Widerruf Verbraucherdarlehen: Belehrungsmangel bei Restschuldversicherung (§ 358 BGB a.F.)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger widerriefen 2013 einen Verbraucherdarlehensvertrag aus 2006, der u.a. eine über das Darlehen finanzierte Restschuldversicherung umfasste, und begehrten die Feststellung des Nichtbestehens der Restschuld. Das OLG hielt den Widerruf für nicht verfristet, weil die Widerrufsbelehrung bei verbundenen Geschäften den Hinweis auf die Rechtsfolge des § 358 Abs. 1 BGB a.F. (Rückbindung des Darlehens bei Widerruf der Versicherung) nicht enthielt. In der Rückabwicklung sind die finanzierte Versicherungsprämie nebst Zinsanteilen sowie die Bearbeitungsgebühr zu berücksichtigen; ein anteiliger Zinserstattungsanspruch wegen „vorzeitiger Ablösung“ scheidet aus. Es verbleibt eine Restforderung der Bank von 688,36 €; im Übrigen wurde der Klage stattgegeben.
Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich; Nichtbestehen der Forderung über 688,36 € festgestellt, im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Finanzierung einer Restschuld-/Ratenschutzversicherung über ein Verbraucherdarlehen können Darlehensvertrag und Versicherungsvertrag verbundene Geschäfte i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB a.F. bilden, wenn ein Teil des Darlehens der Prämienfinanzierung dient und eine wirtschaftliche Einheit besteht.
Ist bei verbundenen Geschäften die Widerrufsbelehrung nicht entsprechend § 358 Abs. 5 BGB a.F. ausgestaltet, wird die Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nicht in Gang gesetzt; der Widerruf ist dann nicht verfristet.
Eine Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des § 358 Abs. 5 BGB a.F. nicht, wenn sie bei der Einbeziehung eines verbundenen Versicherungsvertrages den Hinweis auf die Rechtsfolge des § 358 Abs. 1 BGB a.F. (Entfallen der Bindung an den Darlehensvertrag bei Widerruf des Drittvertrags) nicht enthält.
Nach wirksamem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages sind im Rückabwicklungsverhältnis insbesondere die aus dem Darlehen finanzierte Versicherungsprämie nebst darauf entfallenden Zinsanteilen sowie vertraglich erhobene Bearbeitungsgebühren zu saldieren; ein Anspruch auf anteilige Zinsrückerstattung wegen vorzeitiger Darlehensablösung ist hierfür nicht maßgeblich.
Tritt bei verbundenen Geschäften der Darlehensgeber nach § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB a.F. in die Rechte und Pflichten des Unternehmers (hier: Versicherers) ein, erfolgt die Rückabwicklung der für das Drittgeschäft erbrachten Leistungen ausschließlich im Verhältnis zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 10 O 288/13
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 17. April 2014 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (10 O 288/13) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Kläger als Gesamtschuldner aus dem Kreditvertrag vom 09.10.2006 mit der Nummer xxx kein den Betrag von 688,36 € übersteigender Zahlungsanspruch zusteht.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des ersten Rechtszuges haben die Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 % zu tragen; von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 15 % und die Beklagte 85 %.
III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Rechtfolgen des namens und in Vollmacht der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 01.02.2013 erklärten Widerrufs eines Kreditvertrages der Parteien vom 09.10.2006.
Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem landgerichtlichen Urteil verwiesen, soweit sie den nachfolgenden Feststellungen nicht widersprechen.
