Schadensersatz nach Termingeschäften: Keine Haftung der Introducing Broker-GmbH
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von einer GmbH und deren Geschäftsführern Schadensersatz wegen behauptet unzureichender Aufklärung über Waren- und Währungstermingeschäfte. Das OLG Düsseldorf wies die Berufung zurück, weil die GmbH zur Zeit der behaupteten Zahlungen bis Oktober 1997 noch nicht existierte und weder Firmenfortführung noch Vermögens- oder Schuldübernahme dargetan waren. Für spätere Zahlungen an eine US-Gesellschaft fehlte schlüssiger Vortrag, dass die GmbH überhaupt als Vermittlerin auftrat; zudem war ein konkreter Schaden nicht hinreichend dargelegt. Eine persönliche Haftung der Geschäftsführer aus § 826 BGB scheiterte mangels schlüssigen Vortrags zu sittenwidrigem Verhalten bzw. Organstellung.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung wegen fehlender Haftungsgrundlagen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Haftung eines neu gegründeten Unternehmens für vorgründungszeitliche Verbindlichkeiten kommt nur bei schlüssig dargelegtem Erwerb eines Handelsgeschäfts unter Fortführung der bisherigen Firma (§ 25 Abs. 1 HGB), bei wirksamer Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB a.F. i.V.m. Art. 223a EGBGB oder aufgrund eines besonderen Verpflichtungsgrundes in Betracht.
Die bloße Mitteilung, die Tätigkeit eines anderen Unternehmens werde „übernommen“, enthält ohne weitere Anhaltspunkte keine Erklärung der Übernahme dessen Verbindlichkeiten im Sinne von § 25 Abs. 3 HGB.
Aufklärungspflichten des Vermittlers bei ungewöhnlichen und besonders risikobehafteten Anlagegeschäften setzen voraus, dass der Anspruchsgegner dem Anleger gegenüber als Vermittler aufgetreten ist; hierfür genügt ein unsubstantiierter Indizienvortrag nicht.
Wer Schadensersatz wegen Anlageverlusten geltend macht, muss schlüssig darlegen, ob und in welcher Höhe ihm aus den konkreten Geschäften ein Vermögensschaden entstanden ist.
Eine persönliche Haftung von Organpersonen aus § 826 BGB erfordert schlüssigen Vortrag zu einem eigenen sittenwidrigen Verhalten und – soweit auf eine andere Gesellschaft abgestellt wird – zur hierfür maßgeblichen Organstellung.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14. August 2001 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahren.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 1. sowie gegen deren Geschäftsführer, die Beklagen zu 2. und 3., Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Waren- und Währungstermingeschäfte geltend.
Die Beklagten zu 2. und 3. waren zu irgendeiner Zeit Direktoren oder leitende Angestellte der W. Ltd. mit Sitz auf den B. Islands, deren Verkaufsagent die im Jahre 1983 gegründete W. Ltd. war, die sich auf die Vermittlung von Termingeschäften spezialisiert hatte. Der Vertrieb erfolgte über 300 Agenten in Europa, in Deutschland über die Agenten der W. Ltd. in D.. Der Beklagte zu 2. war außerdem für die W. Ltd. tätig. Zum 31. Dezember 1997 beendete die W. Ltd. ihr operatives Geschäft. Zuvor, und zwar im November 1997, war die Beklagte zu 1. gegründet worden.
Der Kläger stand zwischen 1996 und Anfang 1998 in geschäftlichem Kontakt zu der W. Ltd. Sein dort geführtes Konto wurde am 31. Januar 1998 geschlossen und das Restguthaben von 58.454,44 USD auf das Konto der N. Inc. überwiesen. Am 25. März 1998 zahlte der Kläger 45.000,00 DM und am 18. Januar 1999 weitere 32.000,00 DM auf das Konto der N. Inc. ein.
