Immobilienfinanzierung: Kein Einwendungsdurchgriff bei grundpfandrechtlich gesichertem Darlehen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten die Feststellung, aus einem zur Immobilienanlage abgeschlossenen Darlehen keine Zins- und Tilgungsleistungen zu schulden, hilfsweise Rückzahlung eines ausgekehrten Kaufpreisteils. Sie beriefen sich u.a. auf Einwendungsdurchgriff, Aufklärungspflichten der Bank sowie eine verfrühte Freigabe einer Rückzahlungsbürgschaft. Das OLG Düsseldorf wies die Berufung zurück: § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG schließe § 9 Abs. 3 VerbrKrG aus; auch über § 242 BGB liege kein verbundenes Geschäft vor. Aufklärungspflichten und Zurechnung angeblicher Falschangaben des Vermittlers verneinte das Gericht; eine Pflichtverletzung wegen Bürgschaftsfreigabe sei nicht dargetan.
Ausgang: Berufung der Kläger gegen klageabweisendes Urteil vollständig zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem vertraglich grundpfandrechtlich zu sichernden und zu üblichen Bedingungen gewährten Darlehen ist der Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG wegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen; die spätere Eintragung der Grundschuld steht dem grundsätzlich nicht entgegen.
Ein Einwendungsdurchgriff aus § 242 BGB beim finanzierten Immobilienerwerb setzt ausnahmsweise voraus, dass die Bank erkennbar über die Kreditgeberrolle hinaus Funktionen des Verkäufers/Initiators übernimmt und beim Darlehensnehmer der Eindruck eines einheitlichen Vertragspartners entsteht.
Die finanzierende Bank trifft bei Immobilienanlagegeschäften grundsätzlich keine Aufklärungspflicht über Risiken der Verwendung des Darlehens; Aufklärungspflichten entstehen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen (u.a. Rollenüberschreitung, besonderer Gefährdungstatbestand, schwerwiegende Interessenkollision oder konkreter Wissensvorsprung).
Über im Kaufpreis enthaltene „weiche Kosten“ bzw. Innenprovisionen des Bauträgers hat die finanzierende Bank grundsätzlich nicht aufzuklären, da die Kaufpreiskalkulation dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zugeordnet ist.
Pflichtverletzungen eines Dritten sind der Bank im Rahmen vorvertraglicher Haftung nur zuzurechnen, wenn der Dritte mit Wissen und Wollen der Bank in deren Pflichtenkreis tätig wird; bloße Vermutungen hierfür genügen nicht.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 17. März 2000 ver-kündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düs-seldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 87.800,00 DM abzuwenden, es sei denn die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe.
Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
1993 beabsichtigte die N. GmbH die Durchführung einer Neubaumaßnahme mit mehr als 40 Häusern in L.. Die Finanzierung erfolgte zunächst über die W. - Bank, wurde dann aber 1997 von der Beklagten, die die ihr 1992/1993 angetragene Finanzierung damals zunächst abgelehnt hatte, übernommen. Die Kläger, die durch einen Bekannten - den inzwischen verstorbenen Herrn X. - von dem Projekt Kenntnis erlangten, nahmen auf seinen entsprechenden Hinweis Kontakt zu einem Wirtschaftsprüfer namens Y. in Köln auf, der ihnen dazu zwischen den Parteien streitige Angaben machte. Am 17. Dezember 1993 erteilten die Kläger ihrem Bekannten eine notarielle Vollmacht zum Erwerb und zur Finanzierung des von ihnen ausgewählten Objekts, zweier noch zu errichtender Mehrfamilienhäuser. Am 18. Dezember 1993 unterbreitete die N. GmbH den Klägern in notarieller Form ein entsprechendes Angebot zum Preis von 3.660.000,-- DM. 96,5 % des Kaufpreises waren danach am 30.12.1993 fällig, sofern der Verkäufer zuvor eine Sicherheit nach § 7 MaBV gestellt hatte, der Rest war nach vollständiger Fertigstellung zu zahlen. Unter dem 23. Dezember 1993 erteilte der Bevollmächtigte der Kläger seinerseits Herrn Y. Untervollmacht, der das Angebot der N. GmbH am 29. Dezember 1993 für die Kläger, die zwischenzeitlich in den Winterurlaub gefahren waren, annahm. Herr Y., dem durch den Steuerberater der Kläger bereits mit Schreiben vom 17. Dezember 1993 Steuerbescheide für die Jahre 1990 und 1991 sowie die vorläufige Gewinnermittlung für 1992 zugeleitet worden waren, hatte einen Tag zuvor von seinem Büro aus per Telefax ein schon ausgefülltes Selbstauskunftsformular der Beklagten an das Urlaubsdomizil der Kläger übermittelt, die es zwar unter demselben Datum unterschrieben, jedoch - ausweislich der Faxkennung - erst einen Tag später per Fax wieder zurückgesandt hatten. Ebenfalls am 29. Dezember 1993 unterzeichnete Herr Y. einen Darlehensvertrag mit der Beklagten über 4.392.000,-- DM bei 90%iger Auszahlung, den die Beklagte ihrerseits am 30. Dezember 1993 gegenzeichnete. Auf Weisung von Herrn Y. hatte die Beklagte noch am 29. Dezember 1993 einen Betrag von 3.531.900,-- DM an die W. Bank überwiesen, die am 30. Dezember 1993 eine Rückzahlungsbürgschaft stellte. Der Kredit sollte durch eine Grundschuld gesichert werden, die allerdings aufgrund von Verzögerungen bei der Vermessung erst am 7. März 1995 durch den im Kaufvertrag von den Klägern dazu bevollmächtigten technischen Baubetreuer Z. bewilligt wurde. Zwischenzeitlich hatte die N. GmbH die von den Klägern erworbenen Häuser bereits fertiggestellt. Die Abnahme, über deren Termin die Kläger selbst nicht informiert worden waren und die nach ihrer Darstellung wegen zahlreicher Mängel nicht hätte durchgeführt werden dürfen, war am 21. Dezember 1994 ebenfalls durch den auch insoweit von ihnen bevollmächtigten Herrn Z. erfolgt. Im März 1997 forderten die Kläger, die seit 1995 Mieteinkünfte aus den Immobilien erzielen, die N. GmbH schließlich wegen vermeintlicher Mängel zur Nachbesserung auf und erklärten nach fruchtlosem Ablauf einer am 25. Mai 1997 bis zum 6. Juni 1997 gesetzten Nachfrist am 17. Juni 1997 die Wandelung des Kaufvertrages. Eine auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtete und im September 1997 eingereichte Klage nahmen die Kläger, nachdem die Verkäuferin in Konkurs gefallen war, in der Folgezeit dann wieder zurück.