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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-5 W 46/06·11.04.2007

Anrechnung BRAGO‑Prozessgebühr auf RVG‑Verfahrensgebühr in Übergangsfällen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte rügte die Anrechnung einer vor dem 1.7.2004 nach BRAGO entstandenen Prozessgebühr auf die nach RVG (Nr. 3100 VV) des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Das OLG Düsseldorf weist die Beschwerde zurück. Es bestätigt die analoge Anwendung der Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG zur Verhinderung doppelter Vergütung und stützt sich auf § 61 Abs. 1 RVG sowie den Gesetzeswillen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen; Anrechnung der BRAGO‑Prozessgebühr auf RVG‑Verfahrensgebühr bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Übergangsfällen ist das vor dem 1.7.2004 beauftragte selbständige Beweisverfahren nach der BRAGO und das nachfolgende Hauptsacheverfahren nach dem RVG abzurechnen (§ 61 Abs. 1 S. 1 RVG).

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Eine nach der BRAGO entstandene Prozessgebühr ist auf eine nach dem RVG entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen, um eine doppelte Vergütung der Betriebs‑/Verfahrensgebühr zu verhindern.

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Die Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG ist in Übergangsfällen, in denen sie wortlautmäßig nicht unmittelbar greift, sinngemäß anzuwenden, wenn Sinn und Zweck sowie der Gesetzeswille dies erfordern.

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Fehlende ausdrückliche Anrechnungsvorschriften begründen keine entgegenstehende Rechtslage, sofern die analoge Anwendung mit der Systematik des Gebührenrechts und der Intention des Gesetzgebers vereinbar ist.

Relevante Normen
§ 31 Abs. 1 S. 1 BRAGO§ Nr. 3100 VV RVG§ Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG§ 104 Abs. 3 ZPO§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 567 Abs. 2 S. 2 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1.) gegen den Kostenfestsetzungsbe-schluss II. des Landgerichts Duisburg – Rechtspflegerin – vom 16.10.2006 wird zu-rückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten zu 1.) auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Rubrum

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Die Beschwerdeführerin hatte ihrem Prozessbevollmächtigten vor dem 1. 7. 2004 den Auftrag zur Vertretung im selbständigen Beweisverfahren erteilt und nach dem 30. 6. 2004 den Auftrag zur Vertretung im nachfolgenden Hauptsacheverfahren. Sie hat im Kostenfestsetzungsverfahren anschließend sowohl eine Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 S. 1 BRAGO für das selbständige Beweisverfahren angemeldet als auch eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG für das Hauptsacheverfahren. Das LG hat beide Gebühren berücksichtigt, allerdings die im selbständigen Beweisverfahren entstandene Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 S. 1 BRAGO) auf die im selbständigen Beweisverfahren angefallene Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) analog Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG angerechnet.

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Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen diese Anrechnung.

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II.

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Das gemäß §104 Abs. 3 ZPO als sofortige Beschwerde statthafte Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt (§ 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 ZPO). In der Sache hat es keinen Erfolg.

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Die Festsetzung des LG ist nicht zu beanstanden. Den Beschwerdeführern steht keine weitere Kostenerstattung zu.

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Nach überwiegender Rechtsprechung ist in Übergangfällen, in denen der Auftrag für das selbständige Beweisverfahren vor dem 1. 7. 2004 und der Auftrag für das nachfolgende Hauptsacheverfahren nach dem 30. 6. 2004 erteilt worden ist, gem. § 61 Abs. 1 S. RVG das selbständige Beweisverfahren nach der BRAGO abzurechnen, während für das Hauptsacheverfahren bereits das RVG gilt (so bereits OLG München AGS 2006, 245 = OLGR 2006, 494 = AnwBl. 2006, 498 = RVG-Letter 2006, 62 = RVGreport 2006, 262= RVG professionell 2006, 153; OLG Köln AGS 2006, 241 = JurBüro 2006, 256 = RVGreport 2006, 141; OLG Koblenz AGS 2006, 61 = JurBüro 2006, 134 = Info M 2005, 323= RVGreport 2006, 59 = RVG-Letter 2006, 18 = BauR 2006, 420 = MietRB 2006, 165; OLG Hamm AGS 2006, 62 = IBR 2006, 106 = Info M 2005, 323; siehe auch AnwK-RVG/N. Schneider, 3. Aufl. § 61 Rn. 87 ff.; ausführlich Hansens RVGreport 2004, 322).

