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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-6 U 158/04·11.05.2005

Vollstreckungsgegenklage gegen notarielle Unterwerfung: kein Haustürwiderruf, keine Bankhaftung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger wandten sich mit der Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Grundschuldbestellung mit persönlicher Haftungsübernahme. Sie beriefen sich u.a. auf Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz sowie auf Aufklärungs- und Zurechnungspflichten der finanzierenden Bank. Das OLG wies die Berufung zurück: Die Unterwerfung und das abstrakte Schuldversprechen seien wirksam genehmigt und AGB-rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Haustürwiderruf scheitere an fehlender Kausalität bzw. an fehlender Zurechenbarkeit; Aufklärungspflichten oder ein Einwendungsdurchgriff lägen ebenfalls nicht vor.

Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Vollstreckungsgegenklage zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegebenes abstraktes Schuldversprechen (§ 780 BGB) wird durch notarielle Genehmigung des Vertretenen gemäß § 177 BGB wirksam; bei notarieller Genehmigung fehlt es regelmäßig nicht am Erklärungsbewusstsein.

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Die in einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde enthaltene Übernahme einer abstrakten persönlichen Haftung und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ist nicht bereits deshalb nach AGB-Recht überraschend, unklar oder unangemessen, wenn sie die Inanspruchnahme unabhängig von der Grundschuldbestellung ermöglicht, sofern dies transparent geregelt ist.

3

Für einen Widerruf nach § 1 HaustürWG ist erforderlich, dass die außerhalb von Geschäftsräumen geführten Verhandlungen für den späteren Vertragsschluss ursächlich waren; bei erheblichem zeitlichen Abstand kann die Indizwirkung für eine fortdauernde Überrumpelung entfallen.

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Eine Haustürsituation ist dem Erklärungsempfänger bei Einschaltung eines Vermittlers grundsätzlich nur nach den zu § 123 BGB entwickelten Grundsätzen zurechenbar; ohne Einbindung des Kreditgebers in das Vertriebssystem und ohne erkennbaren Anlass zur Erkundigung besteht keine Zurechnung nach § 123 Abs. 2 BGB analog.

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Die finanzierende Bank trifft hinsichtlich des finanzierten Objekts grundsätzlich keine Aufklärungspflicht; solche entsteht nur ausnahmsweise bei Überschreitung der Kreditgeberrolle, besonderem Gefährdungstatbestand, schwerwiegendem Interessenkonflikt oder erkennbarem konkreten Wissensvorsprung über spezielle Risiken.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 767 ZPO§ 795 ZPO§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO§ 780 BGB§ 177 BGB§ 3 AGB-Gesetz

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 4. Juni 2004 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

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A.

3

Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen mit der Klarstellung, dass es in der ersten Zeile auf Seite 4 oben des Urteils (Bl. 266 GA) statt "09.11.1999" richtig "09.11.1990" heißen muss.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird gleichfalls auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.

5

Mit ihrer Berufung stellen die Kläger das Urteil des Landgerichts insgesamt zur Überprüfung durch den Senat. Namentlich machen sie geltend, die von ihnen dargelegte Haustürsituation sei der Beklagten zuzurechnen. Abgesehen davon, dass es nur darauf ankomme, ob überhaupt eine Haustürsituation vorliege, weil einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zufolge die Haustürgeschäfterichtlinie immer dann gelte, wenn die Initiative zum Vertragsschluss nicht vom Verbraucher ausgegangen sei, seien aber auch die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine Zurechnung der Haustürsituation erfüllt. Nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs sei es für die Annahme einer Pflicht der Bank zur Erkundigung nach einer Haustürsituation ausreichend, wenn die Bank in irgendeiner Form in das Vertriebssystem eingebunden gewesen sei, etwa dadurch, dass sie dem Vermittler ihre Vertragsformulare überlassen habe, oder wenn der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag an seinem Wohnort unterschrieben habe. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Die Beklagte habe der Vermittlerin ihre Formulare überlassen. Ferner gehe aus dem Darlehensvertrag eindeutig hervor, dass sie, die Kläger, ihn an ihrem Wohnort unterzeichnet hätten. Sollte hingegen eine Zurechenbarkeit der Haustürsituation verneint werden, sei zwingend eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die diesem vom Oberlandesgericht Bremen vorgelegten Fragen betreffend die Zulässigkeit der vom Bundesgerichtshof aufgestellten einschränkenden Voraussetzungen der Zurechenbarkeit vorzunehmen.