Der Kläger hat vorgetragen, er sei börsenunerfahren. Anfang Februar 1996 hätten Telefonverkäufer der W. Ltd., die Herren X. und Y., ihn zum Kauf von Optionen überredet. Sie hätten ihm versprochen, dass er innerhalb von wenigen Wochen bei einem minimalen Einsatz einen hohen Gewinn erzielen könne. Dabei sei er nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Der Verkaufsprospekt der W. genüge nicht den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Aufklärung zu stellen seien. Er habe sodann zwischen dem 31. Mai 1996 und dem 30. Oktober 1997 insgesamt 496.040,00 DM an die Beklagte zu 1. überwiesen. Dem stünden Auszahlungen zu seinen Gunsten in Höhe von 140.744,00 DM gegenüber, so dass sich sein Gesamtschaden für diesen Zeitraum auf 355.296,00 DM belaufe. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob die Beklagte zu 1. die in Auftrag gegebenen Geschäfte überhaupt jemals ausgeführt habe. Wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre, hätte er niemals die zuvor genannten Zahlungen geleistet.
Weiter hat der Kläger geltend gemacht, die Geschäfte der Agenten der W. seien auf die Beklagte zu 1. übergegangen. Die Beklagte zu 1. sei Rechtsnachfolgerin der W. Ltd. Die N. Inc. führe als Broker lediglich die Geschäfte aus, die die Beklagte zu 1. an diese vermittele. Der ehemalige Telefonverkäufer der W., Herr X., sei seitens der Beklagten zu 1. angewiesen worden, gegenüber Kunden unter ihrem Namen aufzutreten. Im Rahmen der Vermittlungen sei er, der Kläger, nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden.
Nachdem der Kläger zunächst beantragt hatte, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 355.296,00 DM nebst Zinsen zu zahlen, hat er letztendlich beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn
523.040,00 DM nebst 4 % Zinsen
aus 6.240,00 DM seit dem 31.05.1996 bis 12.06.1996,
aus 54.240,00 DM seit dem 13.06.1996 bis 14.08.1996,
aus 75.240,00 DM seit dem 15.08.1996 bis 21.08.1996,
aus 125.240,00 DM seit dem 22.08.1996 bis 29.09.1996,
aus 146.240,00 DM seit dem 30.09.1996 bis 16.10.1996,
aus 166.040,00 DM seit dem 17.10.1996 bis 17.02.1997,
aus 190.040,00 DM seit dem 18.02.1997 bis 27.04.1997,
aus 241.040,00 DM seit dem 28.04.1997 bis 11.06.1997,
aus 355.040,00 DM seit dem 12.06.1997 bis 08.07.1997,
aus 431.040,00 DM seit dem 09.07.1997 bis 14.08.1997,
aus 381.040,00 DM seit dem 15.08.1997 bis 29.10.1997,
aus 446.040,00 DM seit dem 30.10.1997 bis 04.01.1998,
aus 355.296,00 DM seit dem 05.01.1998 bis 19.01.1998,
aus 446.040,00 DM seit dem 20.01.1998 bis 24.03.1998,
aus 491.040,00 DM seit dem 25.03.1998 bis 17.01.1999 und
aus 523.040,00 DM seit dem 18.01.1999 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, die Beklagte zu 1. habe zu keinem Zeitpunkt in geschäftlicher Beziehung zum Kläger gestanden. Sie sei zudem nicht Rechtsnachfolgerin der W. Ltd. Der vom Kläger benannte Zeuge X., ursprünglich ein Agent der W. Inc., sei weder freier noch angestellter Mitarbeiter der Beklagten zu 1. gewesen. Vielmehr sei er als selbständiger Finanzdienstleister und Vermittler der N. Inc. einer ihrer Wettbewerber. Denn die Beklagte zu 1. sei lediglich eine von mehreren Vermittlern für die N. Inc.. Abgesehen davon haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Klägern stehe ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten nicht zu. Die Beklagte zu 1. sei weder in ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis zu dem Kläger getreten noch habe sie dem Kläger gegenüber eine Handlung begangen, die