Beschwerde gegen Festsetzung der Sachverständigenvergütung (Honorargruppe 5) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Sachverständige rügt die Eingruppierung seiner Vergütung in Honorargruppe 5 statt 8 bei Festsetzung nach JVEG. Das OLG Düsseldorf weist die Beschwerde zurück. Es stellt fest, dass die Tätigkeit die Beurteilung einer Dachkonstruktion umfasste und somit der Honorargruppe 5 zuzuordnen ist. Angaben des Sachverständigen zur gewünschten Honorargruppe binden das Gericht nicht; §§ 13, 14 JVEG greifen nicht.
Ausgang: Beschwerde des Sachverständigen gegen die Festsetzung der Entschädigung (Eingruppierung in Honorargruppe 5) als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung der Entschädigung nach dem JVEG richtet sich die Einordnung in eine Honorargruppe nach dem sachlichen Inhalt der beauftragten Tätigkeit, nicht nach dem verwendeten Material der Konstruktion.
Die Eingruppierung in Honorargruppen bemisst sich nicht nach den individuellen Qualifikationen oder der akademischen Ausbildung des Sachverständigen.
Die Mitteilung eines (nicht mehr) öffentlich bestellten Sachverständigen über eine gewünschte Honorargruppe stellt kein verbindliches Angebot an das Gericht dar; das Gericht ist an eine solche Selbstangabe nicht gebunden.
Abweichende Vergütungsvereinbarungen von den gesetzlich vorgesehenen Sätzen (§§ 13, 14 JVEG) sind nur unter engen Voraussetzungen zu beachten; ein schutzwürdiger Vertrauensschutz erfordert fehlerhafte oder täuschende Zusagen des Gerichts.
Tenor
Die Beschwerde des Sachverständigen Dr. K… vom 22.06.2010 ge-gen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27.05.2010 wird zurückgewiesen.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Rubrum
Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Entschädigung für den Sachverständigen auf 5.360,46 € festgesetzt und diese im Hinblick auf einen zunächst zu niedrig angegebenen Mehrwertsteuersatz auf Antrag des Sachverständigen durch Beschluss vom 09.06.2010 auf 5.671,73 € abgeändert. Es hat die Festsetzung damit begründet, hinsichtlich der Honorarstundensätze sei lediglich ein Stundensatz von 70,- € nach der Honorargruppe 5 anzusetzen. Es sei unerheblich, dass der Sachverständige in seiner Auftragsübernahme mitgeteilt habe, er werde zu einem höheren Stundensatz abrechnen. Hinsichtlich der angegebenen Stunden der Gutachtenerstellung seien lediglich 131 Stunden zu berücksichtigen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Sachverständigen, soweit eine Einordnung in die Honorargruppe 5 erfolgt ist. Er ist der Auffassung, es sei zu berücksichtigen, dass keine Auftragserteilung nach § 407 ZPO erfolgt sei, weil er seine Zulassung als Sachverständiger bereits 2004 zurückgegeben habe. Er habe zunächst aus Altersgründen abgesagt und die Begutachtung nur übernommen, weil praktisch kein anderer Sachverständiger zur Verfügung gestanden habe. Vor diesem Hintergrund müsse berücksichtigt werden, dass er den Auftrag mit der Maßgabe übernommen habe, dass seine Leistungen nach Honorargruppe 8 abgerechnet würden und die Parteien Kenntnis von dem Auftragsschreiben vom 24.10.2008 gehabt hätten. Unabhängig davon sei eine Einordnung in die Honorargruppe 5 "Dachkonstruktionen" nicht fachgerecht, weil das Spezialgebiet "Metallleichtkonstruktionen" von keiner Leistungsqualifizierung der Anlage 1 zu § 9 JVEG erfasst werde. Seine speziellen Kenntnisse würden eine Eingruppierung in die Honorargruppe 10 rechtfertigen. Mit einem Stundensatz von 85,- € habe er immer noch eine mittlere Linie verfolgt.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Er sei in die Honorargruppe 5 einzuordnen, da er eine Dachkonstruktion zu überprüfen gehabt habe, wobei es unerheblich sei, ob es sich hierbei um eine Metallleichtkonstruktion gehandelt habe.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das Landgericht hat bei der Festsetzung der Entschädigung des Sachverständigen zutreffend die Honorargruppe 5 und nicht die Honorargruppe 8 zugrundegelegt.
