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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-6 U 106/98·29.09.1999

Berufung gegen Feststellungsklage wegen Nichterreichbarkeit des Mobiltelefons zurückgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für Schäden ihres Geschäftsführers, die aus zeitweiser Nichterreichbarkeit eines Mobiltelefons resultieren sollen. Das OLG erklärt die Berufung für zulässig, weist die Feststellungsklage jedoch als unbegründet zurück. Es verneint eine vertragliche Schutzwirkung zugunsten des Geschäftsführers und eine Drittschadensliquidation. Die Kosten des Rechtszugs trägt die Klägerin.

Ausgang: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Feststellungsklage wegen fehlender Anspruchsgrundlage des Dritten als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Feststellungsklage zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen Dritter ist nur begründet, wenn der Dritte eigene Ansprüche aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis herleiten kann.

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Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter setzt voraus, dass der Dritte bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommt, die Drittbezogenheit für den Schuldner erkennbar ist und ein schutzwürdiges Bedürfnis zur Erweiterung des Vertragsschutzes besteht.

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Eine Drittschadensliquidation kommt nur in Betracht, wenn der Schaden typischerweise beim Ersatzberechtigten eintreten müsste und durch ein Rechtsverhältnis auf den Dritten verlagert worden ist; ist der Schaden ausschließlich dem Dritten zuzuordnen, scheidet sie aus.

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Die Berufung bleibt zulässig, auch wenn der Antrag in zweiter Instanz geändert wird, sofern der Berufungsführer den erstinstanzlich erhobenen Anspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt und nicht ausschließlich einen gänzlich neuen Anspruch geltend macht.

Relevante Normen
§ 256 Abs. 1 ZPO§ 328 BGB§ 249 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.05.1998 ver-kündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts E wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil das Landgericht das Feststellungsbegehren der Klägerin im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen hat.

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1. Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen keine Bedenken, obwohl die Klägerin in zweiter Instanz einen geänderten Antrag stellt. Den erstinstanzlichen Klageantrag,

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"die Beklagte zu verurteilen, dem Wirtschaftsprüfer Alfred M, C-Straße, ####1 H, allen Schaden zu ersetzen, der dem Wirtschaftsprüfer Alfred M ab dem 14.10.1997, 13.00 Uhr, dadurch entstanden ist, daß das Büro des Wirtschaftsprüfers Alfred M diesen telefonisch nicht erreichen konnte,"

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hat das Landgericht zutreffend als Feststellungsbegehren ausgelegt, das auf die Feststellung einer entsprechenden Schadensverpflichtung gerichtet war. Demgemäß ist nunmehr auch der Berufungsantrag der Klägerin darauf gerichtet, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen.

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Mit dem Berufungsantrag,

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"unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dem Wirtschaftsprüfer Alfred M, C-Straße, ####1 deshalb entstanden ist, weil der Wirtschaftsprüfer Alfred M ab dem 14. Oktober 1997, 13.00 Uhr, telefonisch nicht erreicht werden konnte,"

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ist die Berufung zulässig. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn die Klägerin ihren im ersten Rechtszug erhobenen Klageanspruch in zweiter Instanz nicht wenigstens teilweise weiterverfolgen würde, also die erstinstanzliche Klageabweisung gar nicht in Zweifel ziehen, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellen würde (vgl. BGH NJW 1999, 2118, 2119). Mit ihrem Berufungsantrag verfolgt die Klägerin ihren abgewiesenen erstinstanzlichen Klageantrag jedenfalls teilweise weiter. Zwar war der erstinstanzliche Antrag (zunächst) darauf gerichtet, nicht den der Klägerin selbst sondern den ihrem Geschäftsführer und Mitgesellschafter Wirtschaftsprüfer M entstandenen Schaden zu ersetzen. Damit hatte die klagende GmbH den Schaden eines Dritten eingeklagt, also ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend gemacht, ohne daß die Voraussetzungen der gesetzlichen oder gewillkürten Prozeßstandschaft vorlagen. Zutreffend hat deshalb die Beklagte auf Seite 2 ihrer Klageerwiderung darauf hingewiesen, daß die Klage mangels Prozeßführungsbefugnis der Klägerin unzulässig sei. Daraufhin hat dann die Klägerin mit Schriftsatz vom 06.02.1998 vorgetragen, der Geschädigte M habe ihr seinen Anspruch abgetreten. Obwohl die Beklagte dies bestritten hat, ist dann die von der Klägerin angekündigte Vorlage des Abtretungsvertrages im Kammertermin unterblieben; der Abtretungsvertrag vom 04.02.1998 ist erst mit der Berufungsbegründung überreicht worden. Hat somit die Klägerin ihr Klagebegehren noch vor Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz aus abgetretenem Recht des Wirtschaftsprüfers M hergeleitet, war sie nach ihrer Behauptung aktivlegitimiert. Deshalb war ihr Klageantrag sodann dahin auszulegen, daß sie nunmehr festgestellt wissen wollte, daß die Beklagte - nach Abtretung der Ansprüche des geschädigten Wirtschaftsprüfers M - ihr zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei, der dem Wirtschaftsprüfer M durch zeitweise Nichterreichbarkeit entstanden war. Diesen Klageanspruch verfolgt die Klägerin mit ihrem Berufungsantrag weiter, so daß gegen die Zulässigkeit der Berufung keine Bedenken bestehen.

