Innenarchitektenhonorar: Vertragsschluss, konkludente Abnahme und Fälligkeit nach HOAI
KI-Zusammenfassung
Ein Innenarchitekt verlangte von einer Bauträgerin restlichen Werklohn aus einem Planungsvertrag. Streitig waren insbesondere das Zustandekommen des (auch mündlich möglichen) Architektenvertrags, die Abnahme/Fälligkeit nach HOAI sowie Minderung und Verjährung. Das OLG bejahte den Vertragsschluss aufgrund vorgelegter Vertragsurkunde und weiterer Indizien und hielt pauschales Bestreiten für unbeachtlich (§ 138 ZPO). Eine konkludente Abnahme bzw. Billigung wurde wegen ausbleibender zeitnaher Mängelrügen und Nutzung der Planung angenommen; Minderung scheiterte mangels Fristsetzung zur Nacherfüllung. Verjährung verneinte das Gericht, da die Fälligkeit erst mit prüffähiger Schlussrechnung 2013 eintrat und Hemmung eingetreten war.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Werklohnurteil zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Architektenvertrag bedarf grundsätzlich keiner Schriftform und kann auch mündlich geschlossen werden.
Bestreitet eine Partei substantiierte Tatsachenbehauptungen der Gegenseite nur pauschal, kann dies nach § 138 Abs. 3 ZPO zur Geständnisfiktion führen; es ist konkret zu den vorgetragenen Indiztatsachen Stellung zu nehmen.
Für die Fälligkeit des Architektenhonorars nach § 8 Abs. 1 HOAI (a.F.) ist eine Abnahme nicht zwingend erforderlich; ausreichend ist eine vertragsgemäße (abnahmereife) Leistung und die Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung.
Eine konkludente Abnahme/Billigung von Planungsleistungen kann anzunehmen sein, wenn der Auftraggeber zeitnah keine konkreten Mängel rügt und die Planung verwertet bzw. umsetzt, auch wenn einzelne Teilleistungen noch ausstehen.
Ein Minderungsrecht nach § 634 Nr. 3 BGB setzt bei behebbaren Mängeln regelmäßig voraus, dass der Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung unter Fristsetzung aufgefordert wurde.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.01.2015 verkündete Urteil der Vorsitzenden der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf als Einzelrichterin wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Berufungsurteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger ist Innenarchitekt. Die Beklagte ist Bauträgerin und zugleich Bauherrin des Objektes S…Straße in D…. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Werklohn. Die Parteien streiten u.a. darüber, ob sie am 07.10.2008 einen Vertrag abgeschlossen haben mit dem Inhalt, dass der Kläger Innenarchitekturleistungen zum Neubauvorhaben der Beklagten einschließlich der Treppenhaus- und Fassadengestaltung zu einem Pauschalpreis von 12.500,00 € netto für die Fassadengestaltung sowie zu einem Pauschalpreis von 48.995,00 € für die Innenarchitekturleistungen zu erbringen hatte. Zur Prozessgeschichte und zum weiteren Vorbringen der Parteien im ersten Rechtszug wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Durch das am 23.01.2015 verkündete Urteil hat die Vorsitzende der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf die Beklagte verurteilt, an den Kläger 42.239,05 € nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung eines Honorars aus §§ 631, 640 BGB zu, weil zwischen den Parteien am 07.10.2008 ein wirksamer Vertrag geschlossen worden sei, der Kläger die Planungsleistungen erbracht habe und die Beklagte diese jedenfalls konkludent abgenommen habe. Der Zahlungsanspruch des Klägers sei weder zu mindern, noch sei er verjährt. Dem wirksamen Vertragsschluss stehe gemäß § 126 Abs. 2 BGB nicht entgegen, dass der Kläger selbst das Vertragsexemplar nicht unterzeichnet hat. Danach genüge es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichne, wenn über den Vertrag mehrere gleich lautende Urkunden aufgenommen werden. Soweit die Beklagte das klägerische Vorbringen pauschal bestritten habe, sei dieses Bestreiten unerheblich. Nicht von Bedeutung sei insoweit, dass die Beklagte in ihren Unterlagen kein Vertragsexemplar gefunden habe sowie, dass sich der Geschäftsführer der Beklagten nicht an den Austausch von Urkunden am Tresen des Architektenbüros erinnern könne. Dieser Vortrag genüge nicht, um dem in sich schlüssigen und durch eine Vielzahl von Indizien belegten Vorbringen des Klägers in rechtserheblicher Weise entgegenzutreten. Dass die Firma F… & D… möglicher Vertragspartner sei, sei unsubstantiiert und nicht in Einklang zu bringen mit der Unterschrift des Geschäftsführers der Beklagten auf dem zur Gerichtsakte gereichten Vertragsexemplar. Ein erhebliches Indiz dafür, dass sich die Beklagte als Vertragspartner des Klägers gesehen habe, sei die unstreitige Tatsache, dass die Beklagte dem Kläger Vergleichsvorschläge unterbreitet habe und danach zur Zahlung von 10.000,00 € bzw. 15.000,00 € bereit gewesen sei. In ihrem Schreiben vom 26.08.2009 habe die Beklagte lediglich moniert, dass der Kläger die ihm obliegenden Leistungen unvollständig erbracht habe. Ein Vertragsschluss sei nicht in Frage gestellt worden.
