Aussetzung des Hauptsacheverfahrens wegen selbständigem Beweisverfahren aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die Aussetzung ihres Hauptsacheverfahrens wegen eines parallel beim Landgericht Mönchengladbach geführten selbständigen Beweisverfahrens. Der Senat stellt fest, dass § 148 ZPO nur greift, wenn ein vorgreifliches Rechtsverhältnis streitig ist, was beim selbständigen Beweisverfahren nicht der Fall ist. Eine analoge Anwendung des § 148 ZPO ist mit Blick auf Zweck und Verfahren nicht gerechtfertigt; Prozessökonomie allein reicht nicht aus. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Aussetzung des Hauptsacheverfahrens als begründet; angefochtener Beschluss aufgehoben und Rechtsbeschwerde zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 148 ZPO setzt eine Aussetzung nur voraus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von dem Bestehen eines in einem anderen anhängigen Rechtsstreit geltend gemachten vorgreiflichen Rechtsverhältnisses abhängt.
Ein selbständiges Beweisverfahren dient der Tatsachenermittlung durch Gutachten und begründet kein vorgreifliches Rechtsverhältnis, sodass § 148 ZPO insoweit nicht anwendbar ist.
Die analoge Anwendung des § 148 ZPO zur Aussetzung eines Hauptsacheverfahrens wegen eines selbständigen Beweisverfahrens ist unzulässig; bloße Zweckmäßigkeits- oder Prozessökonomieüberlegungen rechtfertigen diese Analogie nicht.
Das Prozessgericht der Hauptsache hat die Pflicht, die für die Entscheidung erforderlichen Beweise selbst zu erheben (Grundsatz der Unmittelbarkeit); daher darf das Verfahren nicht ohne übereinstimmenden Parteiwillen faktisch ruhen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 28. April 2003 wird der angefochtene Beschluss der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf vom 16. April 2003 Ziff. II. aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Rubrum
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Restwerklohn und die Herausgabe einer Gewährleistungsbürgschaft. Die Beklagte bestreitet Zusatzaufträge und rügt Mängel, die zum Teil Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens 6 OH 13/02 LG Mönchengladbach sind, das die Beklagte gegen die Klägerin und ihren Architekten eingeleitet hat. Die Klägerin hat in jenem Verfahren mehreren Subunternehmern den Streit verkündet.
Das Landgericht Mönchengladbach hatte zunächst den Antrag der Beklagten auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens als unzulässig zurückgewiesen, weil er beim Landgericht Düsseldorf zu dem vorstehenden Verfahren als Hauptsache zu stellen sei. Der 22. Zivilsenat - Einzelrichter - des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat diesen Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach am 6. November 2002 - 22 W 45/02 (GA 185) - aufgehoben.
Den Schriftsatz der Beklagten mit den Mängelrügen und der Anregung, den vorliegenden Rechtsstreit im Hinblick auf das selbständige Beweisverfahren auszusetzen, hat das Landgericht der Klägerin zur Kenntnisnahme unter dem 4. März 2003 übermittelt.
Mit Beschluss vom 16. April 2003 (GA 181) hat das Landgericht unter Ziff. I. den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen, der unter Ziff. II. das Verfahren analog § 148 ZPO bis zum Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Mönchengladbach - 6 OH 13/02 - ausgesetzt hat.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt und meint, die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens analog § 148 ZPO lägen nicht vor und im übrigen sei der Rechtsstreit teilweise - nämlich hinsichtlich der Klage auf Herausgabe der Bürgschaft - entscheidungsreif.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, § 252 ZPO in Verbindung mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Nach Übertragung des Rechtsstreits durch den Einzelrichter an das Beschwerdegericht zur Entscheidung der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung ist zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Senat in dieser Besetzung zuständig.
Die sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß oder in analoger Anwendung des § 148 ZPO liegen nicht vor.
Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreites ... von dem Bestehen ... eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet ..., anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreites ... auszusetzen sei.