Der Sachverständige war ausweislich des Beweisbeschlusses des Landgerichts vom 08.02.2006 damit beauftragt, zu prüfen, worauf der Wassereintritt in die Dachelemente zurückzuführen sei, welche Ursache die Holzfeuchtigkeit habe und welche Kosten die Beseitigung der Feuchtigkeit und Anpassung der Leichtdachelemente verursachen werden. Damit hatte der Sachverständige letztlich die Konstruktion der Dachelemente und auch des Daches selbst zu überprüfen. Das rechtfertigt es, die Tätigkeiten nicht lediglich in die Honorargruppe 4 einzuordnen, zu der der Holz- und Stahlbau gehören, sondern in die Honorargruppe 5.
In der Honorargruppe 5 wird; soweit es um das Sachgebiet "Dachkonstruktion" geht, nicht nach der Art des Daches unterschieden, das zu begutachten ist. Deswegen fallen unter diese Honorargruppe entgegen der Auffassung des Sachverständigen nicht nur die Leistungen von Sachverständigen aus dem Bereich "Dachdecker" für die sogenannten "Warmdächer" und aus dem Handwerksbereich "Klempner" für Stehfalzdächer und ähnliche Dachkonstruktionen, sondern auch solche Dachkonstruktionen, bei denen mehrere Materialien oder aus mehreren Materialien gefertigte Dachelemente verwendet werden. Bei dem Bau des hier in Rede stehenden Daches wurden unstreitig Ein-Feld-Dachelemente verwendet, bei deren Herstellung u.a. Stahlprofiltafeln, Bau-Furniersperrholz-Platten (BFU-Platten) und Vollholz verarbeitet worden ist. Dass es sich bei der Verwendung dieser Platten um eine spezielle Art der Dachkonstruktion handelt und nach der Behauptung des Sachverständigen auf dem Gebiet dieser Dachkonstruktionen tätige Sachverständige regelmäßig eine akademische Ausbildung hätten, rechtfertigt keine Einordnung in eine andere Honorargruppe. Zudem werden zu der Beurteilung von Dachkonstruktionen häufig auch Architekten und Ingenieure herangezogen. Auf die individuellen Kenntnisse des Sachverständigen und seine Fähigkeiten kommt es zudem bei der Eingruppierung in die Honorargruppen gerade nicht an. Diese sind geschaffen worden, um eine leichtere und schnellere Honorierung der Leistungen von Sachverständigen herbeizuführen und nicht mehr in jedem Einzelfall die individuelle Leistung des Sachverständigen ermitteln zu müssen.
Die Einordnung in die Honorargruppe 8 kann auch nicht deswegen erfolgen, weil der Sachverständige in seinem Schreiben vom 24.10.2006 dem Landgericht mitgeteilt hat, er rechne nach der Honorargruppe 8 ab.
Die Vergütung des Sachverständigen erfolgt nach den Regeln des JVEG. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der bestellte Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt und deswegen nach § 407 ZPO verpflichtet ist, den Auftrag anzunehmen, oder ob er dies nicht (mehr) ist, mit der Folge, dass er eine Beauftragung ohne weiteres ablehnen darf. Vor diesem Hintergrund kann auch die Mitteilung der Honorargruppe durch einen nicht öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nicht als Angebot auf Abschluss eines Vertrages zu den mitgeteilten Bedingungen verstanden werden, das seitens des Gerichts konkludent angenommen werden könnte.
Die Voraussetzungen, unter denen nach §§ 13, 14 JVEG eine abweichend von der gesetzlichen Regelung zu bemessenden Vergütung bewilligt werden kann, liegen hier unzweifelhaft nicht vor.
Der Sachverständige kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen Vertrauensschutz hinsichtlich der von ihm angenommenen Honorargruppe 8 berufen. Da Vereinbarungen über die Entschädigungshöhe nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 13, 14 JVEG maßgebend sind, kann eine zwingende Entschädigung auf der Grundlage des § 13 JVEG nur in Ausnahmefällen aus Gründen des Vertrauensschutzes angenommen werden. Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.
