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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-6 U 125/03·26.05.2004

Vollstreckungsgegenklage bei Immobilienfondsfinanzierung: kein Haustürwiderruf, kein Durchgriff

ZivilrechtBankrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Unterwerfung im Zusammenhang mit einem grundpfandrechtlich gesicherten Immobiliendarlehen. Er berief sich u.a. auf Haustürwiderruf, Unwirksamkeit der Vollmacht/Treuhandkonstruktion, Einwendungsdurchgriff aus dem Immobilienkauf sowie Aufklärungspflichten der Bank bei Überteuerung. Das OLG wies die Berufung zurück: Ein Widerrufsrecht bestehe mangels Zurechnung einer Haustürsituation und wegen Realkredit-Ausnahme nicht, ein Einwendungsdurchgriff nach VerbrKrG oder § 242 BGB scheide aus, und eine Haftung der Bank wegen Rollenüberschreitung oder Wissensvorsprungs sei nicht schlüssig dargetan. Zudem könne sich der Darlehensnehmer nach Treu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit der persönlichen Unterwerfung/Schuldanerkenntniserklärung berufen, wenn er hierzu vertraglich verpflichtet war; jedenfalls greife Rechtsschein nach § 172 BGB.

Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen ist als Realkredit i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG einzuordnen, auch wenn der Kredit wirtschaftlich einem Steuerspar- oder Erwerbermodell dient und weitere Sicherheiten gestellt werden.

2

Ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz setzt bei Abschluss über Vermittler voraus, dass eine etwaige Haustürsituation dem Darlehensgeber nach den zu § 123 BGB entwickelten Zurechnungsgrundsätzen zurechenbar ist; bloße Kenntnis von Vermittlungsstrukturen und „Kaltakquise“ genügt hierfür nicht ohne Weiteres.

3

Bei Realkrediten ist ein Einwendungsdurchgriff aus dem finanzierten Grundstückserwerb nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG ausgeschlossen; ein Rückgriff auf § 242 BGB kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, insbesondere bei nach außen erkennbarer Rollenüberschreitung der Bank über die Finanzierungsrolle hinaus.

4

Wer sich im Darlehensvertrag zur Übernahme persönlicher Haftung und zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung verpflichtet hat, kann sich nach § 242 BGB regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit einer im Zusammenhang damit abgegebenen Unterwerfungserklärung wegen Vollmachtsmängeln berufen, sondern muss die Erklärung genehmigen.

5

Die Bank haftet im Rahmen steuersparender Erwerbermodelle für Risiken des Kaufobjekts nur bei besonderen Umständen (z.B. nach außen erkennbarer Rollenüberschreitung, konkretem Wissensvorsprung über sittenwidrige Übervorteilung); pauschale Behauptungen zur Überteuerung und zur Kenntnis der Bank genügen nicht für schlüssigen Vortrag.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 BGB§ 123 Abs. 2 BGB§ 9 VerbrKrG§ 148 ZPO§ 242 BGB§ 767 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30. Mai 2003 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

2

A.

3

Wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung mit folgenden Klarstellungen, Änderungen und Ergänzungen Bezug genommen.

4

Unstreitig händigte der Mitarbeiter des Vertriebsunternehmens dem Kläger dasjenige Formular aus, das das Angebot zum Abschluss eines Darlehensvertrages an die Beklagte enthielt; streitig ist, ob jener Mitarbeiter darüber hinaus Blankoformulare der Beklagten mit sich führte.

5

Im Darlehensvertrag zwischen den Parteien waren die Verpflichtungen des Darlehensnehmers unter anderem zur Bestellung einer Grundschuld und zur Erklärung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in Ziffer 8.1 geregelt.

6

Der Kläger erteilte am 6. Mai 1993 auf neutralem Blatt eine an die "Bank" zu übersendende "vertrauliche Selbstauskunft" über seine finanziellen Verhältnisse. Des weiteren unterzeichnete er am 15. Mai 1993 eine an die Beklagte gerichtete Zweckerklärung, die unter anderem die Zweckbestimmung der Grundschuld und der der Beklagten zustehenden Rechte aus einer übernommenen persönlichen Haftung samt Zwangsvollstreckungsunterwerfung als Sicherheiten regelte. Das notarielle Treuhandangebot wurde der Beklagten am 2. Juni 1993 von der Treuhänderin zugesandt.

7

Der Kläger hat behauptet, der Mitarbeiter des Vertriebsunternehmens habe die Einbindung eines Damnums von 10 % im Darlehensvertrag irreführend dargestellt.

8

Vor dem Landgericht ist der Kläger ohne Erfolg geblieben; wegen der Begründung des angegriffenen Urteils wird gleichfalls auf dieses verwiesen.

9

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen letzten erstinstanzlichen Antrag weiter verfolgt. Er trägt namentlich vor:

