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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-6 U 162/03·26.04.2006

Prospekthaftung bei atypisch stiller Beteiligung: Haftung des Prospektprüfers und § 826 BGB

ZivilrechtKapitalanlagerechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten nach Zeichnung atypisch stiller Beteiligungen Rückzahlung ihrer Einlagen wegen fehlerhafter Prospekte und Mittelverwendung. Das OLG bejahte gegen die Prospektprüferin einen Anspruch aus Prospekthaftung im engeren Sinne wegen nicht tragfähiger Planungsrechnungen, kürzte aber wegen Mitverschuldens um 50 %. Gegen die Anlagegesellschaft sprach es vollen Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB analog zu, weil der Geschäftsführer Anlegergelder sittenwidrig zur Schließung von Konzernfinanzlücken einsetzte. Ansprüche gegen weitere Beteiligte (Berater/Sachverständigenrat) wurden verneint.

Ausgang: Berufungen teilweise erfolgreich: Verurteilung der Anlagegesellschaft (voll) und des Prospektprüfers (weitgehend, mit Mitverschuldenskürzung); im Übrigen Abweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Grundsätze der Prospekthaftung im engeren Sinne sind auf Kapitalanlagen in Form atypisch stiller Beteiligungen („GmbH & Still“) anwendbar, wenn sie typologisch als Publikumskapitalanlage vertrieben werden.

2

Ein Prospektprüfer ist als Prospektverantwortlicher (Garant) haftbar, wenn der Prospekt werbend auf eine Prospektprüfung hinweist und der Prüfer für Anleger identifizierbar ist; eine Haftungsbeschränkung muss sich aus dem Prospekt selbst ergeben und kann nicht allein durch Vorbehalte im Prüfbericht/Testat herbeigeführt werden.

3

Planungs- und Prognoseangaben in einem Emissionsprospekt sind prospektfehlerhaft, wenn sie jeglicher Tatsachengrundlage entbehren und außerhalb vernünftiger kaufmännischer Beurteilung liegen; abstrakte Risikohinweise heilen ein derart unzutreffendes Risikobild nicht.

4

Bei Prospekthaftung im engeren Sinne wird die Kausalität eines wesentlichen Prospektmangels für die Anlageentscheidung aufgrund der Lebenserfahrung vermutet; sie entfällt nur bei nachweislicher Kenntnis der wahren Sachlage oder sicherer Feststellung eines Beitritts auch bei pflichtgemäßer Aufklärung.

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Bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) durch den Organvertreter einer Gesellschaft ist ein nur fahrlässiges Mitverschulden des Anlegers grundsätzlich nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO§ 320, 321 ZPO§ 254 Abs. 1 BGB§ 54 a Abs. 1 Nr. 2 WPO§ das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz§ 270 Abs. 3 a.F. ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 15 O 636/01

Bundesgerichtshof, III ZR 141/06 [NACHINSTANZ]

Tenor

Auf die Berufungen der Kläger wird das am 27. Juni 2003 verkündete Teilurteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1. und 8. werden – im Umfang der Verurteilung der Beklagten zu 8. als Gesamtschuldner – zu folgenden Zahlungen verurteilt:

die Beklagte zu 1., an die Klägerin zu 1. 3.793.785,76 € nebst 4 % Zinsen aus 1.625.908,18 € seit dem 30. Dezember 1998, aus 270.984,70 € seit dem 16. November 1999 und aus 1.896.892,88 € seit dem 29. Dezember 1999 sowie an den Kläger zu 2. 904.986,62 € nebst 4 % Zinsen aus 541.969,39 € seit dem 30. Dezember 1998, aus 189.178,00 € seit dem 16. November 1999 und aus 173.839,23 € seit dem 30. Dezember 1999;

die Beklagte zu 8., an die Klägerin zu 1. 1.000.000,00 € nebst 4% Zinsen aus 270.984,70 € seit dem 16. November 1999 und aus 729.015,30 € seit dem 30. Dezember 1999 sowie an den Kläger zu 2. 181.508,70 € nebst 4 % Zinsen seit dem 26. November 1999,

jeweils Zug-um-Zug gegen Abtretung der jeweiligen Geschäftsanteile der Klä-gerin zu 1. und des Klägers zu 2. aus dem stillen Gesellschaftsverhältnis mit der Beklagten zu 1. an die Beklagten zu 1. und 8. zur gesamten Hand. Im Übri-gen werden die Klagen gegen die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 8. abge-wiesen. Abgewiesen werden des Weiteren die Klagen gegen die Beklagten zu 3., 4., 5. und 6.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 1. je-weils 80 % und der Kläger zu 2. jeweils 20 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3., 4., 5. und 6. sowie die Klägerin zu 1. 60 % und der Kläger zu 2. 15 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 8. zu tragen; im Übrigen findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten nicht statt. Die weitere Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Beru-fungsverfahren werden der Klägerin zu 1. zu 40 %, dem Kläger zu 2. zu 10 %, der Beklagten zu 1. zu 40 %, davon zu 10 % gesamtschuldnerisch mit der Be-klagten zu 8., und der Beklagten zu 8. zu 10 %, gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1., auferlegt. Die Beklagten zu 1. und 2. haben ihre außergericht-lichen Kosten jeweils selbst zu tragen, die außergerichtlichen Kosten der Be-klagten zu 3., 4., 5. und 6. haben jeweils die Klägerin zu 1. zu 80 % und der Kläger zu 2. zu 20 % zu erstatten, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 8. fallen zu 13 % dem Kläger zu 2. und zu 87 % der Beklagten zu 8. selbst zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung einer anderen Partei durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

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A.

3

Wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszuge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen mit der Klarstellung, dass Existenz und Inhalt der Vereinbarung vom 21. September 2000 unstreitig sind. Des Weiteren ist zu ergänzen:

4

In den Jahren 1998 und 1999 wandte die Beklagte zu 1. mit als für Grundlagenermittlungen sowie Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in den einzelnen Technologiebereichen bezeichneten Zahlungen an andere Unternehmen der "E-Gruppe" rund 7,5 Mio. DM (1998) und 8,2 Mio. DM (1999) auf; wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung im Betriebsprüfungsbericht des Finanzamtes für Großbetriebsprüfung vom 25. Juni 2002 (Seiten 10 bis 12) verwiesen.

5

Die Kläger haben geltend gemacht: Bezüglich der drei wesentlichen Patente im Bereich der Kohle-Müll-Systemtechnik sei Ende 1997 sowie im Januar und März 1998 Einspruch gegen die Patentschriften eingelegt worden. Die aktive Mitwirkung des Beklagten zu 3. an der Konzeption der Kapitalanlage durch atypische stille Beteiligungen ergebe sich auch aus seiner Teilnahme an Gesprächen, die wegen der Kritik der GUB, einer namhaften Ratingagentur, im Herbst 1998 geführt worden seien und deren Einzelheiten der Beklagte zu 3. selbst in einem Protokoll vom 16. September 1998 niedergelegt habe.

6

Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 1. bis 6. und 8. abgewiesen; wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Teilurteils Bezug genommen.

7

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen; gegenüber den Beklagten zu 4. bis 6. machen sie noch einen Teilbetrag von insgesamt 300.000,00 €, in erster Linie aus der Zahlung vom 30. Dezember 1998, hilfsweise aus derjenigen vom 16. November 1999, äußerst hilfsweise aus denjenigen vom 29. und 30. Dezember 1999 geltend; gegen die Beklagte zu 8. für die Klägerin zu 1. einen erstrangigen Teilbetrag von 1 Mio. € aus den auf die zweite Zeichnung vom Juli 1999 geleisteten Zahlungen und für den Kläger zu 2. den Wert seiner beiden Zahlungen im Jahre 1999 (abzüglich der erhaltenen Provision von 880.000,00 DM).

8

Darüber hinaus haben die Kläger den durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 28. April 2003 unterbrochenen Rechtsstreit gegen den ehemaligen Beklagten zu 2., Herrn Prof. Dr. Dr. E., durch Einlegung der Berufung gegenüber dem Insolvenzverwalter, dem jetzigen Beklagten zu 2., aufgenommen und Feststellung ihrer Forderungen – Hauptforderungen nebst Zinsen – zur Insolvenztabelle begehrt. Nachdem der Beklagte zu 2. diese Forderungen am 12. November 2004 jeweils in voller Höhe zur Insolvenztabelle anerkannt hatte, haben die Kläger und der Beklagte zu 2. den Rechtsstreit hinsichtlich des Prozessrechtsverhältnisses zwischen ihnen übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

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Zur Begründung ihres Rechtsmittels im verbliebenen Umfang tragen die Kläger insbesondere vor:

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Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne könnten nicht wegen fehlender Kausalität der Prospektmängel für ihren (der Kläger) Beitritt verneint werden, da die Schreiben ihrer anwaltlichen Berater aus November 1998 lediglich einen kritisch-hinterfragenden, nicht aber schlechthin ablehnenden Standpunkt eingenommen hätten und, mangels eigener genauerer Kenntnisse, viel zu allgemein gehalten gewesen seien, um ihnen (den Klägern) eine positive Kenntnis der als Prospektmangel gerügten Umstände zu vermitteln. Auch lasse die Sichtweise des Landgerichts außer Betracht, dass sich der ehemalige Beklagte zu 2. im Gespräch am 12. November 1998, vor allem durch den Hinweis auf die überplanmäßige Entwicklung der Lizenzeinnahmen, nachdrücklich in einer die Prospektmängel verstärkenden Weise geäußert habe. Was die Defizite der Prospekte im Einzelnen anbelange, werde der gravierendste und auch durch Risikohinweise nicht behebbare Mangel der haltlosen Planungsrechnungen durch die Feststellungen im Abschlussbericht der Betriebsprüfung vom Juni 2002, auf die verwiesen werde, anschaulich ausgeführt; zugleich sei dieser Mangel geeignet gewesen, die für die Anerkennung der Mitunternehmerschaft zentrale Gewinnerzielungsabsicht aus Sicht der Finanzverwaltung entfallen zu lassen, worüber die Prospekte gleichfalls nicht aufklärten, obgleich den Beklagten zu 1. und 3. sowie dem ehemaligen Beklagten zu 2. vor dem Druck der zweiten Auflage das rechtskräftige Urteil eines Finanzgerichts über die Nichtanerkennung der Mitunternehmerschaft der Anleger bei jedenfalls einem früher vom ehemaligen Beklagten zu 2. aufgelegten Fonds bekannt gewesen sei; die Fehlerhaftigkeit der Mittelverwendung sei noch umfangreicher, als erstinstanzlich vorgetragen, gewesen. Von einer vom Prospekt abweichenden Mittelverwendung hätten sie vor ihrer zweiten Beteiligungsentscheidung 1999 keine Kenntnis durch Erhalt des Jahresabschlusses 1998 gehabt, insofern sei ihr Vorbringen im ersten Rechtszug vom Landgericht fehlerhaft gewürdigt worden. Ebenso verfehlt seien die Erwägungen, mit denen das Gericht die Rechtsüberlassung aufgrund des Rahmenvertrages vom Juni 1998 für bis Ende 2009 gesichert und die darauf aufbauenden Berechnungen für insoweit fehlerfrei gehalten habe, denn es komme nicht auf den letztlichen Erfolg einer vom ehemaligen Beklagten zu 2. ausgesprochenen Kündigung, sondern allein auf die faktische Möglichkeit des Ausspruches an, die die Anleger mit rechtlichen Risiken belaste.

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Eine Haftung des Beklagten zu 3. aus Prospekthaftung im engeren Sinne sei wegen der Erstellung der Prospekte – ungeachtet einer unterbliebenen namentlichen Benennung –, seines Einflusses auf die Gestaltung des Anlagemodells und seiner Beteiligung an verschiedenen Gesprächen sowie auch deshalb gegeben, weil er persönlich in Wahrheit weitergehend, als in den Prospekten angegeben, tätig geworden sei, nämlich in Form der betriebswirtschaftlichen Beratung der Beklagten zu 1. zu einem die in den Prospekten genannte Vergütung deutlich überschreitenden Honorar; letzterer Umstand sei ihnen erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens bekannt geworden.

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Die inhaltlichen Mängel des Prüfungsberichtes, für die die Beklagte zu 8. einzustehen habe, vor allem dort fehlende Aufschlüsse über die Richtigkeit oder Plausibilität der Aussagen der Prospekte zur Unternehmensplanung, seien schon dem Abschlussbericht des Finanzamtes zu entnehmen. Darüber hinaus hätte die Beklagte durch eine einfache Internet-Recherche feststellen können, dass gegen die wesentlichen Schutzrechte der Kohle-Müll-Technologie Einspruch eingelegt worden sei; im Prüfungsbericht finde sich hierzu gleichwohl nichts.

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Hinsichtlich der Beklagten zu 4. bis 6. sei aufgrund von Informationen, die ihnen erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zugänglich geworden seien, der Vorwurf dahin zu erweitern, dass diese vorsätzlich überhaupt keine Mittelverwendungskontrolle vorgenommen hätten. Darüber hinaus seien Umstände zutage getreten, nach denen die Beklagten zu 1., der ehemalige Beklagte zu 2. und die Beklagten zu 3. bis 6. auch eine Haftung aus Delikt wegen Schutzgesetzverletzung und sittenwidriger Schädigung treffe:

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Ihrem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten seien durch den Beklagten zu 6. im Rahmen eines Gespräches in der JVA Bielefeld am 8. Oktober 2003 und durch spätere Einsichtnahmen in eine Ermittlungsakte weitere Informationen zugänglich geworden. Danach seien Anlegergelder – insbesondere solche der Kläger – umgehend nach Eingang bei der Beklagten zu 1. an andere Unternehmen der "E-Gruppe" weitergeleitet worden, und dies, ohne dass zu den damaligen Zeitpunkten Rechnungen dieser Unternehmen vorgelegen oder diese Gegenleistungen erbracht gehabt hätten; die Rechnungen wie auch die zugehörigen Projektordner seien erst nachträglich im Hinblick auf die angeordnete Großbetriebsprüfung erstellt worden. Diese Handhabungen seien von den Mitgliedern des Sachverständigenrates nicht beanstandet worden. Soweit zur Zeit der Zahlungen durch die anderen Unternehmen der Gruppe Projektunterlagen erstellt gewesen seien, habe es sich nicht um neugewonnene Arbeitsergebnisse, sondern um Zusammenstellungen bereits vorhandener Erkenntnisse gehandelt. Auch hiervon hätten die Mitglieder des Sachverständigenrates, vor allem der Beklagte zu 5. als Mitinhaber des Patentes zur Kohle-Müll-Systemtechnik, Kenntnis gehabt. Ihre Mittelverwendungskontrolle sei von der ersten Sitzung an gänzlich unzulänglich gewesen. Der ehemalige Beklagte zu 2. habe von Anfang an vorgehabt, die mit völlig unrealistischen, ins Blaue hinein aufgestellten Planungsrechnungen geworbenen Anlegergelder zumindest auch zur Deckung bestehender Finanzlücken in seinen verschiedenen Unternehmen und bei sich selbst, nicht aber zur Entwicklung marktreifer Produkte zu verwenden. Im Ergebnis seien die Anlegergelder dadurch größtenteils nicht zur Finanzierung neuer Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, sondern als Vergütung für die bloße Überlassung der Schutzrechte durch den ehemaligen Beklagten zu 2. eingesetzt worden. Das werde im Bereich der Kohle-Müll-Systemtechnik durch einen Vergleich der dortigen Patentschriften einerseits, der sogenannten Grundlagenermittlung und des Basic- und Logistikkonzepts andererseits besonders deutlich. Ein anlegerschädigendes Vorgehen entspreche dem Verhalten des ehemaligen Beklagten zu 2. anlässlich der Initiierung und Durchführung früherer Anlagegesellschaften. In die Verhältnisse der Beklagten zu 1., namentlich die fehlende Fundierung der Planzahlen, und deren Beziehungen zu den anderen Unternehmen der "E-Gruppe" habe der Beklagte zu 3. aufgrund seiner eingehenden steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Beratung der Unternehmensgruppe und verschiedener, ihm zugeleiteter, umfassender Aktenvermerke des ehemaligen Beklagten zu 2. Einblick gehabt. Nicht nur dem ehemaligen Beklagten zu 2., sondern auch dem Beklagten zu 3. sei die Täuschung der atypisch stillen Gesellschafter klar gewesen; wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 16. August und 5. Oktober 2004 verwiesen.