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Solche bestehen auch nicht gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage. Sowohl das allgemeine Rechtsschutzinteresse als auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse der Klägerin an alsbaldiger Feststellung der Schadensersatzansprüche, die die Klägerin aus positiver Vertragsverletzung des zwischen ihr und der Beklagten bestehenden X-Mobilfunkvertrages herleitet, ist gegeben.

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2. Die Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Eigene Schadensersatzansprüche macht die Klägerin nicht geltend. Ihr Schaden wäre auch nicht identisch mit dem Schaden, der angeblich ihrem Geschäftsführer und Mitgesellschafter M entstanden ist. Diesem stehen auch keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu, die er der Klägerin hätte abtreten können. Ebensowenig kann die Klägerin unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Schadensliquidation im Drittinteresse den ihrem Geschäftsführer etwa entstandenen Schaden gegenüber der Beklagten geltend machen.

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Die Klägerin sieht eine schuldhafte positive Vertragsverletzung des Mobilfunk-Vertrages durch die Beklagte darin, daß der zuständige Mitarbeiter der Beklagten, für den diese haften würde, nicht spätestens bis 12.00 Uhr des 14.10.1997 die Mobiltelefonnummer des von Herrn M benutzten Mobiltelefons "freigeschaltet" hatte, nachdem ihm durch einen Anruf einer Mitarbeiterin der Klägerin gegen 11.30 Uhr des 14.10.1997 bekannt geworden war, daß die Rufumleitung für sämtliche Anrufe fehlerhaft auf eine nicht existierende Nummer programmiert war. Es bedarf keiner Entscheidung, ob darin die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht gesehen werden kann, für welche die Beklagte nach Ziffer 7.1 ihrer AGB auch bei leichter Fahrlässigkeit haften würde, oder ob die Verletzung einer Nebenpflicht in Betracht kommt, für die die Beklagte nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen haften würde. Denn aus der Verletzung des Mobilfunk-Vertrages, der nur zwischen der klagenden GmbH und der Beklagten besteht, könnte Herr M nur dann eigene Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte herleiten, wenn es sich hierbei um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Geschäftsführers und Mitgesellschafters der Klägerin handeln würde. Dies ist jedoch nicht der Fall.

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Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter liegt vor, wenn zwar der Anspruch auf die geschuldete Leistung allein dem Gläubiger - hier also der Klägerin - zusteht, der Dritte - hier also Herr M - jedoch in der Weise in die vertragliche Sorgfalts- und Obhutspflicht einbezogen ist, daß er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Das ist nur der Fall, wenn im wesentlichen folgende Voraussetzungen vorliegen:

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Der Dritte muß bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommen; das Leistungsverhalten muß also auch drittbezogen sein.

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Zudem muß die Drittbezogenheit der Leistung für den Schuldner - hier also die Beklagte - erkennbar sein.

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Schließlich muß der Dritte schutzbedürftig sein, was nur dann der Fall ist, wenn für die Ausdehnung des Vertragsschutzes nach Treu und Glauben ein Bedürfnis besteht, weil der Dritte andernfalls nicht ausreichend geschützt wäre (vgl. Palandt/ Heinrichs, 58. Aufl., § 328 BGB Rdn. 13, 16-18).