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, sie seien wegen eines vorliegend möglichen Einwendungsdurchgriffs, der mangels Werthaltigkeit der im übrigen auch erst nachträglich eingetragenen Grundschuld nicht etwa durch § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG ausgeschlossen sei, nicht verpflichtet, aufgrund des Darlehensvertrages irgendwelche Zahlungen an die Beklagte zu erbringen. Die Kläger haben geltend gemacht, Kauf- und Kreditvertrag seien als wirtschaftliche Einheit anzusehen, denn die Beklagte sei bei dem in Rede stehenden Projekt über ihre Rolle als Kreditgeberin weit hinausgegangen. Die Kläger haben dazu behauptet, die Beklagte habe nicht nur alle 40 Häuser der Anleger finanziert, sondern sie sei auch an der Konzeption und Prüfung der Baumaßnahme sowie den nachfolgenden Vertriebsbemühungen beteiligt gewesen. Dementsprechend habe Herr Y., der auf Empfehlung der Beklagten für die Bauträgerin tätig geworden und der von der Beklagten auch mit der Finanzierungsvermittlung beauftragt gewesen sei, mehrfach erklärt, die Beklagte kenne das Objekt genau und wisse daher um seine Werthaltigkeit, da sie von Beginn an bei der Konzeption der Baumaßnahme mitgewirkt habe. Vor diesem Hintergrund sei ihnen praktisch keine andere Wahl als eine Finanzierung über die Beklagte, die im übrigen auch für die Einbindung des Herrn Z. als Bauleiter gesorgt habe, geblieben. Weiter haben die Kläger geltend gemacht, die Beklagte hafte ihnen wegen einer Aufklärungspflichtverletzung, denn sie habe sich als Hausbank der hoch verschuldeten N. GmbH bei gleichzeitiger Übernahme der Erwerberfinanzierung, bei der jegliche Bonitätsprüfung unterblieben sei, in einem Interessenkonflikt befunden. Außerdem habe die Beklagte auch über einen Wissensvorsprung hinsichtlich der speziellen Risiken des Gesamtprojekts verfügt, da sie ursprünglich selbst zu der Erkenntnis gelangt sei, dass die N. GmbH zur Durchführung eines so umfänglichen Bauvorhabens ungeeignet sei. Dies sowie die Kenntnis von der enormen Altverschuldung der Bauträgerin habe die Beklagte nämlich zunächst dazu bewogen, von einer Mitwirkung an der Bauträgerfinanzierung abzusehen. Auch habe Herr Y. zahlreiche unzutreffende Angaben gemacht, deren Unrichtigkeit der Beklagten nicht zuletzt deshalb, weil sie den gesamten einschlägigen Schriftwechsel in Kopie zur Kenntnis erhalten habe, bekannt gewesen sei und die sie sich deshalb zurechnen lassen müsse. So habe sich nicht nur seine zur Begründung der von der Beklagten angebotenen 110%igen Finanzierung herangezogene nachhaltige Versicherung, alle an der Maßnahme Beteiligten seien bonitätsmäßig über jeden Zweifel erhaben, als falsch herausgestellt, sondern auch seine Behauptung, Vertriebsprovision falle nicht an, sei wahrheitswidrig gewesen. Tatsächlich habe der Kaufpreis nämlich einen Vertriebskostenanteil von mehr als 800.000,-- DM sowie weitere "weiche" Kosten enthalten. Weiter haben die Kläger die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte ihnen auch wegen unterlassener Aufklärung über die Risiken einer 110%igen Finanzierung, die gerade wegen des hohen Provisionsanteils besonders ausgeprägt gewesen seien. Außerdem haben die Kläger beanstandet, die Überweisung des ersten Kaufpreisteils an die W. Bank sei ohne entsprechenden Auftrag vorgenommen worden. Die Vollmacht des Herrn Y. habe eine solche Anweisung nämlich nicht gedeckt. Schließlich haben die Kläger die Herausgabe der Rückzahlungsbürgschaft über 3.531.900,-- DM seitens der Beklagten an die W., die unstreitig im Juli 1995 erfolgt ist, als verfrüht beanstandet und daraus eine entsprechende Zahlungsverpflichtung der Beklagten hergeleitet.
Die Kläger haben beantragt,
festzustellen, dass sie nicht verpflichtet
sind, aufgrund des Darlehensvertrages vom
29.12.1993 über ein Annuitätendarlehen über
4.392.000,-- DM, Darlehensnummer ............
... Zins- oder Tilgungszahlungen an die Be-
klagte zu leisten,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an sie
3.531.900,-- DM nebst 7,48% Zinsen seit
2.7.1999 (ZU) zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat zunächst die Ansicht vertreten, ein Einwendungsdurchgriff komme schon wegen der grundpfandrechtlichen Absicherung des in Rede stehenden Darlehens nicht in Betracht. Weiter hat die Beklagte im wesentlichen geltend gemacht, sie habe ihre Rolle als Kreditgeberin nicht überschritten und könne deshalb wegen möglicher Pflichtverletzungen anderer Beteiligter nicht in Anspruch genommen werden, wobei die Beklagte sowohl die von den Klägern behaupteten Äußerungen des Herrn Y. an sich als auch ihre inhaltliche Richtigkeit bestritten hat.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Einwendungsdurchgriff scheitere schon an § 3 Nr.2 VerbrKrG, da es sich vorliegend um ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen handele. Die Grundschuld sei weder wertlos gewesen noch habe sie sich nur auf einen unwesentlichen Teil des Kredits, der im übrigen auch zu marktüblichen Konditionen gewährt worden sei, erstreckt. Unabhängig davon, ob im Anwendungsbereich des VerbrKrG überhaupt noch ein Einwendungsdurchgriff über § 242 BGB möglich sei, lasse sich mangels hinreichender Darlegungen seitens der Kläger im übrigen auch nicht feststellen, dass die Beklagte ihre Rolle als Kreditgeberin verlassen habe. Eine Haftung der Beklagten ergebe sich auch nicht etwa aus einer vorzeitigen Aufgabe der Rückforderungsbürgschaft an die W. Bank, denn im fraglichen Zeitpunkt sei das Bauvorhaben fertiggestellt und die Beklagte deshalb berechtigt gewesen, die Bürgschaft freizugeben. Eine Inanspruchnahme der Beklagten komme schließlich auch nicht aus sonstigen Gründen in Betracht. Ein rechtlich relevanter Wissensvorsprung der Beklagten im Hinblick auf die Altschulden der N. GmbH sei nicht nachvollziehbar dargetan. Was die Zahlung einer Innenprovision anbelange, fehle es nicht nur an einer Aufklärungspflicht der Beklagten, sondern dem Vorbringen der Kläger lasse sich auch eine diesbezügliche Kenntnis der Beklagten nicht entnehmen. Auch habe die Beklagte weder eine Aufklärung über die Insolvenz der Bauträgerin noch die Risiken einer 110%-tigen Finanzierung geschuldet. Die einschlägigen Bestimmungen zu den Beleihungsgrenzen seien nämlich nicht als Schutzgesetze zugunsten der Bankkunden anzusehen.
