Berufung zurückgewiesen – Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei unzulässigem Mahnantrag
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen einer 1994 getätigten Kapitalanlage; das Landgericht wies die Klage als verjährt ab. Das Oberlandesgericht bestätigt die Entscheidung und weist die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, weil sie offensichtlich aussichtslos ist. Entscheidend war, dass der Mahnantrag bewusst wahrheitswidrige Angaben enthielt und deshalb die Hemmung der Verjährung nicht bewirkte; zudem schließt § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Mahnverfahren für Zug-um-Zug-Ansprüche in Kapitalanlagesachen aus.
Ausgang: Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen; landgerichtliche Klageabweisung wegen Verjährung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Mahnantrag hemmt die Verjährung nicht, wenn der Anspruchsteller durch bewusst wahrheitswidrige Angaben die Erlangung des Mahnbescheids rechtsmissbräuchlich herbeiführt (Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB).
§ 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO schließt das Mahnverfahren aus, wenn der geltend gemachte Anspruch von einer Gegenleistung abhängt oder die Rückabwicklung Zug um Zug erforderlich macht, insbesondere in Kapitalanlagesachen bei großen Schadensersatzforderungen.
Die Zurückweisung einer Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist zulässig, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und weder grundsätzliche Bedeutung noch Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Senats erfordern.
Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO wegen anhängiger Entscheidungen anderer Verfahren kommt nur in Betracht, wenn diesen Präjudizialität zukommt; bloße Parallelverfahren mit abweichenden Parteien rechtfertigen regelmäßig keine Aussetzung.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 10 O 319/13
Bundesgerichtshof, XI ZR 315/15 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 08.08.2014 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert für das Berufungsverfahren: bis zu € 40.000,-
Gründe
Die Berufung wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen.
Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte als anlageberatende Bank auf Schadensersatz wegen seiner in dem Jahr 1994 gezeichneten Beteiligung an dem M. in Anspruch.
Zunächst wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils insoweit Bezug genommen, als diese den Feststellungen des Senats nicht widersprechen. Ergänzend wird bemerkt:
Der gegen die Beklagte gerichtete Mahnantrag ist am 01.02.2013 beim Amtsgericht Mayen eingegangen. Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2014 die Parteien darauf hingewiesen, dass der Kläger sich nicht auf die Hemmung der Verjährung berufen dürfe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die etwaigen Schadensersatzansprüche des Klägers seien gemäß §§ 195, 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB verjährt, da die verjährungshemmende Wirkung des am 31.12.2011 gestellten Güteantrags mit Ablauf von sechs Monaten nach der am 01.08.2012 erfolgten Beendigung des Güteverfahrens geendet habe. Auf eine erneute verjährungshemmende Wirkung des im Februar 2013 beantragten Mahnverfahrens könne sich der Kläger nicht berufen, weil er, wie in den vergleichbaren und von dem Bundesgerichtshof und vom Oberlandesgericht München mit Urteilen vom 21.12.2011 – VIII ZR 157/11 und vom 04.12.2007 - 5 U 3749/07 entschiedenen Fällen auch, in dem Mahnantrag bewusst wahrheitswidrig angegeben habe, dass der geltend gemachte Anspruch von keiner Gegenleistung abhänge. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass er die Rückzahlung der Beteiligungssumme nur Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsbeteiligungen verlangen dürfe, wie sich aus den entsprechenden Anträgen in seiner Anspruchsbegründung und seinem Güteantrag ergebe. Deshalb fehlten auch Anhaltspunkte für einen Rechtsirrtum des Klägers. Entgegen der Meinung des Klägers sei gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 BGB das Mahnverfahren auch dann ausgeschlossen, wenn der Gläubiger im Rahmen der Rückabwicklung zur Rückübertragung der von ihm erlangten Rechtsposition verpflichtet sei.
Gegen dieses landgerichtliche Urteil wendet sich der Kläger mit dem Rechtsmittel der Berufung und greift dabei die landgerichtliche Würdigung im Wesentlichen wie folgt an:
Das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Zug-um-Zug-Leistung in der Übertragung des Fonds bestehe. Es müssten hingegen nur die Rechte aus der Beteiligung Zug-um-Zug abgetreten werden. Ferner seien die Angaben im Mahnantrag nicht im Bewusstsein vorsätzlichen rechtsmissbräuchlichen Handelns erfolgt. Der fehlende Vorsatz folge schon daraus, dass es sich um einen Einzelfall handele. Selbst objektiv falsche Angaben ließen keinen Rückschluss auf einen etwaigen Vorsatz zu. Es könne auch nicht von einer Gegenleistung im Sinne des § 320 BGB gesprochen werden. Des Weiteren sei der Wert der Beteiligung um ein Vielfaches geringer als die möglicherweise gemäß § 172 Abs. 4 HGB zurückzugewährenden Ausschüttungen in Höhe von € 21.857,73. Schließlich seien für ihn keine Vorteile und die Beklagte keine Nachteile ersichtlich, die bei redlichem Verhalten nicht entstanden wären.
