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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-6 U 12/00·04.04.2001

Auseinandersetzungsbilanz: Abschreibungen und Abfindung beim Ausscheiden aus Zahnarztpraxis

ZivilrechtGesellschaftsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach seinem Ausscheiden aus einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis weitere Abfindungszahlung auf Basis einer Auseinandersetzungsbilanz. Streitpunkt war insbesondere, ob Abschreibungen bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen und wie Abschreibungen auf geringwertige Wirtschaftsgüter zu behandeln sind. Das OLG bestätigte die klageabweisende Entscheidung, weil die Entnahmen des Klägers seine Gewinnanteile überstiegen und dadurch eine Überzahlung entstand. Abschreibungen seien zur Erfassung des Substanzwertverlusts einzubeziehen; bei gleichmäßiger Nutzung dürften sie hälftig verteilt werden, GWG des Sonderbetriebsvermögens belasten den ausscheidenden Gesellschafter allein.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; weiterer Abfindungsanspruch bestand wegen Überentnahmen nicht.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Ermittlung des Gewinnanteils eines ausscheidenden GbR-Gesellschafters sind Abschreibungen zu berücksichtigen, weil sie den laufenden Substanzwertverlust des Anlagevermögens abbilden.

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Eine Gewinnermittlung, die Abschreibungen ausblendet, ist regelmäßig sachwidrig, weil Anschaffungen im Erwerbsjahr ergebnisneutral bleiben und der Wertverzehr sonst unberücksichtigt wäre.

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Werden wesentliche Teile der Betriebsausstattung von den Gesellschaftern in vergleichbarem Umfang genutzt, kann der durch Abschreibungen erfasste Substanzwertverlust unabhängig vom vertraglichen Gewinnverteilungsschlüssel gleichmäßig verteilt werden.

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Geringwertige Wirtschaftsgüter, die während der Zusammenarbeit ausschließlich Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters waren, sind hinsichtlich des über Abschreibungen erfassten Wertverlusts diesem Gesellschafter zuzuordnen; eine spätere Übertragung im Zuge der Auseinandersetzung ändert daran nichts.

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Ist die Abfindungssumme einvernehmlich festgelegt und ohne Vorbehalt akzeptiert worden, kann ein Gesellschafter nachträglich keine von den gesetzlichen bzw. üblichen Bilanzierungsgrundsätzen abweichende Gewinnermittlung verlangen, um die Abfindung zu erhöhen.

Relevante Normen
§ 738 bis 740 BGB§ 4 Abs. 3 EStG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10, 711 ZPO

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 1. Dezember 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung von DM 15.600,--

abzuwenden, es sei denn der Beklagte leistet zuvor Si-cherheit in entsprechender Höhe.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaften einer Deutschen Großbank oder eines öffentlich- rechtli-chen Kreditinstituts erbracht werden.

Tatbestand

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Zwecks Errichtung einer Gemeinschaftspraxis für Zahnärzte schlossen die Parteien 1993 einen Vertrag über den Eintritt des Klägers in die Praxis des Beklagten. Danach waren die Parteien gegen eine Zahlung des Klägers in Höhe von 500.000 DM ab 1. März 1993 zu je 50 % am Vermögen der Gemeinschaftspraxis beteiligt. Im Falle des Ausscheidens einer der Parteien sah der Vertrag eine Abfindung nach Maßgabe einer Abfindungsbilanz vor. Die Berechnung des Abfindungsanspruchs sollte entsprechend §§ 738 bis 740 BGB erfolgen. Die Bewertung des Umlaufvermögens und der Passiva sollte dabei nach den Grundsätzen für Handelsbilanzen vorgenommen werden. Die geringwertigen Wirtschaftsgüter sollten mit 50 % der Gesamtaufwendungen der letzten drei Jahre Berücksichtigung finden. Das Anlagevermögen sollte mit dem Verkehrswert in Ansatz gebracht werden.