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Die Kläger beantragen,

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das am 4. Juni 2004 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abzuändern und die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars Kurt Reis mit Amtssitz in Siegburg, UR-Nr. ..../1990 vom 31. Mai 1990, insoweit für unzulässig zu erklären, als sie in ihr persönliches Vermögen erfolgt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil, bestreitet weiterhin, dass eine Haustürsituation vorgelegen habe, und macht geltend, abgesehen davon sei eine etwaige Überrumpelungs- bzw. Überraschungssituation in Fortfall geraten, weil der Darlehensvertrag erst mehr als einen Monat nach dem von den Klägern behaupteten Besuch des Zeugen G. in deren Wohnung von diesen unterzeichnet worden sei. Jedenfalls sei ihr, der Beklagten, eine etwaige Haustürsituation nicht zuzurechnen. In diesem Zusammenhang weist sie darauf hin, dass bereits in erster Instanz unstreitig gewesen sei, dass sie, die Beklagte, die Darlehensformulare nicht in den Vertrieb gegeben, sondern den Klägern unmittelbar übersandt habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge sowie die in den nachfolgenden Gründen getroffenen tatsächlichen Feststellungen.

12

B.

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Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet.

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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

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Die gemäß §§ 767 (teilweise in entsprechender Anwendung), 795, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zulässige Vollstreckungsgegenklage ist nicht begründet. Die Kläger können weder die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels mit Erfolg geltend machen noch stehen ihnen Einwendungen zu, die den in der vollstreckbaren Urkunde festgelegten Anspruch selbst betreffen.

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I. Die Übernahme der persönlichen Haftung durch die Kläger und die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen gemäß Ziffer 4 der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 31. Mai 1990, UR-Nr. ..../1990 (Anlage K 7 zur Klageschrift), sind wirksam.

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1.

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Der abstrakte Schuldversprechensvertrag nach § 780 BGB und die Unterwerfungserklärung waren allerdings zunächst schwebend unwirksam oder noch nicht voll wirksam, da ein Herr H. als Vertreter ohne Vertretungsmacht für die Kläger gehandelt hatte. Der abstrakte Schuldversprechensvertrag ist aber gemäß § 177 BGB dadurch wirksam geworden, dass die Kläger allen in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde enthaltenen Vereinbarungen und Erklärungen zugestimmt und diese genehmigt haben, wie sich aus der vor dem Notar Dr. J. mit Sitz in XY von den Klägern abgegebenen Genehmigungserklärung zu UR-Nr. ..../1990 (Anlage K 8 zur Klageschrift) ergibt. An der Wirksamkeit der Genehmigungserklärung lässt sich nicht etwa deshalb zweifeln, weil die Kläger geltend machen, ihnen hätte das Erklärungsbewusstsein gefehlt. Derjenige, der vor einem Notar seine Genehmigung zu Vereinbarungen und Erklärungen erteilt, hat das Bewusstsein, eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben.

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Ferner hat auch die Unterwerfungserklärung durch die Genehmigungserklärung ihre volle Wirksamkeit erlangt (vgl. hierzu Zöller-Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 794 Rn. 29a).

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2. Die den Klägern damit zurechenbaren Erklärungen betreffend die Übernahme der persönlichen Haftung und die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen gemäß Ziffer 4 der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde sind weder überraschend noch unklar (§§ 3 und 5 AGB-Gesetz). Sie halten auch einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGB-Gesetz stand.