Der Kläger beantragt abändernd,
1. an ihn einen Betrag in Höhe von € 32.093,79 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % p.a. vom 01.11.1994 bis 02.01.2012 und in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 03.01.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte von ihm aus seiner Beteiligung am N. über € 51.129,19,- vom 01.11.1994,
2. festzustellen, dass ihn die Beklagte von allen Verpflichtungen, die ihn aus seiner Beteiligung an der N. über € 51.129,19 zzgl. 5 % Agio vom 01.11.1995 treffen, freizustellen hat;
3. festzustellen, dass die Beklagte ihm sämtliche weitere Schäden zu ersetzen hat, die ihm aus der Beteiligung an der O. entstehen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte in jedem Fall verjährt sind. Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 02.04.2015 Bezug genommen. Hinsichtlich des Schriftsatzes des Klägers vom 27.05.2015, mit dem er zu dem Hinweisbeschluss des Senats Stellung genommen hat, wird noch Folgendes ausgeführt:
1. Der Kläger hat nach wie vor keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der landgerichtlichen Tatsachenfeststellung dargelegt, insbesondere trotz des Hinweises des Senats nicht qualifiziert bestritten, dass seine Prozessbevollmächtigten die Erklärung in dem Mahnantrag, der Anspruch hänge von keiner Gegenleistung ab, bewusst wahrheitswidrig angegeben haben, um durch den wenige Tage vor Ablauf der Verjährungsfrist gestellten Mahnantrag noch die Hemmung der Verjährungsfrist zu erreichen. Gerade der Umstand, dass in dem Mahnantrag auf den Güteantrag vom 31.12.2011 Bezug genommen wird, belegt, dass den Prozessbevollmächtigten des Klägers klar gewesen ist, dass der geltend gemachte Anspruch sehr wohl von einer Gegenleistung abhängt. Der Güteantrag vom 31.12.2011 enthält nämlich einen entsprechenden Zug-um-Zug-Antrag. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass seine Prozessbevollmächtigten die wahrheitswidrige Erklärung in dem Mahnantrag wohl nicht abgegeben haben, um sich die Mühen einer Klagebegründung zu ersparen. Hiergegen spricht, dass die von ihnen später eingereichte Anspruchsbegründungsschrift bis auf formale Änderungen inhaltlich weitgehend mit dem schon zur Zeit der Stellung des Mahnantrags vorliegenden Güteantrag übereinstimmt. Dennoch ist für die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Stellung eines unzulässigen Mahnantrags das effektivste Mittel zur Verjährungshemmung gewesen, weil es die Möglichkeit der Datenfernübertragung bot und nicht die Einzahlung eines Kostenvorschusses erforderte. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 27.05.2015 darauf verweist, auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren werde kein Kostenvorschuss verlangt, steht dies der Feststellung des Rechtsmissbrauchs aus den vorgenannten Gründen nicht entgegen, weil es sich bei der streitgegenständlichen Kapitalanlagesache gerade nicht um einen arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit handelt. Dies ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers auch bewusst gewesen, wie sich daran zeigt, dass sie den Zivilrechtsweg beschritten haben.
2. Anders als die Berufung meint, sind die von dem Senat zur Anwendung gebrachten Rechtsgrundsätze höchstrichterlich geklärt. Zum einen hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21.12.2011 – VIII ZR 157/11, Rz. 9 ff, entschieden, dass sich der Antragsteller im Einzelfall gemäß § 242 BGB nicht auf die Hemmung der Verjährung durch Einreichung eines unzulässigen Mahnantrags berufen darf, wenn er sich den Mahnbescheid durch bewusst wahrheitswidrige Angaben erschlichen hat. Zum anderen hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 05.08.2014 – XI ZR 172/13 klargestellt, dass in Kapitalanlagesachen die Geltendmachung eines „großen“ Schadensersatzanspruches im Mahnverfahren gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unstatthaft ist, weil dann der Anleger nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung verpflichtet ist, die Kapitalanlage Zug um Zug zurückzugeben.
3. Die noch ausstehenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in dort anhängigen Parallelverfahren rechtfertigen nicht, das Verfahren gemäß § 148 ZPO auszusetzen. Dies würde voraussetzen, dass der in dem anderen Rechtstreit zu treffenden Entscheidung präjudizielle Bedeutung zukommt (BGH, Beschluss vom 30.03.2005 – X ZB 26/04, Rz. 8). Vergleichbare Sachverhalte vermögen jedoch eine solche präjudizielle Wirkung nicht hervorzurufen, weil die Parteien der Verfahren nicht auf beiden Seiten identisch sind (BGH, a.a.O.). Eine analoge Anwendung des § 148 ZPO allein aus verfahrensökonomischen Gründen scheidet aus (BGH, a.a.O., Rz. 13). Dementsprechend ist das Verfahren nicht wegen der vom Kläger genannten, beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahren auszusetzen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 43, 47, 48 GKG, 3 ZPO.