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Die Beklagte habe sowohl mit der Bauträgerin als auch mit der Treuhänderin Exklusivvermittlungsverträge abgeschlossen mit einem Inhalt, wie er sich aus einem zur Akte gereichten Mustervertrag der Beklagten sowie aus ebenfalls vorgelegten Vertragswerken bezüglich anderer Objekte ergebe. Von der Existenz des Vertragsmusters und der anderweitigen Verträge habe er (der Kläger) erst im Juli 2003 erfahren. Auch sei durch die Beklagte mit dem Strukturvertrieb ein Exklusivfinanzierungsvertrag abgeschlossen worden. In der Konsequenz dieser Verträge habe die Beklagte alles mit der Finanzierung Zusammenhängende einschließlich Finanzierungsanbahnung, Finanzierungsberatung, Einholung der Bonitätsdaten und Bonitätsprüfung ihrem Darlehensvertrieb überlassen. Dieser habe auch eine Darlehensvertragsberatung durchgeführt. Dem habe zugrunde gelegen, dass die Beklagte zuvor mit der Bauträgerin und dem Vertrieb alle Einzelheiten der Finanzierung aller noch zu werbenden Darlehensnehmer im streitgegenständlichen Objekt ausgehandelt gehabt habe; der Finanzierungsvermittlungsauftrag sei dann von den einzelnen Mitarbeitern des Vertriebes entsprechend der ihnen auf Vertriebsschulungen mitgeteilten Vorgaben umgesetzt worden. Darüber hinaus sei es nicht nur unverständlich, sondern völlig unmöglich, dass die Beklagte als Großbank bei ihrer selbst durchgeführten Einwertung des hier in Rede stehenden Wohnungseigentums die Überteuerung der Wohnung und das Ausmaß der Differenz zum Verkehrswert nicht bemerkt habe. Sie habe den tatsächlichen Verkehrswert der Wohnung ebenso wie später auf klägerische Anfrage der Gutachterausschuss für Grundstückswerte der Stadt XY. mit etwa 40 % des Kaufpreises ermittelt. Soweit sich aus von der Beklagten in vorangegangenen Verfahren und im hiesigen Rechtsstreit in Ablichtung zur Akte gereichten Unterlagen zu ihrer eigenen Wertermittlung unter der Rubrik "Grund Wertminderung" hiervon abweichende Quadratmeterpreise ergäben, seien diese Angaben später und inhaltlich falsch in die Formulare eingefügt worden; diese Schlussfolgerung sei aus Auffälligkeiten des Schriftbildes, der Schwärzung von Werten und des inhaltlichen systematischen Widerspruchs der Einträge zur Überschrift der Rubrik zu ziehen.

11

Was die rechtliche Würdigung durch das Landgericht anbelange, sei zunächst hinsichtlich der Zurechnung der Haustürsituation festzustellen, dass diese sich bereits aus § 123 Abs. 1 BGB ergebe angesichts der Umstände, dass der Mitarbeiter des Vertriebs Original-Darlehensformulare der Beklagten bei sich gehabt, eine umfassende beratende und prüfende Tätigkeit auch im Hinblick auf die Finanzierung entfaltet und dabei eine zwingende Verknüpfung von Darlehen und zu finanzierendem Geschäft hergestellt habe. Jedenfalls folge die Zurechnung aus § 123 Abs. 2 BGB, denn die Beklagte habe Anlass zu Erkundigungen nach den Umständen, unter denen der Darlehensvertrag im Einzelnen zustande gekommen sei, gehabt, weil zum einen Kunden geworben worden seien, die über kein Kapital und nur ein unterdurchschnittliches Einkommen verfügt und vor Vertragsschluss die Filialen der Beklagten nicht aufgesucht hätten, zum anderen das beabsichtigte Massengeschäft nur mit Hilfe eines Strukturvertriebs habe verwirklicht werden können, der die Kunden am Arbeitsplatz oder in ihrer Wohnung angesprochen habe. Darüber hinaus sei die Annahme des Landgerichts, der Kläger könne sich auf die Unwirksamkeit der Vollmacht wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht berufen, auch deshalb verfehlt, weil die Ziffer 8.1 des Darlehensvertrages als Allgemeine Geschäftsbedingung nicht hinreichend bestimmt sei. Bezüglich des vom Landgericht verneinten Einwendungsdurchgriffs sei schon fraglich, ob es sich bei der im Streitfall gegebenen Kapitalanlage allein zur Steuerersparnis überhaupt um einen Realkredit handele. Jedenfalls sei der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 9 VerbrKrG eingenommene Standpunkt europarechtswidrig, so dass es geboten sei, wegen eines derzeit vor dem Europäischen Gerichtshof schwebenden Verfahrens über den Vorlagebeschluss eines deutschen Landgerichts das hiesige Verfahren gemäß § 148 ZPO auszusetzen. Zudem sei zu bedenken, dass die vom Bundesgerichtshof zur Frage des Einwendungsdurchgriffs ursprünglich entwickelten Grundsätze Erwerbssituationen vor Augen gehabt hätten, in denen nicht nur die Kunden als Interessenten eine gänzlich andere Stellung innegehabt hätten, sondern auch das den hier vorliegenden Strukturvertrieb zwingend kennzeichnende Merkmal des Erwerbs ausschließlich im "Paket" von Finanzierung und finanziertem Geschäft zum Zwecke der Steuerersparnis gefehlt habe. Schließlich seien an die Beklagte wegen deren umfassender Einbindung in das Gesamtgeschäft, namentlich wegen der abgeschlossenen Exklusivverträge, besondere Anforderungen an eine pflichtgemäße vorvertragliche Aufklärung zu stellen. In diesem Zusammenhang sei gleichfalls zu bedenken, dass die von dem Mitarbeiter des Vertriebs behauptete Werthaltigkeitsprüfung des Objektes durch die Beklagte nicht nur das finanzierte Geschäft in einem günstigen Licht habe erscheinen lassen, sondern die Gesamtheit der Geschäfte, und damit auch den Darlehensvertrag, an Seriosität aufgewertet habe.

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Der Kläger beantragt,

13

das am 30. Mai 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf aufzuheben und die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars Dr. G., UR-Nr. ..........für 1993 vom 2. Juni 1993 für unzulässig zu erklären.

14

Die Beklagte beantragt,

15

1.

16

die Berufung zurückzuweisen;

17

2. hilfsweise

18

a) den Kläger zu verurteilen, an sie 96.242,38 € nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 22. Februar 1993 zu zahlen,

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b) - hilfsweise auch zu a) - den Kläger zu verurteilen, an sie 98.781,59 € nebst 7,66 % p.a. hieraus vom 1. April 1994 bis zum 30. Januar 2002 und ab dem 1. Februar 2002 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz bis zum 31. Dezember 2002 und ab dem 1. Januar 2003 nebst 2,5 % Zinsen p.a. zu zahlen.

20

Bezüglich der Hilfswiderklagen beantragt der Kläger

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Klageabweisung.