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Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, dass weder der Kaufvertrag noch die Grundschuldbestellungsurkunde sie hinreichend klar darüber informiert hätten, dass neben und unabhängig von der Zwangsvollstreckung durch den Verkäufer der Wohnung auch noch die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte aufgrund eines von der ursprünglichen Darlehensforderung losgelösten, abstrakten Titels möglich sein würde. In Ziffer 4 der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 31. Mai 1990 heißt es nämlich ausdrücklich, dass die Kläger die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld entspricht, übernehmen, sich dieserhalb insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in ihr gesamtes Vermögen unterwerfen und die Bank die persönliche Haftung unabhängig von der Eintragung der Grundschuld und ohne vorherige Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz geltend machen kann. Abgesehen davon entspricht es jahrzehntelanger Praxis, dass sich der mit dem persönlichen Kreditschuldner identische Grundschuldbesteller bei Bankdarlehen regelmäßig der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen muss. Die Übernahme einer selbständigen, von der zu sichernden Kreditverbindlichkeit gelösten abstrakten persönlichen Haftung in Höhe des Grundschuldbetrages soll in Verbindung mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung die Ansprüche der Bank aus der Geschäftsverbindung zum Kunden sichern, indem sie deren Durchsetzung erleichtert; eine unangemessene Benachteiligung des Kunden ist damit nicht verbunden (BGH WM 2003, 2372, 2374 und 2376, 2378; vgl. auch BGH WM 2003, 64, 65 f.; BGH WM 2003, 2410, 2411; BGH WM 2004, 372, 376).

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II. Die Kläger können das abstrakte Schuldversprechen nicht wegen wirksamen Widerrufs ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrag gerichteten Willenserklärungen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative, Abs. 2 BGB kondizieren. Der Darlehensvertrag, der spätestens dadurch zustande gekommen ist, dass die Kläger am 9. August 1990 ihr "Einverständnis zu dem Darlehensvertrag" ausdrücklich bestätigt haben, ist nicht unwirksam geworden. Die Kläger waren zum Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung nicht berechtigt.

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1. Ein Widerrufsrecht ergibt sich nicht aus § 7 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung. Denn die Parteien haben den Darlehensvertrag bereits im Jahre 1990 abgeschlossen, während das Verbraucherkreditgesetz erst am 1. Januar 1991 in Kraft getreten ist. Das im Jahre 1990 noch geltende Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte kommt gleichfalls nicht zu Anwendung, weil sich dieses Gesetz ausweislich seines § 1 Abs. 1 ausschließlich auf bewegliche Sachen bezog, hier aber ein Immobiliarkredit in Rede steht.

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2. Demgegenüber ist das Haustürwiderrufsgesetz anwendbar. § 5 Abs. 2 des HaustürWG in der im Jahre 1990 geltenden Fassung, wonach allein das Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte anzuwenden ist, wenn ein Haustürgeschäft zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte erfüllt, steht dem – wie zuvor ausgeführt – mangels Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes nicht entgegen.

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Unterstellt, der Zeuge G. hätte die Kläger tatsächlich am 10. Mai 1990 in deren Wohnung aufgesucht, hätten die Kläger mit dem Anwaltsschreiben vom 2. März 2000 ihre auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärungen trotzdem nicht wirksam widerrufen.

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a)

27

Es kann schon nicht festgestellt werden, dass die Kläger zum Abschluss des Darlehensvertrages gerade durch die etwaigen mündlichen Verhandlungen im Bereich ihrer Privatwohnung bestimmt worden sind. Allerdings setzt § 1 Abs. 1 HaustürWG nicht den Abschluss des Vertrages in der Haustürsituation selbst voraus. Vielmehr reicht es aus, dass eine Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung vorlag und für den späteren Vertragsschluss ursächlich war. Auch sieht das Gesetz einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HaustürWG und der Vertragserklärung nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, entfällt die Indizwirkung für die Kausalität jedoch bei zunehmendem zeitlichen Abstand. Diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, es sei eine Frage der Würdigung des Einzelfalles, ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Vertragsschluss durch einen Verstoß gegen § 1 HaustürWG in einer Lage befinde, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt sei, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen (vgl. BGH WM 2003, 1370, 1372 = Bl. 159 ff., 166 GA m.w.N.). Hier lagen zwischen dem Besuch des Zeugen G. in der Wohnung der Kläger am 10. Mai 1990 und der Abgabe der auf den Darlehensvertrag gerichteten Willenserklärungen der Kläger am 15. Juni 1990 mehr als fünf Wochen. Angesichts dessen und angesichts des Umstands, dass – wie den Klägern zuvor bekannt war – zwischenzeitlich, und zwar am 31. Mai 1990, der Notartermin stattfand, in dem der notarielle Kaufvertrag geschlossen wurde, den die Kläger am 15. Juni 1990 genehmigten, ist die Indizwirkung für eine Fortdauer des Überrumpelungseffekts entfallen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Kläger unter dem 9. August 1990, also etwa drei Monate nach dem von ihnen behaupteten Besuch des Zeugen G., ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Darlehensvertrag bestätigt haben (Anlage B 2 zur Klageerwiderung). Umstände, die dafür sprechen, dass der Überrumpelungseffekt dennoch fortdauerte und zumindest noch am 15. Juni 1990 bestand, als die Kläger den Darlehensvertrag unterzeichneten, haben diese nicht vorgetragen. Auch in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27. April 2005 haben sie nicht nachvollziehbar dargetan, dass die Haustürsituation ursächlich dafür war, dass sie den Darlehensvertrag abgeschlossen haben, so dass keine Veranlassung besteht, die Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung anzuordnen.