Der Senat darf die angefochtene Entscheidung nur darauf prüfen, ob die Voraussetzungen des § 148 ZPO für eine Aussetzung vorliegen; eine Überprüfung der dem Landgericht vorbehaltenen Ermessensentscheidung ist ihm verwehrt, wenn und soweit kein Ermessensfehlgebrauch vorliegt (KG-Report, 2000, 266; OLG Dresden, BauR 1998, 595, 596; OLG München, NJW-RR 1998, 576 alle m.w.N.). Hier liegen die Voraussetzungen des § 148 ZPO für eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens nicht vor. Vielmehr fehlt es an einem vorgreiflichen Rechtsverhältnis, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Denn das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens ist nicht die Entscheidung über ein im Verhältnis zum anhängigen Rechtsstreit vorgreifliches Rechtsverhältnis, sondern lediglich die Klärung von Tatsachen und Ursachenzusammenhängen durch ein Sachverständigengutachten, auch wenn diese Klärung möglicherweise tatsächlichen Einfluss auf den anhängigen Rechtsstreit haben kann (vgl. OLG Dresden, a.a.O.; OLG Naumburg, OLGR 2001, 351).
Auch die Voraussetzungen für eine Aussetzung des anhängigen Rechtsstreits in analoger Anwendung des § 148 ZPO, von der das Landgericht im angefochtenen Beschluss ausgeht, liegen nicht vor. § 148 ZPO bezweckt, einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht aber bereits deshalb nicht, weil in dem selbständigen Beweisverfahren keine abschließende richterliche Entscheidung ergeht (OLG Dresden, a.a.O.; OLG Naumburg, a.a.O.). Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen, zu denen auch der Gesichtspunkt der Prozessökonomie gehört, rechtfertigen nicht die analoge Anwendung des § 148 ZPO. Zwar mag es prozesswirtschaftlich sein, wenn die Ergebnisse des einen Verfahrens in einem anderen Verfahren verwertet werden können. Auch mag § 148 ZPO u.a. bezwecken, die Prozesswirtschaftlichkeit zu fördern. Andererseits kann das Landgericht als Gericht der Hauptsache auch ohne Aussetzung des anhängigen Rechtsstreites dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit dadurch Rechnung tragen, dass es für eine gegebenenfalls erforderliche Beweisaufnahme in der Hauptsache den auch im selbständigen Beweisverfahren tätigen Sachverständigen beauftragt.
Hinzu kommt, dass grundsätzlich das Prozessgericht in eigener Entscheidung prozessfördernde und prozessleitende Maßnahmen zu treffen und solche Beweiserhebungen zu veranlassen hat, die es im Hinblick auf die in dem anhängigen Rechtsstreit aufgeworfenen rechtlichen Fragestellungen für entscheidungserheblich und aufklärungsbedürftig hält (OLG Dresden, a.a.O., 597). Angesichts dessen erscheint es in der Tat nicht gerechtfertigt, dass das Hauptsacheverfahren ohne übereinstimmenden Willen der Parteien (vgl. § 251 ZPO) faktisch ruht, weil in einem selbständigen Beweisverfahren Beweisanordnungen getroffen wurden, deren Ergebnis für den Ausgang des Hauptsacheverfahrens erheblich sein könnten. Dies gebietet im Streitfall schon der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wonach das Gericht, dem die Entscheidung des Rechtsstreits übertragen ist, die erforderlichen Beweise selbst erhebt (OLG Dresden, a.a.O., 597 f.).
