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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-6 U 142/11·19.01.2012

Berufungsverwerfung wegen fehlender Beschwer nach § 511 Abs.2 Nr.1 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts ein; das OLG Düsseldorf verwirft die Berufung. Streitpunkt war, ob die Beklagte durch das Urteil mit mehr als €600 im Sinne des § 511 Abs.2 Nr.1 ZPO beschwert ist und ob eine Verfassungsbeschwerde Aussetzungsgründe nach § 148 ZPO begründet. Das Gericht verneint beides, wertet die Einwendungen als unsubstantiiert und weist die Berufung gemäß § 522 Abs.1 ZPO zurück; die Kosten trägt die Beklagte.

Ausgang: Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, da keine Beschwer über €600 i.S.d. § 511 Abs.2 Nr.1 ZPO und keine Aussetzung nach § 148 ZPO; Kosten der Beklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, wenn der Berufungsführer durch das angefochtene Urteil nicht gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO mit mehr als 600 € beschwert ist.

2

Zur Begründung der Berufung sind inhaltliche, substantiiert vorgetragene Einwendungen gegen die Entscheidungsgründe erforderlich; bloße pauschale Bestreitung der Rechtsauffassung ohne Ausführung genügt nicht.

3

Ein Aussetzungsgrund nach § 148 ZPO setzt voraus, dass eine in einem anderen Verfahren zu treffende Entscheidung für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren präjudiziell ist; die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde oder die Behauptung einer ‚Parallelsache‘ begründet dies nicht ohne Weiteres.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; unterliegende Partei trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 1 ZPO§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 148 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. und 20. April 2011 an Verkün-dungs statt zugestellte Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis zu € 300,-.

Gründe

2

Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie durch das angefochtene Urteil nicht gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO mit mehr als € 600,- beschwert ist. Zur Begründung wird auf den ausführlichen Hinweisbeschluss des Senats vom 13.12.2011 verwiesen. Gegen die dort dargelegten Gründe hat die Beklagte mit Schriftsatz 17.01.2012 keine inhaltlichen Einwendungen erhoben, sondern sich lediglich darauf beschränkt, mitzuteilen, dass sie die Rechtsauffassung des Senats nicht teilt.

3

Ein Grund, das Verfahren wegen der unter dem Az. 1 BvR 2317/11 geführten Verfassungsbeschwerde der Beklagten auszusetzen, besteht gemäß § 148 ZPO nicht. Dies würde voraussetzen, dass der in dem anderen Rechtstreit zu treffenden Entscheidung präjudizielle Bedeutung zukommt (BGH, Beschluss vom 30.03.2005 – X ZB 26/04, Rz. 8). Eine solche präjudizielle Bedeutung ihrer Verfassungsbeschwerde für das hiesige Berufungsverfahren hat die Beklagte nicht dargelegt. Vergleichbare Sachverhalte vermögen eine  solche präjudizielle Wirkung nicht hervorzurufen, weil die Parteien der Verfahren nicht auf beiden Seiten identisch sind (BGH,a.a.O.). Eine analoge Anwendung des § 148 ZPO allein aus verfahrensökonomischen Gründen scheidet aus (BGH, a.a.O., Rz. 13). Nach alldem stellt es keinen Aussetzungsgrund dar, wenn die Beklagte lediglich mitteilt, dass es sich bei dem Verfassungsbeschwerdeverfahren um eine „Parallelsache“ handele, und überhaupt nicht ersichtlich ist, was Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.