22

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und ergänzt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen insbesondere zu den Fragen des Einwandes des § 242 BGB im Hinblick auf die persönliche Unterwerfungserklärung des Klägers, des Vorliegens einer Haustürsituation und ihrer Zurechnung, der Konformität der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit dem Europarecht und des Vorliegens verbundener Geschäfte. Außerdem bestreitet sie nach wie vor die tatsächlichen Darstellungen des Klägers zum Geschehensablauf umfassend; insbesondere macht sie geltend, von einer nachträglichen Änderung der von ihr in Ablichtung zu den Akten gereichten Wertermittlungsbögen könne keine Rede sein.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge und die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Gründen zu B. Bezug genommen.

24

B.

25

Das zulässige Rechtsmittel des - wie im Senatstermin klargestellt - alleinigen, aus eigenem und abgetretenem Recht vorgehenden Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Auch unter Berücksichtigung des ergänzenden und vertiefenden Berufungsvorbringens sind sowohl die auf Unwirksamkeit des Titels gestützte Klage als auch die Vollstreckungsgegenklage unbegründet, weil der Kläger in beiderlei Hinsicht keine Einwände schlüssig vorgebracht hat.

26

Die Begründung hierfür ist im Wesentlichen schon den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils zu entnehmen, auf die der Senat zunächst verweist. Der klägerische Vortrag in beiden Instanzen gibt lediglich Anlass zu den folgenden ergänzenden Ausführungen.

27

I.

28

Die in analoger Anwendung des § 767 Abs. 1 ZPO auf eine Unwirksamkeit des hier angegriffenen Vollstreckungstitels gestützte Klage kann weder mit Mängeln der dinglichen noch mit solchen der persönlichen Unterwerfungserklärung begründet werden.

29

Die Wirksamkeit der dinglichen Unterwerfungserklärung unterliegt keinen Bedenken, weil ausweislich Ziffer 2. der Urkunde über die Grundschuldbestellung diese Unterwerfungserklärung von der damaligen Eigentümerin und nicht vom Kläger erklärt wurde.

30

Auf eine etwaige Unwirksamkeit der persönlichen Unterwerfungserklärung kann sich der Kläger jedenfalls gemäß § 242 BGB nicht berufen, da der Darlehensvertrag in seiner insofern entscheidenden Passage hinreichend bestimmt ist und nicht wirksam widerrufen wurde, weil eine eventuell seinerzeit gegebene Haustürsituation der Beklagten zumindest nicht zuzurechnen war und ein Einwendungsdurchgriff weder nach den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes noch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eröffnet ist.

31

1.

32

Die Abgabe der persönlichen Unterwerfungserklärung ist, wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, von der durch den Kläger erteilten Vollmacht umfasst. Eine Unwirksamkeit der Vollmacht gemäß § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG oder eine Unwirksamkeit nach dem AGBG ist ohne Belang, weil es dem Kläger verwehrt ist, sich auf eine Unwirksamkeit der prozessualen Gestaltungserklärung zu berufen (§ 242 BGB).

33

Hat sich ein Kreditschuldner verpflichtet, die persönliche Haftung zu übernehmen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen, muss er diese Erklärungen unverzüglich abgeben. Dann aber verstößt es gegen Treu und Glauben, die Unwirksamkeit einer für ihn von einer Treuhänderin bereits im Zusammenhang mit der Haftungsübernahme abgegebenen Unterwerfungserklärung geltend zu machen. Da der Darlehensnehmer der Treuhänderin eine nichtige Vollmacht erteilt hat, muss er deren Erklärung genehmigen und dieser damit rückwirkend Wirksamkeit verleihen. Er ist gehindert, aus der bisherigen Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung Vorteile zu ziehen.

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Einem Darlehensnehmer Verpflichtungen des angesprochenen Inhalts aufzuerlegen, verstößt auch nicht gegen §§ 3, 9 AGBG. Es entspricht jahrzehntelanger Praxis, dass sich der mit dem persönlichen Kreditschuldner identische Grundschuldbesteller bei Bankdarlehen regelmäßig der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen muss. Ein solches Verlangen der Bank kann für ihn daher nicht überraschend kommen. Die Übernahme einer selbständigen, von der zu sichernden Kreditverbindlichkeit gelösten abstrakten persönlichen Haftung in Höhe des Grundschuldbetrages soll in Verbindung mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung die Ansprüche der Bank aus der Geschäftsverbindung zum Kunden sichern, indem sie deren Durchsetzung erleichtert; eine unangemessene Benachteiligung des Kunden ist damit nicht verbunden (BGH WM 2003, S. 2372/2374 sowie 2376/2378; vgl. auch BGH WM 2003, S. 64/65 f.; BGH WM 2003, S. 2410/2411; BGH WM 2004, S. 372/376).

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Nach diesen Grundsätzen liegt in dem vom Kläger erhobenen Einwand der Unwirksamkeit der persönlichen Unterwerfungserklärung ein Verstoß gegen Treu und Glauben. Der Kläger hat den Darlehensvertrag mit der Beklagten selbst - und nicht vertreten durch die Treuhänderin - unterzeichnet. Die maßgeblichen vertraglichen Klauseln in Ziffer 8.1 des Vertrages sind nicht zu beanstanden.

36

Sie sind nicht unbestimmt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der hier verwendete Vertragstext die Einschränkung "wenn nichts anderes vereinbart", auf die sich die Berufungsbegründung stützt, überhaupt nicht enthält. Darüber hinaus ist es nach dem Inhalt der Ziffer 4. der Grundschuldbestellungsurkunde nicht erkennbar, wieso diese die Vorgaben des Darlehensvertrages abbedingen sollte oder auch nur ein dahingehender Eindruck hätte entstehen können.

37

Die vertraglichen Abreden reichen auch ihrem Umfang nach aus, um im Streitfall die Geltendmachung der Unwirksamkeit der persönlichen Unterwerfungserklärung als treuwidrig erscheinen zu lassen.