Einer analogen Anwendung des § 148 ZPO steht aber nicht nur der Zweck dieser Vorschrift entgegen. Eine Aussetzung des anhängigen Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf das selbständige Beweisverfahren widerspräche auch dem Sinn und Zweck des selbständigen Beweisverfahrens. Auch dies hat das Oberlandesgericht Dresden (a.a.O., 597) zutreffend dargelegt. Solange ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist, dient das selbständige Beweisverfahren vor allem der Vermeidung dieses Rechtsstreits, § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Ist ein Rechtsstreit bereits anhängig, so liegt der Sinn des selbständigen Beweisverfahrens darin, Beweismittel zu sichern, wenn zu besorgen ist, dass sie verloren gehen oder ihre Benutzung erschwert wird, § 485 Abs. 1 ZPO. Diese Regelungen machen deutlich, dass das selbständige Beweisverfahren einem Hauptsacheprozess vorbeugen oder ihn ergänzen und unterstützen soll, nicht aber für ihn vorgreiflich ist. Vielmehr ist ein vor Anhängigkeit eines Rechtsstreits gemäß §§ 485 Abs. 2, 486 Abs. 2 ZPO eingeleitetes selbständiges Beweisverfahren einzustellen, wenn später ein Hauptsacheprozess angestrengt wird und die Voraussetzungen des § 485 Abs. 1 ZPO (Gefahr des Verlustes oder der Erschwerung der Benutzung von Beweismitteln) nicht gegeben sind (OLG Dresden, a.a.O., 597 m.N.).
Soweit teilweise die Aussetzung des anhängigen Rechtsstreits in der Hauptsache im Hinblick auf das selbständige Beweisverfahren analog § 148 ZPO für zulässig erachtet wird (so KG, KG-Report 2000, 266 und OLG München, NJW-RR 1998, 576), wird dies begründet damit, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren zulässig sei und es dann aber auch möglich sein müsse, das danach anhängig gemachte Hauptsacheverfahren auszusetzen, weil anderenfalls die Zulassung der Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren wenig Sinn machen würde. Diese Argumentation überzeugt nicht.
Der Bundesgerichtshof hat die Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren deshalb für zulässig erachtet, weil die Streitverkündung bezwecke, einem Dritten die Einflussnahme auf einen zwischen anderen Parteien anhängigen Prozess durch Unterstützung einer Partei zu ermöglichen, wenn sich die Entscheidung des Verfahrens auf seine Rechtsstellung auswirken könne und weil die Beteiligung des Dritten die Aufklärung des Sachverhaltes wesentlich fördern könne (BGH, NJW 1997, 859). Darüber hinaus diene auch die Streitverkündung der Vermeidung widersprüchlicher Prozessergebnisse und der Verringerung der Zahl der Prozesse. Der Bundesgerichtshof hat für die Frage der Zulässigkeit der Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren darauf abgestellt, dass die genannten Gesichtspunkte für das selbständige Beweisverfahren genauso von Bedeutung seien wie für den Hauptprozess. Damit hat er lediglich das selbständige Beweisverfahren in bezug auf diese Gesichtspunkte hinsichtlich der Streitverkündung dem Hauptsacheprozess gleichgestellt. Der weitergehende Schluss, die Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren mache nur dann Sinn, wenn auch das anhängig gemachte Hauptverfahren im Hinblick auf das Beweisverfahren ausgesetzt werden könne, lässt sich hieraus nicht rechtfertigen. Denn entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts München (NJW-RR 1998, 576) liegt der maßgebende Grund für die analoge Anwendung der Streitverkündungsvorschriften auf das selbständige Beweisverfahren gerade nicht darin, dass mehrfache Beweiserhebungen wegen des gleichen Gegenstandes mit möglicherweise unterschiedlichen Ergebnissen vermieden werden sollen. Vielmehr ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (NJW 1997, 859) der maßgebende Grund für die analoge Anwendung der Streitverkündungsvorschriften auf das selbständige Beweisverfahren ausschließlich der Umstand gewesen, dass es im selbständigen Beweisverfahren genauso wie im Hauptprozess sinnvoll sein kann, einem Dritten die Einflussnahme auf das Verfahren zu ermöglichen, wenn und weil sich die Entscheidung des Verfahrens auf seine Rechtsstellung auswirken kann.
Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage und die genannten divergierenden Entscheidungen der verschiedenen Oberlandesgerichte lässt der Senat gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO die Rechtsbeschwerde zu.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die entstandenen Kosten Teil der Prozesskosten und bei der Hauptsacheentscheidung zu berücksichtigen sind (Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 252, 3 m.N.).
Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren: 17.148,31 EUR
(1/5 der Hauptsache).
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