15

Die Kläger beantragen,

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das Teilurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2003 zu ändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Geschäftsanteile der Kläger aus dem stillen Gesellschaftsverhältnis mit der Beklagten zu 1. zur gesamten Hand der Beklagten folgende Beträge zu zahlen:

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die Beklagten zu 1. und 3. an die Klägerin zu 1. 3.793.785,76 € nebst 8 % Zinsen aus 1.625.908,18 € seit dem 30. Dezember 1998, aus 270.984,70 € seit dem 16. November 1999 und aus 1.896.892,88 € seit dem 29. Dezember 1999 sowie an den Kläger zu 2. 904.986,63 € nebst 8 % Zinsen aus 541.969,39 € seit dem 30. Dezember 1998, aus 189.178,00 € seit dem 16. November 1999 und aus 173.839,40 € seit dem 30. Dezember 1999; die Beklagten zu 4., 5. und 6. an die Klägerin zu 1. 250.000,00 € nebst 8 % Zinsen seit dem 30. Dezember 1998 und an den Kläger zu 2. 50.000,00 € nebst 8 % Zinsen seit dem 30. Dezember 1998; die Beklagte zu 8. an die Klägerin zu 1. 1.000.000,00 € nebst 8 % Zinsen aus 270.984,70 € seit dem 16. November 1999 und aus 729.015,30 € seit dem 30. Dezember 1999 sowie an den Kläger zu 2. 363.017,40 € nebst 8 % Zinsen aus 189.178,00 € seit dem 16. November 1999 und aus 173.839,40 € seit dem 30. Dezember 1999.

  1. die Beklagten zu 1. und 3. an die Klägerin zu 1. 3.793.785,76 € nebst 8 % Zinsen aus 1.625.908,18 € seit dem 30. Dezember 1998, aus 270.984,70 € seit dem 16. November 1999 und aus 1.896.892,88 € seit dem 29. Dezember 1999 sowie an den Kläger zu 2. 904.986,63 € nebst 8 % Zinsen aus 541.969,39 € seit dem 30. Dezember 1998, aus 189.178,00 € seit dem 16. November 1999 und aus 173.839,40 € seit dem 30. Dezember 1999;
  2. die Beklagten zu 4., 5. und 6. an die Klägerin zu 1. 250.000,00 € nebst 8 % Zinsen seit dem 30. Dezember 1998 und an den Kläger zu 2. 50.000,00 € nebst 8 % Zinsen seit dem 30. Dezember 1998;
  3. die Beklagte zu 8. an die Klägerin zu 1. 1.000.000,00 € nebst 8 % Zinsen aus 270.984,70 € seit dem 16. November 1999 und aus 729.015,30 € seit dem 30. Dezember 1999 sowie an den Kläger zu 2. 363.017,40 € nebst 8 % Zinsen aus 189.178,00 € seit dem 16. November 1999 und aus 173.839,40 € seit dem 30. Dezember 1999.
18

Die Beklagten beantragen jeweils,

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die Berufungen zurückzuweisen.

20

Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Vortrages und der Einrede der Verjährung. Ergänzend legen sie namentlich dar:

21

Die Beklagte zu 1.:

22

Die "Satelliten-Unternehmen" der "E-Gruppe" hätten in den in Rede stehenden Bereichen die Technologien vorantreiben, sie habe dies und damit auch die mit der Führung und Aufrechterhaltung jener Unternehmen verbundenen Kosten bezahlen sollen. Entsprechend sei verfahren worden, von einer Zweckentfremdung eingeworbener Gelder könne keine Rede sein; insbesondere hätten sich die von den Unternehmen erstellten Dokumentationen weder in Binsenwahrheiten noch in Wiederholungen erschöpft. Nicht erfüllt worden seien lediglich die Erwartungen bezüglich frühzeitiger Vermarktungserfolge und Geldzuflüsse für sie, weil der Kapitalaufwand bis zur Umsetzung der Technologien falsch eingeschätzt worden sei. So hätten vor allem erforderliche Erfüllungsbürgschaften in Folge fehlender Sicherheiten nicht beigebracht werden können.

23

Die Beklagte zu 8.:

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Die Kläger selbst hätten durch ihr Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass sie bereit gewesen seien, Risiken einzugehen und die Beteiligungen trotz der ihnen bekannt unvollständigen Informationen zu erwerben. So hätten sie vor ihrer ersten Anlageentscheidung nicht einmal das Ergebnis der ihnen bekannten Anlageprüfung durch die GUB abgewartet und auch noch nach dem vernichtenden Urteil eines Fachblattes für Kapitalanlagen über den hiesigen Fonds 1999 weiter investiert. Der Prospektprüfungsbericht habe auf Seite 31 den beschränkten Umfang der Überprüfung der Unternehmenskalkulation, wie sie im Prospekt dargestellt gewesen sei, deutlich gemacht und habe im Anschluss hieran klare Hinweise auf bestehende Risiken enthalten.

25

Der Beklagte zu 3.:

26

Am 12. November 1998, vor der ersten Anlageentscheidung der Kläger, sei über tatsächlich eingenommene Lizenzerträge überhaupt nicht gesprochen worden. Auch seien 1998 Mittel nicht abweichend von Prospektangaben verwendet worden, da aus letzteren ersichtlich gewesen sei, dass in alle Technologiebereiche gleichzeitig habe investiert werden sollen. Was die Verantwortlichkeit für die Prospektinhalte angehe, scheide seine Haftung zudem deshalb aus, weil die ihm zuzurechnende rechtliche und steuerrechtliche Darstellung richtig sei. Davon, dass er auf die Konzeptionierung des Anlagemodells, das ihm der Grundstruktur nach anhand eines Musters vorgegeben worden sei, einen Einfluss gehabt habe, der den eines externen Beraters überschritten habe, namentlich an der Berechnung der Planzahlen maßgeblich mitgewirkt habe, könne keine Rede sein. Die wirtschaftlichen Rahmendaten habe er von der Unternehmensgruppe "E." übernommen, diese seien von einem Drittunternehmen verarbeitet und in die Prospekte eingefügt worden. Eine Überprüfung der Erreichbarkeit der angegebenen Umsätze sei ihm auch nicht möglich gewesen, weil er keinen Überblick über die wirtschaftliche Situation der Unternehmensgruppe gehabt habe, da er weder Steuerberater des ehemaligen Beklagten zu 2. noch des maßgeblichen Unternehmens der "E-Gruppe" gewesen sei. Ferner habe er aus seiner Buchhaltungstätigkeit für die Firma F. keine Schlussfolgerungen für die hier in Rede stehenden Planungsrechnungen ziehen können. Das weitere Honorar habe er für die Darstellung der steuerlichen Seite der Anlage und für steuerrechtliche Beratung erhalten; diese Vergütung habe dem Steuerberaterbüro zugewiesen werden sollen, was eine Trennung von dem in den Prospekten erwähnten Honorar erforderlich gemacht habe. Irgendeine Kenntnis von den angeblichen Umständen schließlich, auf die die Kläger nunmehr eine Haftung der Beklagten aus Delikt stützten, – einschließlich der Existenz und des Ergebnisses früherer vom ehemaligen Beklagten zu 2. aufgelegter Beteiligungsfonds – habe er nicht gehabt und mangels Überblicks über die wirtschaftlichen Verhältnisse der "E-Gruppe" auch nicht haben können. Auch in seiner Eigenschaft als (ab Juni 1998) mit der Buchhaltung der Beklagten zu 1. Beauftragter habe er nicht erkennen können, ob ihm vorgelegte Rechnungen vor oder nach Weiterleitung der Anlegergelder erstellt worden seien. Den Gehalt etwaiger von den anderen Unternehmen gegenüber der Beklagten zu 1. erbrachter Leistungen habe er gar nicht beurteilen können.

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Die Beklagten zu 4. und 5.:

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Hinsichtlich der Kontrolle der Verwendung der Anlegergelder sei zu berücksichtigen, dass diese – außer der Treuhänderin – in erster Linie und auch nach Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages vom 27. Oktober 1998 bis zur zweiten Sitzung des Sachverständigenrates Ende November 1998 allein dem Beirat oblegen habe. Daran habe durch die Einrichtung des Sachverständigenrates nichts geändert werden sollen; dies lasse sich einem Aktenvermerk des Beklagten zu 3. über eine Besprechung vom 8. Oktober 1998 zur Überarbeitung des Fonds-Prospektes entnehmen. Der Geschäftsbesorgungsvertrag entfalte keine zugunsten der Anleger drittschützende Wirkung, wie auch im Prüfungsbericht der Beklagten zu 8. ausgeführt werde. In keinem Falle habe die Mitglieder des Sachverständigenrates eine Pflicht zur Kontrolle einzelner Rechnungen und der ihnen zugrunde liegenden Leistungen oder Ausgaben oder der täglichen Geschäftsführung getroffen; dies sei Sache des Beirates gewesen. Aus den Niederschriften über die Sitzungen des Sachverständigenrates ergebe sich, dass weder die nachträgliche Billigung der Mittelverwendung in der Sitzung vom 30. November 1998 fehlerhaft gewesen sei, noch später Gelder in nicht ordnungsgemäßer Weise freigegeben worden seien, noch die nachträgliche Kontrolle der tatsächlichen Mittelverwendung unterblieben sei. Die Mittelanforderungen der Gesellschaft seien auf ihre Übereinstimmung mit den Planbudgets, den festgelegten Entwicklungsschritten sowie auf Plausibilität überprüft worden. Auch seien von der Treuhänderin ordnungsgemäß für jede Technologiegruppe Hängeordner angelegt worden, die insbesondere die Geschäftsvorfälle mit anderen Unternehmen der "E-Gruppe", unter anderem deren Zahlungsaufforderungen, korrekt belegten. Durch die Beauftragung jener Unternehmen seien die Schutzrechte im Sinne der Herbeiführung einer Vermarktungsreife weiterentwickelt worden, wie es dem Anlagekonzept entsprochen habe. Schließlich hätten die Kläger aufgrund des Kontaktes des Klägers zu 2. zu dem Beiratsmitglied L. auch die Stellung des Beirates als Interessenvertreter der Anleger und seine Bedeutung gekannt. Ebenso sei den Klägern angesichts der im Ergänzungsprospekt prognostizierten Lizenzerträge sowie nach dem Inhalt der Patronatserklärung und der anlässlich des Gespräches am 12. November 1998 übergebenen Unterlage Anlage K 7 bekannt gewesen, dass die Anlegergelder in alle Technologiebereiche investiert werden sollten beziehungsweise worden seien. Allerspätestens sei den Klägern diese Kenntnis durch ein Schreiben des ehemaligen Beklagten zu 2. vom 4. August 1999 nebst Anlage vermittelt worden.

29

Der Senat hat die Strafakten 12 KLs 35 Js 127/05 Staatsanwaltschaft/Landgericht Bochum beigezogen und teilweise zu Informationszwecken, teilweise zu Beweiszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht sowie Beweis erhoben durch Vernehmung der Beklagten zu 3. und zu 6. als Parteien und der Zeugen G. und H., ferner durch Ladung des ehemaligen Beklagten zu 2. als Zeugen; wegen des genauen Umfanges der Heranziehung der Beiakten und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 7. Juli 2005 (Bl. 1803 ff. GA) und 2. Februar 2006 (Bl. 1917 f. GA) verwiesen. Darüber hinaus wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge und die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Gründen zu B. Bezug genommen.

30

B.

31

Die Rechtsmittel der Kläger sind zulässig und greifen eine zulässigerweise ergangene landgerichtliche Entscheidung an. In der Sache haben die Berufungen allerdings nur gegenüber der Beklagten zu 1. insgesamt und gegenüber der Beklagten zu 8. weitgehend, im Übrigen hingegen keinen Erfolg.

32

Der Entscheidung kann das gesamte Vorbringen der Kläger auch im zweiten Rechtszug zugrunde gelegt werden, da sie unwidersprochen die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO dargelegt haben.

33

I.

34

Das landgerichtliche Teilurteil begegnet unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der Widerspruchsfreiheit keinen Bedenken, da die Beklagten einfache Streitgenossen sind und das Urteil wegen der Insolvenz der Beklagten zu 7. ergangen ist (vgl. BGH NJW-RR 2003, S. 1002 f. m.w.N.).

35

Allerdings liegt objektiv auch insofern ein Teilurteil vor, als das Landgericht nicht über den auch am Ende der ersten Instanz noch gestellten Feststellungsantrag (Antrag zu 3. der Klageschrift) entschieden hat. Jedoch hat dies lediglich die Folge, dass die Rechtshängigkeit dieses prozessualen Anspruchs erloschen und er nicht Gegen-stand des Berufungsverfahrens ist. Denn ausweislich des zweiten Absatzes seiner Entscheidungsgründe hat das Landgericht diesen Antrag übergangen, weil es dort als Grund für das Teilurteil allein die Insolvenz der Beklagten zu 7. und als Inhalt des Schlussurteils einzig das diesbezügliche Rechtsverhältnis sowie die abschließende Kostenentscheidung angeführt hat. Angesichts dessen hätten die Kläger einen Tatbestandsberichtigungs- und alsdann einen Urteilsergänzungsantrag gemäß §§ 320, 321 ZPO stellen müssen, was unterblieben ist. Nunmehr, nach Fristablauf, ist über jenen – im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgten – Antrag nicht mehr zu befinden (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 321 Rdnr. 8 m.w.N.).

36

II. Beklagte zu 8.

37

1.

38

Gegen die Beklagte zu 8. haben die Kläger im ausgeurteilten Umfang einen Schadenersatzanspruch aus Prospekthaftung im engeren Sinne.

39

a)

40

Die Grundsätze über die Prospekthaftung (im engeren Sinne) sind auch im Streitfall anwendbar.

41

Bei der Prospekthaftung im engeren Sinn ist Grundlage nicht das persönliche Vertrauen, das einem Vertragspartner entgegengebracht wird, sondern das typisierte Vertrauen eines Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von Prospektverantwortlichen gemachten Angaben.

42

aa)

43

Danach ist es ohne Belang, dass die Kläger atypische stille Beteiligungen erwarben. Denn ist Grundlage der Prospekthaftung im engeren Sinne eine typologische Betrachtung, rechtfertigt sich bereits von daher die Anwendung jener Haftungsregelungen in allen Fällen, in denen die typologischen Merkmale beim Vertrieb einer Beteiligungs-Kapitalanlage vorliegen (und in denen nicht schon gesetzlich eine Prospekthaftung geregelt ist). Hierunter fallen im Grundsatz auch stille Beteiligungen (Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl. 1997, § 7 Rdnr. 97). Namentlich schließt die Rechtsnatur der stillen Gesellschaft die Anwendung der Grundsätze über Publikumspersonengesellschaften jedenfalls bei der sogenannten atypisch stillen Gesellschaft in Form der "GmbH & Still", wie sie hier vorliegt, nicht aus (MK-K. Schmidt, HGB, 2002, § 230 Rdnr. 18, 81, 84 und 87 f.).

