Architektenhaftung: Schadensersatz wegen Feuchtigkeitsschäden verjährt (Abnahme 1988)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von einem Architekten Schadensersatz wegen Feuchtigkeitsschäden in einem umgebauten Gebäude (Sport-/Saunabereich) und machte u.a. Planungs- und Überwachungsfehler geltend. Das Landgericht hatte die Klage nach Sachverständigengutachten abgewiesen; dagegen richtete sich die Berufung gestützt auf ein Privatgutachten. Das OLG wies die Berufung zurück, weil der Anspruch jedenfalls nach § 638 Abs. 1 BGB a.F. verjährt war. Die Abnahme der Architektenleistungen erfolgte spätestens am 14.10.1988, sodass die fünfjährige Verjährungsfrist im Oktober 1993 ablief; eine Hemmung/verschobener Beginn wegen pflichtwidrigen Unterlassens eines Hinweises kam nicht in Betracht.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen, da geltend gemachter Architekten-Schadensersatzanspruch verjährt war.
Abstrakte Rechtssätze
Schadensersatzansprüche gegen den Architekten wegen Mängeln des Werkes verjähren nach § 638 Abs. 1 BGB a.F. in fünf Jahren ab Abnahme der Architektenleistung.
Eine Abnahme kann auch konkludent erfolgen, wenn der Auftraggeber durch Zahlung der Schluss-/Restvergütung und entsprechendes Verhalten zu erkennen gibt, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht ansieht.
Die Beauftragung mit Bauleitung (Leistungsphase 8) begründet nicht ohne Weiteres eine Beauftragung mit der Objektbetreuung nach § 15 HOAI (Leistungsphase 9); maßgeblich sind die vertraglichen Vereinbarungen und der Leistungs-/Zahlungsplan.
Eine Teilabnahme von Architektenleistungen ist möglich, wenn die Parteien übereinstimmend und eindeutig die im Wesentlichen erbrachten Leistungen als abgenommen behandeln, auch wenn weitere Leistungen (etwa der Leistungsphase 9) im Raum stehen.
Der Beginn der Verjährung nach § 638 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. wird nicht hinausgeschoben, wenn der Architekt vor Fristablauf objektiv keinen Anlass hatte, auf mögliche eigene Pflichtverletzungen als Ursache erkennbarer Mängel hinzuweisen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.02.2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten der Streithelferin im Berufungsverfahren.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Mit der am 07.07.1995 zugestellten Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten, einem Architekten, Schadensersatz.
Geschäftsführer der Klägerin ist Herr Dr. F..., der unter der Firma der Klägerin und unter den Firmen... GmbH sowie .... GmbH Investorentätigkeit betreibt.
1983 erhielt der Kläger von letzterer den Auftrag, den Umbau des dreigeschossigen Fabrikgebäudes ...., zu planen. Im 2. Obergeschoss des Gebäudes sah der Beklagte eine Saunaanlage sowie Duschbereiche und WC-Anlagen jeweils getrennt für Damen und Herren vor. Die zu errichtenden Trennwände der Nasszellen plante der Beklagte unter Verwendung von Gipskarton-Ständerwänden.
Die Umbauarbeiten wurden 1984 begonnen und spätestens Anfang 1987 abgeschlossen. Sodann wurde das Center vom ersten Mieter in Betrieb genommen.
Während der Arbeiten wurde das Projekt von der Klägerin übernommen. Hierzu verhält sich eine Aktennotiz vom 18.04.1986, die für die Klägerin von Herrn N..., für die ... GmbH von Dr. S... und vom Beklagten unterzeichnet ist.
Nach ein bis zwei Jahren tropfte von der Decke des 1. Obergeschosses Wasser herunter, und zwar in den Bereichen, in denen sich im 2. Obergeschoss die Ständerwände zwischen Dusche/Sauna und den beiden WC-Anlagen Damen/Herren befanden, in denen die Stränge der Wasser-/Abwasser- und Warmwasseranlage verliefen. Der Beklagte forderte den Installateur zur Mängelbeseitigung auf, woraufhin dieser nachbesserte.