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Anderer Auffassung ist lediglich das OLG Zweibrücken (AGS 2006, 293 = OLGR 2006, 654 = JurBüro 2006, 368 = AnwBl. 2006, 499), das insgesamt nur eine Angelegenheit nach der BRAGO annimmt. Würde man dieser Auffassung folgen, wäre hier im Hauptsachenverfahren erst gar keine Verfahrensgebühr entstanden, so dass der Beschwerdeführerin schon aus diesem Grunde keine weitere Erstattungsforderung zustünde.

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Zutreffend geht jedoch das Landgericht davon aus, dass für das Hauptsacheverfahren das RVG anzuwenden ist, da es sich um eine neue Angelegenheit i. S. d. § 15 Abs. 1 RVG handelt und somit für diese neue Angelegenheit gem. § 61 Abs. 1 S. 1 RVG das RVG anzuwenden ist. In diesem Fall ist aber die Prozessgebühr des § 31 Abs. 1 S. 1 BRAGO auf die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) des Hauptsacheverfahrens anzurechnen.

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Den Beschwerdeführern ist zwar insoweit Recht zu geben, dass eine ausdrückliche Anrechnungsvorschrift für diesen Fall fehlt. Die Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG ist dem Wortlaut nach unmittelbar nicht anwendbar, weil sie nur für die Anrechnung von Verfahrensgebühren gilt.

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Die Vorschrift ist jedoch nach Sinn und Zweck entsprechend anzuwenden. Sie soll nämlich verhindern, dass der Anwalt die Betriebsgebühr im selbständigen Beweisverfahren und im Hauptsacheverfahren zweimal erhält. Richtet sich – wie hier – die Betriebsgebühr des selbständigen Beweisverfahrens noch nach der BRAGO, ist also insoweit eine 10/10-Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 S. 1 BRAGO) entstanden, so muss diese ebenso angerechnet werden wie eine nach dem RVG entstandene Verfahrensgebühr.

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Dies zeigt auch ein Vergleich der BRAGO-Rechtslage mit der RVG-Rechtslage. Nach der BRAGO entstand von vorneherein für das selbständige Beweisverfahren und die Hauptsache nur eine einzige Betriebsgebühr, nämlich eine einzige 10/10-Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO (§ 37 Nr. 3 BRAGO).

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Nach dem RVG entstehen zwar zwei Verfahrensgebühren, eine für das selbständige Beweisverfahren und eine für den nachfolgenden Rechtsstreit. Diese werden aber nach Vorbem. 3 Abs. 5 VV aufeinander angerechnet, so dass im Ergebnis die Betriebsgebühr nur einmal geltend gemacht werden kann.

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Dann kann aber nichts anderes gelten, wenn sich das Beweisverfahren noch nach der BRAGO richtet, während sich das Hauptsacheverfahren nach dem RVG richtet. Auch dann kann der Anwalt per Saldo die Betriebsgebühr nur einmal erhalten. Demzufolge ist also die Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 3 Abs. 5 VV entsprechend anzuwenden (so auch OLG München aaO.; OLG Köln aaO.; OLG Koblenz aaO.; OLG Hamm aaO.; AnwK-RVG/N. Schneider, § 61 Rn. 87 ff.; Hansens RVGreport 2004, 322).

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Allein dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 15/1971, S. 261), der die Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG als Ersatz für den weggefallenen § 37 Nr. 3 BRAGO (§ 19 RVG-E) eingeführt hat.

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Eine vergleichbare Rechtslage ergibt sich auch im Falle der Zurückverweisung. Ist in einem Verfahren vor Zurückverweisung die Prozessgebühr nach der BRAGO entstanden und im Falle nach Zurückverweisung eine Verfahrensgebühr nach RVG, so wird die vergleichbare Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 3 Abs. 6 VV ebenfalls analog angewandt, obwohl auch hier keine ausdrückliche Anrechnungsbestimmung im Gesetz vorhanden ist (siehe Enders JurBüro 2005, 24; AnwK-RVG/N. Schneider, § 61 Rn. 125).

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Da auch der Ausnahmefall des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG nicht gegeben ist (siehe hierzu OLG München AGS 2006, 369 = OLGR 2006, 681 = AnwBl. 2006, 588 = FamRZ 2006, 1561 = RVG-Letter 2006, 87; OLG Zweibrücken AGS 2000, 64 u. 145 = JurBüro 1999, 414 - noch zur Vorgängervorschrift des § 13 Abs. 5 S. 1 BRAGO), war die Verfahrensgebühr anzurechnen.

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Angesichts der bereits gefestigten Rechtsprechung zu dieser Frage, besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Streitwert: 338,00 EUR

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Düsseldorf, 12.04.2007

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5. Zivilsenat

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L...

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Richter am Oberlandesgericht

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als Einzelrichter