44

bb)

45

Ebensowenig verbietet sich eine Anwendung der Regeln über die Prospekthaftung im engeren Sinne, weil den Klägern als Anlegern eine Mehrzahl von Informationsquellen zur Verfügung stand. Die Rechtsprechung hat bei der Anwendung der Prospekthaftung im engeren Sinne seit jeher die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass ein Investor außer auf den Prospekt auch noch auf andere Informationsquellen zugreifen kann, der Prospekt bilde nur "im allgemeinen", "im Regelfalle" die Grundlage der Willensbildung (BGHZ 77, 172/176; BGHZ 79, 337/344; BGHZ 111, 314/317; BGHZ 115, 213/218; BGHZ 123, 106/109; BGH NJW 2004, S. 2228/2229). Dem entspricht es, dass der Bundesgerichtshof Prospekte nicht in erster Linie als Werbemittel der Anbieterseite betrachtet, sondern als Medium der Erfüllung vorvertraglicher Aufklärungspflichten aufgrund eines Informationsgefälles zwischen Anbieter und Investor, so dass für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in Verkehr gebrachten Prospekte jeder einzustehen hat, der durch von ihm in Anspruch genommenes und ihm auch entgegengebrachtes Vertrauen auf den Willensentschluss des Kapitalanlegers Einfluss genommen hat (BGHZ 77, 172/175 f.; BGHZ 111, 314/317 f.; BGHZ 115, 213/218 f.; BGHZ 123, 106/113; BGH NJW 2001, S. 360/363; BGH DB 2003, S. 2118/2119; BGH NJW 2004, S. 2228/2230).

46

cc)

47

Soweit den Klägern wegen einer gewissen "Rollenüberschreitung" gegenüber dem Verhalten eines durchschnittlichen Kaptialanlegers eine besondere Informiertheit entgegengehalten werden kann, führt dies nicht zum Ausschluss der Prospekthaftung im engeren Sinne, vielmehr kann diesem Umstand im Rahmen der Anwendung ihrer Grundsätze Rechnung getragen werden.

48

In der Tat erstrebte nach Akteninhalt der Kläger zu 2. eine echte unternehmerische Beteiligung an der Beklagten zu 1. und sogar an einer weiteren, mit dem ehemaligen Beklagten zu 2. oder den von ihm beherrschten Unternehmen zu gründenden Gesellschaft und beabsichtigte der Kläger zu 2. darüber hinaus jedenfalls zeitweise für den hier vorliegenden Fonds eine eigene Tätigkeit als Vermittler. Mehr als diese Absicht hingegen kann dem beiderseitigen Parteivorbringen nicht entnommen werden, insbesondere handelte es sich bei der an den Kläger zu 2. gezahlten sogenannten Provision wegen der angeblichen Vermittlung der Klägerin zu 1. als Anlegerin wirtschaftlich erkennbar um einen bloßen Rabatt.

49

Diesen Besonderheiten kann indes durch Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Kläger als Anleger gemäß § 254 Abs. 1 BGB ausreichend Rechnung getragen werden. Der Bundesgerichtshof hat die Möglichkeit eines mitwirkenden Verschuldens des Anlegers bei einer Prospekthaftung im engeren Sinne von Anfang an nicht ausgeschlossen (BGHZ 71, 284/292; dem folgend OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, S. 37/40). Namentlich wird ein Mitverschulden bejaht, wenn Warnungen von dritter Seite oder differenzierende Hinweise eines Beraters nicht genügend beachtet wurden (BGH NJW 1982, S. 1095/1096 f.; BGH WM 1993, S. 1238/1240). Auf diese Weise kann vermieden werden, dass ein Anleger tatsächlich bewusst eingegangene Risiken auf Dritte, hier auf Prospektverantwortliche, abwälzt (dazu: BGHZ 83, 222/

50

225).

51

b)

52

Die Beklagte zu 8. ist Prospektverantwortliche.

53

Aus Prospekthaftung im engeren Sinne können unter anderem die aufgrund ihrer besonderen beruflichen oder wirtschaftlichen Position oder infolge ihrer Sachkenntnis eine Garantenstellung einnehmenden Personen in Anspruch genommen werden. Für die Prospekthaftung eines Garanten ist allerdings Voraussetzung, dass er mit einer ihm zuzurechnenden ("eigenen") Erklärung oder mit ihm zuzurechnenden Prospektangaben nach außen in Erscheinung tritt. Letzteres muss nicht namentlich geschehen, vielmehr genügt es, dass der Prospekt einen werbewirksamen Hinweis auf den Betroffenen enthält, der seine Identifizierung auch ohne Namensnennung mühelos ermöglicht, beispielsweise wenn im Prospekt ein Gutachten ohne Nennung eines Namens angeführt und angeboten wird, dieses auf Wunsch beziehen zu können (BGH WM 1986, S. 904/906; BGHZ 111, 314/320).

54

Nach diesen Grundsätzen liegt hier eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 8. vor. Der Emissionsprospekt enthielt in beiden Auflagen (Seite 26) den Hinweis, eine von der Beklagten zu 1. beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft werde über ihre nach Maßgabe bestimmter Regeln durchgeführte Prospektprüfung und deren Ergebnis einen Bericht erstellen, der Prüfungsbericht werde ernsthaften Interessenten auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Dass die Beklagte zu 8. nicht namentlich bezeichnet wurde, ist ohne Belang. Des weiteren spielt es keine Rolle, dass der Prospekt die Prüfung und Berichterstellung als noch künftige darstellte, denn jedenfalls im Dezember 1998, als die Kläger ihre ersten Beteiligungen zeichneten und ihre ersten Einlagen leisteten, lag der Prüfungsbericht für die erste Auflage des Emissionsprospektes bereits vor (und war den Klägern im Übrigen zugänglich gemacht worden).

55

Die Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 8. ist auch nicht gegenständlich beschränkt.

56

Zwar haftet ein Garant für die Richtigkeit von Prospektangaben nur in dem Umfang, in dem sie sich auf ihn beziehen und ihm demgemäß zuzurechnen sind. Wie weit die Erklärung des einzelnen Garanten dabei reicht, ist eine Frage der Auslegung aus der Sicht des Anlegers. Dementsprechend muss die im Prospekt wiedergegebene Erklärung über die Prospektprüfung als solche deutlich machen, dass bestimmte Angaben aus der Prüfung ausgeklammert wurden, nicht hingegen kann ein Prospektprüfer eine Beschränkung seiner Prospekthaftung durch allein im Prüfbericht oder in seinem Testat enthaltene Bemerkungen oder Vorbehalte herbeiführen (BGH WM 1984, S. 19/20; Assmann/Schütze, a.a.O., Rdnr. 118- 120; Assmann AG 2004, S. 435/440; Thode in: Reithmann u.a., Kauf vom Bauträger, 7. Aufl. 1995, N Rdnr. 47 und 67; anders wohl: Vortmann/Eyles, Prospekthaftung und Anlageberatung, 2000, § 2 Rdnr. 46). Die vorbezeichneten Anforderungen an eine Haftungsbeschränkung zu stellen, ist nicht nur dogmatisch konsequent, sondern trägt auch der praktischen Gegebenheit Rechnung, dass derartige Prüfberichte nur selten angefordert werden.

57

Im vorliegenden Fall enthält der Emissionsprospekt in beiden Auflagen (Seite 26) al-lein den Hinweis auf eine noch bevorstehende Prospektprüfung, ohne irgendeine Beschränkung des Prüfungsumfanges anzudeuten. Damit haftet die Beklagte zu 8. für alle Prospektangaben.

58

c)

59

Der Emissionsprospekt war in beiden Auflagen mangelhaft, ohne dass der Prüfbericht der Beklagten zu 8. diesen Mangel aufgezeigt hätte.

60

Ein Prospektmangel liegt vor, wenn der Prospekt unrichtig, unvollständig oder so unübersichtlich ist, dass er unklar wird. Dabei darf der Anleger erwarten, dass der Prospekt ihn über alle Umstände, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichtet. Werturteile oder Prognosen müssen ausreichend durch Tatsachen gestützt und kaufmännisch vertretbar sein. Auf Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln können, wie auch auf Umstände, von denen zwar noch nicht sicher, jedoch schon mit einiger Wahrscheinlichkeit gesagt werden kann, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden werden, ist hinzuweisen (statt aller: Assmann/Schütze a.a.O., Rdnr. 63 f., 66 f. und 76; Siol DRiZ 2003, S. 204/206 f.; zu Prognosen: BGH NJW 1982, S. 2823/ 2826).

61

Hier zeichnete der Emissionsprospekt durch die Darstellung Seiten 6 bis 11 und die sich daran anschließende Unternehmensplanung ein Kapitalanlageobjekt, das zwar anfänglich mit Verlusten verbunden und auch insgesamt nicht risikofrei, aber dann, wenn nicht alles ganz unglücklich liefe, letztendlich gewinnträchtig sein würde. In Wahrheit waren die der Unternehmensplanung zugrunde gelegten Planzahlen haltlos und das Risiko eines wirtschaftlichen Misserfolges der Kapitalanlage extrem hoch. Dies ergibt sich aus den Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht des Finanzamtes für Großbetriebsprüfung vom 25. Juni 2002, denen die Beklagten nicht erheblich entgegengetreten sind; allein der Umfang der von den Unternehmen der "E-Gruppe" entfalteten Tätigkeiten, auf den sich die Beklagte zu 1. im Berufungsverfahren im Kern beruft, besagt, da im Wirtschaftsleben nicht jeder Tätigkeit finanzieller Erfolg beschieden sein muss, nichts für die Unrichtigkeit jener Feststellungen. Danach fehlt den im Prospekt enthaltenen Planzahlen jegliche Grundlage; die Umsatzprognosen waren in keiner Weise tatsachengestützt, konnten ebensogut richtig wie falsch sein und lagen außerhalb einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung; auch die angeführten Lizenzerträge brachten keine konkreten Erwartungen, sondern bestenfalls vage Hoffnungen, möglicherweise reine Phantasiewerte zum Ausdruck. Diese Feststellungen führte der Betriebsprüfungsbericht sodann für die einzelnen Technologiegruppen näher aus. Ferner ergab sich aus der wirtschaftlichen Entwicklung der "E-Gruppe" in der Vergangenheit, auf die später (unter III: 1. b)) näher einzugehen sein wird, dass die Erzielung der Vermarktungsreife in den einzelnen Technologiegruppen objektiv völlig ungewiss war. Dieses im Emissionsprospekt enthaltene gänzlich unzutreffende Bild über die Lage der wirtschaftlichen Risiken wurde auch nicht durch die dort gleichfalls (Seiten 27 bis 29) enthaltenen Risikohinweise verändert, da diese rein abstrakt waren und bezüglich der Planzahlen lediglich die Erklärung enthielten, diese wie auch die sonstigen Angaben des Prospektes seien sorgfältig und nach bestem Wissen auf der Grundlage langjähriger Erfahrungen und sachkundiger Erwartungen auf dem Gebiet der Forschung, Entwicklung und Vermarktung zusammengestellt worden.

62

Im Prüfbericht der Beklagten zu 8. (zur ersten Auflage des Prospekts; derjenige zur zweiten Auflage einschließlich des Ergänzungsprospekts enthält keine im gegebenen Zusammenhang relevanten Ergänzungen) wurde dann zwar näher auf die "Planungsrechnung des Beteiligungsangebotes" eingegangen (ab Seite 26). Dort fanden sich (Seiten 33 bis 35) auch ausführliche Untersuchungen zu im Prospekt nicht genannten Risiken. Entscheidend jedoch ist, dass der Prüfbericht selbst (S. 31) als maßgebliche Grundlage der Planzahlen "Erfahrungen der Forschungsarbeiten der Unternehmensgruppe" des ehemaligen Beklagten zu 2. bezeichnet und zugleich feststellt, diese Erfahrungswerte seien nicht Gegenstand der Prüfung gewesen, da im Prospekt nicht im Einzelnen ausgeführt; überdies beschränkte sich die Prüfung bezüglich der Marktaussichten unter Ausklammerung technischer und wissenschaftlich-technischer Fragen auf eine bloße Plausibilitätskontrolle im Sinne einer Befragung der Planungsrechnung auf schlüssige Erläuterung. Zusammenfassend stellte deshalb der Betriebsprüfungsbericht des Finanzamtes vom 25. Juni 2002 fest (S. 21), der Prüfungsbericht der Beklagten zu 8. gebe keine Aufschlüsse zur Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit der Planzahlen, die Aussichten der Vermarktung sowie die Annahmen der Unternehmensplanung und die darauf basierende Möglichkeit der Gewinnerzielung seien nicht Gegenstand der Prospektprüfung gewesen. Auf diese Weise war der Prüfbericht der Beklagten zu 8. nicht geeignet, die beschriebenen Mängel des Emissionsprospektes auch nur teilweise auszuräumen.

63

d)

64

Die Beklagte zu 8. handelte schuldhaft.

65

Werden Anleger mit einem unrichtigen Prospekt geworben, folgt daraus im Regelfall ein Verschulden der Prospektverantwortlichen (vgl. BGHZ 84, 141/148). Ganz besondere Umstände, die hier eine andere Beurteilung geböten, sind nicht erkennbar.

66

e)

67

Der Schaden der Kläger liegt in der Abgabe ihrer Beitrittserklärungen und den von ihnen gezahlten Einlagen.

68

Hinsichtlich dieses Schadens haben die Kläger auch keine Kompensation erhalten. Bei dem Vortrag der (Beklagten zu 4. und 5.), die Kläger (oder nur der Kläger zu 2.) hätten für ihre erlittenen Verluste Aktien der "amerikanischen E.-AG" ohne weitere geldliche Gegenleistung bekommen, die zur Zeit des Erwerbs einen Wert von 4,25 Mio. USD gehabt hätten, handelt es sich jedenfalls bezüglich der fehlenden Gegenleistung um eine – als solche kenntlich gemachte – reine Spekulation.

69

Für diesen Schaden war der genannte Prospektmangel auch ursächlich.

70

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein wesentlicher Prospektmangel für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGH DB 2003, S: 2118/2119; BGH NJW 2004, S. 2228/2230 m.w.Nachw.). Anhaltspunkte dafür, dass sich die Kläger bei vollständiger Aufklärung über die Haltlosigkeit der Planungsrechnung dennoch für die Beteiligungen entschieden hätten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Aufgrund der Schreiben ihrer außergerichtlich tätigen Anwälte vom 11. und 17. November 1998 hatten die Kläger vor der ersten Zeichnung hinsichtlich der Haltlosigkeit der Planungsrechnungen nicht denjenigen Kenntnisstand, den sie bei dem gebotenen Prospektinhalt gehabt hätten. Nur in letzterem Falle aber wäre ein Ursachenzusammenhang zwischen Prospektmangel und Beitrittsentschluss zu verneinen, denn nur dann könnte davon die Rede sein, die Kläger hätten die wahre Sachlage gekannt, oder die Feststellung getroffen werden, sie hätten sich auch bei pflichtgemäßem Inhalt des Prospektes zu einem Beitritt entschlossen, weil sie sich über jeden anderweitigen Rat oder Hinweis hinweggesetzt hätten.

71

f)

72

Geht der Ersatzanspruch der Kläger danach grundsätzlich auf die vollen Beträge der geleisteten Einlagen, ist er doch wegen eines ihnen zur Last fallenden Mitverschuldens auf die Hälfte zu kürzen. Dies führt indes nur hinsichtlich des Klägers zu 2. zu einer teilweisen Abweisung der Klage, weil die Klägerin zu 1. gegen die Beklagte zu 8. wegen der von den Klägern selbst angenommen Verjährung der Ansprüche bezüglich der Einzahlungen 1998 nur ihren Schaden aus den Einzahlungen 1999 geltend macht und auch diesen lediglich in Höhe von ca. 46 %.