Das Landgericht hat die Klage, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Feststellungsklage sei zwar zulässig, aber unbegründet, weil der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. xxx noch ein Anspruch auf Zahlung von 4.682,19 € zustehe. Die Kläger hätten unstreitig bis zum Januar 2013 Zahlungen in Höhe von insgesamt 33.844,75 Euro sowie weitere 4.362,98 Euro auf einen Gesamtdarlehensbetrag von 42.889,92 Euro geleistet, das Darlehen valutiere demnach noch in Höhe von 4.682,19 Euro. Soweit die Kläger einen Betrag in Höhe von 688,36 Euro als anteilige Zinsrückerstattung abzögen, könnten sie hiermit keinen Erfolg haben, da nicht schlüssig dargelegt sei, wie sich dieser Zinsrückerstattungsanspruch berechnen solle. Auch der von der Beklagten angegebene Betrag von 451,25 Euro könne nicht in Abzug gebracht werden, weil das Darlehen noch nicht vollständig abgelöst worden sei.
Die Verpflichtung der Kläger aus dem Darlehensvertrag sei nicht in Höhe von 3.993,83 Euro durch Aufrechnung untergegangen, da den Klägern kein Rückzahlungsanspruch in Form der Versicherungsbeiträge, entsprechender Zinsen hierauf sowie der Bearbeitungsgebühr aufgrund eines Widerrufs des Darlehensvertrages gemäß §§ 355 Abs. 1 S. 1, 357 Abs. 1 S. 1, 346 BGB zustehe. Der von ihnen erklärte Widerruf sei verfristet, weil die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß und die Widerrufsfrist daher zum Zeitpunkt des erklärten Widerrufs abgelaufen gewesen sei. Sie belehre insbesondere hinreichend über die Folgen des verbundenen Geschäfts. Der Darlehensvertrag enthalte die Belehrung, dass bei Widerruf des Darlehensvertrags auch der gegebenenfalls damit verbundene Restschuldversicherungsvertrag entfalle. Damit werde über die Folgen des § 358 Abs. 2 BGB hinreichend belehrt. Die Widerrufsbelehrung verstoße nicht deshalb gegen gesetzliche Vorgaben, weil sie zur Restschuldversicherungsbeitrittserklärung nicht auch auf die Rechtsfolgen des § 358 Abs. 1 BGB hinweise. Zwar gehe der Bundesgerichtshof inzwischen, beginnend mit seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2009 (Az. XI ZR 45/09), davon aus, dass auch Darlehensvertrag und Restschuldversicherungsvertrag verbundene Geschäfte seien. Dies habe jedoch nicht zur Folge, dass im Rahmen der Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertragsbeitritt auf die Rechtsfolgen des § 358 Abs. 1 BGB hinzuweisen sei. Auch Sinn und Zweck der Vorschriften über die Widerrufsbelehrung erforderten eine entsprechende Belehrung im Versicherungsvertrag nicht.
Die Aufrechnung habe auch nicht wirksam in Bezug auf die Rückzahlungspflicht der Bearbeitungsgebühr aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB erklärt werden können, da sich die Beklagte wirksam auf die Einrede der Verjährung berufen habe, Haupt- und Gegenforderung hätten sich nicht in unverjährter Zeit gegenübergestanden.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie ihren zuletzt gestellten erstinstanzlichen Antrag unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens weiterverfolgen und die Verletzung materiellen Rechts rügen.
Das Landgericht sei zu Unrecht von der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung und der Verfristung ihres Widerrufs ausgegangen, wobei es zudem der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gefolgt sei. Das VVG finde hier keine Anwendung, die Existenz der dortigen Sonderreglungen führe auch nicht zum Ausschluss der §§ 358 ff. BGB im Fall von Darlehensvertrag und Restschuldversicherungsvertrag. Da dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte deutlich zu machen seien, könne die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht als ausreichend angesehen werden. Sie enthalte nicht den Hinweis darauf, dass der Kreditnehmer im Falle des Widerrufs des Restschuldversicherungsvertrages nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden sei. Die Widerrufsbelehrungen müssten wechselseitig aufeinander Bezug nehmen. Das sei hier nicht der Fall, es werde nur darauf hingewiesen, dass der Kreditnehmer im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages nicht mehr an den Restschuldversicherungsvertrag gebunden sei, es fehle der Hinweis darauf, ob der Restschuldversicherungsvertrag widerrufbar sei. Da kein Hinweis gemäß § 358 Abs. 5 BGB auf die Rechtsfolgen nach § 358 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 BGB enthalten sei, habe ein unbefristetes Widerrufsrecht bestanden. Infolge des Widerrufs habe die Beklagte ihr auch die Bearbeitungsgebühr zu erstatten, diese schulde sie ebenso wenig wie den Restschuldversicherungsbetrag.