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Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434 ff.) ist insoweit – entgegen der Ansicht der Kläger – ohne Bedeutung. Der Europäische Gerichtshof hat darin zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 1 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen (im Folgenden: Haustürgeschäfterichtlinie) keine Stellung genommen, sondern eine Haustürsituation im Sinne dieser Richtlinie vorausgesetzt (BGH WM 2003, 1370, 1372).

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Im Hinblick darauf, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Kläger zum Abschluss des Darlehensvertrages durch die etwaigen mündliche Verhandlungen im Bereich ihrer Privatwohnung bestimmt worden sind, bedarf es entgegen der Ansicht der Kläger nicht der Vorlegung der Sache an den Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung der Frage, ob es für die Anwendung von Art. 1 Abs. 1, 2. Spiegelstrich Buchstabe i) der Haustürgeschäfterichtlinie ausreicht, dass die Anbahnung des später geschlossenen Vertrages zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Verbraucher in seiner Wohnung begonnen hat oder ob insoweit ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Besuch des Gewerbetreibenden und dem eigentlichen Vertragsschluss zu fordern ist. Denn ein enger zeitlicher Zusammenhang ist – wie oben ausgeführt – nicht Voraussetzung, sondern begründet nur die Indizwirkung.

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b)

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Aber selbst wenn die Kläger zur Abgabe ihrer auf den Darlehensvertrag gerichteten Willenserklärungen durch mündliche Verhandlungen im Bereich ihrer Privatwohnung bestimmt worden sind, wäre eine solche Haustürsituation der Beklagten als Erklärungsempfängerin nicht zuzurechnen. Bei der Beantwortung der Frage der Zurechnung einer Haustürsituation ist auf die zu § 123 BGB entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. Denn nichts spricht dafür, denjenigen, der in einer Haustürsituation überrumpelt und zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst worden ist, besser zu stellen als denjenigen, der hierzu durch eine arglistige Täuschung bestimmt wurde. Nach § 123 Abs. 1 BGB ist das Verhalten des Verhandlungsführers dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn er dessen Angestellter, Mitarbeiter oder Beauftragter ist oder wenn er wegen seiner Beziehungen zu diesem als dessen Vertrauensperson erscheint. Ist der Verhandlungsführer Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB, ist sein Handeln dem Erklärungsempfänger nur zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen musste, wobei für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne ausreichend ist, dass die Umstände des einzelnen Falles den Erklärungsempfänger veranlassen mussten, sich danach zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht (BGH WM 2003, 61, 63; BGH WM 2004, 521, 522 f.).