73

Der – zugleich für die Klägerin zu 1. handelnde – Kläger zu 2. war ein Fachmann mit unternehmerischen Kenntnissen und einschlägigen Fachkenntnissen. Er beabsichtigte für sich selbst wie auch für die Klägerin zu 1. eine Kapitalanlage in einem weit über den durchschnittlichen Umfang hinausgehenden Maße. Der Prozess der Willensbildung, in dessen Rahmen er durch das individuelle Gespräch am 12. November 1998 eine eigene Prüfungsabsicht bekundete, erstreckte sich auf seiner Seite über mehrere Monate; es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Beteiligten irgendwelchen zeitlichen Zwängen unterlagen oder auch nur eine Eilbedürftigkeit empfanden. Gleichwohl unterließ der Kläger zu 2., obwohl er hierzu aufgrund der schriftlichen Stellungnahmen seiner anwaltlichen Berater vom 11. und 17. November 1998 konkreten Anlass hatte, ihm zumutbare weitere Nachforschungen hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektinhaltes. Es ist kein Umstand dargetan oder ersichtlich, der ihn gehindert hätte, gegenüber dem ehemaligen Beklagten zu 2. oder leitenden Mitarbeitern der Beklagten zu 1. auf eine nähere Aufklärung gerade im Hinblick auf die Planzahlen zu drängen. Hätte man ihm daraufhin Informationen verweigert oder ausweichend geantwortet, hätte der Kläger zu 2. daraus tragfähige Schlüsse ziehen können. Es tritt hinzu, dass er – und durch ihn auch die Klägerin zu 1. – vor der ersten Anlageentscheidung das Ergebnis einer, ihm als solchen bekannten, Prüfung und Bewertung der Beklagten zu 1. durch eine namhafte, spezialisierte Ratingagentur nicht abwartete.

74

Demgegenüber kann man dem Kläger zu 2. nicht als Obliegenheitsverletzung vorhalten, er sei vor den Zeichnungen im Jahre 1999 über das schlechte Bewertungsergebnis der GUB informiert gewesen, denn eine solche Kenntnis ist von den Klägern in Abrede gestellt und von den insoweit darlegungsbelasteten Beklagten nicht substantiiert vorgetragen worden. Soweit der Kläger zu 2. im September 1999 Kenntnis von einem gegenüber der Unternehmensgruppe "E." und deren Fonds sehr kritisch eingestellten Zeitschriftenartikel erlangte, waren zu jenem Zeitpunkt die Anlageentscheidungen bereits alle gefallen, es standen nur noch die tatsächlichen Einzahlungen im Jahre 1999 aus. Die Notwendigkeit, zu versuchen, bereits geschlossene Verträge rückabzuwickeln, relativiert aber den die bloße Fortsetzung bisherigen Verhaltens betreffenden Vorwurf beträchtlich. Schließlich liegt ein das Mitverschulden des Klägers zu 2. erhöhender Umstand nicht in seiner (etwaigen) Kenntnis vom tatsächlichen Geschäftsverlauf 1998 vor Abgabe der Beitrittserklärungen und Tätigung der Einzahlungen 1999, solange er nicht – wie tatsächlich nicht – hinreichend verlässliche Kenntnis von dessen Ursachen hatte.

75

In Abwägung aller dieser Umstände erscheint ein Mitverschuldensanteil von 50 % angemessen.

76

g)

77

Auf eine Haftungsbegrenzung kann sich die Beklagte zu 8. nicht berufen.

78

In Nr. 9 Abs. 2 ihrer AGB hat sie zwar ihre Haftung für den einzelnen Schadensfall "gemäß § 54 a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 2 Mio. DM" beschränkt. § 54 a WPO regelt indes ausschließlich eine vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen. Dementsprechend müssen sich die Kläger die Klausel allenfalls im Rahmen von Ansprüchen aus einem Vertrag zugunsten Dritter, nicht hingegen im Rahmen der Prospekthaftung im engeren Sinne entgegenhalten lassen. Der Schutz, um den es diesem Institut geht, ist – wie bereits angesprochen – derjenige typisierten Vertrauens ohne unmittelbaren Kontakt der Anspruchsbeteiligten. Dies ähnelt im Hinblick auf die Frage der Einbeziehung von AGB der Situation bei unerlaubten Handlungen, bei denen ihre Geltung ausscheidet. Darüber hinaus stünde ein abweichendes Ergebnis auch im Widerspruch dazu, dass eine Freizeichnung von Prospekthaftungsansprüchen – im Prospekt – oder eine Beschränkung auf bestimmte Verschuldensformen unwirksam ist (BGH WM 2002, S. 813/815) und für summenmäßige Haftungsbegrenzungen nichts anderes gelten kann.

79

h)

80

Der Schadenersatzanspruch der Kläger ist nicht verjährt.

81

Ansprüche aus zivilrechtlicher Prospekthaftung im engeren Sinne verjähren in sechs Monaten seit Kenntnis des Prospektmangels, spätestens aber in drei Jahren seit dem Anlageerwerb (ständige Rechtsprechung seit BGHZ 83, 222/226 f.). Kenntnis in diesem Sinne liegt vor, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadenersatzklage erheben kann, die bei verständiger Würdigung dieser Tatsachen so viel Erfolgsaussicht bietet, dass sie ihm, wenn auch nicht risikolos, zugemutet werden kann (BGH WM 1980, S. 825; Assmann/Schütze a.a.O., Rdnr. 176).

82

Bereits nach dieser Maßgabe ist vorliegend eine Verjährung nicht eingetreten. Daher kann auf sich beruhen, ob sich durch die Schuldrechtsmodernisierung zum 1. Januar 2002 oder das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz zum 1. Juli 2002 etwas geändert hat (dazu: Assmann AG 2004, S. 435/444).

83

Die dreijährige Verjährung scheidet hier für die auf die Einzahlungen des Jahres 1999 bezogenen Ansprüche eindeutig aus, da die Klage am 14. Dezember 2001 eingereicht und an die Beklagte zu 8. "demnächst" im Sinne der §§ 270 Abs. 3 a.F., 167 n.F. ZPO, jedenfalls am 9. April 2002 und damit weniger als drei Jahre nach den Beitrittserklärungen vom 3. Juli 1999 zugestellt worden ist. Entgegen der Meinung der Beklagten zu 8. können die verschiedenen Beteiligungsentschlüsse auch durchaus getrennt betrachtet werden. Die Qualität der Aufstockung der Beteiligungen 1999 als selbständige Schadensposition wird durch eine fortlaufende "psychische Linie" bei den Entschlüssen nicht berührt.

84

Der Prospektmangel war den Klägern auch nicht sechs Monate vor Klageerhebung hinreichend bekannt. Das im Schreiben des ehemaligen Beklagten zu 2. an den Kläger zu 2. vom 4. August 1999 in Bezug genommene Schreiben des ehemaligen Beklagten zu 2. an den "Vertrieb" vom 2. August 1999 listet zwar Kosten auf, endet aber mit dem Fazit, man liege gegenüber dem Emissionsprospekt "im Plan". Eine hinreichend zuverlässige Kenntnis wurde auch nicht durch den den Klägern im September 1999 übersandten Zeitschriftenartikel mit einer "Gegendarstellung" des Beklagten zu 2. bewirkt; mit den dortigen bloßen Stichworten der miserablen bzw. dilettantischen Prospektierung, aufgrund derer in Verbindung mit hohen "Totalverlustrisiken" zu äußerster Vorsicht geraten werde, konnten die Kläger konkret nichts anfangen. Auch die Gesellschafterversammlung vom November 2000 machte ihnen nur klar, dass die Prognosen – deutlich – verfehlt worden waren, jedoch fehlt jeder erwiderungs- und prüffähige Vortrag der Beklagtenseite dazu, dass den Klägern auch die Ursachen der Diskrepanz, eben die Bodenlosigkeit der Prognosen, bekannt wurden. Durch die Besprechung mit dem Finanzamt und dessen anschließenden Zwischenbericht vom 28. Februar 2001 schließlich erlangten die Kläger zwar recht detaillierte Kenntnis vom Standpunkt des Finanzamtes und dessen Begründung. In Anbetracht des Umstandes aber, dass das Amt gegenläufige Interessen zu den Anlegern und damit auch zu den Beklagten verfolgte, war es aus Sicht der Kläger angebracht, jenen Ausführungen nicht ohne weiteres zu vertrauen, sondern sie zunächst als (gravierende) Verdachtsmomente zu behandeln und selbst zu prüfen, ob die Vorwürfe nach den Unterlagen der Beklagten zu 1. berechtigt oder ob die Ankündigungen insbesondere des ehemaligen Beklagten zu 2., man werde sich mit Aussicht auf Erfolg wehren, substanzhaltig waren. Vor der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, die am 17. Oktober 2001 stattfand, und der Auswertung der dadurch gewonnenen Erkenntnisse war den Klägern eine Klageerhebung nicht zumutbar. Die Klage ist dann ungefähr zwei Monate später eingereicht und "demnächst", jedenfalls am 9. April 2002 in unverjährter Zeit zugestellt worden.

85

2.

86

Eine weitergehende Haftung der Beklagten zu 8. gegenüber den Klägern aus anderen Anspruchsgrundlagen besteht nicht. Sowohl bei einer Haftung wegen Verhandlungsverschuldens (c.i.c.) als auch bei einer solchen aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich dem der Beklagten zu 8. erteilten Prüfungsauftrag, – die selbständig neben der Prospekthaftung in Betracht kommt, einer eigenständigen Verjährung unterliegt (BGH WM 2004, S. 1869/1870-1872) und zumindest dem Grunde nach hier gegeben sein dürfte – müssen sich die Kläger das sie treffende Mitverschulden entgegenhalten lassen. Eine Beteiligung der Beklagten zu 8. an deliktischem Verhalten, bei dem der Gesichtspunkt des Mitverschuldens gegebenenfalls zurücktreten könnte, machen die Kläger gegenüber der Beklagten zu 8. ausdrücklich nicht geltend.

87

3.

88

Zinsen stehen den Klägern gegen die Beklagte zu 8. im ausgeurteilten Umfang jedenfalls als Schadenersatz, nämlich als entgangener Gewinn gemäß § 252 BGB, zu.

89

Als entgangen kann allerdings nur ein Gewinn in Höhe des damaligen gesetzlichen Zinssatzes von 4 % angesehen werden. Die Kläger beschränken sich insofern auf die Darlegung, eine ihrem Klageantrag (8 %) entsprechende Verzinsung hätte bei Wahl einer anderen Anlagemöglichkeit erzielt werden können, ohne diese Behauptung in irgendeiner Form zu spezifizieren und irgendwelche Schätzungsgrundlagen, insbesondere durch Benennung konkreter Anlagealternativen, vorzubringen. Dies wäre aber umso mehr erforderlich gewesen, als eine Anlage in atypisch stille Beteiligungen, wie sie hier in Rede steht, wegen der mit ihr verbundenen steuerlichen Effekte nicht mit beliebigen Wertpapierinvestitionen verglichen werden kann.

90

Ob die Zinsforderung auch auf anderen Grundlagen berechtigt ist, kann dahin gestellt bleiben. Da die Hauptforderung vor dem 1. Mai 2000 fällig geworden ist, würden auch derartige Ansprüche nur zu einem Zinssatz in Höhe des damaligen gesetzlichen Zinses von 4 % führen.

91

III. Beklagte zu 1.

92

Gegen die Beklagte zu 1. haben die Kläger einen Anspruch auf Schadenersatz in voller Höhe der von ihnen geleisteten Einlagen nebst Zinsen wegen einer durch den ehemaligen Beklagten zu 2. als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. gegenüber den Klägern begangenen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nach §§ 826 BGB, 31 BGB analog.

93

1.

94

Die Beklagte zu 1. trifft im ausgeurteilten Umfang eine Schadenersatzhaftung aus Delikt.

95

a)

96

Die Inanspruchnahme der Beklagten zu 1. durch die Kläger auf Rückzahlung der geleisteten Einlagen verstößt bei der hier vorliegenden atypisch stillen Gesellschaft nicht gegen die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft, weil der Schuldner des Auseinandersetzungsguthabens und der Schadenersatzhaftung identisch ist – nämlich die Beklagte zu 1. – und es an einem durch Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften geschützten Gesellschaftsvermögen fehlt (vgl. BGH WM 2004, S. 1823/1824; BGH WM 2005, S. 278/280; BGH WM 2005, S. 833/836; BGH WM 2005, S. 838/839; BGH WM 2005, S. 2228/2230). Diesen Grundsatz hat die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung für Schadenersatzansprüche auf vertraglicher und quasi-vertraglicher Grundlage ausgesprochen; für einen solchen aus deliktischem Verhalten, wie er hier in Rede steht, kann nichts anderes gelten.

97

b)

98

Die Beklagte zu 1. schädigte die Kläger durch den ehemaligen Beklagten zu 2. sittenwidrig und vorsätzlich.

99

Die Sittenwidrigkeit einer Handlung ist anhand ihres Gesamtcharakters festzustellen, insbesondere des Beweggrundes, ihres Inhalts und ihres Zwecks. Dabei handelt sittenwidrig nicht nur, wer die haftungsbegründenden Umstände positiv kennt, sondern auch, wer sich einer solchen Kenntnis bewusst verschließt, indem er starke Verdachtsmomente beiseite drängt (BGH NJW 1994, S. 2289/2291). Für den Vorsatz ist eine Schädigungsabsicht nicht erforderlich, es reicht aus, dass der Schädiger die Art und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen vorausgesehen und zumindest billigend in Kauf genommen hat; dabei ist eine derartige Billigung in der Regel gegeben bei der Durchführung eines Vorhabens in Kenntnis der starken Gefährdung fremder Rechtsgüter, deren Verwirklichung naheliegt (BGH NJW 2000, S. 2896/ 2897; BGH NJW 2004, S. 446/448). Aus einem besonders leichtfertigen Verhalten des Schädigers kann auf seinen bedingten Vorsatz zur Schadenszufügung geschlossen werden (BGH WM 1986, S. 904/906; BGH WM 1995, S. 882/895).

100

Im vorliegenden Fall handelte der ehemalige Beklagte zu 2. gegenüber den Anlegern des in einer Beteiligung an der Beklagten zu 1. bestehenden Anlagemodells nach Motivation, Zweck und Inhalt seines Verhaltens sittenwidrig.

101

Er wusste, dass die von ihm beherrschte Unternehmensgruppe, soweit er noch maßgeblichen Einfluss auf sie hatte, in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten war, weil sich die von ihm geplanten technischen Projekte als kaum realisierbar erwiesen. Den Eintritt der Insolvenzreife der Unternehmen wollte er verhindern. Zu diesem Zweck verwendete er die bei dem hiesigen Anlagemodell eingeworbenen Anlegergelder zumindest zum größten Teil nicht zur Finanzierung neuer Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, sondern dazu, in der Vergangenheit in der "E-Gruppe" bei den Versuchen der Entwicklung marktreifer Produkte aufgetretene Finanzlücken zu schließen. Dabei wusste er oder verschloss sich grob leichtfertig der Erkenntnis, dass durch diese Art der Mittelverwendung in kürzester Zeit ein Kapitalverzehr programmiert war, ohne dass eine realistische Aussicht bestand, die eingetretenen Vermögensminderungen durch spätere Einnahmen wieder auszugleichen. Über seine Zielsetzungen täuschte er die Anleger durch die Ausgabe inhaltlich unzutreffender Emissionsprospekte, die vor allem einerseits den Eindruck erweckten, die Anlegergelder kämen der Entfaltung neuer Tätigkeiten bei der Entwicklung marktreifer Produkte zugute, andererseits haltlose – insbesondere bezüglich der prognostizierten Erlöse unhaltbare – Unternehmens-Planungsrechnungen enthielten.

102

Durch dieses Verhalten nahm er die Schädigung der Anleger mindestens billigend in Kauf.