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Nach dem Inhalt des Darlehensvertrages hatte der Kläger der Beklagten als Sicherheit nicht nur eine Grundschuld zu bestellen, sondern sich darüber hinaus der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Dies lässt zwar dem Wortlaut nach den Schuldgrund offen. Berücksichtigt man indes die Funktion der Unterwerfungserklärung als Sicherungsmittel, ergibt das richtige Verständnis der vertraglichen Abrede, dass mit ihr zugleich die Verpflichtung des Klägers verbunden war, ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages über ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne des § 780 BGB abzugeben. Wenn der Kläger sich der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes (persönliches) Vermögen unterwerfen sollte, konnte damit weder der - allein auf den haftenden Grundbesitz bezogene - Duldungsanspruch aus der Grundschuld gemeint sein, noch konnte es darum gehen, der Beklagten gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO die Darlehensverbindlichkeit zu titulieren, der der Kläger nach Auszahlung des Darlehensbetrages gegenüber der Beklagten ohnehin ausgesetzt war. Es tritt hinzu, dass der Kläger zusammen mit dem Darlehensvertrag eine Zweckerklärung unterschrieb, in der sowohl die Übernahme der persönlichen Haftung als auch die darauf bezogene Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung als Sicherungsmittel aufgeführt wurden.

39

2.

40

Hinsichtlich des Darlehensvertrages mit der Beklagten stand und steht dem Kläger ein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HausTWG a.F. nicht zu.

41

Durch die Subsidiaritätsklausel des § 5 Abs. 2 HausTWG werden die Widerrufsvorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes nur verdrängt, wenn auch das Verbraucherkreditgesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewährt (BGH WM 2002, S. 2501/

42

2502; BGH BKR 2003, S. 112/114; BGH WM 2003, S. 61/62; BGH WM 2003, S. 483). Das ist bei einem Realkreditvertrag nicht der Fall, § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG. Ein derartiger Realkreditvertrag liegt im Streitfall vor. Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung geltend macht, im Grunde genommen habe es sich weniger um einen Realkredit als um ein Steuersparmodell gehandelt, ist sein Vorbringen kaum nachvollziehbar. Der wirtschaftlich verfolgte Endzweck rechtfertigt es nicht, über die rechtliche Ausgestaltung des zu seinem Erreichen gewählten Weges hinwegzugehen. Im Übrigen handelt es sich um ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen auch dann, wenn der Wert des Wohnungseigentums niedriger war als der Betrag der Grundschuld; auch ändert sich an der von den Parteien gewollten Abhängigkeit des Kredits vom Grundpfandrecht nichts durch die Vereinbarung der Stellung weiterer Sicherheiten (BGH WM 2004, S. 172/175 m.w.N.). Dass das Darlehen zu für Realkredite üblichen Bedingungen gewährt wurde, stellt der Kläger nicht in Abrede.

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Die sich danach anschließende weitere Frage, ob der Abschluss des Darlehensvertrages in einer Haustürsituation erfolgte, mag zugunsten des Klägers nicht vertieft werden. Trotz gravierender diesbezüglicher Bedenken sei unterstellt, dass eine solche Situation vorlag. Sie war jedoch der Beklagten als Erklärungsempfängerin jedenfalls nicht zuzurechnen. Bei der Bestimmung der Zurechenbarkeit ist auf die zu § 123 BGB entwickelten Grundsätze zurückzugreifen, denn nichts spricht dafür, denjenigen, der in einer Haustürsituation überrumpelt und zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst worden ist, besser zu stellen als denjenigen, der hierzu durch eine arglistige Täuschung bestimmt wurde (BGH WM 2003, S. 61/63; BGH WM 2003, S. 483/484).

44

Was § 123 Abs. 1 BGB anbelangt, ist nach wie vor nicht dargetan, dass der Mitarbeiter des Vertriebsunternehmens Angestellter, Mitarbeiter oder Beauftragter der Beklagten gewesen wäre. Dies liegt vielmehr fern. Er erschien aber auch nicht infolge einer engen Beziehung zur Beklagten als deren Vertrauensperson. Hierfür reicht es nicht aus, dass er alle möglichen und auch für eine Bonitätsprüfung erforderlichen Daten beim Kläger abfragte; denn nicht anders hätte er vorgehen können, wäre er zweifelsfrei allein im Interesse des Klägers in dessen Vertragsanbahnungen mit dem Bauträger und einem Kreditinstitut eingeschaltet gewesen. Die weiter gehenden Behauptungen des Klägers, der Mitarbeiter des Vertriebsunternehmens habe eine umfassende Darlehensvertragsberatung und eine Bonitätsprüfung durchgeführt, erschöpfen sich in eben diesen Stichworten und sind in dieser Form weder erwiderungs- noch prüffähig, damit unsubstantiiert. Die bloße Äußerung seitens des Vertriebsmitarbeiters, zwischen Erwerb und Finanzierung durch die Beklagte bestehe eine zwingende Verbindung, kann jedenfalls im hier in Rede stehenden Zusammenhang eine Zurechnung nicht bewirken. Die von dem Vertriebsmitarbeiter mitgeführten Formulare betreffend, hat der Kläger im ersten Rechtszug die Vorlage eines Originalformulars zur Unterschrift behauptet. Daran muss er sich im Berufungsverfahren festhalten lassen (§ 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO); im Übrigen bleibt nach der Berufungsbegründung auch offen, ob dort andere Formulare als das letztlich unterzeichnete Exemplar angesprochen werden. Vor der Unterzeichnung des Angebots auf Abschluss eines Darlehensvertrages durch den Kläger aber war der Beklagten die "vertrauliche Selbstauskunft" des Klägers übermittelt worden, so dass sich für den Kläger die Lage wiederum nicht von derjenigen unterschied, die sich ergab, wenn sich der Vertriebsmitarbeiter einzig in seinem (des Klägers) Auftrag und in seinem Interesse an die Beklagte wandte und von dort einen Entwurf erhielt. Soweit der Kläger darüber hinausgehend vorgetragen hat, der Vertriebsmitarbeiter habe Formulare blanko mitgebracht und selbst ausgefüllt, ist diese Darlegung unbeachtlich, weil sie in einem unauflöslichen Widerspruch mit der Darstellung des Klägers steht, die Erhebung der Daten durch den Vertriebsmitarbeiter habe die Beklagte in die Lage versetzt, einen unterschriftsreifen Vertragsentwurf zu übersenden.