Schadensersatzansprüche auslösen könnte. Die am 24. November 1997 gegründete Beklagte zu 1. sei zu dem Zeitpunkt, als der Kläger seine Gelder in Waren- und Währungstermingeschäften angelegt habe, noch nicht existent gewesen. Auch die mit der Klageerweiterung, in die die Beklagten eingewilligt hätten, zurückgeforderten Gelder habe der Kläger nicht an die Beklagte zu 1. gezahlt. Ferner sei die Beklagte zu 1. weder Rechtsnachfolgerin der W. Ltd. geworden noch habe sie deren Verbindlichkeiten übernommen. Schließlich seien Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 2. und 3. ebenfalls nicht gegeben. Die Voraussetzungen des § 826 BGB als der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage lägen nicht vor.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung macht der Kläger geltend, die in Amerika ansässige N. Inc. habe die Beklagte zu 1. als Introducing Broker benötigt. Denn die N. Inc. habe die Erlaubnis für die Vermittlung von Termingeschäften weder in den USA noch in der Bundesrepublik Deutschland besessen. Allein deshalb sei die Beklagte zu 1. gegründet worden. Da das Vertragsverhältnis zu ihm auch dann inhaltlich unverändert fortgesetzt worden sei, als die W. Ltd. ihr operatives Geschäft eingestellt gehabt habe, wirke die Verletzung von Aufklärungspflichten nicht erst für die Geschäfte ab Vertragsübernahme, sondern auch für die vorausgegangenen Geschäfte. Die Beklagten zu 2. und 3. hätten als Präsident oder Principal der N. Inc. seine fehlende Aufklärung zu vertreten.
Der Kläger meint, die Beklagte zu 1. hafte aus dem mit ihm abgeschlossenen Vermittlungsvertrag. Die Telefonverkäufer X. und Y. seien zwar freie Mitarbeiter gewesen. Sie hätten ihm, dem Kläger, gegenüber aber zu keinem Zeitpunkt deutlich gemacht, dass sie selbständige Vermittler seien. Deshalb sei er davon ausgegangen, dass er mit der in Deutschland ansässigen Beklagten zu 1. als Vertragspartnerin zu tun habe. Zumindest hafte die Beklagte zu 1. nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht oder der Anscheinsvollmacht. Die Telefonverkäufer X. und Y. hätten mit ihrem Auftreten den Rechtsschein gesetzt, dass sie die Beklagte zu 1. vertreten würden. Sie hätten sich mit dem Namenszusatz "Firma N." gemeldet. Zudem arbeiteten die Telefonverkäufer im selben Großraumbüro wie der Geschäftsführer Z. der Beklagten zu 1., dem gegenüber sie weisungsgebunden seien. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 1. habe zumindest fahrlässig keine Kenntnis von dem Auftreten der Zeugen X. und Y. gehabt.
Zudem sei die Beklagte zu 1. Rechtsnachfolgerin der W. Inc. Sie habe ihren Kunden mitgeteilt, die Tätigkeit der W. übernommen zu haben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf aufzuheben und die Beklagten gemäß den zuletzt gestellten Anträgen zu verurteilen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und tragen vor, dass es zwischen den Parteien überhaupt keine Kontakte gegeben habe. Der Kläger sei nicht von der Beklagten zu 1., sondern ausschließlich von dem selbständigen Vermittler X. aus W. an die N. Inc. vermittelt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I. Die Klage ist zulässig. Selbst wenn die Beklagten nicht bereits in erster Instanz in die Erweiterung der Klage um 167.744,00 DM eingewilligt haben, ist jedenfalls jetzt eine Einwilligung der Beklagten in diese Klageänderung anzunehmen, weil sie sich in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen haben, ohne der Änderung zu widersprechen (§ 267 ZPO).
II.