103

Hierfür ist ohne Belang, dass der ehemalige Beklagte zu 2. die wirtschaftlich erfolgreiche Verwertung "seiner" Schutzrechte aufrichtig gewünscht und eine wirtschaftliche Gesundung der Unternehmensgruppe erhofft haben mag. Entscheidend ist vielmehr, dass er das Anlagemodell der Beklagten zu 1. durchführte, obwohl er aus allen Erfahrungen der Vergangenheit wusste, dass das Vermögen der Anleger nicht nur hinsichtlich der von ihnen aufgrund des Inhalts der Prospekte berechtigterweise erwarteten Rendite, sondern auch bezüglich der von ihnen eingesetzten Vermögenssubstanz extrem gefährdet und eine Erfüllung ihrer auf die Einlagen bezogenen Rückzahlungsforderungen hochgradig unwahrscheinlich war.

104

Dies steht zur Überzeugung des Senats nach dem Prozessstoff des vorliegenden Rechtsstreits, dem Inhalt der Strafakten, soweit diese zu Informationszwecken beigezogen worden sind, und dem Ergebnis der Beweisaufnahme einschließlich der Verwertung der Strafakten zu Beweiszwecken fest.

105

Zwar hat die Beweisaufnahme hinsichtlich einiger der im Beweisbeschluss vom 27. Januar 2005 bezeichneten Umstände mit einem Rückschlusswert für die Merkmale der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung einen ausreichenden Nachweis nicht erbracht. Nach der Aussage des Zeugen G. erscheint es möglich, dass es sich bei den nachträglich erstellten Ordnern zwar um solche für die besonderen Zwecke der Betriebsprüfung durch das Finanzamt handelte, ohne dass sich aber hieraus ergäbe, dass zuvor keine geordneten Unterlagen existiert hätten. Der Zeuge H. hat sich nicht mehr daran erinnern können, ob der ehemalige Beklagte zu 2. anlässlich einer Besprechung im November 1998 erklärte, die Lizenzerlöse hätten sich zu diesem Zeitpunkt bereits überplanmäßig entwickelt. Auch kann wegen der gemäß

106

§ 384 Nr. 2 ZPO berechtigten Auskunftsverweigerung durch den ehemaligen Beklagten zu 2. auf keine Bekundungen dieses Zeugen für die Fragen seiner Kenntnis von in der Vergangenheit aufgetretenen erheblichen Verlusten der Unternehmensgruppe sowie der Verwendung eines bestimmten Teilbetrages der von den Klägern geleisteten Einlagen zurückgegriffen werden.

107

In der erstgenannten Hinsicht ergibt sich jedoch aus dem im Strafverfahren gegen den Beklagten zu 3. am 5. September 2005 ergangenen Urteil des Landgerichts Bochum, dass der Beklagte zu 3. diese Kenntnis bei seiner umfassenden und glaubwürdigen geständigen Einlassung in jenem Strafverfahren eindeutig bejaht hat. Nach dessen dortigen Erklärungen war sich der ehemalige Beklagte zu 2. schon bei einem 1997 vertriebenen Anlagefonds darüber im klaren, dass seine Patente größtenteils veraltet oder aber schon verkauft waren, so dass eine gewinnbringende Vermarktung nicht möglich sein würde; der ehemalige Beklagte zu 2. hoffte zwar seinerzeit wie auch bei dem hier in Rede stehenden Anlagemodell auf die Realisierung einiger von ihm angedachter Projekte, er erkannte aber, dass die geplanten Lizenz- und Honorareinnahmen der Beklagten zu 1. angesichts der mangelnden Werthaltigkeit seiner Patente völlig ungewiss waren und Anleger daher geschädigt werden konnten; von denjenigen Unternehmen der "E-Gruppe", die an die Beklagte zu 1. sogenannte Zahlungsanforderungen stellten (die E-GmbH und die K-GmbH), wurden tatsächlich zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Leistungen an die Beklagte zu 1. erbracht, die die entsprechenden Zahlungen gerechtfertigt hätten, vielmehr dienten letztere nur dazu, bestehende Finanzlücken bei jenen Unternehmen zu "stopfen", was um so dringender war, als die E-GmbH zu jener Zeit eine produktive Tätigkeit bereits nicht mehr entfaltete.

108

Mit dieser Darstellung steht in Übereinstimmung, dass die Beklagte zu 1. in der Tat zu keinem Zeitpunkt irgendwelche nennenswerten Lizenzeinnahmen erzielen konnte. Zudem hat auch der Beklagte zu 6. bei seiner Einvernahme als Partei bekundet, bei den bislang "angearbeiteten" Projekten habe es seinerzeit einen enormen Finanzierungsbedarf nicht nur für die Zukunft, sondern auch bezüglich der Vergangenheit gegeben, und der ehemalige Beklagte zu 2. habe hinsichtlich der hier eingeworbenen Mittel verschiedentlich nach seinem eigenen Gutdünken und Belieben verfügt; diese Aussage erscheint ebenfalls glaubhaft, namentlich lässt sie eine Tendenz, den ehemaligen Beklagten zu 2. möglichst zu belasten, nicht erkennen. Vor allem aber fügt sich die Einlassung des Beklagten zu 3. nahtlos in das Bild, das die ausweislich der insofern zu Beweiszwecken verwerteten strafrechtlichen Beiakte vom ehemaligen Beklagten zu 2. selbst gefertigten Aktenvermerke bieten. In einer Aktennotiz vom 26. März 1998 (Bl. 69 bis 71 des Beweismittelordners 2/1/3 der Akten des Strafverfahrens) äußerte der ehemalige Beklagte zu 2. deutlich, dass die einzuwerbenden Anlegergelder in namhaften Umfang zur Rückführung von an Unternehmen der "E-Gruppe" gewährten Darlehen dienen sollten. Eine weitere Aktennotiz vom 22. Juli 1998 (Bl. 78 f. a.a.O.) erweist zum einen, dass die im Emissionsprospekt der Beklagten zu 1. veranschlagten Kosten willkürlich gegriffen waren, da im Aktenvermerk davon die Rede war, man müsse "15 Millionen Kosten nachweisen", habe "aber an Kosten wahrscheinlich nur 5 bis 6 Millionen"; zum anderen lässt jene Aktennotiz deutlich erkennen, dass zur Überbrückung der Differenz Rechnungen von Unternehmen der "E-Gruppe" an die Beklagte zu 1. gestellt werden sollten, jedoch nicht für gegenüber dieser erbrachte Leistungen, sondern für Tätigkeiten der Unternehmen in der Vergangenheit ("Alles das, was wir über Jahre gemacht haben und was viel Geld gekostet hat können wir nicht verschenken."). Dem entsprechen, wenn auch in geringerer Deutlichkeit, die Inhalte früherer Aktennotizen vom 26. Februar 1998 (Bl. 4 bis 6 a.a.O.) und vom 2. März 1998 (Bl. 49 bis 57 a.a.O.). Danach sah der ehemalige Beklagte zu 2. die Lage so, dass die Beklagte zu 1. für Tätigkeiten der Unternehmen der "Firmengruppe E." in der Vergangenheit Aufwendungen zu tätigen habe, weil diese Unternehmen sich über die durchzuführenden Projekte seit Jahren Gedanken gemacht und Vorleistungen getätigt hätten, "was jetzt praktisch in der E. B.O.O.T.-Gesellschaft zum Tragen kommen soll"; die in die Planungsrechnungen einzubringenden Ansätze für Investitionen in Maschinen sowie für Forschungs- und Entwicklungsaufwand wurden ohne nachvollziehbare betriebswirtschaftliche Herleitungen festgesetzt, wofür der ehemalige Beklagte zu 2. den Begriff "ausmischen" verwendete.

109

Schließlich kann bei der Gesamtwürdigung des Prozessstoffes nicht unbeachtet bleiben, dass der jetzige Beklagte zu 2. nach Aufnahme des Rechtsstreits gegen ihn durch die Kläger, und zwar einschließlich der deliktischen Vorwürfe, sich in keiner Weise gegen die Berufung verteidigt, sondern die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche in voller Höhe zur Insolvenztabelle festgestellt hat. Dass dies allein aufgrund außerrechtlicher Erwägungen erfolgt sei, macht der jetzige Beklagte zu 2. nicht geltend und ist nach Aktenlage auch nicht ersichtlich.

110

c)

111

Wegen des Schadens und seiner Zurechnung zum Verhalten der Beklagten zu 1. gelten hier die Ausführungen zur Beklagten zu 8. oben unter II. 1. e) entsprechend. Auf sie wird Bezug genommen.

112

d)

113

Ein mitwirkendes Verschulden müssen sich die Kläger nicht entgegenhalten lassen.

114

Wie sich aus den Ausführungen zur Beklagten zu 8. oben unter II. 1. f) ergibt, haben sie den ihnen entstandenen Schaden nur fahrlässig mit herbeigeführt. Dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1. fällt hingegen – wie gezeigt – ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten zur Last. In einem derartigen Fall scheidet grundsätzlich die Berücksichtigung von Mitverursachung und Mitverschulden aus (BGH NJW 1984, S. 921/922; BGH NJW 1992, S. 310/311; BGH NJW 2002, S. 1643/1646). Besonderheiten, die eine andere Beurteilung geböten, liegen im Streitfall nicht vor. Der Vorsatz des ehemaligen Beklagten zu 2. war zwar – wovon im vorliegenden Zusammenhang zu seinen Gunsten auszugehen ist – nur ein bedingter, umfasste aber sowohl die Pflichtverletzung als auch den Schaden. Die Kläger haben sich, wie bei der Begründung der Mitverschuldensquote hinsichtlich der Beklagten zu 8. dargestellt worden ist, nicht in besonderem Maße leichtfertig gehandelt und erst recht die vorsätzliche Schädigung nicht provoziert. Auch steht nicht die Verletzung einer Obliegenheit zur Minderung eines bereits eingetretenen Schadens in Rede.

115

e)

116

Der Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1. aus §§ 826 BGB, 31 BGB analog ist nicht gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. verjährt. Von den den deliktischen Anspruch begründenden Tatsachen erhielten die Kläger, wie sie unwidersprochen dargetan haben, erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils im vorliegenden Rechtsstreits durch Einsichtnahme in die Strafakten Kenntnis.

117

2.

118

Wegen des Zinsanspruches wird auf die Ausführungen zur Beklagten zu 8. oben unter II. 3. verwiesen.

119

IV.

120

Die Beklagte zu 8. haftet mit der Beklagten zu 1. gesamtschuldnerisch, § 421 BGB. Geht es – wie im Streitfall – um den Ausgleich von Schäden, haften grundsätzlich alle für den Schaden Verantwortliche gleichstufig, unabhängig davon, ob sie aus Vertrag, Delikt oder sonstigen Rechtsgründen haften und auch unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 840 BGB vorliegen (Palandt-Grüneberg, BGB, 65. Aufl. 2006, § 421 Rdnr. 10 m.w.N.).

121

V. Beklagter zu 3.

122

Demgegenüber lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte zu 3. den Klägern zum Schadenersatz verpflichtet ist.

123

1.

124

Ein Anspruch der Kläger aus Prospekthaftung (im engeren Sinne) gegen den Beklagten zu 3. ist bereits deshalb nicht gegeben, weil er nicht zu den Propektverantwortlichen gehört.

125

a)

126

Der Prospekthaftung unterliegen erstens die das Management bildenden oder beherrschenden Initiatoren, Gestalter und Gründer sowie die hinter der Anlagegesellschaft stehenden, besonderen Einfluss in der Gesellschaft ausübenden und Mitverantwortung tragenden maßgeblichen Hintermänner; zweitens diejenigen, die den Prospekt "erlassen" haben oder von denen der Prospekt "ausgeht"; drittens die aufgrund ihrer besonderen beruflichen oder wirtschaftlichen Position oder infolge ihrer Sachkenntnis eine Garantenstellung einnehmenden Personen.

127

Zu der für die Prospektherausgabe verantwortlichen "eigentlichen Leitungsgruppe" gehört eine Person jedoch nicht schon dann, wenn sie bei der Anfertigung des Prospektes mitgewirkt hat; die höchstrichterliche Rechtsprechung hat es noch nicht einmal ausreichen lassen, dass ein Beklagter das maßgebliche Vertragswerk ausgearbeitet, die Gesellschaft in wirtschaftlichen und steuerlichen Angelegenheiten laufend beraten und das umfangreiche betriebswirtschaftliche Gutachten erstellt hatte, das laut Prospekt den dort wieder gegebenen Angaben zur Investition und zu den Renditeerwartungen zugrunde lag. Vielmehr hat einen Prospekt nur "erlassen", wer nach dessen äußerem Erscheinungsbild den Eindruck erweckt, als sei ihm der Prospekt inhaltlich zuzuschreiben, etwa indem sein Name bzw. seine Unterschrift auf dem Prospektdeckblatt oder unter dem Prospekttext abgedruckt ist; hierzu gehören unbekannt gebliebene Hilfspersonen bei der Prospekterstellung nicht. Ferner "geht" ein Prospekt nur von demjenigen "aus", der seine Erstellung dadurch veranlasst, dass er auf die Anlagegesellschaft oder ihre Organe einen gesellschaftsrechtlich vermittelten oder faktischen Einfluss ausübt; auch hier reicht die bloße verantwortliche Mitwirkung bei der Prospektanfertigung oder in einzelnen Fragen der Prospektvorbereitung nicht (zu Vorstehendem: BGHZ 79, 337/345; BGH WM 1986, S. 904/906; BGH NJW 1995, S. 1025; vgl. auch BGH WM 1992, S. 901/907).

128

Für die Prospekthaftung eines Garanten ist unabdingbare Voraussetzung, dass er mit einer ihm zuzurechnenden ("eigenen") Erklärung oder mit ihm zuzurechnenden Prospektangaben nach außen in Erscheinung tritt. Ausarbeitung der Vertragswerke, Beratung und Begutachtung allein reichen auch hier nicht aus. Ursprünglich hatte die Rechtsprechung gefordert, der Garant müsse nach außen namentlich in Erscheinung treten, später hat sie es genügen lassen, dass der Prospekt einen werbewirksamen Hinweis auf den Betroffenen enthielt, der seine Identifizierung auch ohne Namensnennung mühelos ermöglichte; letzteres ist auch der Fall, wenn im Prospekt ein Gutachten ohne Nennung eines Namens angeführt und angeboten wird, dieses auf Wunsch beziehen zu können (BGH WM 1986, S. 904/906; BGHZ 111, 314/320). Eine Identifizierbarkeit im vorgenannten Sinne muss aber mindestens gegeben sein, denn mag auch bereits die Berufung auf einen anonym bleibenden Experten geeignet sein, bei Anlegern ein gewisses Vertrauen hervorzurufen, ist doch nicht jedes Vertrauen schutzbedürftig, vor allem nicht solches, das einer sachlichen Grundlage entbehrt (Assmann AG 2004, S. 435/439).

129

b)

130

Nach dem eigenen Vortrag der Kläger ist es nicht gerechtfertigt, den Beklagten zu 3. als Initiator oder Hintermann anzusehen.

131

Das Vorbringen in der Klageschrift (Seite 19) dazu, der Beklagte zu 3. habe die Auflegung des Anlagemodells der Beklagten zu 1. angeregt, das Konzept der Beteiligungsgesellschaft, die wesentlichen vertraglichen Grundlagen und den Prospekt erarbeitet sowie maßgeblich an der Umsetzung der Konzeption, der Auswahl der Prospektprüfer und der weiteren Abwicklung der Beteiligungen mitgewirkt, ist so pauschal gewesen, dass es weder erwiderungs- noch prüffähig gewesen ist und sich damit als gänzlich unsubstantiiert dargestellt hat.