Nach Konkurs des ersten Mieters wechselte 1989 der Betreiber des Sportcenters, was mit weiteren Umbauarbeiten verbunden war.
1991 kam es infolge von Lochfraß zu mehreren Rohrbrüchen, woraufhin die gesamte Sanitärinstallation einschließlich der Kupferrohre ausgetauscht wurde.
1994 erfolgten erneut Umbaumaßnahmen, nachdem der seinerzeitige Mieter P... mit Schreiben vom 13.08.1993 seine Unzufriedenheit zum Ausdruck gebracht hatte. Die Nutzer des Sportcenters würden sich über tropfende Decken, fleckige Fußböden durch tropfendes Wasser und Wasser an den Wänden nicht nur beschweren, sondern das auch zum Anlass von Kündigungen nehmen. Zur Schadensbegrenzung seien die verursachten Wasserschäden umfassend zu beseitigen. Dementsprechend wurden im Rahmen dieser Umbaumaßnahmen Nassräume teilweise vom 2. Obergeschoss in das 1. Obergeschoss verlegt. Mit diesen Arbeiten wurde der Beklagte ebenso wenig wie mit den im Jahre 1991 durchgeführten Reparaturarbeiten betraut.
In der Klage hat die Klägerin die in der Decke des 1. Obergeschosses austretende Feuchtigkeit zum einen damit begründet, dass die Abstände zwischen den Ständern des Gipskarton-Ständerwerks zu groß seien. Beim - angesichts der Besonderheiten des Objekts sehr häufigen - Bedienen der Druckknöpfen der Duschen komme es infolge dessen zu Rissen in den Wänden mit Wasseraustritten.
Zum anderen habe der Beklagte für die Bereiche WC Damen/Männer und Sauna einschließlich Flure nicht, wie geboten, Abdichtung in Form einer "Wanne" vorgesehen.
Wegen dieser Umstände treffe den Beklagten ein Planungsverschulden und möglicherweise auch ein Überwachungsverschulden.
Eingeklagt hat die Klägerin Vergütung in Höhe von 257.785,59 DM, die sie bei dem Umbau 1994 an die ausführenden Unternehmer gezahlt haben will. Ferner hat sie Mietausfall für die Zeit Januar 1994 bis April 1994 in Höhe von 10.173,72 DM geltend gemacht.
Durch Versäumnisurteil vom 31.08.1995 ist die Klage abgewiesen worden. Die Klägerin hat rechtzeitig Einspruch eingelegt. Mit dem angefochtenen Urteil ist nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen H... das Versäumnisurteil bestätigt worden. Entsprechend diesem Gutachten lasse sich kein Planungsverschulden des Beklagten feststellen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die sich im wesentlichen auf ein Privatgutachten des Sachverständigen R... vom 11.05.2003 stützt.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf (3 O 345/95) das Versäumnisurteil vom 31.08.1995 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 102.258,38 EUR (200.000 DM) nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er tritt dem Gutachten Rüthschilling entgegen und verweist auf das nach seiner Ansicht zutreffende Urteil des Landgerichts.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, auf die Protokolle und die sonstigen Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren sowie auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Für das Berufungsverfahren gelten die vom 1. Januar 2002 an maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung, weil die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden ist.
Danach kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruhe (§ 546 ZPO) oder dass die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigten, § 513 Abs. 1 ZPO.
Dies ist nicht der Fall.
1.
Verfahrensfehler des Landgerichts liegen nicht vor.
Dem Landgericht ist nicht vorzuhalten, dass es nicht den Sachverständigen H... dazu angehalten hat, noch intensiver der Frage nachzugehen, welches die Ursache der bis 1994 im 1. Obergeschoss des Gebäudes .... aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden ist und inwieweit diese dem Beklagten anzulasten ist.