Der Kläger habe die Planungsleistungen erbracht. Diese seien von der Beklagte jedenfalls konkludent abgenommen worden, indem sie etwa die Planungsleistungen des Klägers in den Verkaufsprospekten verwendet und in der Bauphase konkret umgesetzt habe. Aus den Anlagen ergebe sich, dass die Beklagte die Fotografie des Klägers von der barocken Kirchendecke sowie die Planung des 2. Obergeschosses übernommen habe. Auch lasse sich bei einem Vergleich der Anlagen erkennen, dass die Beklagte die vom Kläger geplante Außenfassade übernommen habe. Das pauschale Bestreiten der Beklagten sei unerheblich. Soweit sie vortrage, die Vorlagen für den Verkaufsprospekt seien von der Firma W... D... erstellt worden, sei dies weder hinreichend substantiiert, noch plausibel. Es sei nicht erklärt, warum die Beklage – angeblich auf Freigabe der Firma F… & D… – Abschlagszahlungen an den Kläger geleistet habe. Es fehle jeglicher Vortrag zu den vom Kläger vorgelegten Anlagen.
Soweit die Beklagte behauptet, die Arbeiten des Klägers seien fehlerhaft, sei dies ebenfalls unsubstantiiert und unerheblich. Es sei nicht dargelegt worden, inwieweit den Kläger, welcher kein Architekt sei, eine Verantwortlichkeit für die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit treffe. Ferner fehle jeglicher Vortrag zu etwaigen Aufforderungen zur Nachbesserung.
Auch sei der Zahlungsanspruch des Klägers nicht zu mindern, weil die Erwerberberatung durch ihn nicht durchgeführt wurde. Der Kläger habe unstreitig seine Leistungsbereitschaft bekundet. Die Parteien hätten, wie der Kläger im Schriftsatz vom 10.06.2014 von der Beklagten unbestritten vorgetragen habe, die Leistungen der Erwerberberatung gegen die Mitwirkung des Klägers bei der Erstellung des Verkaufsprospekts nachträglich ausgetauscht. Die Mitwirkung an dieser Erstellung habe der Kläger ausreichend durch E-Mails mit der Werbeagentur W… nachgewiesen.
Der Zahlungsanspruch des Klägers sei zudem nicht verjährt. Die Verjährung sei durch den am 14.12.2012 beantragten und am 17.12.2012 erlassenen Mahnbescheid rechtzeitig gehemmt worden.
Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, zwischen den Parteien sei kein Werkvertrag zustande gekommen. Es bestehe gemäß §§ 127, 126 Abs. 2 BGB ein Schriftformerfordernis, welches vorliegend nicht erfüllt sei. Ferner liege der Ausnahmetatbestand des §§ 127 Abs. 1, 126 Abs. 2 BGB nicht vor. Die Beklagte habe nie eine unterzeichnete Vertragsurkunde des Klägers erhalten. Der Umstand, dass der Kläger sein Vorbringen im Laufe des Prozesses geändert habe, spreche gegen die Richtigkeit seines Vortrags. Es fehlten ein Beweisangebot des Klägers sowie Vortrag zu den Umständen, wie es zu dem behaupteten Vertragsschluss gekommen sei.
Eine Abnahme der Planungen des Klägers sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Die Behauptung des Klägers, seine Planungen seien in dem Verkaufsprospeckt verwendet worden, sei substantiiert und unter Beweisantritt bestritten worden. Das Landgericht hätte diesem Beweisantritt nachgehen müssen. Unzulässig sei es, dass das Landgericht selbst einen Vergleich der Unterlagen mit dem Verkaufsprospekt vorgenommen habe und daraus Schlüsse zu Lasten der Beklagten gezogen habe.
Auch ihr Vorbringen zur ergebnislosen Aufforderung zur Nachbesserung durch das Büro F… nebst Beweisantritt habe das Landgericht übergangen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dem Kläger für die Erwerberberatungen der volle Betrag zugesprochen worden sei, obwohl er diese nicht erbracht hat. Eine Bezugnahme auf Ziffer 8 des Vertrages sei gegenstandslos, da der Vertrag nicht geschlossen worden sei. Im Übrigen sei Ziffer 8 des Vertrags nicht so zu verstehen, dass der Kläger Zahlung für nicht erbrachte Leistungen verlangen könne. Soweit das Landgericht von einem Austausch der Leistungen ausgehe, sei dies nicht nachvollziehbar. Ein solcher sei vom Kläger zudem nicht substantiiert vorgetragen. Die Ausführungen zur Verjährung seien rechtsfehlerhaft. Sie habe unter Beweisantritt vorgetragen, dass der Kläger seine Tätigkeiten für die Beklagte im Jahr 2008 abgeschlossen habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23.01.2015 – 10 O 246/13 LG Düsseldorf – abzuändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Dem Kläger steht ein Vergütungsanspruch für seine Planungsleistungen gemäß § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. dem geschlossenen Architektenvertrag in der zuerkannten Höhe zu.