132

Aber auch die von den Klägern in der Folgezeit erstinstanzlich und im Berufungsverfahren angeführten konkreten Umstände begründen keine Stellung des Beklagten zu 3. als Initiator oder Hintermann. Aus den Niederschriften über die Besprechungen anlässlich der Unterredungen mit der GUB vom 15. September 1998 und 9. Oktober 1998 lässt sich nicht mehr entnehmen, als dass der Beklagte zu 3. die Erstellung des Prospektes einschließlich der wesentlichen vertraglichen Unterlagen übernommen hatte, in diesem Rahmen, d.h. zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Tätigkeit, Vorschläge zur Umsetzung bestimmter – teilweise durch die GUB herangetragener – Änderungen machte und an Entwürfen für diese Änderungen mitwirkte. Eine maßgeblich, über die sozusagen technische Fertigung der Unterlagen hinausgehende Stellung des Beklagten zu 3. lässt sich mit all dem nicht begründen. Dasselbe gilt für die Umstände, dass der Beklagte zu 3. die Prospektprüfer vorgeschlagen haben mag und dass er am Gespräch vom 12. November 1998 mit dem Kläger zu 2. teilnahm. Initiator oder Hintermann wurde der Beklagte zu 3. auch nicht durch die Durchführung einer Schulung von Vertriebsmitarbeitern "zur steuerlichen Seite" des Anlagemodells und schon gar nicht dadurch, dass der ehemalige Beklagte zu 2. ihn zum Beiratsmitglied ernennen wollte. Alle sonstigen von den Klägern darlegten einzelnen Umstände lassen lediglich eine Stellung des Beklagten zu 3. als – gelegentlich energischer – Berater erkennen, nicht aber einen weitergehenden Einfluss. Dies gilt dafür, dass der ehemalige Beklagte zu 2. in Aktenvermerken gelegentlich niederlegte, eine bestimmte Vorgehensweise müsse vom Beklagten zu 3. akzeptiert werden können oder dieser werde darauf drängen, es anders zu machen. Ebenso brachte es seine Rolle als bloßer Berater naturgemäß mit sich, dass er von dem eigentlichen Initiator der Anlagemodelle, dem ehemaligen Beklagten zu 2., gebeten wurde, sich bestimmte Modelle "auszudenken" und sich Gedanken über eine Finanzierung zu machen, dass er mit dem eigentlichen Initiator persönliche Gespräche führte und dass seine Äußerungen gelegentlich dazu führten, den Prospektinhalt zu ändern (so nach dem Vortrag der Kläger bezüglich des Verhältnisses von Kosten für Maschinen einerseits sowie Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen andererseits). Letztlich lässt sich auch dem gegen den Beklagten zu 3. ergangenen Strafurteil des Landgerichts Bochum nicht entnehmen, dass er die Rolle eines Beraters, sei es auch eines "allgemeinen Unternehmensberaters", der zum engeren Berater-/Mitarbeiter-kreis gehörte und teilweise "in verantwortlichen Bereichen" beriet und unterstützend tätig wurde, zu irgendeinem Zeitpunkt – gar schon zum Zeitpunkt der Herausgabe der Prospekte – überschritten hätte. Dementsprechend bezeichnet jenes Urteil den ehemaligen Beklagten zu 2. als denjenigen, der hinsichtlich des Gesamtgeschehens bis zuletzt "die Fäden in der Hand" hielt; in der Tendenz hiermit übereinstimmend, wenngleich die "Finanzflüsse" betreffend, hat der Beklagte zu 6. bei seiner Vernehmung geäußert, sie seien "allein vom Professor kontrolliert und veranlasst" worden, ihm sei sogar fraglich, ob außer diesem überhaupt ein Beteiligter einen Gesamtüberblick gehabt habe.

133

c)

134

Der Beklagte zu 3. hat den Prospekt auch nicht im oben aufgezeigten Sinne erlassen. Ausdrücklich als Initiator der Emission und Herausgeber des Prospektes bezeichnet ist die Beklagte zu 1. (Seite 29 des Prospektes in beiden Auflagen). Der Beklagte zu 3. findet sich der Sache nach lediglich unter dem Stichwort "Vertragsgestaltung" erwähnt (S. 26 a.a.O.). Danach gehörte zu seinem Leistungsumfang die Erarbeitung des atypisch stillen Gesellschaftsvertrages und die Darstellung der rechtlichen und steuerlichen Konzeption im Prospekt, beides nach Vorgaben der Beklagten zu 1. Eine Zurechnung des Prospektinhalts insgesamt auch zum Beklagten zu 3. ist danach nicht möglich.

135

Der Beklagte zu 3. kann aber auch nicht als eine Person verstanden werden, von der der Prospekt im dargestellten Sinne ausging. Unstreitig hatte er keine wie auch immer geartete gesellschaftsrechtlich vermittelte Möglichkeit der Einflussnahme. Für eine faktische Einflussnahme auf die Geschicke der Beklagten zu 1. und weiterer Unternehmen der "E-Gruppe" und damit des Anlagemodells insgesamt fehlt es gleichfalls an jeglichen Anhaltspunkten.

136

d)

137

Eine Inanspruchnahme als Garant schließlich scheitert an der fehlenden Identifizierbarkeit des Beklagten zu 3. Er ist nicht nur nicht namentlich genannt (ebensowenig seine Sozietät), den Anlegern wird auch nicht angeboten, sich die Kenntnis seines Namens auf zumutbare Weise zu verschaffen. Insoweit unterscheidet sich die Lage wesentlich von der des Prüfungsberichtes, der ernsthaften Interessenten auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden sollte und die Namen der Prospektprüfer erkennen ließ.

138

2.

139

Der Beklagte zu 3. haftet gleichfalls nicht unter dem Gesichtspunkt des Verhandlungsverschuldens als sogenannter Sachwalter.

140

Danach kommt eine Eigenhaftung des Beklagten zu 3. nur bei seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse sowie dann in Betracht, wenn er besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hätte. Im Sinne der ersten Fallgruppe liegen die Dinge nur, wenn der Sachwalter bei wirtschaftlicher Betrachtung gleichsam in eigener Sache tätig wurde, weil er wirtschaftlich Herr des betreffenden Geschäfts oder eigentlicher wirtschaftlicher Interessenträger war. Gemäß der zweiten Fallgruppe haftet er, wenn er eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrages übernahm (statt aller: Palandt-Heinrichs a.a.O., § 311 Rdnr. 61 bis 64 m.umfangr.Nachw.).

141

Für ein wirtschaftliches Eigeninteresse legen die Kläger nichts dar; etwaige Honoraransprüche des Beklagten zu 3. gegen die Beklagte zu 1. oder den ehemaligen Beklagten zu 2. können lediglich ein bloß mittelbares Interesse begründen, was für die Inanspruchnahme als Sachwalter nicht ausreicht. Durch seine Beteiligung am Gespräch mit dem Kläger zu 2. vom 12. November 1998 nahm der Beklagte zu 3. auch selbst dann kein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch, wenn man der Darstellung der Kläger folgen könnte, er habe gesprächsweise geäußert, die Kapitalkonten der stillen Gesellschafter seien spätestens nach drei Jahren ausgeglichen. Denn hierbei handelte es sich erkennbar um eine reine Prognose, hinsichtlich deren gänzlich unklar bleibt, inwiefern der Beklagte zu 3. für ihr Eintreten oder gar für das Gelingen des gesamten Anlagemodells eine persönliche Gewähr hätte übernehmen wollen oder übernommen hätte. Im Übrigen rechtfertigt die Aussage des Zeugen H. auch nicht die Annahme, der Beklagte zu 3. habe sich in der vorbeschriebenen Weise geäußert, weil dieser Zeuge lediglich bekundet hat, in seinen damaligen, wenig umfangreichen handschriftlichen Notizen neben der Telefonnummer des Beklagten zu 3. einen Vermerk gefunden zu haben, wonach die Kapitalkonten schon bis 2001 ausgeglichen sein sollten.

142

3.

143

Ferner scheiden Schadenersatzansprüche der Kläger gegen den Beklagten zu 3. unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aus, weil die vom Beklagten zu 3. mit der Beklagten zu 1. oder mit dem ehemaligen Beklagten zu 2. abgeschlossenen "Beraterverträge" keine Schutzwirkung zugunsten der Anlageinteressenten und der späteren Anleger hatten.

144

Für den Fall eines Abschlussprüfvertrages ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass in den Schutzbereich eines solchen, zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Abschlussprüfer geschlossenen Vertrages ein Dritter einbezogen sein kann, dass das Bestehen und die Reichweite eines etwaigen Drittschutzes jedoch durch Auslegung des jeweiligen Prüfvertrages zu ermitteln sind und regelmäßig nicht angenommen werden kann, dass ein Abschlussprüfer ein so weites Haftungsrisiko zu übernehmen bereit ist, wie es sich aus einer Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Gläubigern, Gesellschaftern oder Anteilserwerbern in den Schutzbereich ergäbe (BGHZ 138, 257/262; BGH WM 2006, S. 423/425); anders ist die Lage nur dann zu beurteilen, wenn sich durch eine Vielzahl von in den Schutzbereich einbezogenen Personen das Haftungsrisiko nicht ausweitet (BGHZ 159, 1/9 f.).

145

Bei den hier in Rede stehenden Geschäftsbesorgungsverträgen ist die Interessenlage keine andere als regelmäßig bei einem Abschlussprüfvertrag. Es lässt sich nicht sagen, das Haftungsrisiko sei vorliegend allein schon durch das Emissionsvolumen begrenzt gewesen; weder stand es bei Abschluss der Verträge fest, noch war es damals auch nur überwiegend wahrscheinlich, dass sich etwaige Schadenersatzansprüche der Anleger ausschließlich auf die Summen der von ihnen eingelegten Gelder beschränken würden. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass im Falle der Annahme einer Schutzwirkung der Geschäftsbesorgungsverträge auf alle Anlageinteressenten und Anleger die Gefahr bestünde, dass die in den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne angelegten Haftungsbegrenzungen unterlaufen werden, indem ein Nicht-Prospektverantwortlicher allein aufgrund seiner vertraglichen Beziehungen zu Rechtssubjekten innerhalb des Anlageprojektes in die Haftung gegenüber den Anlegern genommen würde.

146

Eine Sondersituation wie in einem vom Bundesgerichtshof bereits entschiedenen Fall (NJW 2001, S. 360 ff.), die ein solches Ergebnis rechtfertigen könnte, liegt im Streitfall nicht vor. Dort war ein Wirtschaftsprüfer zwar nicht der Prospekthaftung im engeren Sinne unterworfen, hatte sich aber als Kontrollorgan in ein Kapitalanlagesystem einbinden lassen und aufgrund des ihm entgegengebrachten Vertrauens Einfluss auf die Entscheidungen der Anlageinteressenten genommen; hierdurch war er in eine Garantenstellung gerückt. Ein vergleichbares Vertrauen konnten die Kläger zum Beklagten zu 3. weder aufgrund der Prospektangaben noch wegen seiner Beteiligung am Gespräch vom 12. November 1998 berechtigterweise entwickeln. Ebensowenig geht es vorliegend (anders als im Fall BGH WM 2004, S. 1869 ff.) darum, dass sich die den Anlegern erkennbare Verantwortung des Beklagten zu 3. auf den gesamten Prospektinhalt erstreckt hätte.

147

4.

148

Die Kläger haben gegen den Beklagten zu 3. auch keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung, weder gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 264 a, 263, 266 StGB noch nach § 826 BGB.

149

Teilnehmer – Mittäter oder Gehilfe – eines Kapitalanlagebetruges oder einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung könnte der Beklagte zu 3. nur sein, wenn er von dem oben unter III. 1. b) näher beschriebenen deliktischen Verhalten des ehemaligen Beklagten zu 2. positive Kenntnis gehabt oder sich einer solchen Kenntnis bewusst verschlossen hätte. Das ist teilweise nach dem eigenen Vortrag der Kläger, im Übrigen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellbar.

150

Die erwähnten Voraussetzungen werden von den Klägern durch Umstände, die lediglich einen objektiv vorliegenden Prospektmangel begründen könnten – etwa unterlassene Hinweise auf das Fehlschlagen einer steuerlichen Anerkennung vorangegangener Anlagemodelle – nicht schlüssig dargetan. Ebensowenig reicht es aus, darauf zu verweisen, dass dem Beklagten zu 3. aus seiner auch buchhalterischen Tätigkeit das eklatante Zurückbleiben der tatsächlichen Lizenzeinnahmen der Beklagten zu 1. gegenüber den im Prospekt niedergelegten Planungsrechnungen unmöglich habe verborgen bleiben können, da die subjektiven Erfordernisse einer Teilnahme an deliktischem Verhalten in der Person des Beklagten zu 3. nur erfüllt sind, wenn er zugleich die Ursache jener Diskrepanz kannte. Soweit sie auf einen Aktenvermerk des ehemaligen Beklagten zu 2. vom 9. November 1998 Bezug nehmen, in dem davon die Rede ist, dieser habe mit dem Beklagten zu 3. an einem Sonntag unter anderem zwei Stunden lang über sogenannte Rentenfonds diskutiert, folgt daraus weder zwingend noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass dieses Gespräch gerade deshalb geführt wurde, weil der ehemalige Beklagte zu 2. vorhatte und diese Absicht dem Beklagten zu 3. auch deutlich machte, sich aus eingehenden Anlegergeldern persönlich zu bereichern. Dass bestimmte rechtliche (Darlehens-)Gestaltun-gen, die ohnehin nicht die Beklagte zu 1., sondern das Verhältnis zwischen der M-GmbH, dem ehemaligen Beklagten zu 2. und der E-GmbH betrafen, vom Beklagten zu 3. empfohlen wurden, bezeichnen die Kläger selbst als bloße, aus Äußerungen der Staatsanwaltschaft übernommene Vermutung; dementsprechend führen sie für die angebliche Initiative des Beklagten zu 3. keinerlei Anhaltspunkte an. Überdies beträfe ein derartiger Ratschlag durch den Beklagten zu 3. nur einen geringen Teilausschnitt des deliktischen Verhaltens des ehemaligen Beklagten zu 2., der im Streitfall keine entscheidende Bedeutung hätte.

151

Auch die Beweisaufnahme hat zu keinem den Klägern günstigeren Ergebnis geführt. Hierfür hätte sich nämlich feststellen lassen müssen, dass der Beklagte zu 3. bereits im Jahre 1998 – bis zur Zeit der Zahlungen der Kläger auf ihre erste Zeichnung von Beteiligungen – im Hinblick auf einen gegenüber den Anlegern verübten Betrug oder deren sittenwidrige Schädigung die erforderlichen Kenntnisse gehabt und vorsätzlich gehandelt hätte. Das ist aber nicht der Fall.