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Am 31. Dezember 1994 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, nach der der Kläger zum selben Tage aus der Gemeinschaftspraxis ausschied. In Ziff. 1 der Vereinbarung hieß es u.a.:

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"Herr Dr. K. verpflichtet sich gegenüber Herrn O., bis spätestens zum 30. Mai 1995 eine Auseinandersetzungsbilanz zum 31. Dezember 1994 nebst den zugrunde liegenden Buchhaltungsunterlagen vorzulegen. Sodann hat Herr O. das Recht und die Pflicht, diese Bilanz nebst Unterlagen binnen eines Monats, längstens bis zum 30. Juni 1995, zu prüfen. ... Die Kosten der Prüfung der vorgenannten Bilanz gehen zu Lasten Herrn O.. Sollte sich bei der Prüfung der Auseinandersetzungsbilanz in nicht unerheblichen Punkten deren Mangelhaftigkeit herausstellen, so werden diese Prüfungskosten von der Gemeinschaftspraxis Herrn O. erstattet."

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Weiter sah Ziff. 3 der Vereinbarung vor, dass alle Restzahlungen und künftigen Zahlungen der kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV), die die Monate Oktober bis Dezember 1994 betrafen, in Höhe von 32,5 % unverzüglich an den Kläger weiter zu leiten waren. Außerdem war in Ziff. 4 der Vereinbarung folgendes festgelegt:

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"Herr Dr. K. verpflichtet sich gegenüber Herrn O. zu einer Abfindungszahlung von 522.000,00 DM. Von dieser Gesamtsumme sind 300.000,00 DM zur Zahlung am 31.01.1995 fällig. ... Die noch verbleibenden 222.000,00 DM sind nach Genehmigung der Auseinandersetzungsbilanz 1994 fällig, spätestens mithin am 30. Juni 1995, wobei sich jedoch der letztgenannte Betrag durch den Ausgleich des Entnahmekontos des Herrn O. für die Jahre 1993 und 1994 verringern kann."

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Während der Beklagte die vereinbarten 300.000 DM in der Folgezeit zahlte, erfolgte die in Ziff. 3 der Vereinbarung vorgesehene Weiterleitung von Geldern der KZV an den Kläger trotz Mahnung vom 29. Januar 1995 und vom 6. April 1995 nicht. Zur Begründung verwies der Beklagte in einem Schreiben vom 3. Mai 1995 auf seine Mitverpflichtung aus einer gegenüber der Commerzbank bestehenden Bürgschaft zugunsten des Klägers über 50.000 DM. Auch eine Auseinandersetzungsbilanz legte der Beklagte zunächst nicht vor.

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Das daraufhin vom Kläger entsprechend den vertraglichen Abmachungen eingeleitete Schlichtungsverfahren scheiterte, weil ein gemeinsamer Termin nicht zustande kam. Der Kläger reichte daher am 13. September 1995 eine Stufenklage ein, die am 19. Oktober 1995 zugestellt wurde und mit der er auf der ersten Stufe neben der Aushändigung der Auseinandersetzungsbilanz per 31.12.1994 samt zugrundeliegender Buchhaltungsunterlagen auch für einen bestimmten Zeitraum Auskunft über die Zahlungen der KZV verlangte.

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Die Auseinandersetzungsbilanz wurde schließlich durch die vom Beklagten beauftragte MRW Steuerberatungsgesellschaft mbH erstellt und dem Kläger, an den danach eine Überzahlung in Höhe von 103.998,69 DM erfolgt war, Ende November 1995 zur Verfügung gestellt. Außerdem erteilte der Beklagte die geforderten Auskünfte. Da das im Anschluss daran durchgeführte weitere Schlichtungsverfahren erneut ergebnislos verlief, setzte der Kläger das anhängige Verfahren, mit dem er erstinstanzlich die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 135.721,93 DM zuzüglich näher bezeichneter Zinsen begehrt hat, fort.

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Der Kläger hat geltend gemacht, soweit die Auseinandersetzungsbilanz zu einer Überzahlung gelangt sei, könne dem nicht gefolgt werden, weil das Ergebnis fehlerhaft ermittelt worden sei. Insoweit hat der Kläger die Auffassung vertreten, die darin berücksichtigten Abschreibungen für Abnutzungen seien seinem Gewinnanspruch hälftig wieder zuzuschlagen. Auch die geringwertigen Wirtschaftsgüter, die zunächst ihm, dem Kläger, als Sonderbetriebsvermögen zugestanden hätten, nunmehr aber vom Beklagten übernommen worden seien, müssten dem Gewinnanspruch hinzugerechnet werden. Da sein Gewinnanspruch für 1993 und 1994 folglich nach oben zu korrigieren sei, verbleibe nach Abzug der Entnahmen ein Zahlungsanspruch von 112.699,26 DM. Außerdem - so hat der Kläger behauptet -, habe der Beklagte private Aufwendungen als Betriebsausgaben verbucht. Aufgrund der deshalb erforderlichen Korrekturen sei der Gewinnanspruch um weitere 18.280,36 DM zu erhöhen. Schließlich schulde ihm der Beklagte auch die Kosten für die Nachprüfung der Bilanz in Höhe von 2.018,25 DM.