Mit ihrer Berufung machen die Kläger erneut geltend, Herr Y. habe behauptet, der Kaufpreis enthalte keinerlei "weiche" Kosten, insbesondere keine Provision, obwohl tatsächlich jedoch 24% Provision an die Vertriebsgesellschaft gezahlt worden seien. Diesen Provisionssatz habe die Beklagte im Rahmen der vorgesehenen 110%igen Finanzierung ausdrücklich akzeptiert, wie ihr überhaupt das von den ursprünglichen Planungen abweichende Konzept der Neubaumaßnahme vorgelegt und von ihr ebenso wie der diesbezügliche Prospekt genehmigt worden sei. Gleiches gelte für den Inhalt der Kaufverträge. Da die Beklagte außerdem auch noch über jeden Schritt der Beteiligten informiert worden sei und durch den auf ihr Verlangen eingeschalteten Bauleiter Z. erheblichen Einfluss auf die Abwicklung der gesamten Maßnahme habe nehmen können, müsse sie im Ergebnis als "treibende Kraft" angesehen werden, die sich nunmehr nicht auf die formale Stellung als lediglich finanzierendes Kreditinstitut zurückziehen könne. Dies sei auch deshalb nicht möglich, weil Herr Y. als ihr von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Vertreter aufgetreten sei, dessen arglistiges Verhalten sie sich folglich auch zurechnen lassen müsse. Nach wie vor behaupten die Kläger, Herr Y. habe nicht nur unzutreffende Angaben zu den "weichen" Kosten gemacht, die der Beklagten aus der Vertriebsvereinbarung bekannt gewesen seien und von denen sie aufgrund entsprechender Absprachen auch gewusst habe, dass eine Offenlegung nicht erfolgen würde, sondern er habe zugleich damit geworben, das Objekt sei bankgeprüft und alle Beteiligten seien als seriös anzusehen. Auch machen die Kläger nunmehr geltend, Herr Y. habe für seine Bemühungen eine Finanzierungsvermittlungsgebühr von der Beklagten erhalten. Im übrigen habe die Beklagte Herrn Y., der keine Finanzierungsalternativen aufgezeigt habe und auch nicht habe aufzeigen sollen, da er neben den eigentlichen Objekten auch die mit der Baumaßnahme verbundenen Finanzierungen habe "an den Mann bringen" sollen, auch mit den für die Erwerberfinanzierung erforderlichen Unterlagen ausgestattet. Für die Einbindung der Beklagten in das ganze Engagement spreche schließlich auch die enorme Geschwindigkeit, mit der die Darlehensgewährung vonstatten gegangen sei. § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG halten die Kläger aus den bereits erstinstanzlich genannten Gründen nach wie vor nicht für anwendbar. Erstmals vertreten die Kläger nunmehr die Auffassung, der Darlehensvertrag mit der Beklagten sei nicht wirksam zustande gekommen, weil die der Vollmacht des Herrn Y. zugrundeliegende Treuhand-Vollmacht für den Bekannten der Kläger wegen Verstoßes gegen das RechtsberatungsG nach § 134 BGB als nichtig anzusehen sei. Schließlich beanstanden die Kläger erneut eine verfrühte Rückgabe der Rückforderungsbürgschaft.
Die Kläger beantragen,
in Abänderung des Urteils des LG Düsseldorf
vom 17.3.2000 festzustellen, dass sie nicht
verpflichtet sind, aufgrund des Darlehens-
vertrages vom 29.12.1993 über ein Annuitäten-
darlehen über 4.392.000,-- DM, Darlehensnummer
.............. Zins- oder Tilgungszahlungen an
die Beklagte zu leisten,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an sie
3.531.900,-- DM nebst 7,48% Zinsen seit
2.7.1999 (ZU) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
In ihrer Berufungserwiderung verteidigt die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zunächst das landgerichtliche Urteil. Sie macht erneut geltend, sie sei über ihre Rolle als Kreditgeberin nicht hinausgegangen. Dazu behauptet die Beklagte, nach Ablehnung der Bauträgerfinanzierung 1992 sei sie erst wieder im Spätherbst 1993 auf das - inzwischen völlig umgeplante, aber bereits fertige Konzept - angesprochen und nach den Konditionen für eine Erwerberfinanzierung gefragt worden. Über die von den Klägern behaupteten Detailkenntnisse habe sie dabei allerdings zu keinem Zeitpunkt verfügt. Da die für sie entscheidenden Kriterien jedoch in Ordnung gewesen seien, habe sie dann in der Folgezeit die von den Klägern gewünschte Vollfinanzierung der beiden in Rede stehenden Hausgrundstücke übernommen. Unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BGH vertritt die Beklagte nach wie vor die Ansicht, ein Einwendungsdurchgriff, der im übrigen in § 9 VerbrKrG eine abschließende Regelung erfahren habe, sei schon durch § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG ausgeschlossen. Im übrigen lasse sich auch eine Aufklärungspflichtverletzung nicht feststellen, denn es habe mangels der dazu erforderlichen Voraussetzungen schon keine dahingehende Verpflichtung bestanden. Erneut macht die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend, Herr Y. sei ausschließlich für die Kläger tätig geworden.
Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Den Klägern steht weder ein Anspruch auf die begehrte Feststellung (A.) noch auf Zahlung von 3.531.900,00 DM (B.) zu.
A.
Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Feststellungsanspruch ist zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
I.
Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen keine Bedenken. Insbesondere das erforderliche rechtliche Interesse der Kläger an der Feststellung des Nichtbestehens der näher bezeichneten Verpflichtungen gegenüber der Beklagten liegt vor. Dass Gegenstand der Auseinandersetzung vorliegend ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist, steht außer Frage. Der Darlehensvertrag, wirksam oder nicht, begründet die insoweit erforderliche rechtliche Beziehung der Beteiligten untereinander. Ebenso unzweifelhaft liegt auch das erforderliche besondere Feststellungsinteresse vor. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens
oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Eine solche Gefährdung liegt in der Regel schon darin, dass sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt. Die Rechtsstellung des Gegners ist dabei u. a. schutzwürdig betroffen, wenn geltend gemacht wird, aufgrund des bestehenden Rechtsverhältnisses ergäben sich bestimmte Ansprüche. Misst man das Verhalten der Beklagten an diesen Kriterien, bestehen bezüglich des Vorliegens der genannten Voraussetzungen keinerlei Bedenken, denn die Beklagte lässt keinen Zweifel daran, dass sie die Kläger für verpflichtet hält, die im Darlehensvertrag vom 29. Dezember 1993 vorgesehenen Leistungen zu erbringen. Es ist auch keine Frage, dass die von den Klägern erhobene negative Feststellungsklage unter den gegebenen Umständen geeignet ist, die bestehende Unsicherheit über die Verpflichtungen der Kläger gegenüber der Beklagten zu beseitigen.
II.
Die zulässige Klage ist allerdings unbegründet, denn die Beklagte ist aufgrund des mit den Klägern bestehenden Darlehensvertrages berechtigt, von diesen die vertraglich vereinbarten Leistungen zu verlangen (§ 607 BGB).