Wenn die Berufung dem Landgericht vorhält, es habe den Sachverständigen zur Untersuchung weiterer im Beweisbeschluss aufgeführter Räume anweisen müssen, so verweist demgegenüber die Berufungserwiderung zu Recht darauf, dass die Problematik eines Verschuldensnachweises gerade darin bestand, dass die Klägerin keine Pläne des Beklagten vorgelegt hat, die Rückschlüsse darauf zuließen, dass die Vorwürfe der Klageschrift berechtigt waren. Es musste deshalb die Planung aus den noch vorhandenen Restbeständen des Ständerwerks rückgeschlossen werden. Laut von der Klägerin vorgelegter Anlage K3 ist im 2. Obergeschoss erhalten geblieben das Ständerwerk zwischen dem Raum "Duschen Männer" und dem Vorraum zu den Saunen, das die Sachverständigen untersucht haben, sowie das entsprechende Ständerwerk des Raumes "Duschen Damen". Warum Letzteres auch noch hätte untersucht werden sollen, ist unerfindlich.
Da der Sachverständige keine Ausführungsfehler (der ausführenden Handwerker) festgestellt hat, bestand auch kein Anlass, ihn dazu anzuhalten zu erläutern, inwieweit der Beklagte im Rahmen der Bauüberwachung für eine Beseitigung von Ausführungsfehlern zu sorgen hatte.
Eine Anordnung des Erscheinens des Sachverständigen im Termin zwecks Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens steht im Ermessen des Gerichts, § 411 Abs. 3 ZPO. Einen Antrag gemäß § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO hat die Klägerin nicht gestellt.
2.
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, denn der eingeklagte Schadensersatzanspruch ist jedenfalls verjährt, § 638 Abs. 1 BGB a.F..
Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 BGB a.F. ist nämlich im Oktober 1993 abgelaufen, so dass die am 08. Juni 1995 erhobene Klage nicht mehr zu einer Unterbrechung führen konnte.
Die Architektenleistungen, an die die Klägerin für eine Haftung des Beklagten anknüpfen könnte, sind nämlich am 14.10.1988 abgenommen worden. Mit diesem Datum begann der Lauf der Verjährungsfrist.
a) Nach dem Vorbringen der Parteien in der Berufungsinstanz geht der Senat davon aus, dass der Beklagte zu diesem Zeitpunkt sämtliche von ihm geschuldeten Leistungen erbracht hat. Dies hat er mit Schreiben vom 30.08.1988 (Bl. 625 GA) der Klägerin mitgeteilt, die darauf hin mit Schreiben vom 14.10.1988 als Restzahlung für den 1. Bauabschnitt einen Verrechnungsscheck über die vom Beklagten geforderte Summe übersandt hat. Hiermit hat sie zu erkennen gegeben, dass sie von einer ordnungsgemäßen Erbringung der geschuldeten Leistung ausging, was für eine Abnahme ausreicht.
Die vom Beklagten zu erbringenden Leistungen haben die Parteien in der Vereinbarung vom 18. April 1986 (Bl. 618 GA) einvernehmlich festgelegt. Danach war der Beklagte mit allen Leistungen, einschließlich Bauleitung, für die Herstellung des Komplexes .... beauftragt. In dem anschließenden Zahlungsplan war als letzte zu erbringende Leistung die Vorlage der Restrechnungen vorgesehen. Aus der Zusammenschau der Vereinbarung und dem Zahlungsplan, insbesondere der Hervorhebung, dass zu den Leistungen des Beklagten auch die Bauleitung gehörte, ergibt sich, dass zu dem zu honorierenden Aufgabenbereich des Beklagten nicht auch noch die Leistungsphase 9 des § 15 HOAI gehörte. Anderenfalls wäre die ausdrückliche Erwähnung der Bauleitung (Leistungsphase 8) nicht verständlich. Dass keine Arbeiten des Beklagten mehr ausstanden, als er der Klägerin am 30.08.1988 seine Schlussrechnung übersandte, ergibt sich zudem aus der von der Beklagten nicht beanstandeten Erklärung, damit sei "der Vertrag vom 18.04.1986 abgeschlossen".
