrundeliegenden Waren fehlerfrei und unbeanstandet an die P. GmbH geliefert hat. Die Klägerin hat die entsprechenden Rechnungen als Anlagen K 11 bis K 16 in Ablichtung zu den Akten gereicht, ohne daß der Beklagte deren Berechtigung im einzelnen in Zweifel gezogen hat. Zwar steht nicht aufgrund des in dem Rechtsstreit der Klägerin gegen die P. GmbH ergangenen Versäumnisurteils des Landgerichts Düsseldorf vom 09.07.1998 rechtskräftig fest, daß die Klägerin die in Rechnung gestellten Waren fehlerfrei und unbeanstandet an die P. GmbH geliefert hat. Denn dieses Urteil entfaltet im Verhältnis der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits keine Rechtskraft. Der Beklagte bestreitet die Berechtigung dieser Rechnungen jedoch in unzulässiger Weise mit Nichtwissen. Selbst wenn er tatsächlich keine Kenntnis über die einzelnen Lieferungen der Klägerin an die P. GmbH gehabt haben sollte, hätte er sich als Gesellschafter der P. GmbH diese Kenntnis dadurch verschaffen können, daß er den Geschäftsführer um Auskunft ersucht hätte. Gemäß § 51 a Abs. 1 GmbHG haben die Geschäftsführer jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht in die Bücher und Schriften zu gestatten. Deshalb war es dem Beklagten möglich und zumutbar, sich über die Berechtigung der Forderungen der Klägerin zu informieren. Daß er dies in geeigneter Weise getan hat, legt er nicht dar. Somit ist es gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, daß sich der Beklagte im Hinblick auf die Berechtigung der Forderungen, die den Lastschriften zugrunde liegen, lediglich mit Nichtwissen erklärt (vgl. Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, 58. Aufl., § 138 Rn. 53 ff. m.w.N.). Es ist deshalb gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, daß die den Lastschriften, denen der Beklagte widersprochen hat, zugrundeliegenden Rechnungen berechtigt waren, ebenso daß der Beklagten dies wußte und dennoch den Lastschriften widersprach.
Anerkennenswerte Gründe für diesen Widerspruch lagen aus der maßgeblichen Sicht des Beklagten nicht vor. Nach seiner Darstellung in der Klageerwiderung hatte ihm der Geschäftsführer der P. GmbH berichtet, die von der S.N. eingeräumte Stammkreditlinie in Höhe von 250.000,00 DM sei per 14.04.1998 in Höhe von knapp 80.000,00 DM überzogen. Mit Rücksicht darauf habe ihn der Geschäftsführer angewiesen, den Lastschriften zu widersprechen, um der P. GmbH die Zahlungsfähigkeit wieder einzuräumen. In einem späteren Schriftsatz hat der Beklagte geltend gemacht, jedenfalls habe ein Interesse des Geschäftsführers daran bestanden, den Lastschriften zu widersprechen, um der P. GmbH die Zahlungsfähigkeit zu erhalten bzw. wieder einzuräumen. Ob die P. GmbH, worauf das Landgericht abgestellt hat, tatsächlich im Rechtssinne bereits zahlungsunfähig war, ist unerheblich. Jedenfalls mußte mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit in Kürze gerechnet werden, wie dem Beklagten bereits aus den von ihm behaupteten Äußerungen des Geschäftsführers der P. GmbH klar sein mußte. Die Zahlungsschwierigkeiten der P. GmbH begründeten jedoch für diese weder ein Leistungsverweigerungs- noch ein Zurückbehaltungsrecht, erst recht kein Aufrechnungsrecht seitens der P. GmbH. Schon daraus ergibt sich die Mißbräuchlichkeit des Widerspruchs gegen die Lastschriften.