Des Weiteren widerspreche die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV (Muster für die Widerrufsbelehrung). Die Beklagte habe zwar die Musterwiderrufsbelehrung für verbundene Geschäfte verwendet, diese aber nur hinsichtlich des Darlehensvertrages übernommen. Hinsichtlich des Restschuldversicherungsvertrages sei die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und entspreche in keiner Weise der Musterwiderufsbelehrung.
Erstattung der Bearbeitungsgebühr könnten sie auch nach § 812 BGB verlangen, da die zugrunde liegende Klausel unwirksam sei und Verjährung mit Blick auf die unsichere und zweifelhafte Rechtslage nicht zum 31.12.2009 eingetreten sei.
Die Kläger beantragen (sinngemäß),
unter Abänderung des am 17.04.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Mönchengladbach (10 O 288/13) festzustellen, dass der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 4.682,19 Euro aus dem Kreditvertrag Nr. xxx gegen sie als Gesamtschuldner nicht zusteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und meint, das Landgericht habe mit Recht die Auffassung vertreten, dass die Rechtsfolgen des § 358 BGB a.F. nur für verbundene Verträge vorgesehen seien, für die ein Widerrufsrecht nach „Maßgabe dieses Untertitels“ gegeben sei. Die Vorschriften der §§ 8 ff. VVG wiesen aber systhematisch keinerlei Zusammenhang zu den §§ 358 ff. BGB auf. In Bezug auf Ratenschutzversicherungsverträge werde ein Widerrufsrecht nur nach § 8 VVG eingeräumt. Auf die Musterwiderrufsbelehrung für verbundene Geschäfte komme es nicht an, da diese auf die Belehrung zur Ratenschutzversicherung nach § 8 VVG nicht anwendbar sei.
Die Verjährung etwaiger Bereicherungsansprüche habe das Landgericht ebenfalls zutreffend bejaht. Der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist sei nicht ausnahmsweise hinausgeschoben worden, eine ein Hinausschieben der Verjährungsfrist rechtfertigende Interessenlage liege nicht vor.
Zur Vervollständigung des Vorbringens der Parteien zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 09.10.2014 und die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und in einer gerade noch den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügenden Weise begründete Berufung der Kläger hat überwiegend Erfolg. Es ist festzustellen, dass der Beklagten ein 688,36 € übersteigender Anspruch, d.h. ein solcher in Höhe von 3.993,83 € (4.682,19 € - 688,36 €) gegen die Kläger nicht zusteht.
Der von den Klägern mit Anwaltsschreiben vom 01.02.2013 erklärte Widerruf des Darlehensvertrages vom 09.10.2006 war gem. § 355 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 BGB in der zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a.F.) nicht verfristet. Die Widerrufsbelehrung entsprach nicht den maßgeblichen gesetzlichen Anforderungen, § 358 Abs. 5 BGB a.F., weil sie keinen Hinweis auf die Rechtsfolge nach § 358 Abs. 1 BGB a.F. enthält, also darauf, dass der Widerruf der auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch den Unternehmer gerichteten Willenserklärung dazu führt, dass der Verbraucher auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist.
1. Bei dem von den Klägern geschlossenen Vertrag über eine Restschuld- bzw. Ratenschutzversicherung, deren Prämien über das Darlehen finanziert wurden, handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 15.12.2009 – XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 ff. = NJW 2010, 531 ff.), wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, um einen mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag im Sinne des § 358 Abs. 1 BGB a.F.