152

Der Zeuge Prof. Dr. Dr. E., der ehemalige Beklagte zu 2., hat – wie schon erwähnt – berechtigterweise die Auskunft verweigert. Der Zeuge G. hat sich nicht mehr erinnern können, ob er dem Beklagten zu 3. die oben unter III. 1. b) näher behandelten Aktenvermerke des ehemaligen Beklagten zu 2. zeitnah übermittelte; im Übrigen – d.h. bezüglich der Übermittlung durch andere Personen – hat der Zeuge nur auf übliche Handhabungen hinweisen können. Der Beklagte zu 3. selbst hat bei seiner Vernehmung als Partei eine zeitnahe Kenntniserlangung vom Inhalt der Aktenvermerke unter näherer Darlegung der in seinem Büro üblichen Abläufe und seiner Beweggründe für eine unterlassene Durchsicht der Aktenvermerke in Abrede gestellt. Eine Kenntnis von der wirtschaftlichen Situation der "E-Gruppe" und der verlustbringenden Entwicklung eines vorangegangenen Anlagemodells hat der Beklagte zu 3. allenfalls für die Zeit ab Jahresanfang 1999 eingeräumt. Diese Einlassung lässt sich auch durch die beigezogenen Strafakten nicht widerlegen. Das gegen den Beklagten zu 3. ergangene Urteil des Landgerichts Bochum vom 5. September 2005 stellt lediglich fest, der Beklagte zu 3. habe "spätestens Anfang Dezember 1998" erkannt, dass die in den Emissionsprospekten aufgeführten Einnahmeprognosen mangels Vorliegens entsprechender Aufträge unrealistisch gewesen seien und die Anlegergelder insoweit unsicher angelegt gewesen seien bzw. worden sein; auch habe er spätestens zu jenem Zeitpunkt die wirtschaftlich schlechte Situation der "E-Gruppe" erkannt und sei ihm seinerzeit klar geworden, dass die prognostizierten Gewinne nicht hätten erzielt werden können und dass die Rückzahlungsansprüche der Anleger massiv gefährdet gewesen seien, was er jedoch bei seinem weiteren Handeln billigend in Kauf genommen habe. Danach ist die notwendige Kenntnis bzw. der erforderliche Vorsatz für die vorangehende Zeit gerade nicht erwiesen, er erscheint nach dem sonstigen Inhalt des landgerichtlichen Urteils nur möglich. Auch der vom Landgericht Bochum festgestellte Zeitpunkt kann der vorliegenden Senatsentscheidung aber nicht als bewiesen zugrunde gelegt werden. Insofern – und im Unterschied zu den auf der geständigen Einlassung des Beklagten zu 3. beruhenden Feststellungen des landgerichtlichen Urteils zur Haupttat, s. oben unter III. 1. b) – liegen die Dinge nämlich gerade nicht so, dass keinerlei nachvollziehbare Gründe für die Unrichtigkeit der Feststellungen im strafgerichtlichen Verfahren ersichtlich sind. Denn der Beklagte zu 3. hat unwidersprochen geltend gemacht, das ihn verurteilende landgerichtliche Erkenntnis beruhe auf einer strafprozessualen Absprache ("Deal"), und hierbei habe das Landgericht seiner geständigen Einlassung zuwider die seinen Vorsatz begründenden Tatsachen auf Anfang Dezember 1998 "vorverlagert". Diese Darstellung liegt wegen der Eigenart von Absprachen im Strafprozess nicht derart fern, dass sie ohne weiteres als nur vorgeschobene Schutzbehauptung angesehen werden könnte; sie ist nicht ohne Plausibilität und lässt jedenfalls den vom Landgericht genannten Zeitpunkt als nicht mehr so sicher erscheinen, dass diesbezüglich auftretenden Zweifeln Schweigen geboten wäre.

153

Soweit die Kläger anderer Auffassung sind, beruht dies letztlich im Kern auf einem Rückschluss aus den im landgerichtlichen Urteil festgestellten Umständen der deutliche Intensivierung der Beratertätigkeit des Beklagten zu 3. nicht nur für die Beklagte zu 1., sondern für die "E-Gruppe" insgesamt bereits in den vorangegangenen Monaten des Jahres 1998 sowie auf seiner Kenntnis kritischer Berichte über das Anlagemodell der Beklagten zu 1. in Fachpublikationen. Diese Tatsachen reichen indes nicht aus, um einen tragfähigen Rückschluss darauf zu ziehen, der Beklagte zu 3. habe auch schon früher während des Jahres 1998 erkannt oder sich einer entsprechenden Kenntnis bewusst verschlossen, dass die in den Emissionsprospekt aufzunehmende unternehmerische Planungsrechnung schlechthin bodenlos war und dass mit den eingeworbenen Anlegergeldern ausschließlich oder nahezu ausschließlich in der Vergangenheit in der "E-Gruppe" aufgetretene Finanzlücken geschlossen werden sollten, denn dahingehende konkrete Vorwürfe erhoben die Artikel in den Fachpublikationen nicht, und ob der ehemalige Beklagte zu 2. den Beklagten zu 3. dementsprechend "einweihte" oder sich dem Beklagten zu 3. entsprechende Schlussfolgerungen aus den ihm im Rahmen seiner Beratungstätigkeiten zugänglich gewordenen Unterlagen aufdrängen mussten, bleibt offen.

154

Ob der Beklagte zu 3. ab Anfang 1999 im eingangs beschriebenen Sinne vorsätzlich handelte, ist für den von den Klägern erhobenen Schadenersatzanspruch ohne Belang. Es ist weder vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich, dass der Beklagte zu 3. ihnen gegenüber im Jahre 1999 überhaupt in irgendeiner Form aktiv tätig geworden wäre. Was eine Haftung des Beklagten zu 3. unter dem Gesichtspunkt eines Unterlassens anbelangt, erscheint bereits zweifelhaft, ob ihn in dem hier in Rede stehenden Bereich einer Teilnahme an unerlaubten Handlungen überhaupt die Pflicht traf, nach Kenntniserlangung Anleger vor dem Verlust ihres Vermögens zu warnen. Jedenfalls betraf eine derartige Pflicht nur noch abwendbare Schädigungen, richtete sich mithin auf ein Tätigwerden gegenüber Anlageinteressenten. Bei den Klägern war der Schaden aus den 1998 eingegangenen Beteiligungen mit der Leistung der Einlagen Ende Dezember 1998 jedoch schon endgültig eingetreten, und dafür, dass der Beklagte zu 3. 1999 Kenntnis von den Absichten der Kläger, weitere Beteiligungen einzugehen, hatte, fehlt jeglicher Anhaltspunkt.

155

VI. Beklagte zu 4. bis 6.

156

Auch gegen die Mitglieder des Sachverständigenrates, die Beklagten zu 4., 5. und 6., haben die Kläger keine Schadenersatzansprüche.

157

1.

158

Ein Anspruch aus Prospekthaftung (im engeren Sinne) scheidet aus.

159

Für den Prospektinhalt haften – wie bereits bei der Beklagten zu 8. oben unter II. 1. b) angesprochen – unter anderem diejenigen, die aufgrund ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Art Garantenstellung einnehmen und durch ihre Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hin in Erscheinung getreten sind, wobei sich diese Einstandspflicht jedoch auf die dem Garanten selbst zuzurechnenden Prospektaussagen bezieht (BGH WM 2006, S. 423/ 425 m.w.N.).

160

Hier haben die Beklagten zu 4. bis 6. zwar zumindest geduldet – Gegenteiliges behaupten sie selbst nicht –, dass ihre Personen, ihre Funktion und ihre Tätigkeiten innerhalb des Sachverständigenrates im Ergänzungsprospekt zum Emissionsprospekt, dort in der Präambel und unter dem Stichwort "Mittelverwendungskontrolle" auf Seite 24 in Verbindung mit dem Abdruck des Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen dem "Sachverständigenrat" und der Beklagten zu 1., eingehend und in objektiv werbender Weise dargestellt wurden. Jedoch sind die ihnen danach zuzurechnenden Prospektaussagen eben auf den Gesichtspunkt der Mittelverwendungskontrolle beschränkt. Unrichtig wären diese Prospektangaben nur dann, wenn eine Mittelverwendungskontrolle nicht nur unsorgfältig, sondern überhaupt nicht vorgenommen worden wäre und die entsprechenden Prospektverantwortlichen dies von Anfang an so beabsichtigt hätten (BGH NJW 2004, S. 1376/1377; zustimmend: Assmann AG 2004, S. 435/439, Fn. 35). Vortrag der Kläger dazu, dass die Beklagten zu 4. bis 6. schon kurz nach Unterzeichnung des Geschäftsbesorgungsvertrages und bei Beginn der Herausgabe des Ergänzungsprospektes ein völliges Unterlassen der Mittelverwendungskontrolle vorhatten, fehlt aber.

161

Soweit die Kläger hingegen behaupten, die Beklagten zu 4. bis 6. hätten jedenfalls Ende des Jahres 1998 und im Verlaufe des Jahres 1999 eine wirkliche Mittelverwendungskontrolle aus eigenem Antrieb oder in dem Bewusstsein, diese nicht durchführen zu können, nicht vollzogen, ist es zumindest fraglich, ob auf einen derartigen Vorwurf eine Prospekthaftung (im engeren Sinne) gestützt werden kann. In dem beschriebenen Fall nämlich könnten die Beklagten nur aufgrund einer Prospektaktualisierungspflicht haftbar sein, und diesbezüglich wird die Auffassung vertreten, einen beruflichen Sachkenner, der kraft Garantenstellung hafte, treffe anders als die Initiatoren, Hintermänner und Prospektherausgeber keine Pflicht zur Aktualisierung der in einem Prospekt mit seiner Zustimmung abgedruckten Erklärung (Assmann AG 2004, S. 435/441 bis 443; in BGH WM 2006, S. 423/426 ausdrücklich offengelassen). Diese Frage bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn aus den sogleich darzulegenden Gründen sind jedenfalls eine etwaige Prospektaktualisierungspflicht auslösende Pflichtverletzungen der Beklagten nicht feststellbar.

162

2.

163

Die Beklagten zu 4. bis 6. trifft auch keine Haftung wegen schuldhaften Verstoßes gegen drittschützende Pflichten bei Vertragsschluss ("Prospekthaftung im weiteren Sinne").

164

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann auch ein Sachkenner, der der Prospekthaftung im engeren Sinne nicht unterliegt, den Anlegern gleichwohl unter dem Gesichtspunkt des Verhandlungsverschuldens als einer Prospekthaftung im weiteren Sinne haftbar ist. Danach liegt der Prospekthaftung im weiteren Sinne der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in Verkehr gebrachten Angaben jeder einstehen muss, der durch von ihm in Anspruch genommenes und ihm auch entgegengebrachtes Vertrauen auf den Willensentschluss der Kapitalanleger Einfluss genommen habe; gleiche Grundsätze müssten für Sachkenner gelten, die nicht zu den Prospektverantwortlichen zählten, aber eine Garantenstellung einnähmen, indem sie sich in ein Kapitalanlagesystem als Kontrollorgan einbinden ließen und aufgrund des ihnen entgegengebrachten Vertrauens Einfluss auf die Anlageentscheidungen nähmen (BGH NJW 2001, S. 360/363 f.). Geht man hiervon aus, hätte den Beklagten zu 4. bis 6. gegebenenfalls angesonnen werden können, unverzüglich nach Eintritt der Erkenntnis, dass die ihnen zugewiesene Mittelverwendungskontrolle deutliche Defizite aufweise, den Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß dessen § 6 Abs. 2 aus wichtigem Grunde zu kündigen und die Beklagte zu 1. sowie den ehemaligen Beklagten zu 2. jedenfalls aufzufordern, eine weitere Verbreitung des Ergänzungsprospektes mit ihren Namen und angeblichen Tätigkeiten zu unterlassen, möglicherweise sogar, ein entsprechendes Begehren gerichtlich durchzusetzen.

165

Jedoch haben die Kläger nicht hinreichend und damit nicht schlüssig dargetan, dass den Beklagten zu 4. bis 6. habe bewusst werden müssen, dass ihre Mittelverwendungskontrolle gegenüber dem im Prospekt zum Ausdruck kommenden Umfang erheblich zurückbleibe. Konnten die Beklagten aber davon ausgehen, ihrer den Prospekten zu entnehmenden Rolle im Kern zu genügen, scheidet auch die vorstehend beschriebene Prospekthaftung im weiteren Sinne aus; denn eine im Einzelnen fehlende Sorgfalt beim Vollzug im Wesentlichen prospektgemäßer Geschäfte wird auch von ihr nicht erfasst.

166

Die Ansicht der Kläger, sie hätten bei ihren Beitrittsentscheidungen nach den ihnen vorliegenden Erkenntnisquellen davon ausgehen dürfen, dass die Anlegergelder strikt für eine Technologiegruppe nach der anderen – d.h. für die nächste immer erst dann, wenn in der vorherigen ein Erfolg erzielt worden sei – verwendet würden, geht fehl. Diese Überlegung ist bereits vom Grundsatz her kaum nachvollziehbar. Denn ein Vermarktungserfolg in der ersten Technologiegruppe der Kohle-Müll-Systemtech-nik konnte allein Jahre in Anspruch nehmen, und es wäre unerklärlich, wenn man in dieser Zeit alle übrigen Technologiegruppen und die damit befassten Unternehmen sozusagen brachliegen gelassen und die darauf entfallenden Anlegergelder gesperrt hätte. Überdies verweisen die Beklagten zu 4. und 5. zutreffend darauf, dass die im Emissionsprospekt (S. 12 f.) schon für die ersten Jahre prognostizierten Lizenzeinnahmen nach den Planzahlen des Ergänzungsprospektes unmöglich aus einer einzigen Technologiegruppe erwirtschaftet werden konnten. Auch ging die den Klägern im Zusammenhang mit dem Gespräch vom 12. November 1998 überreichte Unterlage Anlage K 7 unabhängig davon, ob die dort genannten Lizenzbeträge im Gespräch als tatsächlich bereits angefallene Einnahmen angesprochen wurden oder nicht, erkennbar von Lizenzeinnahmen in mehreren Technologiebereichen aus. Alle genannten Informationen lagen den Klägern schon vor ihrem ersten Beitrittsentschluss vor. Danach konnten sie berechtigterweise nicht auf das oben beschriebene "Nacheinander" vertrauen.

167

Die als Anlage zum Ergänzungsprospekt abgedruckte sogenannte Patronatserklärung des ehemaligen Beklagten zu 2. konnte keine Grundlage für ein den genannten Erkenntnisquellen zuwider entwickeltes Vertrauen sein. Schon in § 1 Abs. 2 Satz 1 dieser Erklärung heißt es: "Um den technischen und wirtschaftlichen Vorsprung zu halten und auszubauen, investiert die B.O.O.T. GmbH zur Zeit bereits die eingenommenen Einlagen fortlaufend in die Entwicklung und Vermarktungsvorbereitung der einzelnen Technologiegruppen."; dort war also von einer Mehrzahl von Gruppen die Rede. Angesichts dessen konnte sich die weitere Äußerung in § 3 Nr. 2 erster Absatz der Patronatserklärung, die einzelnen Technologiegruppen sollten sukzessiv bearbeitet werden, die eingenommenen Gelder würden "soweit als möglich" immer nur auf eine Technologiegruppe nach der geplanten Reihenfolge verwendet, von vornherein nur auf jedenfalls zur Zeit der Patronatserklärung Ende Oktober 1998 noch nicht eingenommene Anlegergelder beziehen. Doch abgesehen davon, dass zu diesem Zeitpunkt alle Aufträge an die Unternehmen der "E-Gruppe" zur Grundlagenermittlung schon vergeben worden waren, lässt jene Erklärung offen, ob – wenn auch nur der Tendenz nach ("soweit als möglich") – bereits das Gesamtbudget für eine Technologiegruppe aufgebracht oder gar der Vermarktungserfolg in dieser Gruppe schon erzielt worden sein muss, um die nächste Technologiegruppe in Angriff zu nehmen. Gegen dieses Verständnis spricht § 2 Nr. 1 2. Absatz des Geschäftsbesorgungsvertrages, der auf "einzelne Projekte" und deren sukzessive Abwicklung abstellt. Der dortige Begriff der Projekte kann aber nicht mit demjenigen der Technologiegruppen identisch sein, was sich an der dortigen Bestimmung erweist, die Reihenfolge der einzelnen Projekte werde die Gesellschaft "jeweils nach Markterfordernissen festlegen"; die Reihenfolge der Technologiegruppen konnte aber keiner Änderung je nach Bedarf unterliegen.

168

Insgesamt konnten die Kläger keinesfalls davon ausgehen, dass sämtliche zunächst eingeworbenen 9 Mio. DM Anlegergelder für die Kohle-Müll-Systemtechnik, sämtliche hernach eingehenden 5 Mio. DM Anlegergelder für die Filtervliese u.s.w. aufgewendet werden würden.

169

Zum zweiten stützen die Kläger ihren Vorwurf unterlassener Mittelverwendungskontrolle darauf, dass die Beklagte zu 1. für die von ihr eingesetzten Anlegergelder von den anderen Unternehmen der "E-Gruppe" keine wirklichen Gegenleistungen erhalten habe. Soweit sich der Vortrag hierzu auf Indizien stützt, sind diese einesteils nicht tragfähig, anderenteils nicht bewiesen. Im Übrigen bleiben die Darlegungen unsubstantiiert, worauf der Senat mit Beschluss vom 18. November 2004 hingewiesen hat.