Die Klage ist aber nicht begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche in Höhe von 267.426,10 EUR (= 523.040,00 DM) nicht zu.
Zu unterscheiden ist zwischen den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen in Höhe von 355.296,00 DM wegen der vom Kläger behaupteten Zahlungen in der Zeit zwischen dem 31. Mai 1996 und dem 30. Oktober 1997 von insgesamt 496.40,00 DM abzüglich der an ihn geleisteten Auszahlung von 140.744,00 DM sowie den Zahlungen in den Jahren 1998 und 1999 an die N. Inc.
1.
Soweit der Kläger vorträgt, er habe in der Zeit vom 31. Mai 1996 bis 30. Oktober 1997 insgesamt 496.040,00 DM an die Beklagte zu 1. überwiesen, kann dies schon nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht zutreffen. Denn die Beklagte zu 1. wurde erst im November 1997 gegründet, wie der Kläger zudem selbst ausdrücklich unter Vorlage eines Auszugs aus dem Handelsregister vorgetragen hat. Da die Beklagte seinerzeit noch nicht existent war und sich aus dem Vorbringen des Klägers auch nicht entnehmen lässt, dass sie bereits vorher ihre Geschäfte aufgenommen hat, kommt im Hinblick auf Zahlungen des Klägers bis Ende 1997 ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1. nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB oder des § 419 BGB gegeben sind oder ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, was aber nicht der Fall ist.
a) Eine Haftung der Beklagten zu 1. nach § 25 Abs. 1 HGB setzt voraus, dass sie ein Handelsgeschäft erworben hat und unter der bisherigen Firma fortführt. Diesbezüglich trägt der Kläger vor, die Beklagte habe in vollem Umfang die Aufgaben der
Agenten der W. Ltd. übernommen bzw. sie sei Rechtsnachfolgerin der W. Ltd. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Beklagte zu 1. ein Handelsgeschäft erworben hat und unter der bisherigen Firma fortführt. Denn die Beklagte zu 1. firmiert mit N. GmbH. Hierbei handelt es sich um eine gänzlich andere Firma als die W. Ltd. Daher scheidet ein Haftung aus § 25 Abs. 1 HGB aus.
b) Die durch Gesetz vom 5. Oktober 1994 aufgehobene Vorschrift des § 419 BGB ist zwar nach der Übergangsregelung in Art. 223a EGBGB in ihrer bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung auf Vermögensübernahmen anzuwenden, die bis zu diesem Zeitpunkt wirksam geworden sind. Allerdings liegen die Voraussetzungen des § 419 BGB ebenfalls nicht vor. Dazu müsste die Beklagte zu 1. das Vermögen der W. Ltd. oder deren Agenten übernommen haben. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich lediglich, dass sein Konto bei der W. Ltd. geschlossen und das Restguthaben auf das Konto der N. Inc. übertragen wurde. Da die Beklagte zu 1. mit der N. Inc. nicht identisch, sondern ein eigenständiges Unternehmen ist, bestehen schon insoweit keine Anhaltspunkte für eine Vermögensübernahme durch die Beklagte zu 1. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass die W. Ltd. ihr gesamtes Vermögen auf die N. Inc. übertragen hat. Der Kläger trägt lediglich vor, dass sein Restguthaben auf ein Konto der N. Inc. überwiesen wurde.