Die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB a.F. liegen vor. Nach § 358 Abs. 3 BGB a.F. sind ein Vertrag über die Erbringung einer Leistung und ein Verbraucherdarlehnsvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.
a) Eine wirtschaftliche Einheit ist nach § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB a.F. insbesondere dann anzunehmen, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehnsvertrages der Mitwirkung des Unternehmers, d.h. des Partners des Vertrages über die Erbringung einer Leistung, bedient. Das ist hier zwar nicht der Fall, da sich die Beklagte beim Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages mit den Klägern nicht der Mitwirkung des Versicherers, der A N.V., bedient hat sondern umgekehrt der Versicherungsvertrag unter Mitwirkung der Beklagten zustande gekommen ist. Für diese Fallgestaltung kann aber nichts anderes gelten (BGH a.a.O./juris Tz. 32 a.E.), wenn - wie hier - die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB vorliegen. Eine wirtschaftliche Einheit ist demnach anzunehmen, wenn beide Verträge über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus derart miteinander verbunden sind, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Die Verträge müssen sich wechselseitig bedingen, wozu es der Verknüpfung beider Verträge durch konkrete Umstände bedarf, aus denen sich im Einzelfall die wirtschaftliche Einheit ergibt. Zu diesen Indizien gehören die Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche Abschluss beider Verträge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag, die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch Darlehensgeber und Unternehmer sowie das Abhängigmachen des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank (BGH a.a.O./juris Tz 31).
b) Das Darlehen vom 09.10.2006 diente teilweise, nämlich in Höhe von 2.345,22 €, der Finanzierung des Restschuldversicherungsvertrages, d.h. eines Vertrages über die Erbringung einer anderen Leistung i.S.v. § 358 Abs. 3 S. 1 BGB. Die Restschuldversicherung stellt nicht etwa einen Teil der Gesamtfinanzierung oder aber ein reines Sicherungsmittel dar (BGH a.a.O./juris Tz. 20). Das Darlehen ist auch in Höhe von 2.345,22 € für die Finanzierung des Restschuldversicherungsvertrages verwendet worden, so wie es die Parteien im Darlehensvertrag ausdrücklich vereinbart haben. Die Darlehensaufnahme ist ausweislich der Vertragsurkunde vom 09.10.2006 (Anlage K 1, Bl. 7 GA) in Höhe von 2.345,22 € nur vereinbart worden, um mit diesem Betrag die Restschuldversicherungsprämie zu bezahlen. Dass das Darlehen primär zur Finanzierung anderer Geschäfte aufgenommen wurde und die Restschuldversicherung der Absicherung und Abwicklung des Darlehens diente, steht nicht entgegen. Entscheidend ist allein, dass ein Teilbetrag des Darlehens zur Finanzierung des Restschuldversicherungsvertrages zusätzlich aufgenommen worden ist (BGH a.a.O./juris Tz. 24). Schließlich begründet der Abschluss zweier rechtlich selbständiger Verträge, also Darlehens- und Versicherungsvertrag, auch vorliegend das für verbundene Geschäfte typische Aufspaltungsrisiko, weil die Kläger bei Widerruf des Darlehensvertrages an den Versicherungsvertrag und bei dessen Widerruf an den Darlehensvertrag gebunden blieben. Nach alldem handelt es sich um verbundene Geschäfte, weil sie nach den genannten Umständen derart miteinander verbunden sind, dass ein Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre.
2. Widerrufen haben die Kläger nur die auf das Zustandekommen des Darlehensvertrages vom 09.10.2006 gerichteten Willenserklärungen. Nach § 358 Abs. 2 BGB a.F. gilt dieser Widerruf nicht auch als Widerruf des Restschuldversicherungsvertrages, weil die Kläger die auf Abschluss dieses Vertrages gerichteten Willenserklärungen nur nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes widerrufen können. Der Widerruf vom 01.02.2013 hat aber zur Folge, dass die Kläger auch an ihre auf Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden sind und daher die Beklagte im Verhältnis zu den Klägern hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Versicherungsunternehmens aus dem Restschuldversicherungsvertrag eintritt (BGH a.a.O./juris Tz. 39).