170

Was den Umstand angeblich fehlender Rechnungen anbelangt, konnte die Vorlage von Rechnungen für die Mittelverwendungskontrolle keine ausschlaggebende Rolle spielen. Zunächst war sie ohne Belang, soweit die Beklagten zu 4. bis 6. gemäß § 2 Nr. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrages auf Mittelanforderungen der Beklagten zu 1. hin Freigabeerklärungen zur Durchführung einzelner Investitionen abzugeben oder zu versagen hatten. Aber auch für die nachträgliche Verwendungskontrolle gemäß § 4 des Geschäftsbesorgungsvertrages kam es lediglich auf die tatsächlich plangemäße Verwendung der zuvor angeforderten Mittel an. Diese konnte auch ohne Vorlage entsprechender Rechnungen der Leistungserbringer dokumentiert werden, maßgebend war, dass die Gelder den geplanten Empfänger erreicht hatten und bei diesem die geplante Leistung erbracht worden war. Nichts anderes gilt speziell für Rechnungen über "Maschinen oder Anlagen", die ja innerhalb derjenigen Projekte zum Einsatz kommen sollten, für die die Mittel angefordert wurden. Unabhängig hiervon spricht gegen eine nachträgliche Erstellung der Rechnungen erst anlässlich der Prüfungen durch das Finanzamt der Umstand, dass unstreitig die Prüfung des Jahresabschlusses der Beklagten zu 1. für das Rumpfgeschäftsjahr 1998 schon Ende April 1999 zu dem Ergebnis kam, die Bücher der Gesellschaft würden beanstandungsfrei, und damit auch vollständig, geführt. Soweit Anlegergelder – nämlich der Kläger – unmittelbar nach Eingang zur Begleichung bestimmter angeblicher Forderungen der Unternehmen der "E-Gruppe" an die Beklagte zu 1. verwendet worden sein sollten, würde dies in erster Linie allenfalls einen Vorwurf gegen den ehemaligen Beklagten zu 2., die (übrige) Geschäftsführung der Beklagten zu 1. oder auch den Beirat, gegen die Beklagten zu 4. bis 6. hingegen nur dann begründen, wenn diese Mittelverwendung außerhalb der insgesamt bereits genehmigten Überweisungsrahmen geschah, was die Kläger nicht dartun.

171

Der Vorwurf der nachträglichen Erstellung der bei der Beklagten zu 1. geführten sogenannten Projektordner ist durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Nach der Aussage des Zeugen G. spricht vielmehr alles dafür, dass diejenigen Ordner, von denen die Kläger Kenntnis erlangten, zwar nachträglich zusammengestellt worden waren, jedoch nach Maßgabe der Wünsche der prüfenden Finanzverwaltung und nicht willkürlich, sondern aus bereits vorhandenen, umfangreicheren Unterlagen über die verschiedenen Projekte. Dies erklärt auch zwanglos, wieso in diesen Ordnern Erkenntnisse niedergelegt sein konnten, die zur Zeit der Leistungserbringung nicht vorgelegen haben konnten.

172

Der sonstige Vortrag der Kläger ist unsubstantiiert, weil er keine Beurteilung der entscheidenden Frage ermöglicht, welche Erkenntnisse die Beklagten zu 4. bis 6. dahin hatten, dass ihre tatsächliche Tätigkeit gegenüber dem in den Prospekten zum Ausdruck kommenden Umfang erheblich zurückbleibe. Hierfür reichen Beschreibungen dazu, in welcher Weise die Beklagten in die Freigabe der Anlegergelder eingeschaltet waren, ebensowenig aus wie Hinweise auf objektive Gegebenheiten, etwa die Bilanzen der E-GmbH, aus denen sich ergebe, dass diese Geld ohne die Erbringung von Leistungen eingenommen habe. Auch genügt nicht die pauschal und damit nicht erwiderungs- oder prüffähig bleibende Behauptung, es sei jedenfalls den Beklagten zu 4. und 5., insbesondere aber dem Beklagten zu 5., wegen ihrer Mitarbeit in der technischen Entwicklung der Unternehmen der "E-Gruppe" deutlich gewesen, dass tatsächlich keine Forschungsleistungen als Gegenleistungen für die von der Beklagten zu 1. hingegebenen Gelder erbracht worden seien. Konkreter wird das Vorbringen der Kläger zu den von der Beklagten zu 1. erhaltenen Gegenleistungen nur am Beispiel einer Technologiegruppe, der Kohle-Müll-Systemtechnik. Auch insofern stützen sich die Kläger aber allein auf schriftlich dokumentierte Arbeitsergebnisse und rügen, diese Dokumentationen enthielten vorwiegend Banalitäten und Altbekanntes. Mit diesen Darlegungen wird eine Gesamtwürdigung, wieso die von dem betreffenden Unternehmen insgesamt – also auch durch Erarbeitung und Herleitung der Arbeitsergebnisse – erbrachten Leistungen den gezahlten Preis nicht wert waren, dieser Preis den Mitgliedern des Sachverständigenrates noch nicht einmal plausibel erscheinen musste, nicht ersetzt. Auf eine derartige Gesamtwürdigung kann aber umso weniger verzichtet werden, als die Beklagte zu 1. (mit Schriftsatz vom 25. Februar 2004) umfangreich zu den durch die Unternehmensgruppe entfalteten Aktivitäten vorgetragen hat und die Kläger diesem Vorbringen nicht mehr entgegengetreten sind.

173

3.

174

Die Kläger haben auch keinen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten zu 4. bis 6. wegen einer positiven Verletzung von Pflichten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag.

175

Die Frage, ob dieser Geschäftsbesorgungsvertrag Schutzwirkung zugunsten der Anleger als Dritten entfaltete, muss nicht abschließend entschieden werden. Selbst wenn man sie bejaht und weitergehend von der grundsätzlichen Möglichkeit ausgeht, dass auch ein einzelner Anleger einen auf Ersatz gerade seiner verlorenen Einlage gerichteten Anspruch gegen sachverständige Kontrolleure haben kann (und Schadenersatzansprüche nicht nur den Anlegern in ihrer Gesamtheit zustehen; dazu: BGHZ 77, 172/174), haben die Kläger einen durch etwaige Pflichtwidrigkeiten der Beklagten zurechenbar verursachten Schaden nicht hinreichend dargetan, worauf der Senat gleichfalls im Beschluss vom 18. November 2004 hingewiesen hat.

176

Auch der hier in Rede stehende Anspruch erfordert Pflichtwidrigkeiten der Beklagten und dadurch zurechenbare verursachte Schäden der Kläger. Diese Voraussetzungen wären selbst bei einem vollständigen Verlust der von den Klägern angelegten Gelder nur feststellbar, wenn die Kläger entweder dargetan hätten, dass ausnahmslos alle Handlungen der Kontrolleure pflichtwidrig waren – dann ist es ohne Belang, welche davon sich auf ihr Vermögen bezogen – oder dargelegt hätten, welche konkreten Handlungen welche konkreten Teilverluste herbeigeführt, mithin eine genaue Zuordnung aufgezeigt hätten. Hingegen ist es nicht möglich, aus dem bloßen Zusammentreffen der Umstände, dass letztlich das gesamte angelegte Geld irgendwie verloren ging und dass die Kontrolleure zumindestens auch, also irgendwelche, pflichtwidrigen Handlungen begingen, einen Schadenersatzanspruch der Kläger als einzelnen Anleger auf Ersatz ihrer Anlagesumme zu begründen.

177

Den hieraus folgenden Anforderungen an die Darlegungslast wird der Vortrag der Kläger nicht gerecht.

178

In keinem Fall können die Beklagten zu 4. bis 6. auf Ersatz des Agios haften, denn diese Beträge waren nicht zur Investition vorgesehen.

179

Den Protokollen der Sitzungen des Sachverständigenrates, die bereits in erster Instanz Prozessstoff und deren Inhalte als solche unstreitig geworden sind, lassen sich Pflichtverletzungen als sozusagen auf der Hand liegend nicht entnehmen. Denn es handelt sich ersichtlich um bloße Ergebnisprotokolle, und auch die Vorgänge in den Sitzungen selbst hatten entweder ergebnishaft-zusammenfassenden oder die bisherigen Beschlusslagen ändernden (teilweise "Umwidmungen" genehmigter Verwendungen von einer Technologiegruppe zugunsten einer anderen) Charakter, so dass die Protokolle die Tätigkeiten der Sachverständigen nicht abschließend beschreiben können. Dann hätte es konkreten Vorbringens der Kläger dazu bedurft, woraus sie einzelne Vorwürfe ableiten. Indes haben sie lediglich auf das Protokoll einer Sitzung vom 30. November 1998 Bezug genommen und werten dies dahingehend, die Beklagten seien auf bloßen Zuruf genehmigend tätig geworden, obwohl jenes Protokoll durch den Hinweis auf vorangegangene Erkundigungen bei den Projektleitern sowie auf eine Budgetprüfung das Gegenteil besagt. Weiterhin stellen die Kläger lediglich pauschal und durch keine näheren Angaben ausgeführt die Behauptung auf, in den Sitzungen des Sachverständigenrates sei deutlich geworden, dass die Unternehmensgruppe zu den verschiedenen Technologiegruppen wahllos Rechnungen an die Beklagte zu 1. gestellt habe; das ist in dieser allgemeinen Form weder der Erwiderung noch der Prüfung zugänglich.

180

Selbst wenn schließlich die Vermutung der Kläger zutreffen sollte, bei den 950.000,00 DM, die sich auf einem Privatkonto des ehemaligen Beklagten zu 2. befunden hätten und mit denen dann Anleger der Firma F. befriedigt worden seien, habe es sich um einen Teilbetrag der von ihnen Ende 1998 geleisteten Einlage gehandelt, bleibt doch gänzlich unklar, ob es sich um eine von den Sachverständigen genehmigte Buchung auf das Privatkonto handelte und ob und wie sie eine etwaige Manipulation (Fehlbuchung) hätten bemerken können. Ein weiterer angeblicher Fehler der Beklagten – wenn nicht bei der Freigabe, so doch bei der nachträglichen Verwendungskontrolle –, nämlich hinsichtlich mehrerer Zahlungen der Beklagten zu 1. im Bereich der Kohle-Müll-Systemtechnik angeblich ohne echte Gegenleistung, ist zum einen, wie bereits oben ausgeführt, nicht substantiiert dargetan, zum anderen und vor allem ist nicht erkennbar, welche Anlegergelder hierfür verwendet wurden.

181

Diese Beurteilung beruht nicht auf einer Überspannung der Darlegungslast der Kläger. Eine Erleichterung ihrer prozessualen Last käme nur in Betracht, wenn den Beklagten eine Obliegenheit zu einer eingehenden eigenen Darstellung der Geschehnisse, eine sekundäre Darlegungslast, auferlegt werden könnte. Dies scheidet indes aus, da die Beklagten zu 4. bis 6. nach ihrer Stellung im Anlagemodell keine Kenntnis von der Herkunft der Gelder, die bei der Beklagten zu 1. angelangt waren und zur Ausgabe anstanden, haben mussten.

182

4.

183

Ansprüche der Kläger gegen die Beklagten zu 4. bis 6. aus unerlaubter Handlung scheitern bereits daran, dass die Kläger ihnen auch im Hinblick auf deliktisches Verhalten allein eine mangelhafte Mittelverwendungskontrolle vorwerfen und sich dieser Vorwurf aus den vorstehend unter 3. aufgezeigten Gründen als unbegründet erweist. Soweit die Kläger im Berufungsverfahren darauf hingewiesen haben, dass gegen den Beklagten zu 6. ein Strafverfahren geführt werde und er zwischenzeitlich rechtskräftig wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt worden sei, legen sie nicht dar, inwieweit dem unerlaubte Handlungen gerade gegenüber den Klägern zugrunde liegen.

184

VII.

185

Der Inhalt des nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichten Schriftsatzes der Kläger vom 10. April 2006 ist bei der vorliegenden Entscheidung berücksichtigt worden. Er gibt zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass.

186

C.

187

1.

188

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz muss sich, da insofern lediglich ein Teilurteil vorliegt, auf die bereits jetzt abschließend zu beurteilenden Positionen beschränken. Dies sind die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. bis 6. und 8., deren Verteilung auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 2 ZPO beruht.

189

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus denselben Vorschriften in Verbindung mit den sogenannten Grundsätzen nach Baumbach, ferner aus § 91 a Abs. 1 ZPO.

190

Soweit die Kläger und der Beklagte zu 2. den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, fallen die Kosten dem Beklagten zu 2. zur Last. Denn im Falle übereinstimmender Erledigungserklärungen hat in der Regel derjenige die Kosten zu tragen, dem sie auch bei streitiger Entscheidung nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung aufzuerlegen gewesen wären. Dies ist vorliegend der Beklagte zu 2., da, wie aus den Ausführungen oben unter B. III. folgt, die Berufung ihm gegenüber vollen Erfolg gehabt hätte. Es besteht kein Anlass, die Prozesskosten in entsprechender Anwendung des § 93 ZPO den Klägern aufzuerlegen. Denn der Beklagte zu 2. hatte zur Aufnahme des Rechtsstreits gegen ihn durch die Kläger Anlass gegeben, indem er deren Anmeldung von Prospekthaftungsansprüchen aus stiller Beteiligung nebst Zinsen im Insolvenzverfahren in voller Höhe vorläufig bestritten hatte. Im Falle vorläufigen Bestreitens hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob der Gläubiger ein sofortiges Klagerecht hat (vgl. Uhlenbruck-Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, § 179 Rdnr. 3 mit Nachweisen zum Streitstand). Hier hatten die Kläger jedenfalls im September 2004 ein Recht zur Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Beklagten zu 2., weil das vorläufige Bestreiten am 27. Juni 2003 ohne nähere Maßgaben – beispielsweise der Vorlage von Nachweisen oder des Vorbehalts bestimmter Prüfungen – erfolgte und auch bis zur Aufnahme des Rechtsstreits nicht motiviert wurde. Soweit der Beklagte zu 2. sich darauf berufen hat, eine Prüfung der Forderungsanmeldung sei mangels begründender Unterlagen nicht möglich gewesen, sind die Kläger der Behauptung fehlender Prüfungsmöglichkeit mit Schriftsatz vom 25. November 2004 nebst Anlagen mit der Darlegung von Unterredungen und Korrespondenz der Parteien bereits aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entgegengetreten, ohne dass der Beklagte zu 2. dies bestritten hätte; danach ist nicht erkennbar, welche zur Beurteilung der Forderungsanmeldung erforderlichen Unterlagen der Beklagte zu 2. vermisst haben sollte.

191

Bei der Ermittlung der Beteiligungsquote des Beklagten zu 2. ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich der Wert der Berufung gegen ihn nach der voraussichtlichen Befriedigungsquote im Insolvenzverfahren richtet, § 182 InsO. Diese beläuft sich nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beklagten zu 2. auf 0,03 %, so dass im Verhältnis zum Beklagten zu 2. rechnerisch ein Wert von lediglich 1.409,63 € in Ansatz zu bringen ist. Dies führt dazu, dass eine Beteiligung des Beklagten zu 2. an den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Kläger wegen Geringfügigkeit entfällt.

192

2.

193

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

194

3.

195

Ein Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die die vorliegende Entscheidung tragenden Erwägungen sind allein auf den gegebenen Einzelfall bezogen und gehen an keiner Stelle über die bereits vorliegenden Erkenntnisse der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinaus.

196

4.

197

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 4.698.772,39 € festgesetzt, wovon auf die Berufung der Klägerin zu 1. 3.793.785,76 € und auf diejenige des Klägers zu 2. 904.986,63 € entfallen.