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aa) Eine Zurechnung nach § 123 Abs. 1 BGB ist hier nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass der Zeuge G. Angestellter, Mitarbeiter oder Beauftragter der Beklagten war. Er erschien auch nicht infolge einer engen Beziehung zur Beklagten als deren Vertrauensperson. Hierfür reicht es insbesondere nicht aus, dass G. der Beklagten eine Selbstauskunft der Kläger zukommen ließ, damit sie den schriftlichen Darlehensvertrag vorbereiten konnte. Hierbei handelt es sich lediglich um eine der Beschleunigung der Darlehensgewährung dienende Serviceleistung eines Immobilienvermittlers für seinen Kunden, die nicht darauf schließen lässt, der Zeuge G. sei als Beauftragter oder gar Vertrauensperson der Beklagten erschienen. Der weitere Vortrag der Kläger, der Zeuge G. habe mit ihnen insbesondere die Darlehensbedingungen ausgehandelt, ist zum einen schon zu pauschal, um beachtlich zu sein, und lässt zum anderen nicht erkennen, dass die Beklagte den Zeugen G. diesbezüglich tatsächlich beauftragt hatte oder dass G. deshalb als Vertrauensperson der Beklagten hätte erscheinen können. Den etwaigen Erklärungen G., die Beklagte stehe hinter dem Objekt und finanziere alle Erwerber, lässt sich gleichfalls nicht entnehmen, dass G. der Beauftragte oder eine Vertrauensperson der Beklagten gewesen sein könnte. Schließlich führt der Umstand, dass die Beklagte dem Vermittlungsunternehmen eine Provision in Höhe von 0,5 % der Darlehensvaluta aus eigenem Ertrag gezahlt hat, auch nicht weiter. Insbesondere aus Sicht der Kläger folgt daraus nicht, dass G. Beauftragter oder Vertrauensperson der Beklagten war, zumal nicht einmal Anhaltspunkte dafür bestehen, dass den Klägern eine etwaige Provisionsvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Vermittlungsunternehmen, der K. GmbH, bzw. dem Zeugen G. bekannt war.

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bb) Eine Zurechnung nach § 123 Abs. 2 BGB scheidet gleichfalls aus.

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(1) Es lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte das Handeln des Zeugen G. kannte oder kennen musste. Für eine Kenntnis haben die Kläger nichts dargetan. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich aufgrund der konkreten Gegebenheiten veranlasst sehen musste, sich danach zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihr übermittelten Willenserklärungen der Kläger beruhten. Eine Erkundigungspflicht ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung durch eine Bank noch nicht allein deshalb anzunehmen, weil die Bank Kenntnis davon hat, dass die Eigentumswohnung nicht von einer Privatperson, sondern von einer gewerblich tätigen Bauträgergesellschaft und über einen Vermittler verkauft und der Darlehensvertrag über ihn vermittelt wurde (BGH ZIP 2004, 521, 523). Selbst wenn die Beklagte auch mit allen anderen Wohnungskäufern betreffend das hier in Rede stehende Immobilienobjekt Darlehensverträge geschlossen hat, ist nicht ersichtlich, dass sie sich hätte veranlasst sehen müssen, sich hier über die Umstände der Vertragsanbahnung zu erkundigen, etwa weil G. auch andere potentielle Darlehensnehmer in deren Wohnungen aufgesucht und die Beklagte hiervon Kenntnis gehabt hätte. Allerdings kann sich nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs eine Pflicht zur Erkundigung auch dann ergeben, wenn die Bank in irgendeiner Form in das Vertriebssystem eingebunden ist, etwa indem sie dem Vermittler die Anbahnung auch des Kreditvertrages durch das Zurverfügungstellen ihrer Formulare überlässt, und wenn aufgrund des Inhalts der Kreditunterlagen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger in einer Haustürsituation geworben worden ist (vgl. hierzu BGH ZIP 2004, 1402, 1404). Dass die Beklagte in irgendeiner Form in das Vertriebssystem des Vermittlungsunternehmens eingebunden war, etwa indem sie der K. GmbH oder G. die Anbahnung auch des Kreditvertrages durch das Zurverfügungstellen ihrer Kreditunterlagen überließ, ist nicht ersichtlich. Die Parteien haben in erster Instanz vielmehr übereinstimmend vorgetragen, die Beklagte selbst habe die Darlehensverträge per Post an die Kläger versandt. Außerdem hat die Beklagte in erster Instanz unwidersprochen vorgetragen, dass die Kläger die von ihnen unter dem 10. Mai 1990 unterzeichnete Selbstauskunft auf Formularen der K. GmbH unterzeichnet hätten. Das damit in Widerspruch stehende pauschale neue Vorbringen der Kläger in zweiter Instanz, die Beklagte habe ihre Vertragsformulare den Vermittlern überlassen, ist unschlüssig und wäre, seine Schlüssigkeit unterstellt, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Damit fehlt es schon an der ersten Voraussetzung, nämlich dass die Beklagte dem Vermittlungsunternehmen die Anbahnung auch des Kreditvertrages überlassen hat. Allein aufgrund des Umstands, dass die Kläger die Selbstauskunft (Anlage B 1 zur Klageerwiderung) für die Beklagte erkennbar an ihrem Wohnort in XY unterzeichneten, musste sich die Beklagte nicht veranlasst sehen, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die Vertragsanbahnung beruhte. Nichts anderes folgt daraus, dass die Kläger den Reservierungs- und Vermittlungsauftrag (Anlage K 1 zur Klageschrift) gleichfalls an ihrem Wohnort unterzeichneten. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Reservierungs- und Vermittlungsauftrag, der die K. GmbH betraf, der Beklagten zusammen mit der Selbstauskunft übermittelt worden ist, die Beklagte hiervon also Kenntnis hatte. Selbst wenn dies anders war und die K. GmbH der Beklagten mit der Selbstauskunft auch den Reservierungs- und Vermittlungsauftrag übersandte, hätte sich die Beklagten nicht veranlasst sehen müssen, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die Vertragsanbahnung beruhte, zumal die K. GmbH selbst den Reservierungs- und Vermittlungsauftrag nicht am Wohnort der Kläger unterzeichnete.