45

Ebenso wenig ergibt sich die Zurechnung einer etwaigen Haustürsituation zur Beklagten aus § 123 Abs. 2 BGB. Auch wenn der Beklagten bewusst war, dass der Bauträger sich über Vermittler an eher finanzschwache Personen richtete und sich hierzu der "Kaltakquise" am Arbeitsplatz und in der Wohnung bediente, musste sie es, gerade wegen der typischerweise deutlichen zeitlichen Streckung der Vertragsanbahnung und der Geschäftsabschlüsse, nicht ohne weiteres als naheliegend ansehen, dass in relevantem Umfang sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen eines widerrufbaren Haustürgeschäfts gegeben seien.

46

Dieses Ergebnis steht auch nicht in Widerspruch zu Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts. Eine Zurechnung in entsprechender Anwendung des § 123 Abs. 2 BGB geht nämlich über die Vorgaben der Haustürgeschäfterichtlinie hinaus (BGH WM 2004, S. 521/523).

47

3.

48

Der Kläger kann den Darlehensvertrag auch nicht dadurch zu Fall bringen, dass er der Beklagten Einwendungen aus dem finanzierten Immobilienkauf entgegenhält.

49

Ein solcher Einwendungsdurchgriff ist für den Kläger nicht nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG eröffnet, weil es hier - wie bereits gezeigt - um einen Realkredit geht, § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG. Daran ändert die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HausTWG nichts (BGH WM 2002, S. 2501/2503; BGH BKR 2003, S. 112/114; BGH WM 2003, S. 64/66; BGH WM 2003, S. 483/484 f.).

50

Im Zusammenhang mit der Beurteilung der hier auftretenden Frage des europäischen Gemeinschaftsrechts kommt eine Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits nach § 148 ZPO im Hinblick auf ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof über den Vorlagebeschluss eines deutschen Landgerichts nicht in Betracht. Jenes Verfahren könnte im hier gegebenen Zusammenhang von vornherein nur dann Bedeutung gewinnen, wenn man davon ausginge, dass es wegen einer Europarechtswidrigkeit der vom Bundesgerichtshof angenommenen Rechtsfolgen des Widerrufs des Darlehensvertrages - dieser berühre die Wirksamkeit des Kaufvertrages nicht - geboten sei, zur Gewährleistung der Effektivität des Verbraucherschutzes in Fällen wie dem vorliegenden § 9 Abs. 3 VerbrKrG anzuwenden. Diese Sichtweise hat der Bundesgerichtshof selbst indes als ausgeschlossen abgelehnt und das im Kern damit begründet, die sogenannte Haustürgeschäfterichtlinie überlasse trotz Kenntnis der Rückabwicklungsproblematik die Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs dem einzelstaatlichen Recht; überdies könne eine abweichende Ansicht des Europäischen Gerichtshofes in Deutschland auch nicht im Wege richtlinienkonformer Auslegung, sondern nur durch den Gesetzgeber umgesetzt werden (BGH WM 2003, S. 2184/2185 f.; BGH WM 2003, S. 2186 f.). Dem schließt sich der Senat an. Im Übrigen stützt - soweit ersichtlich - auch die Stellungnahme der Europäischen Kommission in dem vom Kläger angesprochenen Vorlageverfahren seinen Rechtsstandspunkt nicht. Denn auch diese Stellungnahme betont, dass eine Lösung allein in der Rückabwicklung des Darlehensvertrages nach Maßgabe des Haustürwiderrufsgesetzes und dessen richtlinienkonformer Auslegung, nicht aber durch Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes gefunden werden könne.

51

Auch ein Einwendungsdurchgriff nach § 242 BGB scheidet aus. Es spricht nach neuester höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH WM 2004, S. 620/622) bereits viel dafür, dass ein Rückgriff auf die von der Rechtsprechung aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätze über den Einwendungsdurchgriff vorliegend schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil ein Durchgriff gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen ist. Diese Frage kann indes letztlich auf sich beruhen. Denn jedenfalls fehlt es an den Voraussetzungen eines Einwendungsdurchgriffs nach dem Grundsatz von Treu und Glauben.

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Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, sind Realkreditvertrag und finanziertes Grundstücksgeschäft grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen. Im Ergebnis kommt eine hinreichende wirtschaftliche Verflechtung beider Rechtsgeschäfte nur in Betracht, wenn sich der Darlehensgeber nicht mit seiner Finanzierungsrolle begnügt, sondern Funktionen des Verkäufers wie Werbung und Vertrieb oder rechtliche Ausgestaltung der Geschäfte im Zusammenwirken mit diesem in einer Weise und in einem Umfang wahrnimmt, dass die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit des Darlehensvertrages gegen Treu und Glauben verstößt (BGH WM 2000, S. 1287/1288 m.w.N.).

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Das Bewusstsein auch eines Unerfahrenen, bei Grundstücksgeschäften in aller Regel zwei verschiedenen Rechtsträgern gegenüber zu stehen, entfällt jedoch nicht allein deshalb, weil er die Kapitalanlage nicht zur Eigennutzung, sondern zum Zweck der Steuerersparnis tätigt. Dieser Endzweck verstellt auch nicht - sondern erhellt eher - den Blick dafür, dass bei dem gewünschten Anlagemodell selbst im Falle eines "paketweisen" Angebotes keineswegs die finanzierende Bank den Grundbesitz (das Wohnungseigentum) veräußert. Nichts anderes folgt aus den vom Kläger mit der Berufungsbegründung zur Akte gereichten Vertragswerken ("Exklusivverträge"), deren Berücksichtigungsfähigkeit unterstellt. Auch aus diesen Verträgen ergibt sich nichts dafür, dass die Beklagte in Werbung oder Vertrieb eingeschaltet gewesen wäre, und

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- zumindest außerhalb einer Zwischenfinanzierung durch Kontokorrentkredit, die hier nicht in Rede steht - nichts Nachvollziehbares für die Annahme, die Beklagte habe auf die Ausgestaltung der Geschäfte außerhalb des Darlehensvertrages nebst Stellung von Sicherheiten irgendwie eingewirkt.