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Mit der Behauptung, er müsse 10,25% Zinsen p.a. zahlen, hat der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 112.699,26 DM nebst 10,25 % Zinsen seit dem 30.06.1995 und weitere 20.298,61 DM nebst 10,25 % Zinsen seit dem 30.11.1996 zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat geltend gemacht, die erstellte Auseinandersetzungsbilanz sei inhaltlich nicht zu beanstanden. Eine Notwendigkeit für die vom Kläger geforderten Korrekturen bestehe nicht. Entgegen der Behauptung des Klägers seien insbesondere auch sämtliche Ausgabenbuchungen korrekt erfolgt. Was die Kosten für die Überprüfung der Bilanz anbelangt, hat der Beklagte behauptet, die vom Kläger vorgelegten diesbezüglichen Rechnungen hätten auch andere Arbeiten zum Gegenstand gehabt.

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Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der dem Kläger aus der Abfindungsvereinbarung an sich noch zustehende Anspruch sei durch den erforderlichen Ausgleich seines negativen Entnahmekontos erloschen. Aufgrund des Sachverständigengutachtens stehe fest, dass die Auseinandersetzungsbilanz zutreffend erstellt worden sei. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch wegen angeblicher Fehlbuchungen zu, denn insoweit habe er nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Ebenso wenig könne der Kläger die Bezahlung der angefallenen Prüfkosten verlangen, denn da die Auseinandersetzungsbilanz keine erheblichen Mängel aufgewiesen habe, seien die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nicht erfüllt.

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In seiner Berufung, mit der der Kläger nunmehr nur noch eine Verurteilung des Beklagten in Höhe von 112.699,26 DM zuzüglich Zinsen verlangt, weil er den nach seiner Auffassung aus Fehlbuchungen resultierenden Anspruch nicht weiter verfolgt, macht der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens erneut geltend, die Berücksichtigung von Abschreibungen bei der Ermittlung seines Gewinnanspruchs entspreche nicht den getroffenen Vereinbarungen und führe nicht nur deshalb zu einem unhaltbaren Ergebnis. Fehlerhaft sei auch die Auffassung des Landgerichts, die vorgesehene Zuweisung der geringwertigen Wirtschaftsgüter an ihn

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- den Kläger - spiele für die Berechnung seines Gewinnanteils keine Rolle. Schließlich weist der Kläger darauf hin, dass sich der Geschäftswert der gemeinsam betriebenen Praxis in der Zeit vom 1. März 1993 bis 31. Dezember 1994 um mindestens 30 % erhöht habe, ein Umstand, der bei der Ermittlung des Abfindungsanspruchs ebenfalls zu berücksichtigen sei.

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Der Kläger beantragt,

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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen an ihn DM 112.699,26 nebst 10,25 % Jahreszinsen davon seit dem 30. Juni 1995 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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In seiner Berufungserwiderung macht der Beklagte geltend, nach dem eigenen Vorbringen des Klägers sei einziger Sinn und Zweck der Auseinandersetzungsbilanz gewesen, die auf ihn entfallenden Gewinnanteile für die Jahre 1993 und 1994 festzustellen und durch die danach mögliche Abrechnung des Entnahmekontos zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Restanspruch von 222.000 DM zu verringern sei. Bei der Ermittlung dieses Betrages habe das Landgericht völlig zu Recht die gesetzlichen Bilanzierungsmethoden angewandt, wobei die dagegen gerichtete Argumentation des Klägers nicht nur wenig überzeugend, sondern auch nicht nachvollziehbar sei.