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Im Hinblick auf den Mobilfunk-Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten liegen diese Voraussetzungen jedenfalls nicht in vollem Umfange vor. Herr M benutzt das der Klägerin gehörende Handy vornehmlich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Klägerin, daneben für seine gesondert ausgeübte Tätigkeit als Sequestor und Konkursverwalter und darüber hinaus auch privat. Nur soweit Herr M das Handy im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit benutzt, kommt er bestimmungsgemäß mit der vertraglichen Leistung aus dem Mobilfunk-Vertrag in Berührung, ist die von der Beklagten zu erbringende Leistung also auch drittbezogen. Dies ist jedoch nicht der Fall, soweit er das Handy nicht bestimmungsgemäß im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit, sondern im Rahmen anderweitiger Tätigkeiten, insbesondere bei der von Fall zu Fall ausgeübten Tätigkeit als Sequestor oder Konkursverwalter benutzt. Wollte man auch insoweit eine Drittbezogenheit der Leistungen aus dem Mobilfunk-Vertrag annehmen, wäre dies für die Beklagte bei Abschluß des Mobilfunk-Vertrages nicht erkennbar gewesen. Bei Abschluß des Vertrages muß das Vertrags- und Haftungsrisiko für den Schuldner übersehbar, kalkulierbar und gegebenenfalls versicherbar sein. Jedoch konnte die Beklagte bei Abschluß des Vertrages nicht erkennen, daß der Geschäftsführer der Klägerin das Mobilfunkgerät auch für berufliche Tätigkeiten außerhalb seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Klägerin nutzen würde. Für die Beklagte war somit auch die hieraus resultierende Möglichkeit erheblicher Schäden bei Abschluß des Mobilfunk-Vertrages nicht kalkulierbar.

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Schließlich besteht auch für die Ausdehnung des Vertragsschutzes auf den Geschäftsführer der Klägerin nach Treu und Glauben kein Bedürfnis, soweit dieser das Mobilfunkgerät auch für berufliche Tätigkeiten außerhalb seiner Geschäftsführertätigkeit und auch für private Zwecke nutzt.

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Ob - wie die Klägerin in der Berufungsbegründung geltend macht - aufgrund des Anrufes der Mitarbeiterin der Klägerin am 14.10.1997 beim Kundendienst der Beklagten und der von dort erhaltenen Zusage, die Störung werde in 30 bis 60 Minuten behoben, ein gesonderter "Reparaturauftrag" und damit ein Werkvertrag auf Beseitigung der Störung zwischen den Parteien zustande gekommen ist, ist zweifelhaft, kann jedoch auf sich beruhen. Denn jedenfalls könnte Herr M aus der Verletzung eines derartigen Vertrages persönlich keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte herleiten, weil auch dieser Vertrag kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten von Herrn M wäre.

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Die Klägerin kann den Schaden ihres Geschäftsführers auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation geltend machen. Nur in den Fällen, in denen der Schaden, der typischerweise beim Ersatzberechtigten eintreten müßte, aufgrund eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Ersatzberechtigten und einem Dritten auf diesen verlagert wird, kommt eine Drittschadensliquidation in Betracht, weil der Schädiger aus einer derartigen Schadensverlagerung keinen Vorteil ziehen darf (vgl. Palandt a.a.O., Vorm. vor § 249 BGB Rdn. 112). Eine derartige Schadensverlagerung kommt vornehmlich bei bestimmten Fallgruppen wie mittelbare Stellvertretung, Obhutspflichtverletzung, Gefahrentlastung und ausdrückliche Vereinbarung (vgl. Palandt a.a.O., Rdn. 115-118) in Betracht. Im vorliegenden Falle ist kein typischerweise bei der Klägerin eintretender Schaden durch Rechtsgeschäft oder zufällig auf den Geschäftsführer M verlagert worden. Die Herrn M durch den Widerruf seiner Bestellung zum Sequestor entgangene Sequestorvergütung ist ein Schaden, der nur bei ihm entstehen konnte und eben nicht typischerweise bei der Klägerin hätte entstehen müssen. Derartige Ersatzansprüche stehen in keinem Zusammenhang mit dem zwischen den Prozeßparteien abgeschlossenen Mobilfunk-Vertrag.

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Somit war der Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO der Erfolg zu versagen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Beschwer des Klägers und zugleich der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 50.000 DM.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 546 Abs. 1 S. 2 ZPO).