Trotz der Stellung der Kläger liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die in Rede stehenden Ansprüche bestehen, auch im Rahmen einer negativen Feststellungsklage bei der Beklagten, will sie einen Erfolg der Kläger vermeiden (vgl. Zöller, Anm. 13 zu § 256 ZPO). Eine negative Feststellungsklage darf nämlich nur abgewiesen werden, wenn der Anspruch, dessen sich der Feststellungsbeklagte berühmt, feststeht. Bleibt unklar, ob die streitige Forderung besteht, dann muss der auf Negation gerichteten Feststellungsklage ebenso stattgegeben werden wie wenn feststeht, dass der streitige Anspruch nicht besteht. Dabei obliegen dem Anspruchsteller in der Rolle des Feststellungsbeklagten die Darlegung und der Beweis derjenigen Tatsachen, aus denen er seinen Anspruch herleitet, denn auch bei der leugnenden Feststellungsklage ist Streitgegenstand der materielle Anspruch (BGH NJW 93, 1716).
1.
Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen. Zweifel an der erforderlichen Vertretungsmacht des für die Kläger bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages tätigen Herrn Y. bestehen nicht. Die erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachten diesbezüglichen Bedenken der Kläger sind nicht geeignet, die Wirksamkeit des in Rede stehenden Vertrages in Frage zu stellen. Das von den Klägern für ihre Argumentation herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2000 (IX CR 279/99 - Bl. 358 ff. GA) hält der Senat schon deshalb nicht für einschlägig, weil Grundlage des Tätigwerdens des Herrn X. und damit auch des Herrn Y. nicht etwa ein Geschäftsbesorgungsvertrag - noch dazu gewerblicher Art - war, sondern lediglich ein - inhaltlich im Vergleich zum in Bezug genommenen Fall des Bundesgerichtshofs zudem auch viel enger ausgestalteter - Einzelauftrag. Abgesehen davon haben die Kläger den bei anderer Betrachtungsweise gegebenenfalls schwebend unwirksamen Darlehensvertrag in der Folgezeit auch konkludent genehmigt, denn dieser ist hier zunächst so wie vorgesehen durchgeführt worden. Damit haben die Kläger aber dokumentiert, dass das Vertretergeschäft ihrem Willen entsprach und mit dem vereinbarten Inhalt gelten sollte. Dem steht auch nicht etwa entgegen, dass sich die Kläger der schwebenden Unwirksamkeit des Geschäfts zum damaligen Zeitpunkt möglicherweise nicht bewusst waren, denn es ist anerkannt, dass trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins eine Willenserklärung durch schlüssiges Verhalten vorliegt, wenn der Handelnde bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und der andere Teil es auch tatsächlich so verstanden hat (BGH NJW 95, 953). Bei gehöriger Aufmerksamkeit musste den Klägern aber klar sein, dass die anstandslose Durchführung des Darlehensvertrages bei der Beklagten den Eindruck erwecken würde, sie seien mit dem durch Herrn Y. unterzeichneten Vertrag einverstanden. Dass die Beklagte das Verhalten der Kläger auch tatsächlich in dieser Weise interpretiert hat, steht dabei außer Frage.
Der Wirksamkeit des Vertrages steht auch nicht entgegen, dass die erteilten Aufträge ganz offensichtlich nicht die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG erforderlichen Mindestangaben enthielten. Insoweit schließt sich der Senat der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung an, die eine diesbezügliche Notwendigkeit nicht zu erkennen vermag (OLG Köln WM 00, 127 ff.; OLG Stuttgart WM 00, 292 ff.; OLG Frankfurt WM 01, 353 ff.; OLG Karlsruhe WM 01, 356 ff.).
2.
Die Kläger sind nicht berechtigt, der Beklagten etwaige Rechte aus dem Kaufvertrag mit der N. GmbH im Wege des Einwendungsdurchgriffs entgegenzuhalten.
a) Ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs.3 VerbrKrG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Anwendung dieser Vorschrift nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG vorliegend ausgeschlossen ist. Dass die insoweit erforderliche grundpfandrechtliche Absicherung vertraglich vorgesehen war, steht außer Frage, wobei es aus Sicht des Senats entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung keine Rolle spielt, dass die Grundschuld erst zu einem so späten Zeitpunkt eingetragen worden ist. Gerade der Umstand, dass die Verzögerung ihre Ursache in der noch nicht abgeschlossenen Vermessung hatte, damit also sachlich begründet war, lässt erkennen, dass es hier nicht etwa um Manipulationen am Schutz des VerbrKrG ging, die im Einzelfall möglicherweise eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sondern Sachzwänge ausschlaggebend waren. Wenn die Beklagte in einer solchen Situation ohne Sicherung auszahlt, liegen die Verhältnisse ähnlich wie bei einer möglichen Untersicherung, durch die die Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ebenfalls nicht ausgeschlossen wird. Zwischenzeitlich entspricht es nämlich ganz herrschender Meinung, dass es von krassen Ausnahmefällen abgesehen, deren Voraussetzungen nicht einmal nach dem eigenen Vorbringen der Kläger vorliegen, für die Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf die Werthaltigkeit der zur Sicherung vorgesehenen Grundschuld nicht ankommt (OLG Hamm WM 98, 1230 ff.; OLG Braunschweig WM 98, 1223 ff.; OLG München WM 00, 130 ff.; OLG Stuttgart WM 00, 130 ff.; OLG Karlsruhe WM 01, 245 ff.). Auch der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 18. April 2000 (NJW 00, 2352 ff.) dieser Auffassung angeschlossen und bestätigt, dass eine Untersicherung in den Risikobereich der Bank fällt und nach dem Zweck der fraglichen Ausnahmevorschrift nicht dazu führen kann, dass die Bank auch noch dem Einwendungsdurchgriff ausgesetzt wird. Der Umstand, dass zwischenzeitlich auch außer Streit steht, dass das Darlehen zu den damals "üblichen Bedingungen" gewährt worden ist - auf die diesbezügliche Feststellung des Landgerichts, die der Senat im übrigen auch für zutreffend hält, sind die Kläger in der Berufungsinstanz mit keinem Wort mehr eingegangen -, führt schließlich zu dem Ergebnis, dass der nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG unter bestimmten Voraussetzungen mögliche Einwendungsdurchgriff vorliegend über § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen ist.