Etwas anderes kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass der Beklagte unstreitig noch danach Handwerker zur Mängelbeseitigung aufgefordert hat. Insbesondere vor dem Hintergrund der über einen langen Zeitraum hinweg bestehenden vertraglichen Bindungen zu der Klägerin bzw. zu den anderen -Gesellschaften "ihres Geschäftsführers" lässt nicht den Schluss zu, dass der Beklagte sich vertraglich verpflichtet fühlte, Leistungen der Leistungsphase 9 zu erbringen.
b) Von einem Ablauf der Verjährungsfrist im Oktober 1993 wäre aber auch dann auszugehen, wenn man davon ausginge, der Beklagte sei auch mit der Leistungsphase 9 des § 15 HOAI beauftragt worden, was die Klägerin in erster Instanz, ohne dies näher zu präzisieren, behauptet hat. In diesem Fall wäre nämlich ausnahmsweise von einer Teilabnahme der übrigen Architektenleistungen spätestens am 14.10.1988 auszugehen. Eine Teilabnahme ist möglich und wird auch vom BGH in seiner Entscheidung vom 10.02.1994, BauR 1994, 392 nicht ausgeschlossen.
Ausgehend davon, dass die Abnahme von Werkleistungen nicht nur eine Formalität darstellt, die nach § 641 BGB ausschließlich die Fälligkeit der Vergütung herbeiführt, sondern dem Auftragnehmer auch Klarheit darüber verschaffen soll, welche Beanstandungen der Auftraggeber erheben will und wie lange er, der Auftragnehmer, für etwa später auftretende Fehler zu haften hat, versteht der Senat die Erklärungen des Beklagten in seinem Schreiben vom 30.08.1988 und die Antwort der Klägerin im Schreiben vom 10.10.1988 als eine solche eindeutige Erklärung. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von den von der Klägerin herangezogenen Entscheidungen des OLG Köln, ZfBR 1992, 130 und insbesondere des OLG Hamm, OLGR 1995, 171, die lediglich einen Anspruch des Auftragnehmers auf eine nicht vereinbarte Teilabnahme verneinen, nicht aber die Möglichkeit einer übereinstimmend vollzogenen Teilabnahme.
c) Die Einrede der Verjährung scheitert auch nicht an anderen Erwägungen. Allerdings ist es gerechtfertigt, die Verjährung von Ansprüchen gegen einen Architekten nicht dann gemäß § 638 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. beginnen zu lassen, wenn dieser es pflichtwidrig unterlassen hat, darauf hinzuweisen, dass sichtbare Mängel möglicherweise auf sein, des Architekten, Verschulden zurückzuführen sein könnten.
Ein derartiges pflichtwidriges Unterlassen kann hier jedoch nicht festgestellt werden. Es setzt voraus, dass der Beklagte vor Ablauf der regulären Verjährungsfrist Veranlassung hatte, auf mögliche eigene Pflichtverletzungen hinzuweisen, selbst wenn er davon ausgeht, solche lägen nicht vor (BGH BauR 2002, 1718). Eine derartige Veranlassung bestand hier jedoch objektiv nicht. Bei den unter der Regie des Beklagten vorgenommenen Arbeiten zur Beseitigung aufgetretener Durchfeuchtungen handelte es sich um eindeutige Ausführungsfehler der betreffenden Handwerker bzw., soweit die Schäden durch Lochfraß hervorgerufen worden waren, um Materialfehler. Hierfür kam eine Verantwortlichkeit des Beklagten unter keinem Gesichtspunkt in Betracht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Auffassung des Senats zur Teilabnahme im vorliegenden Fall weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte ab.
Wert und zugleich Beschwer der Klägerin :38 EUR.
Dr. C...