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(2) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften – entsprechend Ziffer 1 des Vorlagebeschlusses des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 27. Mai 2004 (NJW 2004, 2238 ff.) – oder zumindest eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über die dortigen Vorlagefragen ist nicht veranlasst. Die Zurechnung einer Haustürsituation in entsprechender Anwendung von § 123 Abs. 2 BGB steht nicht im Widerspruch zu gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (BGH ZIP 2004, 521, 523). Denn Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 der Haustürgeschäfterichtlinie setzt den Besuch eines Gewerbetreibenden oder einer Person, die im Namen und für Rechnung des Gewerbetreibenden handelt, voraus. Eine den § 123 Abs. 2 BGB entsprechende Regelung für die Zurechnung des Verhaltens Dritter enthält diese Richtlinie nicht. Damit geht eine Zurechnung des Verhaltens Dritter in entsprechender Anwendung von § 123 Abs. 2 BGB über die Vorgaben der Richtlinie hinaus.

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Auch die Anordnung des Ruhens des Verfahrens gemäß § 251 ZPO kam nicht in Betracht. Die Beklagte ist nicht bereit, einen entsprechenden Antrag zu stellen, wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärt hat.

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III. Aus dem Gesichtspunkt schuldhaft begangener Pflichtverletzung bei Vertragsverhandlungen haben die Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als sei der Darlehensvertrag nicht geschlossen und die persönliche Haftung nicht übernommen worden.

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1. Die Beklagte trifft kein Eigenverschulden.

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Aufklärungspflichten gegenüber einem Darlehensnehmer treffen die kreditgebende Bank grundsätzlich nur in Bezug auf das Darlehensverhältnis selbst, soweit im Hinblick auf dessen Bedingungen oder Besonderheiten entsprechende Hinweise erwartet werden können. Demgegenüber ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine finanzierende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung des Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen (BGH WM 2000, 1685, 1686 m.w.N.). Die Verwendung des Darlehens, die steuerlichen Auswirkungen der Kapitalanlage und die Rückführbarkeit der Belastung für den Erwerber liegen allein in dessen Verantwortungs- und Risikobereich. Er hat sich hierüber ggf. unter Hinzuziehung fachkundiger Berater sachkundig zu machen und sich die erforderlichen Informationen selbst zu beschaffen. Nur ausnahmsweise ist die Bank zur Aufklärung über Umstände, die das zu finanzierende Objekt selbst betreffen, verpflichtet. Dazu sind in der Rechtsprechung vier Fallgruppen entwickelt worden (BGH WM 2000, 1287, 1289; BGH WM 1998, 1230, 1234; BGH WM 1992, 901, 902; OLG Köln WM 2000, 2139, 2141). Danach kommen Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank im Hinblick auf das zu finanzierende Geschäft in Betracht, wenn sie

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- im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des finanzierten Projekts nach außen erkennbar über ihre Rolle als Kreditgeberin hinaus gegangen ist,

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- einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Projekts hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt,

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- sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt, oder

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- in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Darlehensnehmer hat und dies erkennen kann.