b) Unter den gegebenen Umständen scheidet auch ein Einwendungsdurchgriff nach § 242 BGB aus. Unabhängig von der Frage, ob ein solcher Einwendungsdurchgriff nach allgemeinen Grundsätzen bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen wegen der Sonderregelung in §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 9 Abs. 3 VerbrKrG überhaupt noch in Betracht kommt, setzt seine Anwendung beim finanzierten Immobilienkauf, der typischerweise der langfristigen Vermögensanlage dient, in Anbetracht dessen, dass die Möglichkeit eines Einwendungsdurchgriffs über § 242 BGB von der Rechtsprechung ursprünglich für den finanzierten Abzahlungskauf entwickelt worden ist, nach überwiegender Ansicht jedenfalls eine gleichartige Sach- und Interessenlage voraus, die sich allerdings nur in Ausnahmefällen feststellen lassen wird. Anders als bei der Beschaffung von Konsumgütern kann von einer "Aufspaltung" eines "an sich" einheitlichen Geschäfts in zwei selbständige Verträge beim finanzierten Immobilienkauf nämlich im Normalfall schon deshalb nicht die Rede sein, weil Kauf- und Kreditvertrag nicht nur rechtlich, sondern regelmäßig - auch aus Sicht des Käufers/Kreditnehmers - wirtschaftlich zu trennen sind. Selbst der rechtsunkundige Laie weiss nämlich, dass Immobilienverkäufer und kreditgebende Bank verschiedene Rechtsträger sind, die ihre eigenen, jeweils verschiedenen Interessen verfolgen. Vor diesem Hintergrund kommt im Bereich des finanzierten Immobilienkaufs ein "verbundenes" Geschäft allenfalls dann in Betracht, wenn sich die kreditgewährende Bank nicht auf ihre Rolle als Kreditgeberin beschränkt, sondern sich darüber hinaus aktiv an dem finanzierten Geschäft beteiligt hat und dem Käufer gleichsam als Partner des finanzierten Geschäfts gegenüber getreten ist, wobei stets hinzukommen muss, dass beim Käufer/ Kreditnehmer aufgrund des Verhaltens der Bank der subjektive Eindruck entstanden ist, Verkäufer und Darlehensgeber stünden ihm als einheitlicher Vertragspartner gegenüber (BGH NJW-RR 87, 523ff.(524); OLG Hamm a.a.O., 1233; OLG München a.a.O., 133; OLG Braunschweig a.a.O., 1227/1228; OLG München WM 01, 252 ff.). Allein schon der letztgenannte Gesichtspunkt schließt aber vorliegend einen Einwendungsdurchgriff aus, denn dass die Beklagte gegebenenfalls über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen ist, haben die Kläger nach eigenem Bekunden erst nachträglich erfahren. Die nach ihrer Darstellung von Herrn Y. im Vorfeld des Vertragsschlusses abgegebenen Erklärungen waren dagegen nicht geeignet, bei den Klägern eine dahingehende Vorstellung zu wecken. Während für die allgemeinen Anpreisungen des Objekts Entsprechendes auf der Hand liegt, gilt dies auch für die angebliche Äußerung des Herrn Y. zur Mitarbeit der Beklagten bei der Konzeptentwicklung. Allein die schlichte Beteiligung eines Kreditinstituts an den Planungen für ein bestimmtes Projekt - weitergehende Erklärungen des Herrn Y. im Vorfeld des Vertragsschlusses haben die Kläger nicht vorgetragen - rechtfertigt bei verständiger Würdigung der Interessenlage aller Beteiligten noch nicht die Annahme, das Kreditinstitut nehme insoweit Verkäuferaufgaben wahr. Gerade weil die Beklagte nach Darstellung der Kläger von vornherein eine 110 %-Finanzierung anbot, konnte nicht überraschen, dass sie sich zur Vermeidung eines allzu großen Risikos intensiver als vielleicht sonst üblich um die Maßnahme kümmerte. Aus Sicht der Kläger wurde die Beklagte dabei folglich ausschließlich im eigenen Interesse und damit in ihrer Rolle als Kreditgeberin tätig (vgl. dazu BGH NJW-RR 92, 879 ff. (882)).
B.
Den Klägern steht auch der mit ihrem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 3.531.900,00 DM nicht zu. Die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo sind nicht erfüllt. Die Beklagte hat weder eigene Pflichten verletzt noch muss sie sich etwaige Pflichtverstöße des Herrn Y. zurechnen lassen (I.). Eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten ergibt sich schließlich auch nicht aufgrund einer positiven Vertragsverletzung des Darlehensvertrages wegen einer verfrühten Rückgabe der Bürgschaft (II.).
I.
Als Grundlage für einen Schadensersatzanspruch der Kläger aus culpa in contrahendo wegen eines eigenen Fehlverhaltens der Beklagten kommt allein eine Aufklärungspflichtverletzung in Betracht, die sich im Ergebnis jedoch nicht feststellen lässt.
1.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte ist eine kreditgebende Bank nur in Ausnahmefällen zur Aufklärung des Darlehensnehmers über die Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens verpflichtet. Gerade bei Interessenten von steuersparenden Erwerbermodellen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese über die für eine solche Anlage notwendigen Kenntnisse selbst verfügen oder sich der Hilfe von Fachleuten bedienen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich bereits, dass die Beklagte nicht etwa verpflichtet war, über die Besonderheiten einer 110 %igen Finanzierung aufzuklären. Mit Rücksicht darauf, dass die Kläger ersichtlich von einem Steuerberater betreut wurden, konnte die Beklagte darauf vertrauen, dass den Klägern aufgrund entsprechender Hinweise ihres eigenen Beraters die damit gegebenenfalls verbundenen Risiken bekannt sein würden, so dass es einer Aufklärung nicht bedurfte. Abgesehen davon liegt es bei einer 110 %igen Finanzierung auch ohne vertiefte Kenntnisse, über die die Kläger im übrigen aufgrund ihrer offenbar nachhaltigen Erfahrungen mit Immobiliengeschäften ohnehin verfügten - ausweislich der Steuerbescheide von 1990 und 1991 hatten sie auch da bereits in erheblichem Umfang negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von bebauten Grundstücken -, schon aufgrund der treffenden Bezeichnung auf der Hand, dass die Kreditmittel über den Wert des finanzierten Objekts hinausgehen.
Im übrigen lässt sich das Vorliegen einer der zur Aufklärung verpflichtenden Ausnahmefälle nicht feststellen. Solche hat die Rechtsprechung nur dann anerkannt,
- wenn die Bank über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen ist,
- wenn die Bank einen besonderen Gefährdungstatbestand geschaffen oder die Entstehung eines solchen begünstigt hat,
- wenn die Bank sich in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt befindet oder
- wenn die Bank über einen konkreten Wissensvorsprung bezüglich der speziellen Risiken des zu finanzierenden Geschäfts verfügt.
Keine der genannten Voraussetzungen ist jedoch vorliegend erfüllt.