55

II.

56

Mit seiner Vollstreckungsgegenklage greift der Kläger sowohl die Grundschuld als auch das abstrakte Schuldanerkenntnis an, da beide durch Unterwerfungserklärungen tituliert sind. Indes erweisen sich beide Rechtsgeschäfte als wirksam. Auch unterliegen sie weder dem Bereicherungseinwand noch der Einwendung arglistigen Forderns bei sofortiger Rückgewährpflicht gemäß § 242 BGB, weil der Beklagten gegenüber dem Kläger weder - mangels Erfüllung der insofern erforderlichen besonderen Voraussetzungen eines Ausnahmefalles - ein eigenes Verhandlungsverschulden zur Last fällt, noch die Beklagte eine Verantwortlichkeit für Drittverschulden trifft.

57

1.

58

Die Grundschuld wurde nicht vom Kläger, sondern von der damaligen Eigentümerin des Grundbesitzes bewilligt. Wirksamkeitsbedenken sind insofern nicht veranlasst.

59

Hinsichtlich des in Ziffer 4. der notariellen Urkunde mit der Erklärung der Übernahme der persönlichen Haftung enthaltenen abstrakten Schuldanerkenntnisses gilt wiederum, dass es jedenfalls dem Kläger nach § 242 BGB verwehrt ist, sich auf eine etwaige Unwirksamkeit seiner Erklärung zu berufen. Denn er war zu deren Abgabe aufgrund des von ihm selbst mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages verpflichtet. Das folgt aus den oben unter I. 1. dargestellten Erwägungen.

60

Im Übrigen spricht alles dafür, dass der Kläger das abstrakte Schuldanerkenntnis, das die Treuhänderin für ihn abgab, ohnehin kraft Rechtsscheins entsprechend § 172 Abs. 1 BGB gegen sich gelten lassen muss. Unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift wird der gute Glaube eines Geschäftspartners - hier der Beklagten – an das Bestehen einer Vollmacht geschützt; Rechtsscheinstatbestand ist die Vorlage einer Vollmachtsurkunde in Urschrift oder Ausfertigung. § 172 BGB gilt über seinen Wortlaut hinaus auch, wenn eine Vollmacht von Anfang an nicht wirksam erteilt worden ist, und hat für materiell-rechtliche Willenserklärungen auch dann Geltung, wenn die Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist; solchenfalls kann der gute Glaube einer Bank jedenfalls in dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt nicht mit der Erwägung in Zweifel gezogen werden, die Bank habe Anlass gehabt, eine Nichtigkeit der Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz in Betracht zu ziehen (vgl. BGH WM 2003, S. 1064/1065 f.; BGH WM 2003, S. 1710/1711 f.; BGH WM 2003, S. 2376/2379; BGH WM 2004, S. 21/24). Im Streitfall wurde der Beklagten eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung der angegriffenen notariellen Urkunde übersandt. Das dort enthaltene Angebot auf Abschluss eines Anerkenntnisvertrages nahm sie sodann gemäß § 151 Satz 1 BGB in schlüssiger Form, insbesondere durch widerspruchslose Entgegennahme der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde über die Grundschuldbestellung, an.

61

2.

62

Hinsichtlich des Einwandes der ungerechtfertigten Bereicherung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

63

3.

64

Die Beklagte ist dem Kläger auch nicht aufgrund Verhandlungsverschuldens verpflichtet, ihn so zu stellen, als sei sowohl der Darlehensvertrag nicht geschlossen als auch das abstrakte Schuldanerkenntnis nicht abgegeben worden, und ihm Folgeschäden, etwa durch Vollstreckung, in Geld zu ersetzen.

65

a)

66

Die Beklagte trifft kein Eigenverschulden.

67

Eine Bank ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet (BGH BKR 2003, S. 112 f.; BGH BKR 2003, S. 583/584 f.; BGH WM 2003, S. 918/921; BGH WM 2003, S. 1710/1713; BGH WM 2004, S. 172/173; BGH WM 2004, S. 417/418), deren Vorliegen hier auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht festgestellt werden kann.

68

Der Beklagten fällt keine sogenannte Rollenüberschreitung zur Last.

69

Dem Grundsatz der Trennung von Finanzierungs- und finanziertem Geschäft und der angenommenen Kenntnis auch eines Rechtsunkundigen und geschäftsunerfahrenen Laien, dass beim Immobilienkauf Kreditgeber und Verkäufer regelmäßig personenverschieden sind, tritt ein Kläger schlüssig nur durch auf das konkrete Anlagemodell bezogene, mithin nicht nur pauschale Behauptungen entgegen. Aus ihnen muss sich ergeben, dass die beklagte Bank derart in Planung, Durchführung oder Vertrieb des Wohnungseigentums eingeschaltet war, dass es nach außen - interne Vorgänge reichen nicht - erscheinen musste, als habe sie die Rolle oder Funktionen des Veräußerers bzw. Vertreibers übernommen, und dass sie damit einen zusätzlichen diesbezüglichen Vertrauenstatbestand schuf (BGH WM 2003, S. 918/922; BGH WM 2003, S. 2372/2375; BGH WM 2004, S. 172/174; BGH WM 2004, S. 521/523); dem Vorbringen muss mit anderen Worten ein nach außen erkennbares, über die Kreditgeberrolle hinaus gehendes Engagement der Bank zu entnehmen sein (BGH WM 2003, S. 1710/1713 f.).