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Dass die Beklagte über ihre Rolle als Kreditgeberin hinaus gegangen sein könnte, haben die Kläger nicht dargetan.

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Ferner ist nicht erkennbar, dass die Beklagte einen besonderen Gefährdungstatbestand für die Kläger geschaffen haben könnte.

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Für einen schwerwiegenden Interessenkonflikt bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte – für diese erkennbar – einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber den Klägern hatte. Kenntnisse der Bank über den Zustand des zu finanzierenden Objekts begründen regelmäßig keinen Wissensvorsprung über spezielle Risiken, der zur Aufklärung des Kreditsuchenden verpflichten könnte. Die Bank darf vielmehr davon ausgehen, dass der Kunde sich über den Zustand der Immobilie selbst ins Bild gesetzt hat. Deshalb ist zur Begründung einer Aufklärungspflicht grundsätzlich auch ein Wissensvorsprung der Bank darüber, dass der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objekts steht, nicht ausreichend. Das kann allenfalls dann anders zu beurteilen sein, wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Kunden durch dessen Vertragspartner ausgehen muss. Dabei führt aber nicht jedes, auch nicht jedes auffällige Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts. Vielmehr kann von einem besonders groben, die Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründenden Missverhältnis erst ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH WM 2003, 918, 921; BGH BKR 2003, 583, 585; BGH WM 2004, 172, 173; BGH WM 2004, 417, 418). Dass dies hier so war, haben die Kläger aber nicht schlüssig dargetan. Sie haben in erster Instanz lediglich vorgetragen, die Beklagte wolle ausschließlich oder überwiegend in ihr, der Kläger, Arbeitseinkommen und übriges Vermögen vollstrecken, da das "Studentenzimmer", also die von ihnen erworbene Eigentumswohnung, einen Wert von nur etwa 20.000,00 DM (ca. 10.000,00 €) habe. Daraus ergibt sich nicht ansatzweise, welchen Wert die Eigentumswohnung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages im Jahre 1990 hatte. Darauf, dass es auf den heutigen Wert der Eigentumswohnung nicht ankommt, hat die Beklagte die Kläger auch bereits in erster Instanz hingewiesen. Trotzdem haben die Kläger keine Angaben betreffend den seinerzeitigen Wert der Eigentumswohnung gemacht.

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2. Die Beklagte muss sich ebenso wenig ein Verschulden des Zeugen G. als eines Dritten zurechnen lassen.

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Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat bereits in der Vergangenheit gefolgt ist, wird der im Rahmen von Bauherren-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der

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- wie hier - in den Vertrieb nicht eingeschalteten Banken nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft (BGH WM 2002, 2501; BGH WM 2003, 918, 922; BGH WM 2003, 1710, 1713; BGH WM 2004, 417, 419). Sofern die Kläger in diesem Zusammenhang im ersten Rechtszug vorgetragen haben, der Zeuge G. habe ihnen erklärt, im ersten Jahr hätten die Einnahmen 5.060,00 DM und die Ausgaben 11.631,00 DM betragen, wobei mit einer Steuererstattung von 7.565,00 DM zu rechnen sei, und im Übrigen würde sich der Wohnungserwerb selbst tragen, ist schon nicht ersichtlich, dass dies unzutreffend ist. Auf den entsprechenden Hinweis der Beklagten hin, es sei nicht klar, dass diese Prognosen nicht eingetreten seien, haben die Kläger keine Angaben gemacht. Ihr weiterer Vortrag, sie seien davon ausgegangen, dass der vom Zeugen G. genannte Kaufpreis von 119.970,00 DM korrekt sei, während dieser tatsächlich 97.877,00 DM betragen haben, ist schon nicht nachvollziehbar. Ausweislich Ziffer 2 des Reservierungs- und Vermittlungsauftrags, den die Kläger am 10. Mai 1990 unterzeichnet haben, beträgt der Gesamtaufwand inklusive aller Nebenkosten 119.970,00 DM. Bereits daraus ergibt sich, dass der eigentliche Kaufpreis niedriger sein musste als 119.970,00 SM. Schließlich führt auch der Vortrag der Kläger, G. habe den Zinssatz fälschlich mit 7,35 % statt richtig mit 10,36 % angegeben, nicht weiter. Eine etwaige schuldhafte Falschangabe des Zinssatzes könnte nur zum Ersatz desjenigen Schadens führen, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (vgl. BGH WM 2004, 521, 524 m.w.N.). Die Kläger könnten danach allenfalls die durch die etwa unrichtige Angabe des Zinssatzes entstandenen Mehrkosten ersetzt verlangen; einen solchen Ersatz begehren sie aber nicht und haben dementsprechend Mehrkosten nicht dargelegt.

