Streitwert bei Sachverständigenablehnung: 1/3 des Hauptsachewerts festgesetzt
KI-Zusammenfassung
Der Senat änderte auf Gegenvorstellung die zuvor getroffene Streitwertfestsetzung für die Ablehnung eines Sachverständigen. Er folgte der herrschenden Auffassung, dass sich der Streitwert am Wert der Hauptsache orientiert, setzte das Interesse an der Entbindung des Sachverständigen aber regelmäßig mit einem Drittel des Hauptsachewerts an. Bei einem Gewährleistungsanspruch von 1,3 Mio. DM ergab sich so ein Gegenstandswert von 221.559,81 EUR. Die Entscheidung erfolgte gerichtsgebührenfrei (§ 25 Abs. 4 GKG).
Ausgang: Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung erfolgreich; Gegenstandswert auf 221.559,81 EUR festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert des Verfahrens über die Ablehnung eines Sachverständigen richtet sich grundsätzlich nach der Rechtsnatur und dem Wert der Hauptsache und nicht nach einer eigenständigen nicht-vermögensrechtlichen Bewertung.
Bei der Ablehnung eines Sachverständigen bemisst sich das Interesse der Partei in der Regelausrichtung nicht in voller Höhe des Hauptsachewerts, sondern ist regelmäßig mit einem Drittel des Werts der Hauptsache anzusetzen, wenn der Sachverständige für den gesamten Streitstoff tätig ist.
Die Ablehnung eines Richters ist von der Bewertung einer Sachverständigenablehnung zu unterscheiden; der Richter nimmt eine andere, gewichtigerer Rolle im Verfahren ein als ein Sachverständiger.
Der Senat ist nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG befugt, seine eigene Streitwertfestsetzung zu ändern.
Die Entscheidung über die Änderung der Streitwertfestsetzung nach § 25 Abs. 2 GKG erfolgt gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).
Tenor
Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird der Gegenstandswert der Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen den Beschluss der 1. Zivil-kammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11.08.2003 in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 08.10.2003 auf 221.559,81 EUR (= 433.333 DM) festgesetzt.
Rubrum
I.
Mit dem im Beschlusstenor angeführten Beschluss hat der Senat die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) gegen den landgerichtlichen Beschluss vom 11.08.2003, mit der die Kammer einen von den Beklagten gegen den Sachverständigen gerichteten Befangenheitsantrag abgelehnt hat, zurückgewiesen. Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat auf bis zu 5.000 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich der von der Klägerin zunächst als Beschwerde, später als Gegenvorstellung bezeichnet Rechtsbehelf. Auf diese Gegenvorstellung war die erfolgte Bestimmung des Gegenstandswertes des Beschwerdeverfahrens zu korrigieren. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 221.559,81 EUR festgesetzt.
II.
1. Der Senat ist nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG befugt, seine Streitwertfestsetzung aus dem Beschluss vom 08.10.2003 in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Sinne zu ändern.
2. Nach welcher Rechtsgrundlage der Wert des Verfahrens über die Ablehnung eines Sachverständigen zu bemessen ist, wird in Rechtsprechung und Literatur konträr gesehen. Teilweise (vgl. die Übersicht zum Meinungsstreit OLG Koblenz, NJW-RR 1998, 1222ff, sowie Zöller-Herget, 23. Aufl. 2002, Rz. 16 zu § 3 Stichwort Ablehnung) wird die Auffassung vertreten, der Streit über die Befangenheit eines Sachverständigen sei nicht vermögensrechtlicher Natur und deshalb der Wert eines Verfahrens hierüber gemäß § 12 Abs. 2 GKG zu bestimmen, weil es bei einem solchen Streit nicht um Geld oder geldwerte Leistungen gehe, sondern um die Reinhaltung des Verfahrens von parteiischen Tendenzen beim Sachverständigen. Demgegenüber meint die wohl herrschende Auffassung, dass sich die Rechtsnatur des Ablehnungsverfahrens nach der Rechtsnatur des Hauptverfahrens bestimmt und sich der Streitwert des Ablehnungsverfahrens demnach am Wert der Hauptsache zu orientieren hat. Aus den vom OLG Koblenz in der oben genannten Entscheidung im einzelnen überzeugend dargelegten Gründen ist der letztgenannten Ansicht der Vorzug zu geben, da die Ansicht, bei dem Ablehnungsverfahrens handele es sich um eine eigenständige, nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht beachtet, dass es sich hierbei um ein Nebenverfahren im laufenden Rechtsstreit handelt, das der Entscheidung in der Hauptsache dient (vgl. OLG Düsseldorf, 11. Zivilsenat, NJW-RR 1994, 1086f m.w.N.).
Innerhalb der herrschenden Meinung bestehen unterschiedliche Ansätze der Orientierung an der Hauptsache. Entweder folgt das Nebenverfahren im Hinblick auf den Gegenstandswert stets dem Hauptsachewert in vollem Umfang oder es wird ein wie auch immer bemessener Bruchteil des Hauptsachewertes als Streitwert des Ablehnungsverfahrens festgesetzt (vgl. wiederum die Darstellung des Meinungsstandes bei OLG Koblenz, NJW-RR 1998, 1222, 1224). Im Gegensatz zu der Richterablehnung (hierzu OLG Düsseldorf, a.a.O.) ist das Interesse der ablehnenden Partei auch in den Fällen, in denen das vom Sachverständigen zu erstellende Gutachten, wie im vorliegenden Fall, den gesamten Streitstoff betrifft, nicht in Höhe des Wertes der Hauptsache, sondern nur eines Bruchteils desselben zu bemessen. Diese Differenzierung zwischen dem Verfahren der Richterablehnung und dem der Sachverständigenablehnung beruht darauf, dass ein Sachverständiger mit der Erstellung seines Gutachtens nicht eine derartige Herrschaft über den Ausgang des Verfahrens hat, dass der Wert seines Gutachtens dem Wert der Hauptsache gleich zu setzen wäre, denn der Sachverständige hat dem Gericht lediglich die zur Entscheidung des Falles notwendigen Fachkenntnisse zu vermitteln. Der Sachverständige ist nur Hilfsperson des Gerichts, das an die Meinung des Sachverständigen nicht gebunden ist, einen weiteren Sachverständigen hinzuziehen kann und auch ein Obergutachten einholen kann. Wegen dieser im Vergleich zum Richter eingeschränkten Aufgaben und damit Bedeutung des Sachverständigen bewertet der Senat im Regelfall das Interesse der Partei an dessen Entbindung mit 1/3 des Wertes der Hauptsache (ebenso OLG Bamberg, BauR 2000, 773 f.).
Die Klägerin berühmt sich eines Gewährleistungsanspruches in Höhe von 1,3 Mio DM. Eine Beschränkung des an den Sachverständigen gerichteten Auftrages auf einen Teil des Klageanspruchs bestand nicht. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beläuft sich damit auf 1/3 von 1,3 Mio gleich 433.333 DM = 221.559,81 EUR.
III.
Die Entscheidung erfolgt gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).
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