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Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist unbegründet, denn das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zwar ist diese mit Rücksicht darauf, dass das zwischen den Parteien zunächst vorgesehene Schlichtungsverfahren erfolglos durchgeführt worden ist, zulässig, doch steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Der Beklagte hat nämlich seine Zahlungsverpflichtungen aus Ziff. 4 der Vereinbarung vom 31. Dezember 1994 erfüllt. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien sollten sich aus der darin angesprochenen Auseinandersetzungsbilanz in Abweichung von den ursprünglichen Abmachungen vom 15. März 1993, die damit ihre Bedeutung verloren haben, soweit davon nicht zugleich auch die Entwicklung des Entnahmekontos beeinflusst wird, für den Abfindungsanspruch, der ausgehend von einem Wert der Praxis von 1.044.000 DM einvernehmlich auf 522.000 DM festgelegt worden war, nur noch Konsequenzen ergeben, wenn und soweit die Entnahmen des Klägers über dem ihm zustehenden Gewinnanteil lagen. Da diese Entnahmen ausweislich der Auseinandersetzungsbilanz dann aber tatsächlich deutlich höher waren als die Gewinnanteile und sogar zu einer Überzahlung in Höhe von 103.998,69 DM geführt haben, schuldet der Beklagte folglich nichts mehr. Dabei ist die Art und Weise der Gewinnermittlung entgegen der vom Kläger vertretenden Ansicht nicht zu beanstanden. Unabhängig davon, ob die Gesellschaft bürgerlichen Rechts den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt oder aber bilanziert hat, müssen die in Rede stehenden Abschreibungen in beiden Fällen Berücksichtigung finden, weil ansonsten der im Laufe der Zeit eintretende Substanzwertverlust des Anlagevermögens überhaupt nicht erfasst würde. Im Jahr der Anschaffung bleibt das Jahresergebnis vom dafür erforderlichen Aufwand nämlich unbeeinflusst, weil die abgeflossenen Mittel durch die Zunahme des Anlagevermögens ausgeglichen werden, so dass die Anschaffung selbst - eine Ausnahme gilt naturgemäß für die geringwertigen Wirtschaftsgüter - ohne Einfluss auf das Ergebnis bleibt. Anders als der Kläger meint, dient die Abschreibung nicht allein und in erster Linie dazu, kalkulatorische Rücklagen für den irgendwann einmal erforderlichen Ersatz des abgenutzten Gegenstandes zu schaffen, sondern sie sollen den im Laufe der Zeit eintretenden Substanzwertverlust ausgleichen, den naturgemäß auch der ausscheidende Gesellschafter mittragen muss. Die Berechnungsweise des Klägers hätte jedoch zur Folge, dass er daran gerade nicht beteiligt wird, obwohl ein sachlicher Grund dafür nicht erkennbar ist. Zu Recht ist der Kläger beim Umfang der Abschreibungen im Rahmen der Gewinnermittlung auch mit 50 % "belastet" worden, obwohl die eigentliche Gewinnverteilung 1993 nach einem Schlüssel von 20 % für den Kläger und 80 % für den Beklagten und 1994 nach einem Schlüssel von 30 % für den Kläger und 70 % für den Beklagten vorgenommen worden ist. Die gleichmäßige Verteilung der Abschreibungen rechtfertigt sich nämlich daraus, dass die von der Gewichtung her offenbar gleichmäßige gemeinsame Nutzung der Praxiseinrichtung naturgemäß auch zu einer entsprechenden Abnutzung durch die beiden Gesellschafter führt mit der Folge, dass auch der dadurch bedingte Substanzwertverlust gleichmäßig zu verteilen ist.

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Nicht zu beanstanden ist schließlich auch die Berücksichtigung der auf die geringwertigen Wirtschaftsgüter entfallenen Abschreibung allein zu Lasten des Klägers, denn da diese während der gemeinsamen Zusammenarbeit ausschließlich zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörten, muss er insoweit naturgemäß auch den über die Abschreibungen erfassten Wertverlust tragen. Die im Rahmen der Auseinandersetzung erfolgte Übertragung der diesbezüglichen Gegenstände auf den Beklagten ändert daran nichts. Eine irgendwie geartete Abgeltung konnte insoweit nur über die Höhe der Abfindung erfolgen, die zwischen den Parteien aber einvernehmlich auf 522.000 DM festgelegt worden ist. Da der Kläger dabei keinerlei Vorbehalte bezüglich einer von den gesetzlichen Vorgaben abweichenden Gewinn- ermittlung gemacht hat, ist es ihm nunmehr im nachhinein verwehrt, eine davon abweichende Berechnung zu verlangen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Der Kläger ist mit mehr als 60.000 DM beschwert.