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IV.

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Die Kläger können sich ferner nicht darauf berufen, ihrer Inanspruchnahme stehe entgegen, dass sie ihrerseits gegen die Beklagte einen Bereicherungsanspruch hätten, weil die Darlehensschuld mangels Valutierung des Darlehens nicht entstanden sei. Dass das Darlehen nicht valutiert wurde, kann nicht festgestellt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Darlehensvaluta in die - effektive - Verfügungsmacht der Kläger ausgereicht worden ist. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie die Darlehensvaluta auf das auf die Kläger lautende Konto Nr. .................... bei ihr eingebucht habe, und dieses Konto keinerlei Sperrvermerk oder ähnliches enthalten habe. Abgesehen davon hat die Beklagte – ebenfalls unwidersprochen – vorgetragen, dass sie das Darlehen zur Abdeckung der Kaufpreisverbindlichkeiten und der Nebenkosten tatsächlich ausgezahlt habe. Damit sind die Kläger jedenfalls so zu behandeln, als hätten sie die Darlehensvaluta erhalten.

52

V. Die Kläger können der Beklagten schließlich nicht eine etwaige Nichtigkeit des Kaufvertrages, etwa wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB, entgegenhalten. Insoweit fehlt es schon an den Voraussetzungen eines Einwendungsdurchgriffs.

53

Ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKrG a.F. scheitert daran, dass das Verbraucherkreditgesetz erst zum 1. Januar 1991 in Kraft getreten ist, der Darlehensvertrages aber bereits im Jahre 1990 geschlossen wurde. Ein Einwendungsdurchgriff nach § 242 BGB kommt nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Käufer und Darlehensnehmer trotz rechtlicher Selbständigkeit des Darlehensvertrages nach Treu und Glauben Einwendungen aus dem Kaufvertrag seiner Inanspruchnahme aus dem Darlehensvertrag entgegensetzen, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden und die Risiken des finanzierten Kaufes anderenfalls nicht angemessen verteilt würden. Eine wirtschaftliche Einheit zwischen Darlehensvertrag und finanziertem Rechtsgeschäft ist aber nur dann gegeben, wenn beide Vereinbarungen über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus derart miteinander verbunden sind, dass kein Geschäft ohne das andere geschlossen worden wäre oder jeder der Verträge seinen Sinn erst durch den anderen erhält. Bei Grundstückskäufen kann hiervon allerdings nur unter besonderen Voraussetzungen ausgegangen werden. Die innere Verknüpfung von Erwerbsgeschäft und Kreditgewährung liegt nicht schon darin, dass dem Käufer ein zweckgebundenes Darlehen gewährt wird. Denn beim Immobilienerwerb weiß auch der rechtsunkundige Laie, dass Kreditgeber und Grundstücksveräußerer in der Regel verschiedene Personen sind. Deshalb kommt eine hinreichende wirtschaftliche Verflechtung beider Rechtsgeschäfte nur in Betracht, wenn sich der Darlehensgeber nicht mit seiner Finanzierungsrolle begnügt, sondern Funktionen des Verkäufers wie Werbung und Vertrieb, rechtliche Ausgestaltung der Geschäfte im Zusammenwirken mit diesem in einer Weise und in einem Umfang wahrnimmt, dass die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit des Darlehensvertrages gegen Treu und Glauben verstößt (BGH WM 2000, 1287, 1288 m.w.N.). Solche besonderen Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Funktionen des Verkäufers der Eigentumswohnung wahrgenommen hat.

54

C.

55

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

56

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 70.539,33 € festgesetzt.

57

Die Revision wird nicht zugelassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).