3. Der mit Anwaltsschreiben vom 01.02.2013 (Anlage K 3, Bl. 9 ff. GA) erklärte Widerruf „des Kreditvertrages“ ist nicht verfristet, da die 14-tägige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. durch die bei Zustandekommen der verbundenen Verträge in Textform ausgehändigte Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt worden ist. Die Kläger können daher von der Beklagten gemäß § 355, § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 BGB Rückzahlung der geleisteten Versicherungsprämien zuzüglich hierauf gezahlter Zinsen sowie der Bearbeitungsgebühr verlangen, weil sie den Darlehensvertrag vom 09.10.2006 gemäß §§ 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB wirksam widerrufen haben und deswegen gemäß § 358 Abs. 2 BGB auch nicht mehr an ihre Willenserklärungen in Bezug auf die Versicherungsverträge gebunden sind. Die Widerrufsbelehrung war nicht ordnungsgemäß, weil sie entgegen § 358 Abs. 5 BGB a.F. keinen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs des Restschuldversicherungsvertrages nach § 358 Abs. 1 BGB a.F. enthalten hat.
a) Die Widerrufsbelehrung war allerdings in Bezug auf den Darlehensvertrag ordnungsgemäß, sie genügt den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB und enthält den Hinweis gemäß § 358 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 BGB a.F. darauf, dass der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages auch an den Versicherungsvertrag nicht mehr gebunden ist.
b) Die Widerrufsbelehrung genügte aber den Anforderungen nach § 358 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 BGB a.F. nicht, weil nicht darauf hingewiesen wird, dass der Widerruf des Versicherungsvertrages dazu führt, dass der Darlehensnehmer an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden ist, § 358 Abs. 1 BGB.
Ob der Widerruf des Versicherungsvertrages nach § 8 VVG a.F. die Rechtsfolgen des § 358 Abs. 1 BGB a.F. auslöste und die Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag gem. § 358 Abs. 5 BGB auf diese Folge hinweisen musste, ist allerdings umstritten und noch nicht höchstrichterlich geklärt (vgl. einerseits MüKoBGB-Habersack, 6. Aufl., § 358 Rn. 7; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 358 Rn. 55; andererseits OLG Brandenburg VuR 2011, 95 = NJOZ 2010, 1980; BeckOK/BGB-Möller, Stand 01.05.2013, § 358 Rn. 13 a; Schürnbrand BKR 2011, 309, 311). Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung der bereits vom 7. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in vergleichbaren Fällen vertretenen Auffassung an, dass dies der Fall ist, d.h. in der Widerrufsbelehrung in Bezug auf den Versicherungsvertrag auch auf die Rechtsfolge des § 358 Abs. 1 BGB a.F. hätte hingewiesen werden müssen. Nur dieses Verständnis entspricht Sinn und Zweck der Regelung in § 358 BGB, wonach der Verbraucher an keines der beiden Geschäfte gebunden bleiben soll, wenn - wie hier - verbundene Geschäfte i.S.d. Vorschrift vorliegen.