Ein solcher Ausnahmefall liegt nur dann vor, wenn seitens des Gerichts fehlerhafte oder unrichtige Auskünfte oder Zusagen erteilt worden sind, die bei dem Sachverständigen die unrichtige Vorstellung ausgelöst haben, er könne nach dem erhöhten Stundensatz abrechnen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.04.2010, 12 W 14/10, juris Rz. 10). Das wird teilweise für den Fall angenommen, dass das Gericht dem Sachverständigen mitteilt, seine Gesamtkostenaufstellung habe die Zustimmung der Parteien gefunden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.1999, 10 W 75-76/99, juris Rz. 9 = MDR 1999, 1528). Hingegen ist streitig, ob ein Vertrauensschutz auch dann bejaht werden kann, wenn der Sachverständige lediglich unter Vorgabe eines bestimmten Stundensatzes um eine Erhöhung des Vorschusses gebeten hat, der dann vom Gericht angefordert und von der Partei eingezahlt wird (bejahend: OLG Koblenz, Beschluss v. 01.09.2010, 14 W 554/09, juris Rz. 12 f. = JurBüro, 2010, 214 – Ls; verneinend: OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.04.2010, 12 W 14/10, juris Rz. 10).
Vorliegend ist ein solcher Ausnahmefall unter Berücksichtigung aller Umstände noch nicht gegeben. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, wenn das Landgericht die Mitteilung der Honorargruppe zum Anlass genommen hätte, mit dem Sachverständigen Rücksprache zu nehmen und ihn darauf hinzuweisen, dass die gewünschte Honorargruppe nach dem derzeitigen Sachstand nicht abrechnungsfähig sein dürfte. Gleichwohl konnte der Sachverständige die Tatsache, dass das Landgericht auf seine Mitteilung nicht reagiert hat, nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem geforderten Honorarsatz verstehen. Da der Sachverständige jahrelang als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger tätig war, durfte er aufgrund der in dieser Zeit gewonnenen oder zumindest vorauszusetzenden Kenntnisse des ZSEG bzw. des dieses ablösenden JVEG nicht darauf vertrauen, dass das Landgericht im Festsetzungsverfahren den von ihm angegebenen Stundensatz bzw. die von ihm angegebene Honorargruppe ohne weiteres zugrundelegen werde. Vielmehr musste er davon ausgehen, dass das Landgericht die Eingruppierung in eine der Honorargruppen anhand des erstellten Gutachtens vorzunehmen haben wird und an die rechtliche Einschätzung des Sachverständigen, welcher Honorargruppe die Leistung zuzurechnen ist, nicht gebunden ist. Wenn der Sachverständige die Begutachtung von der Einordnung in eine bestimmte Honorargruppe hätte abhängig machen wollen, wäre es ihm unbenommen gewesen, eine Vorabentscheidung nach § 9 I JVEG zu beantragen.
Der Sachverständige konnte auch nicht davon ausgehen, dass die Parteien der Abrechnung nach der Honorargruppe 8 zugestimmt haben. Den Parteien ist zwar das Schreiben des Sachverständigen vom 24.10.2006, in dem dieser auch um die Überlassung weiterer Unterlagen gebeten hatte, zur weiteren Veranlassung übersandt worden. Die Parteien konnten diese Übersendung durch das Gericht ihrerseits schon vom Wortlaut her jedoch nur als die Bitte verstehen, die angeforderten Unterlagen an den Sachverständigen zu übersenden, nicht aber als Aufforderung, sich mit der Eingruppierung in die angegebene Honorargruppe einverstanden zu erklären.
Soweit die Streithelferin zu 3. In ihrer Stellungnahme zu der Beschwerde des Sachverständigen sich weiterhin gegen die festgesetzte Stundenzahl wendet, ist dies nicht beachtlich, weil nur der Sachverständige gegen den Festsetzungsbeschluss Beschwerde eingelegt hat. Im Übrigen hat das Landgericht mit zutreffender Begründung eine weitere Reduzierung der in Ansatz gebrachten Stunden abgelehnt.
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 4 VIII JVEG nicht veranlasst.
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