Das etwa neue tatsächliche Vorbringen des Klägers in diesem Zusammenhang im insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 3. Mai 2002 betreffend eine Vermögensübernahme findet bei dieser Entscheidung keine Berücksichtigung (§§ 523, 296a ZPO a.F.). Es besteht auch kein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 523, 296a, 156 ZPO a.F.). Das Vorbringen des Klägers ist nicht schlüssig für eine Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB. Das Vermögen ist die Summe aller geldwerten Güter einer Person (Soergel-Zeiss, BGB, 12. Aufl., § 419 Rn. 4), wobei nach Sinn und Zweck des § 419 BGB, dem Gläubiger das Schuldnervermögen als Vollstreckungsobjekt zu erhalten, nur Vermögensstücke, in die er hätte vollstrecken können, nicht aber unpfändbare Gegenstände wie der "good will", erfasst werden (vgl. BGH NJW 1993, 921, 922). Dass die Beklagte zu 1. alle geldwerten Güter der W. Ltd. übernommen hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht, zumal er zunächst selbst vorgetragen hatte, sein Restguthaben sei auf ein Konto der N. Inc. überwiesen worden, und auch jetzt lediglich behauptet, die Beklagte zu 1. habe "Verfügungsmacht" über die Kundengelder. Das neue Vorbringen des Klägers stellt sich danach lediglich als sachlich nicht gerechtfertigte Anpassung an die vom Senat mitgeteilte Rechtsauffassung im Termin zur mündlichen Verhandlung dar, die keine abweichende Würdigung und schon deshalb auch keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung rechtfertigt.
c)
Schließlich liegt kein besonderer Verpflichtungsgrund für eine Haftungsübernahme vor. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 1. bekannt gemacht hat, die Verbindlichkeiten der Agenten der W. Ltd. oder der W. Ltd. zu übernehmen (§ 25 Abs. 3 HGB). Allein die vom Kläger behauptete Mitteilung der Beklagten zu 1. an ihre Kunden, sie habe die Tätigkeit der W. übernommen, enthält keineswegs die Erklärung der Übernahme der Verbindlichkeiten der W..
2. Im Hinblick auf die Zahlungen des Klägers an die N. Inc. in Höhe von insgesamt 167.744,00 DM steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch nicht, insbesondere nicht aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo), zu.
a)
Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung muss der Vermittler von ungewöhnlichen Anlagegeschäften, die mit besonderen, über das übliche Maß hinausgehenden Risiken behaftet sind, seinen Kunden zwar über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken des Geschäfts aufklären. Diese Grundsätze gelten sowohl für Warentermingeschäfte, für Börsentermingeschäfte als auch für die Vermittlung von Aktien, die am US-amerikanischen OTC-Markt gehandelt werden (u. a. BGH NJW 1991, 1108; WM 1991, 127, 128; WM 1991, 1410, 1411; NJW 1992, 1879, 1880; NJW 1994, 512; NJW 1994, 979). Ein solcher Anspruch setzt aber voraus, dass die Beklagte zu 1. gegenüber dem Kläger als Vermittler aufgetreten ist. Dies hat der Kläger nicht schlüssig dargetan.
Der Kläger legt nicht nachvollziehbar dar, dass die beiden selbständigen Telefonverkäufern Y. und X. für die Beklagte zu 1. gehandelt hätten. Die von ihm angeführten Indizien, insbesondere der Umstand, dass sowohl die Beklagte zu 1. als auch die beiden Telefonverkäufer dieselbe Geschäftsadresse haben, lassen nicht zwingend darauf schließen, diese seien für die Beklagte zu 1. tätig geworden. Soweit der Kläger vorträgt, die Zeugen X. und Y. seien weisungsgebunden, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Annahme, sie hätten für die Beklagte zu 1. gehandelt. Das Vorbringen des Klägers ist insoweit ohne Substanz. Er legt nicht dar, aus welchen Gründen sich die Weisungsgebundenheit ergeben soll. Abgesehen davon spricht das Schreiben der Zeugen X. und Y. - ohne Datum - (Anlage K 21 GA) gegen eine Weisungsgebundenheit gegenüber der Beklagten zu 1. Dort heißt es lediglich, dass der Geschäftsführer Z. das "Sprachrohr" des Herrn J., Präsident der N. Inc., und des Herrn O. gewesen sei und deren Anweisungen weitergeleitet habe. D.h., die selbständigen Telefonverkäufer erhielten Anweisungen von der N. Inc., nicht aber von der Beklagten zu 1. Dass die Zeugen X. und Y. sich am Telefon mit dem Namenszusatz "Firma N." meldeten, konnte aus Sicht des Klägers ebenfalls nicht die Annahme rechtfertigen, sie handelten nun für die Beklagte zu 1. Denn insoweit kann auch die Firma N. Inc. gemeint sein. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Schreiben des Zeugen X. vom 26.05.1999 (Anlage K 6 GA) ein Indiz dafür ist, dass er gerade nicht für die Beklagten zu 1. handelte. Der Briefkopf dieses Schreibens lautet auf " X. Finanzdienstleister". Ferner wird in den an den Kläger gerichteten Abrechnungen der N. Inc. die Beklagte zu 1. nicht genannt. Vielmehr heißt es in der Abrechnung vom 29. Januar 1999: "Introduced by: X., ..... W.".
Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Zusammenhang mit Termingeschäften bereits seit 1996 mit den Zeugen X. und Y., zunächst als Agenten bzw. selbständige Telefonverkäufer der W. Ltd., in Kontakt stand. Daher hätte es ihm oblegen darzulegen, wann er von der Existenz der Beklagten zu 1. erfuhr und inwieweit sich das Verhalten der Zeugen X. und Y. geändert hat derart, dass aus seiner, des Klägers, Sicht dies nur so verstanden werden konnte, dass die beiden Telefonverkäufer nun nicht mehr eigenständige Vermittler, sondern allein für die Beklagte zu 1. tätig waren.
b)
Abgesehen davon ist nicht hinreichend klar, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Kläger im Hinblick auf die Geschäfte mit der N. Inc. tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Trotz des bereits von den Beklagten in erster Instanz gegebenen Hinweises (Bl. 179 GA) hat er nicht dargelegt, dass er tatsächlich einen Schaden in Höhe von 167.744,00 DM erlitten, also das gesamte Geld verloren hat.
3. Eine Haftung der Beklagten zu 2. und 3. kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage gemäß § 826 BGB sind nicht erfüllt.
Die Beklagten zu 2. und 3. selbst sind weder persönlich noch telefonisch mit dem Kläger in Kontakt getreten. Im Übrigen scheidet auch eine Haftung aufgrund ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. aus, da Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1. nicht gegeben sind.
Ferner ist das Vorbringen des Klägers auch nicht schlüssig für eine Organstellung der Beklagten zu 2. und 3. bei der N. Inc. Insoweit hat der Kläger lediglich vorgetragen, die Beklagten zu 2. und 3. verträten als Präsident oder Principal der N. Inc. seine fehlende Aufklärung. Daraus kann nicht zwingend auf eine Organstellung der Beklagten zu 2. und 3. geschlossen werden, die für eine Haftung erforderlich wäre. Der Kläger hat seinen diesbezüglichen Vortrag auch nicht ergänzt, obwohl der Senat in der mündlichen Verhandlung auf die fehlende Schlüssigkeit hingewiesen hat.
Das neue tatsächliche Vorbringen des Klägers in diesem Zusammenhang im insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 3. Mai 2002, der Beklagte zu 2. sei bei der Firma W. in gleicher Position wie bei der Beklagten beschäftigt gewesen, wird bei dieser Entscheidung ebenfalls nicht berücksichtigt (§§ 523, 296a ZPO a.F.). Insoweit besteht auch hier kein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 523, 296a, 156 ZPO a.F.). Das Vorbringen des Klägers ist diesbezüglich ebenfalls nicht schlüssig. Es ist nicht einmal klar, ob der Kläger mit "Firma W." die W.... Ltd. oder die W. Ltd. meint und in welchem Zeitraum der Beklagte zu 2. die Position bekleidet haben soll.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
Der Streitwert für den zweiten Rechtszug und die Beschwer des Klägers betragen 267.426,10 EUR (= 523.040,00 DM).
Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).