Antrag auf vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Kostengrundentscheidung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte in ihrer Berufungserwiderung, das Urteil insoweit ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar zu erklären. Das OLG Düsseldorf wies den Antrag zurück und entschied, dass § 537 Abs. 1 S. 1 ZPO auf Kostengrundentscheidungen grundsätzlich keine Anwendung findet. Kostengrundentscheidungen werden von Amts wegen getroffen und unterliegen nicht der Dispositionsfreiheit der Parteien, weshalb der Schutz des § 537 ZPO nicht übertragbar ist. Die Kostenentscheidung stützte sich auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Antrag der Beklagten auf vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung in Berufungserwiderung vom Gericht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 537 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet auf Kostengrundentscheidungen grundsätzlich keine Anwendung.
Kostengrundentscheidungen sind in allen Instanzen von Amts wegen zu treffen und unterliegen nicht der Dispositionsfreiheit der Berufungsparteien.
Der Schutz des § 537 ZPO, der den Berufungsgegner vor Nachteilen durch die Hemmungswirkung einer beschränkten Berufung schützt, rechtfertigt keine bessere Stellung des Berufungsgegners bei Kostengrundentscheidungen.
Die Kostenentscheidung kann ihre Rechtsgrundlage in § 91 Abs. 1 ZPO haben; bei Bestimmung der Kostenquote ist der Gegenstandswert entsprechend zu ermitteln.
Tenor
Der Antrag der Beklagten zu 8. in ihrer Berufungserwiderung vom 6. Januar 2004, das angefochtene Urteil in bestimmtem Umfang bezüglich der von den Klägern zu erstattenden Kosten für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar zu erklären, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass § 537 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Kostengrundentscheidungen keine Anwendung findet.
1. Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift scheidet bereits deshalb aus, weil es nach dieser maßgeblich auf die Berufungsanträge ankommt, eine Kostengrundentscheidung jedoch in allen Instanzen ohne Bindung an Parteianträge von Amts wegen zu treffen ist (§§ 308 Abs. 2, 525 ZPO). 2. Im Anschluss an eine insoweit wohl nicht näher begründete Entscheidung des Kammergerichts (referiert in ZZP 53 (1928), S. 92 f) wird eine entsprechende Anwendung der Norm auf Kostengrundentscheidungen befürwortet, sofern die Kostenquote aufgrund der beschränkten Berufung eindeutig zu bestimmen sei und durch die Sachentscheidung des Berufungsgerichts nicht beeinflusst werden könne (Zöller-Gummer, ZPO, 24. Aufl. 2003, § 537 Rdnr. 6; MK-Rimmelspacher, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 534 Rdnr. 7; Stein/Jonas-Grunsky, ZPO, 21. Aufl. 1993, § 534 Rdnr. 2 a.E. m.w.N.). Diese Einschränkung berücksichtigt indes nur die Voraussetzung des § 537 Abs. 1 Satz 1 ZPO, nach welcher der nicht angefochtene Urteilsteil abtrennbar sein muss. Nicht hinreichend berücksichtigt wird bei dieser Ansicht jedoch, wie das Schleswig-Holsteinische OLG überzeugend aufgezeigt hat (in: MDR 1985, S. 679; SchlHA 1983, S. 168), die in sonstigen Vorschriften der Zivilprozessordnung zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung, wonach der Begünstigte einer Kostengrundentscheidung nicht in denselbem Maße geschützt ist wie derjenige einer Hauptsacheentscheidung. § 537 ZPO soll den Berufungsbeklagten vor den Nachteilen der Hemmungswirkung eines Rechtsmittels schützen, soweit die in zweiter Instanz gestellten Anträge, die der Berufungskläger in eigener Disposition frei bestimmen kann, selbständige, abtrennbare Teile des Urteils nicht erfassen. Hinsichtlich der Kostengrundentscheidung besteht jedoch keine Dispositionsfreiheit des Berufungsführers. Mithin besteht kein Anlass, den Berufungsgegner in Fällen beschränkter Anfechtung besser zu stellen als in sonstigen prozessualen Lagen, in denen er bereits einen Teilerfolg zur Hauptsache erstritten hat. Dort erweisen namentlich der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung im Schlussurteil auch bei vorangegangenen Teilurteilen sowie die bei Kostenquoten in § 106 ZPO gesetzlich vorgesehene Ausgleichung, dass das Gesetz das Gläubigerinteresse an einer effektiv wirksamen Kostengrundentscheidung geringer bewertet als dasjenige bzgl. einer Hauptsacheentscheidung. Schließlich kann auch dem weiteren Argument des OLG Schleswig, ein unter Umständen erheblicher Aufwand bei der Berechnung einer fiktiven Kostenquote widerspreche dem formalen Charakter des (heutigen) § 537 ZPO, seine Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Die Kostenentscheidung im vorliegenden Beschluss beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Gegenstandswert des vorliegenden Verfahrens: 73,64 % der nach dem angefochtenen Urteil von der Klägerin zu 1) der Beklagten zu 8) zuzüglich 56,9 % der danach von dem Kläger zu 2) der Beklagten zu 8) zu erstattenden Kosten.