4. Darlehensvertrag und Ratenschutzversicherungsvertrag vom 09.10.2006 sind somit nach Maßgabe der vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze rückabzuwickeln (BGH, Urteil vom 18.01.2009 - XI ZR 356/09/juris Tz. 25). Danach hat sich durch den wirksamen Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung dieser gemäß § 357 Abs. 1, §§ 346 ff. BGB in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt und führt dieser Widerruf zugleich dazu, dass die Kläger gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht mehr an den Restschuldversicherungsvertrag gebunden sind (BGH, Urteile vom 10.03. 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 25 und vom 15.12.2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 39). Gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB tritt die Beklagte im Verhältnis zu den Klägern hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten der Versicherungsunternehmen aus dem Restschuldversicherungsvertrag ein, wodurch der Verbraucher vor den Folgen einer Aufspaltung des Rückabwicklungsverhältnisses geschützt wird. Er ist nicht zur Rückzahlung des zur Finanzierung des Drittgeschäfts aufgewandten Kreditbetrages an den Darlehensgeber verpflichtet, ohne diesem seine Ansprüche gegen den Unternehmer entgegenhalten zu können. Seine Ansprüche gegen den Unternehmer auf Rückzahlung des aus dem Darlehen finanzierten Entgelts werden mit den Ansprüchen der darlehensgewährenden Bank verrechnet (BGH a.a.O. unter Hinweis auf Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), § 358 Rn. 67: Konsumtion; MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., § 358 Rn. 84: Saldierung; Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 358 Rn. 27: Konzentration). Die Rückabwicklung der an die Versicherer im Sinne des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB geflossenen Leistungen hat demnach nur im Verhältnis zwischen den Parteien zu erfolgen.
5. Die gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsklage ist in Bezug auf das Nichtbestehen einer Forderung der Beklagten in Höhe von 3.993, 83 € begründet. Im Übrigen ist die Feststellungsklage unbegründet, weil der Beklagten gegen die Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens bei zutreffender Berechnung in Höhe von noch 688,36 € zusteht.
a) Der Berechnung der Kläger kann nicht gefolgt werden. Sie rechnen wie folgt: Darlehenssumme: 48.889,92 €; Zahlungen der Kläger hierauf insgesamt: 33.844,75 € (20 x 446,77 € = 8.935,40 € + 1 x 459,77 € + 54 x 452,77 € = 24.449,58 €) = Restforderung: 9.045,17 €. Hiervon ziehen sie einerseits einen von ihnen errechneten anteiligen Zinserstattungsanspruch in Höhe von 688,36 € ab (statt von der Beklagten vorgerichtlich angesetzter 451,25 €, vgl. Anlage K 2, Bl. 8 GA), sodass 8.356,81 € verbleiben, sowie andererseits einen Rückforderungsanspruch aus dem Restschuldversicherungsvertrag und der Bearbeitungsgebühr von 920,70 € in Höhe von 3.993,83 € (Anlage K 3, Bl. 9 ff., Bl.12 GA). Den daraus sich ergebenden Restbetrag von 4.362,98 € haben die Kläger unstreitig an die Beklagte gezahlt. Die Beklagte berühmt sich demgegenüber einer Forderung von 4.682,19 € (42.889,92 € - 33.844,75 € - 4.362,98 €).
b) In die Berechnung im Rahmen der Rückabwicklung sind zugunsten der Kläger nur die in dem Darlehensbetrag enthaltene Versicherungsprämie von 2.345,22 € zuzüglich anteiliger Zinsen hierauf für 75 Monate (727,91 €) sowie die Bearbeitungsgebühr (920,70 €) einzustellen, sodass unter Berücksichtigung der unstreitigen Zahlungen der Kläger eine Restforderung der Beklagten von 688,36 € verbleibt (4.682,19 € - 3.993,83 €). Ein (anteiliger) Zinserstattungsanspruch ist nicht zu berücksichtigen, sodass offen bleiben kann, wie hoch dieser wäre. Abgesehen davon, dass die Berechnung des Zinserstattungsanspruchs durch die Kläger nicht erläutert worden ist, scheidet die Berücksichtigung dieses Betrages, wie hoch er auch immer sein mag, schon deshalb aus, weil es nur noch um die Rückabwicklung der Verträge geht und nicht um eine vorzeitige Ablösung des Darlehens. Nur in diesem Fall ist die Beklagte zu einer anteiligen Zinserstattung verpflichtet, weil nur dann auch eine Saldierung mit den ihr entgehenden Zinsen in Betracht kommt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 4.682,19 EUR.
Die Revision ist nicht zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO, Zulassungsgründe liegen nicht vor.