70

Hierfür reicht mangels Erkennbarkeit nach außen der Vortrag des Klägers nicht aus, die beklagte Bank habe ständig mit den Initiatoren zusammengearbeitet und habe im Vorfeld ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Finanzierung einer Vielzahl von Enderwerbern nach bestimmten Maßgaben erklärt (vgl. BGH WM 2003, S. 1710/1713 f.). Nichts anderes gilt für die weiter gehende Behauptung des Klägers, die Beklagte habe hier auf Bauträgerin und Vertrieb durch Exklusivbindungen besonders nachhaltig Einfluss genommen. Überdies geben die mit der Berufungsbegründung zur Akte gereichten Vertragswerke für eine derartige Bindung nichts her. Die Austauschverpflichtung in Ziffer I. 2. a. E. des Vertragsmusters lässt sich zwanglos auch so erklären, falls ein bestimmtes Wohnungseigentum finanziert werden solle und die Darlehensnehmer nicht genehm seien, müssten unverzüglich andere Darlehensnehmer präsentiert werden, ansonsten werde die Finanzierung dieser Wohnung abgelehnt. Diese Darlegungslücken werden auch durch den vom Kläger angebotenen Beweis (drei Zeugen) nicht geschlossen. Sein Vortrag dazu schließlich, die Beklagte habe zunächst mit Bauträgerin und Vertrieb die Einzelheiten der Finanzierung ausgehandelt, alsdann alles an Finanzierungsanbahnung und -beratung dem Vertrieb überlassen, der für nahezu identische Erwerbskonditionen bei allen Erwerbern gesorgt habe, bleibt rein pauschal und lässt jeden konkreten Bezug zum Streitfall vermissen. Zudem ist der zahlenmäßige Umfang der Finanzierung von Erwerbern in einem bestimmten Objekt durch eine Bank als Indiz für deren Rollenüberschreitung nicht tauglich (BGH WM 2004, S. 172/174). Aus diesen Gründen ist auch für die Zurechnung bestimmter Äußerungen des Vertriebsmitarbeiters zur Beklagten, die auf den Anschein einer Rollenüberschreitung nach außen schließen lassen könnten (Benennung der Beklagten sozusagen als Referenz, "Paket"-Argument), nichts dargetan.

71

Die Beklagte hat auch die wirtschaftlichen Risiken des Projektes nicht erhöht.

72

Schließt eine Partei aus Eigeninteresse Kreditverträge zur Finanzierung eines Rechtsgeschäfts - etwa weil ihr Finanzierungskonzept den Einsatz von Eigenmitteln nicht vorsieht -, hat sie auch etwaige Risiken zu tragen, die sich daraus ergeben (BGH WM 2000, S. 1287/1288). Bei einer Finanzierungsvermittlung im Rahmen eines Steuersparmodells ist regelmäßig anzunehmen, dass die Tätigkeit des Vermittlers nicht so sehr im Interesse der Bank, sondern des Kreditnehmers liegt, weil die im Konzept des Steuersparmodells vorgesehene Einschaltung des Finanzierungsvermittlers mit der Folge der Entstehung der vom Darlehensnehmer zu zahlenden Gebühren der Erzielung der erstrebten steuerlichen Vorteile dient (BGH WM 2003, S. 1710/1711; BGH WM 2004, S. 417/420). Selbst wenn in Fällen des sogenannten Strukturvertriebs wie dem vorliegenden die Gewichtung der Interessen am Einsatz des Vermittlers abweichend zu sehen sein sollte, werden doch jedenfalls durch die finanzierende Bank die durch die Wünsche nach Finanzierung und Kostenanfall begründeten Risiken nicht erhöht. Auch bleibt es letztlich dabei, dass der Kreditsuchende sich auf von ihm eingeschaltete Vertreter und Vermittler verlässt (BGH WM 2004, S. 172/174).

73

In einen relevanten Interessenkonflikt verwickelte sich die Beklagte bereits deshalb nicht, weil sie unstreitig nicht zugleich den Bauträger finanzierte. Darauf, dass selbst dieser Umstand für sich genommen noch nicht einmal genügen würde, um eine Konfliktlage zu bejahen, kommt es nicht mehr an.

74

Die Beklagte hatte in Bezug auf die Risiken des Projekts auch keinen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Kläger.

75

Ein solcher haftungsbegründender Wissensvorsprung muss sich auf die speziellen Risiken des finanzierten Projekts beziehen (BGH WM 2003, S. 1710/1713). Sodann ist die Bank nur verpflichtet, vorhandenes, von ihr als wesentlich erkanntes Wissen zu offenbaren, nicht aber, sich einen Wissensvorsprung erst zu verschaffen (BGH WM 2004, S. 172/173). Ein Wissensvorsprung der Bank darüber, dass der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objekts steht, begründet jedoch grundsätzlich keine Aufklärungspflicht. Denn es gehört zu den eigenen Aufgaben des Käufers, auch wenn der Kauf kreditfinanziert wird, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen. Eine Aufklärungspflicht kommt danach nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objektes von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Dabei führt nicht jedes, auch nicht jedes auffällige Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts. Vielmehr kann von einem besonders groben, die Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründenden Missverhältnis erst ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH WM 2003, S. 918/921; BGH BKR 2003, S. 583/585; BGH WM 2004, S. 172/173 f.; BGH WM 2004, S. 417/418).