Hinzu kommen weitere Umstände, die dem Verhalten des Beklagten ein sittenwidriges Gepräge geben. Es lag auf der Hand, daß der Widerspruch gegen die Lastschriften dazu führte, daß der Sollsaldo der P. GmbH auf dem bei der S.N. geführten Geschäftskonto um den zurückgebuchten Betrag verringert wurde. Auf diese Weise wurden die gegenüber der Bank bestehenden Schulden verringert. Die Bank wurde somit vor dem Hintergrund der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit der P. GmbH zu Lasten der Klägerin begünstigt. Mittelbar wurde dadurch auch der Beklagte selbst begünstigt. Denn er hatte sich bei der S.N. für die Schulden der P. GmbH bis zur Höhe der dieser eingeräumten Kreditlinie von ursprünglich 250.000,00 DM verbürgt. Durch den Widerspruch gegen die Lastschriften wurde seine drohende Inanspruchnahme als Bürge in Höhe der Lastschriften verringert. Durch sein Verhalten hat der Beklagte also im Ergebnis das Insolvenzrisiko von sich selbst auf die Klägerin abgewälzt, indem er mißbräuchlich das Widerspruchsrecht im Lastschriftverfahren ausgeübt hat. Somit wurde im Ergebnis von der Widerspruchsmöglichkeit zweckwidrig als Mittel zur Begünstigung eines einzelnen Gläubigers Gebrauch gemacht, was nach der Rechtsprechung des BGH sittenwidrig ist (vgl. BGH NJW 1987, 2370, 2371).
Der Beklagte hat auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB gehandelt. Dem Beklagten mußte aufgrund der behaupteten Weisung des Geschäftsführers der P. GmbH bewußt sein, daß die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Widerspruchs jedenfalls bevorstand. Zumindest hat er ernstlich für möglich gehalten, daß die Zahlungsunfähigkeit in Kürze eintreten werde. Eine dadurch eintretende Schädigung der Klägerin hat der Beklagte zumindest billigend in Kauf genommen. Für die Haftung gemäß § 826 BGB genügt bedingter Vorsatz. Nach den unstreitigen Umständen liegt auf der Hand, daß der Beklagte zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerspruchs eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit der P. GmbH jedenfalls ernstlich für möglich gehalten und somit einen darauf beruhenden Ausfall der Klägerin mit ihrer Forderung in Höhe der widersprochenen Lastschriften billigend in Kauf genommen hat.
Der Klägerin ist der eingeklagte Schaden entstanden. Ihre gegen die P. GmbH titulierten Forderungen sind uneinbringlich. Unstreitig waren Zwangsvollstreckungsversuche erfolglos und hat das Konkursgericht den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahren über das Vermögen der P. GmbH mangels einer die Kosten deckenden Masse zurückgewiesen. Umstände, die gegen die Uneinbringlichkeit sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Der eingeklagte Schaden beruht auch adäquat ursächlich auf dem sittenwidrigen Verhalten des Beklagten. Ohne Erfolg macht der Beklagte weiterhin geltend, die Lastschriften seien zumindest in Höhe der Überziehung des Kreditrahmens in Höhe von rund 79.000,00 DM von der S.N. selbst storniert worden, so daß es insoweit an der Ursächlichkeit des Widerspruchs für den eingetretenen Schaden fehle. Weder aus dem Tatsachenvorbringen des Beklagten noch aus den unstreitigen Umständen läßt sich folgern, daß die S.N. die bereits eingelösten Lastschriften in Höhe der Überziehung des Kreditrahmens selbst storniert hätte. Es kann dahinstehen, ob die S.N. hierzu überhaupt berechtigt gewesen wäre, nachdem sie die Lastschriften der Klägerin bereits eingelöst hatte. Jedenfalls sind zahlreiche Gründe denkbar, warum die S.N. nicht von einem etwaigen Recht auf Stornierung Gebrauch gemacht hätte. Möglicherweise verfügte sie über weitere Sicherheiten, die sie in Anspruch nehmen konnte. Möglicherweise wollte sie auch etwaige Geschäftsbeziehungen zur Klägerin nicht belasten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Sicherheitsleistungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Wert der Beschwer des Beklagten beträgt 108.934,82 DM. Dies zugleich der Streitwert für die Berufungsinstanz.