a)
Eine Haftung der Beklagten wegen Überschreitens ihrer Kreditgeberrolle scheidet schon deshalb aus, weil die Beklagte, wenn überhaupt, jedenfalls nicht nach außen erkennbar Funktionen eines anderen Beteiligten übernommen hat. Genau das aber ist zwingende Voraussetzung für eine letztlich an ein enttäuschtes Vertrauen des Kreditnehmers anknüpfende Haftung der Bank. Der Kreditnehmer kann nämlich Aufklärung über solche Umstände, die regelmäßig nicht in den Verantwortungsbereich der Bank, sondern eines Dritten fallen, nur dann erwarten, wenn die Bank für ihn erkennbar auch entsprechende Tätigkeiten ausübt. Beschränkt sie sich dagegen im Außenverhältnis auf die Wahrnehmung solcher Aufgaben, die üblicherweise ihr Geschäft ausmachen, hat der Kreditnehmer naturgemäß auch keinen Anlass zu der Annahme, die Bank werde ihn auch über außerhalb ihres Geschäftsbereichs liegende Umstände informieren. Folgerichtig begründet die Rechtsprechung ihre Auffassung, eine Bank sei grundsätzlich nicht verpflichtet, auf die mit dem zu finanzierenden Geschäft verbundenen Risiken hinzuweisen, ja auch gerade mit der Trennung der Verantwortungsbereiche. Vor diesem Hintergrund ist dann aber eine Verlagerung von Aufklärungspflichten nur gerechtfertigt, wenn sich einer der Beteiligten nach außen sichtbar in den Verantwortungsbereich eines anderes Beteiligten "einmischt", denn aus Sicht des potentiellen Vertragspartners wird damit die Trennung der Verantwortungsbereiche aufgehoben, d.h. er kann nunmehr erwarten, auch aus einer Hand aufgeklärt zu werden. Dementsprechend findet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Umstand, dass die Bank Aufklärungspflichten unterworfen ist, wenn sie ihre Rolle als Kreditgeberin überschreitet, seine Rechtfertigung darin, dass sie einen zusätzlichen, auf die übernommene Funktion bezogenen Vertrauenstatbestand setzt. Folglich muss sie auch nur dann den im jeweiligen Funktionsbereich geltenden Prüfungs- und Aufklärungspflichten nachkommen (BGH NJW-RR 87, 523 ff.; BGH NJW-RR 92, 879 ff.; OLG Stuttgart WM 00, 133 ff.; OLG Hamm WM 99.056 f.). Da den Klägern - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - nach eigenem Bekunden die angeblichen intensiven Verbindungen zwischen der Beklagten und der N. GmbH jedoch erst aufgrund schwieriger Ermittlungen im Nachhinein bekannt geworden sind, fehlt es an dem für eine Aufklärungspflicht der Beklagten jedenfalls erforderlichen Vertrauenstatbestand auf Seiten der Kläger. Eine Haftung der Beklagten kommt daher nicht in Betracht.
Im übrigen vermag der Senat aber auch nicht festzustellen, dass die Beklagte objektiv in einer über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgehenden Art und Weise in die Planung, die Durchführung oder den Vertrieb des Objektes einbezogen gewesen ist. Entsprechendes wird nämlich - und das auch erst in der Berufungsinstanz in einem vom Ansatz her überhaupt ausreichenden Umfang, von den Klägern nur spekulativ, das heißt ohne greifbare Anhaltspunkte "ins Blaue hinein" vorgetragen. Schon die Ausführungen zur angeblichen Einbindung des Herrn Z. aus dessen "Empfehlung" über einen "ausdrücklichen Wunsch" der Beklagten im Verlauf des Verfahrens vor dem Landgericht eine "Beauftragung" geworden ist, die in der Berufung dann wieder dahingehend abgeschwächt wird, dass die Beklagte Herrn Z. "ins Gespräch gebracht" habe, belegen, dass die Kläger in diesem Punkt mit reinen Vermutungen arbeiten, die eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der insoweit benannten Zeugen wegen Fehlens jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte nicht zulassen. Gleiches gilt für die unter Beweisantritt in den Raum gestellte Behauptung der Kläger, die Beklagte habe die Vertriebsaktivitäten koordiniert, denn insoweit wird zwar auf S. 5 des Schriftsatzes vom 17. Februar 2000 (Bl. 138 GA) darauf verwiesen, hierzu sei bereits "umfassend vorgetragen" worden, doch ist das tatsächlich nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Behauptung der Kläger erneut als reine Spekulation dar, die einer Beweisaufnahme nicht zugänglich ist. Ohnehin von vornherein unerheblich ist aus den bereits an anderer Stelle erwähnten Gründen nicht nur der erstinstanzliche Hinweis auf eine Mitwirkung der Beklagten bei der Planung des Objekts, sondern auch die pauschale und noch dazu in sich widersprüchliche Behauptung, die Beklagte habe alle 40 Häuser finanziert und sei an den Vertriebsbemühungen der Bauträgerin beteiligt gewesen, denn sie habe Kopien des einschlägigen Schriftwechsels erhalten. Erkennbar aus der Luft gegriffen sind schließlich auch die Darlegungen der Kläger in ihrer Berufungsbegründung. Soweit dort Umstände dargetan sind, die grundsätzlich geeignet scheinen, die Stellung der Beklagten als treibende Kraft des Bauvorhabens zu belegen, handelt es sich erneut um durch nichts veranlasste Spekulationen, die als Folge der landgerichtlichen Entscheidung angestellt werden, um den danach vorliegenden Defiziten gerecht zu werden. Mit keinem Wort lässt sich den Ausführungen der Kläger nämlich entnehmen, wann, unter welchen Umständen und zwischen welchen Gesprächspartnern die angeblichen Absprachen getroffen worden sein sollen. Die gesamte Darstellung belegt, dass die Kläger aufgrund nachträglicher Erkenntnisse aus der Insolvenz der Bauträgerin und den zahlreichen Rechtsstreitigkeiten auf ein ihnen günstiges tatsächliches Geschehen rückschließen, ohne dafür greifbare Anhaltspunkte zu haben. Soweit die Kläger damit argumentieren, ihnen seien unter den hier gegebenen Umständen Vermutungen gestattet, überzeugen ihre Ausführungen nicht. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Partei bezüglich solcher tatsächlichen Gegebenheiten, über die sie keine Kenntnis haben kann, Vermutungen anstellen darf, doch geht das nur soweit und so lange, wie solche Vermutungen nicht wider besseres Wissen und lediglich aufs Geradewohl angestellt werden. Davon muss vorliegend jedoch ausgegangen werden, denn gerade der Umstand, dass den Klägern nach ihren eigenen Bekundungen im letzten Schriftsatz vom 29. März 2001 Einsichtsmöglichkeiten zur Verfügung standen, hätte sie in den Stand versetzen müssen, ihre diesbezüglichen Ausführungen im oben genannten Sinne zu konkretisieren. Die Tatsache, dass genau das nicht geschehen ist, lässt nur den Schluss zu, dass die Unterlagen Entsprechendes nicht hergeben und deshalb allein Vermutungen angestellt werden, für die es keine Anhaltspunkte gibt. Dafür spricht im übrigen auch der Umstand, dass die zusammenfassende Darstellung der Tatsachen, die die Kläger zur Begründung des Einwendungsdurchgriffs heranziehen, deutlich hinter dem zurückbleibt, was der sonstige Inhalt der Berufungsbegründung zu belegen sucht. Während darin nämlich versucht wird, eine aktive Rolle der Beklagten als ausschlaggebender Entscheidungsträgerin und damit Lenkerin des ganzen Vorhabens zu belegen, wird auf S. 32/33 der Berufungsbegründung erneut wieder nur eine Kenntnis der Beklagten von allen Vorgängen behauptet. Allein eine solche Kenntnis reicht aber nicht aus, um ein Hinausgehen über die Rolle als Kreditgeberin zu begründen.