76

Im vorliegenden Fall genügt der Vortrag des Klägers zur objektiven Seite des Zurechnungstatbestandes - der Differenz zwischen Verkehrswert und Kaufpreis - den Anforderungen an schlüssige Darlegungen ebenso wenig wie sein Vorbringen zur subjektiven Seite, der Kenntnis der Beklagten von jener Differenz. Zwar behauptet der Kläger, der Verkehrswert des Wohnungseigentums habe weniger als 50 % des Kaufpreises betragen, und bezieht er sich hierfür auf eine angeblich eingeholte Auskunft des Gutachterausschusses für Grundstückswerte der Stadt XY. mit einem bestimmten Wertermittlungsstichtag. Er unterlässt es jedoch bereits, den Inhalt seiner Anfrage beim Ausschuss präzise darzutun. Ebenso wenig legt er die Antwort vor. Erst die Stellungnahme des Ausschusses in ihren Einzelheiten könnte aber Aufschluss über die herangezogenen wertbildenden Faktoren geben. Was die Kenntnis der Beklagten anbelangt, dürfte diese allerdings eine sekundäre Darlegungslast treffen. Dieser ist sie indes jedenfalls durch die Mitteilung eines bestimmten, die Behauptungen des Klägers nicht bestätigenden Einwertungsergebnisses nachgekommen. Hierdurch ist es nunmehr Aufgabe des Klägers geworden, konkrete, seine Behauptungen stützende Zweifel an der Darstellung der Beklagten vorzutragen. Daran fehlt es. Auf gesonderte Nachfrage im Senatstermin hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers vielmehr erklärt, die Auffassung von der verfälschenden Veränderung des Wertermittlungsbogens durch die Beklagte beruhe allein auf eigenen Schlussfolgerungen, nicht auf weiteren, außerhalb der Urkunde liegenden Umständen. Die aus der Gestaltung des Wertermittlungsbogens vom Kläger gezogenen Schlüsse sind aber nicht tragfähig. Weder ein geringfügiger Zeilenversprung - einen abweichenden Zeilenabstand kann der Senat ohnehin nicht feststellen - noch die Platzierung des Textes innerhalb des Formulars in einer unpassenden Rubrik noch die fehlende Ausfüllung weiterer Rubriken lassen eine Erstellung des betreffenden Textes zeitlich nach der Ausfüllung des Formulars im Übrigen vermuten, schon gar nicht deuten sie darauf hin, dass der Text inhaltlich unzutreffend sei. Bei dieser Lage bedarf es keiner Beweisaufnahme über die klägerischen Behauptungen. Der Streitfall unterscheidet sich von dem der Entscheidung BGH WM 2004, S. 521/524 f. zugrunde liegenden Sachverhalt gerade dadurch, dass es hier an auf konkrete Tatsachen gestützten und nachvollziehbaren Darlegungen des Klägers fehlt, wohingegen der Erwerber in jenem Fall zur Wertdifferenz "im Einzelnen vorgetragen" und sogar ein (wenn auch zu anderen Zwecken erstelltes) Gutachten vorgelegt hatte.

77

Auch eine Pflicht der finanzierenden Bank zur Aufklärung über eine im Kaufpreis enthaltene "versteckte" Innenprovision kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn diese zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (BGH BKR 2003, S. 583/585; BGH WM 2003, S. 61/62; BGH WM 2004, S. 21/22; BGH WM 2004, S. 417/418 f.). Eine solche Lage ist hier, wie gezeigt, nicht feststellbar.

78

b)

79

Die Beklagte muss sich ebenso wenig ein Verschulden des Vertriebsmitarbeiters als eines Dritten zurechnen lassen.

80

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, wird der im Rahmen von Bauherren-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der - wie hier - in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditbetrages betrifft (BGH WM 2002, S. 2501; BGH WM 2003, S. 918/922; BGH WM 2003, S. 1710/1713; BGH WM 2004, S. 417/419).

81

In diesem Zusammenhang hat der Kläger im ersten Rechtszug, worauf das Landgericht im angegriffenen Urteil nicht näher eingegangen ist, vorgebracht, der Mitarbeiter des Vertriebsunternehmens habe die "Einbindung" eines Damnums in Höhe von 10 % im Darlehensvertrag irreführend dargestellt, indem er suggeriert habe, Damnum und Eigenkapitalvorfinanzierung glichen sich gegenseitig aus, obgleich beide Umstände in Wahrheit die Finanzierungskosten erhöhten. Hiermit wird schon eine Pflichtwidrigkeit der Äußerungen jenes Vertriebsmitarbeiters nicht dargetan. Es ist selbstverständlich, dass ein derartiges Damnum einen Zinseffekt hat. Dass dieser Effekt durch die Einmaligkeit seiner Berechnung in kumulierter Form auftrat, war gerade bei steuersparenden Anlagemodellen beabsichtigt. Wieso alle diese Gegebenheiten durch den Umstand, dass ein Erwerber im Umfang des Damnums eigenes Kapital aufbringen musste, sollten "ausgeglichen" werden können, ist schlechthin nicht nachvollziehbar. Überdies könnte eine etwaige schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten insofern nur zum Ersatz desjenigen Schadens führen, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (vgl. BGH WM 2004, S. 521/524 m.w.N.). Der Kläger könnte danach allenfalls durch das Damnum als - unterstellt - ungünstige Finanzierungsart entstandene Mehrkosten ersetzt verlangen; einen solchen Ersatz begehrt er aber nicht und hat dementsprechend Mehrkosten nicht dargelegt.

82

Im Übrigen greift der Kläger die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zur Verantwortlichkeit der Beklagten für ein Drittverschulden lediglich mit der Erwägung an, die Behauptung des Vertriebsmitarbeiters, das Objekt sei von der Beklagten geprüft und werde von dieser finanziert, betreffe nicht allein das finanzierte Geschäft, sondern auch das Darlehensgeschäft, indem auch dessen Seriosität erhöht werde. Diese Überlegung erschließt sich nicht. Nicht der Kredit, sondern allein der Verwendungszweck mag "aufgewertet" werden, wenn ein Erwerber weiß, dass eine Großbank bezüglich der betreffenden Wohnungsanlage zur Ausreichung von Darlehen bereit ist.

83

III.

84

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

85

Ein Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht. Alle in Fällen wie dem vorliegenden auftretenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich bereits durch eine umfangreiche Judikatur geklärt.

86

Die Beschwer des Klägers liegt über 20.000,00 €.

87

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 99.190,63 € festgesetzt (Betrag der Grundschuld ohne Zinsen und sonstige Nebenansprüche).