b) Ebenso wenig lässt das Vorbringen der Kläger erkennen, dass die Beklagte einen besonderen Gefährdungstatbestand geschaffen oder seine Entstehung begünstigt hätte. Die angeblich unterbliebene Bonitätsprüfung, die nicht zuletzt mit Rücksicht auf das durch entsprechende Unterlagen untermauerte Vorbringen der Beklagten ohnehin als nicht hinreichend dargetan, wenn nicht sogar als widerlegt anzusehen ist, reicht dafür schon deshalb nicht aus, weil eine solche grundsätzlich nicht im Interesse des Kunden, sondern allein der Bank erfolgt (OLG Köln WM 1994, 197ff.; OLG Stuttgart WM 2000, 1190f.; LG Stuttgart WM 2000, 1388ff.). Ein diesbezüglicher Verzicht vermag daher Schadensersatzansprüche der Kläger nicht zu begründen. Dies gilt vorliegend um so mehr, als die Kläger die Beklagte nicht etwa deshalb in Anspruch nehmen wollen, weil sie sich finanziell übernommen haben, sich also das durch die Beklagte ggfls. nicht überprüfte Risiko realisiert hätte, sondern es den Klägern um den Ersatz eines Schadens geht, der - sollte es tatsächlich so wie von den Klägern behauptet gewesen sein - aus einem Fehlverhalten in einem Bereich resultiert, für den nicht die Beklagte, sondern allenfalls einen Dritten die Verantwortlichkeit trifft. Dieser Überlegung steht auch nicht entgegen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der vorgenommenen fein-sinnigen Differenzierung in Fällen der Prospekthaftung eine Absage erteilt hat, denn insoweit hält der Senat die dortige Konstellation mit der vorliegenden schon deshalb nicht für vergleichbar, weil der Prospektverantwortliche für sämtliche Unzulänglichkeiten des Prospekts haftet, so dass eine Differenzierung danach, welches Risiko sich nun tatsächlich verwirklicht hat und ob gerade das verwirklichte Risiko für den Geschädigten eine entscheidende Rolle spielte, nicht geboten ist. In Fällen der vorliegenden Art würde eine fehlende Differenzierung dagegen zu Haftungsverschiebungen führen, die nicht gerechtfertigt erscheinen.
Eine zugunsten der Kläger wirkende Pflichtverletzung kommt auch nicht etwa wegen der Nichteinhaltung von Beleihungsgrenzen in Betracht. Auch hier ist nämlich anerkannt, dass sie ihrerseits lediglich den Interessen des jeweiligen Kreditgebers dienen (OLG Braunschweig a.a.O., 1229).
Auch die von den Klägern herangezogene Zurverfügungsstellung von Unterlagen - Selbstauskunftsformular und Finanzierungsvertrag - an Herrn Y. vermag eine Haftung der Beklagten nicht zu begründen. Abgesehen davon, dass weder die Herausgabe eines Selbstauskunftsformulars nicht die zusätzliche Herausgabe eines Antragsformulars - ein von der Bank noch nicht unterzeichnetes Vertragsformulars ist von seinen Wirkungen her vergleichbar - ohne weiteres einen Gefährdungstatbestand schafft, kommt vorliegend noch hinzu, dass mit Rücksicht darauf, dass Herr Y. aufgrund der ihm über Herrn X. von den Klägern erteilten Vollmacht auch berechtigt war, sich um die Finanzierung zu kümmern, alles dafür spricht, dass ihm die fraglichen Unterlagen gerade in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellt worden sind. Unter solchen Umständen kann von der Schaffung eines Gefährdungstatbestandes dann aber überhaupt keine Rede sein.
c)
Die Beklagte befand sich auch nicht in der von den Klägern geltend gemachten Interessenkollision. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf eine Doppelfinanzierung der Beklagten verweisen, liegt ihre Argumentation schon deshalb neben der Sache, weil eine solche gerade nicht vorlag. Unstreitig hat die Beklagte die Finanzierung der Bauträgerin zunächst abgelehnt und sie erst 1997 von der W.-Bank übernommen, also lange nach dem Vertragsschluss mit den Klägern, wobei dahinstehen mag, ob diese Übernahme möglicherweise tatsächlich von Beginn an in die Überlegungen eingezogen worden ist oder nicht. Selbst eine Doppelfinanzierung führt nämlich nur dann zu einer Aufklärungspflicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der Bauträger bereits im Zeitpunkt der Kreditgewährung vermögenslos und konkursreif war (OLG München WM 01, 252ff. (254) und deshalb die Gefahr besteht, dass das bereits eingetretene konkrete Insolvenzrisiko von der Bank auf unwissende Anleger verlagert wird (OLG Stuttgart WM 00, 292ff. (295) m.w.N.). Entsprechendes lässt sich vorliegend aber nicht zuletzt mit Rücksicht darauf, dass die Verkäuferin erst am 12. September 1997 Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt hat, nicht feststellen und wird von den Klägern auch selbst letztlich gar nicht behauptet. Zwar verweisen sie auf Verbindlichkeiten der Beklagten in Höhe von rund 42 Mio. DM, doch übersehen die Kläger dabei die entsprechenden Gegenwerte, wie sie etwa auch auf S. 18 des Sequesterberichts vom 30. Juni 1998 ausgewiesen sind. Die Kläger wollen eine Haftung der Beklagten offenbar an deren Kenntnis vom angeblich zu schwachen finanziellen und personellen Zuschnitt der Bauträgerin, über den die Kläger allerdings erneut nur Vermutungen anstellen können, anknüpfen, übersehen insoweit aber, dass gerade die daraus resultierenden Risiken als allgemeine Risiken allein ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind. Soweit diese einen Interessenkonflikt schließlich noch aus dem Umfang der Verbindlichkeiten der Bauträgerin bei der Beklagten herleiten wollen, begründet auch dieser Umstand eine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht. Aus Sicht liegt es mit Rücksicht darauf, dass eine solche Konstellation im Immobilienbereich der Normalsituation entspricht, auf der Hand, dass ein Kreditinstitut nur in Ausnahmefällen verpflichtet sein wird, allein deshalb, weil der Initiator eines neuen Projekts ihr Schuldner ist, etwaige Interessenten über ein wegen der vorhandenen Verbindlichkeiten möglicherweise bestehendes erhöhtes finanzielles Risiko aufzuklären. Entsprechendes wird man allenfalls dann annehmen können, wenn aufgrund besonderer Umstände mit der Erwerberfinanzierung eine über das normale Maß hinausgehende Gefährdung des Kreditnehmers verbunden ist, für die vorliegend ausreichende Anhaltspunkte allerdings nicht erkennbar sind. Allein der absolute Betrag der Verbindlichkeiten, den die Kläger mit mindestens 10 Mio. DM vermuten, reicht dazu jedenfalls nicht.
d)
Schließlich verfügte die Beklagte auch nicht über einen eine Aufklärungspflicht begründenden Wissensvorsprung. Soweit die Kläger auch hier mit den angeblichen Kenntnissen der Beklagten von der eingeschränkten Leistungsfähigkeit der Bauträgerin und den bei ihr bestehenden Verbindlichkeiten argumentieren, kann auf die vorherigen Ausführungen verwiesen werden.
Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, über die im Kaufpreis enthaltenen "weichen" Kosten, insbesondere etwaige Provisionen aufzuklären. Insoweit schließt sich der Senat der Entscheidung des OLG München vom 4. September 2000 (WM 2001), 252ff.(255)), in der das OLG mit überzeugenden Erwägungen zu dem Ergebnis gekommen ist, ob und in welchem Umfang etwaige Provisionen in den Kaufpreis einbezogen seien, unterfalle ausschließlich der Kalkulation des Bauträgers, über die die finanzierende Bank nicht aufklären müsse (so auch OLG München WM 00, 130ff. (132)). Soweit die Argumentation der Kläger in diesem Zusammenhang auch den Vorwurf umfassen sollte, die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, auf die mangelnde Werthaltigkeit des Objekts hinzuweisen, lässt sich auch daraus eine Haftung der Beklagten nicht ableiten. Speziell zu dieser Frage hat der Bundesgerichtshof nämlich in seiner Entscheidung vom 18. April 2000 (BGH NJW 2000, 2352ff. (2353)) nochmals ausdrücklich betont, dass ein diesbezüglicher Wissensvorsprung allenfalls dann eine Aufklärungspflicht der Bank begründe, wenn sie von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Kunden ausgehen müsse. Davon kann unter Zugrundelegung der in der zitierten Entscheidung genannten Kriterien vorliegend jedoch keine Rede sein. Soweit die Kläger Entsprechendes aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Wertgutachten zum Stichtag 8. März 2001 sollten herleiten wollen, übersehen sie, dass es entscheidend auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt, für den jedoch nach den darauf bezogenen Angaben der Kläger Anhaltspunkte für eine Übervorteilung nicht ersichtlich sind.
2.
Ein Schadensersatzanspruch der Kläger ergibt sich auch nicht aus einer Haftung der Beklagten aus culpa in contrahendo wegen einer zurechenbaren Pflichtverletzung des Herrn Y..
Eine Zurechnung möglicher Pflichtverletzungen des Herrn Y. scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil sich nicht feststellen lässt, dass er mit Wissen und Wollen der Beklagten für diese tätig geworden ist. Soweit die Kläger geltend machen, Herr Y. sei von der Beklagten mit der Finanzierungsvermittlung beauftragt worden und habe dafür eine Finanzierungsvermittlungsprovision erhalten, ist ihr Vorbringen erneut nicht hinreichend substantiiert, denn auch diese Behauptungen sind unter den gegebenen Umständen rein spekulativ. Irgendwelche dahingehenden Anhaltspunkte sind jedenfalls nicht erkennbar. Dabei kann ohnehin unterstellt werden, dass Herr Y. eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Steuerberater der Kläger S. abgegeben hat, denn damit steht nicht zugleich fest, dass es sich auch tatsächlich so verhielt. Einer Vernehmung des Zeugen S. bedufte es folglich nicht. Soweit die Kläger im übrigen aus dem Vorhandensein von Formularen bei Herrn Y. auf ein Tätigwerden mit Wissen und Wollen der Beklagten schließen wollen, kann auf die vorherigen Ausführungen zur Funktion des Herrn Y. und seiner Bevollmächtigung verwiesen werden. Zwingende Rückschlüsse auf eine Einschaltung von Herrn Y. im zuvor genannten Sinne sind danach nicht möglich. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass Herr Y. der Bauträgerin möglicherweise durch die Beklagte empfohlen worden ist. Selbst wenn dies zutreffen sollte, lässt sich daraus nicht ableiten, dass er später dann mit Wissen und Wollen der Beklagten agiert hat. Ohne Relevanz bleibt auch die Darstellung der Kläger, die Darlehenskonditionen hätten Ende Dezember 1993 bereits festgestanden. Abgesehen davon, dass das Vorbringen der Kläger in diesem Punkt nicht ganz verständlich ist und vermuten lässt, dass ihre Behauptung wohl eher dahin geht, dass die Darlehensbedingungen bereits vor Aufnahme von Gesprächen mit Kaufinteressenten zwischen Herrn Y. und der Beklagten festgelegt gewesen seien und dies eine Einbindung von Herrn Y. in das Finanzierungsgeschäft belege, ist auch hier das Vorbringen der Kläger ersichtlich ohne jede Substanz, denn konkrete Tatsachen tragen die Kläger wiederum nicht vor.
Im übrigen scheidet eine Ersatzverpflichtung der Beklagten aufgrund eines möglichen Fehlverhaltens von Herrn Y. nicht nur mangels Zurechnung aus, sondern auch deshalb, weil eine Haftung der Beklagten nur insoweit in Betracht kommt, als Herr Y. in ihrem Pflichtenkreis tätig geworden ist und dabei einen Pflichtverstoß begangen hat. Dafür sind Anhaltspunkte jedoch nicht ersichtlich.
Wie bereits ausgeführt, gehört die Zusammensetzung des Kaufpreises allein in die Sphäre des Verkäufers, hier also der Bauträgerin, so dass die angebliche Erklärung des Herrn Y., es handele sich um ein Initiatormodell ohne Vertriebsprovision schon deshalb belanglos ist. Vor diesem Hintergrund scheidet auch eine Anfechtungsmöglichkeit der Kläger wegen arglistiger Täuschung von vornherein aus. Auch die angeblichen Angaben zur Bonität der Beteiligten, zur Qualität der Generalunternehmerin und zur Werthaltigkeit des Objekts fielen nicht etwa in den Verantwortungsbereich der Beklagten, sondern allenfalls in denjenigen der Bauträgerin, so dass weder eine Haftung der Beklagten noch eine Anfechtung der Kläger in Betracht kommen.
II.
Den Klägern steht schließlich auch kein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung wegen einer verfrühten Rückgabe der Bürgschaft zu. Wie bereits das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen festgestellt hat, liegt eine Pflichtverletzung seitens der Beklagten nicht vor. Dass das Objekt zum fraglichen Zeitpunkt nicht vollständig fertiggestellt war, haben die Kläger, insbesondere unter Einbeziehung des von ihnen selbst vorgelegten Schreibens vom 23. April 1997, ausweislich dessen nicht nur eine Abnahme erfolgt ist, sondern dem sich auch entnehmen lässt, dass die Außenanlagen bereits erstellt worden sind - andernfalls wären Meinungsverschiedenheiten über deren Abnahme nicht denkbar -, nicht hinreichend konkret dargetan. Die Klägern ist ganz offensichtlich außerstande, die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts mit gegenläufigen Tatsachen zu untermauern, denn ihr gesamtes Berufungsvorbringen beschränkt sich insoweit auf pauschale Behauptungen und Vorwürfe, die eine Pflichtverletzung der Beklagten jedoch nicht zu belegen vermögen. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil die Kläger mit keinem Wort dartun, wieso der Beklagten bekannt gewesen sein sollte, dass der von den Klägern beauftragte Herr Z. die Abnahme gegebenenfalls zu Unrecht erklärt hat.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Kläger sind mit mehr als 60.000,00 DM beschwert.