1.
Ohne Erfolg bestreitet die Beklagte den Abschluss eines Planungsvertrags über Innenarchitekturmaßnahmen und Fassadengestaltungen. Es kann dahinstehen, ob die Schriftform gemäß § 126 Abs. 2 BGB eingehalten worden ist. Denn ein Architektenvertrag bedarf nicht zwingend der Schriftform; er kann mündlich geschlossen werden.
Der Kläger hat einen solchen Vertragsschluss mit der Beklagten als Vertragspartnerin schlüssig dargelegt. Er hat vorgetragen, dass er sich mit dem Geschäftsführer der Beklagten am 07.10.2008 in den Räumlichkeiten des Herrn F… in D… getroffen habe. Dort hätten sie am „Tresen“ im Eingangsbereich des Büros das jeweils für die andere Partei bestimmte Vertragsexemplar unterzeichnet und ausgetauscht.
Für einen Vertragsschluss spricht eine Vielzahl von Indizien: So konnte der Kläger das vom Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnete Vertragsexemplar vorlegen. Die Beklagte zahlte unter dem 07.10.2008 und dem 17.11.2008 die ersten beiden Vergütungsraten. In einem vorprozessualen Schreiben vom 11.09.2009 sprach die Beklagte von „beauftragten Leistungen“. Angesichts dieser Umstände kann offen bleiben, ob – wie von der Beklagten mit der Berufung gerügt – die vom Landgericht aufgeführten Vergleichsvorschläge ebenfalls als Indizien für einen Vertragsschluss hätten herangezogen werden dürfen.
Die Beklagte hat – auch in der Berufung - den Vertragsschluss nicht in erheblicher Weise bestritten. Zu den vom Kläger vorgetragenen Indizien hat sie sich nicht geäußert. Sie gab an, dass es sich bei dem vorgelegten Vertragsexemplar lediglich um einen Entwurf handele. Unter welchen Umständen und in welcher konkreten Situation dieser Vertragsentwurf unterzeichnet worden sein soll, äußerte sie nicht. Auch der Vortrag, ihr Geschäftsführer verfüge über keinerlei Erinnerungen hinsichtlich eines Vertragsschlusses ist nicht ausreichend. Zumal eine etwaige Erinnerungslücke des Geschäftsführers nicht ausschließt, dass tatsächlich ein Vertrag geschlossen worden ist. Zu der Frage, warum ohne vertragliche Verpflichtung Zahlungen erfolgt sind, fehlen jegliche Angaben. Die Beklagte erklärt auch nicht, warum sie den fehlenden Vertragsschluss vorprozessual zu keinem Zeitpunkt gerügt hat, selbst als sie bereits anwaltlich beraten wurde. In ihrem anwaltlichen Schreiben vom 11.09.2009 wurden sogar die Leistungen des Klägers mit der als Anlage 1 zum Architektenvertrag aufgeführten Leistungsbeschreibung abgeglichen. Damit signalisierte die Beklagte, dass der Kläger für sie jedenfalls teilweise Planungsleistungen erbracht hat und sie überdies im Besitz einer Vertragsurkunde ist.
Hat sich – wie hier - der Kläger substantiiert geäußert, so obliegt es der Beklagten, zu den einzelnen Behauptungen gezielt Stellung zu nehmen. Dies ergibt sich aus § 138 Abs. 2 ZPO. Ein pauschales Bestreiten genügt nicht und hat die Geständnisfiktion nach § 138 Abs. 3 ZPO zur Folge (OLG Düsseldorf OLGZ 1994, 80, 84).
2.
Der Kläger hat für die Beklagte Planungsleistungen erbracht. Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass der Kläger Innenarchitekturleistungen und Gestaltungsvorschläge für die Fassade und das Treppenhaus schuldete, wobei die Leistungen auf die Leistungsphasen 1 bis 3 des § 15 Abs. 1 HOAI (a.F.) beschränkt waren. Zwar kritisiert die Beklagte den Umfang und die Qualität der Baubeschreibung sowie die Genehmigungsfähigkeit von Fassaden- und Aufzugsplanung. Damit räumt sie aber ein, dass Leistungen in diesem Rahmen erbracht worden sind.
Überdies hat der Kläger die für die Beklagte erstellten Entwürfe vorgelegt. Hierunter fallen insbesondere die Anlagen K 7.1, K 8.2, K 9.2 und K 10.2. Ein Vergleich der Anlagen K 7.2, K 8.1, K 9.1 sowie K 10.1 zeigt, dass diese Planungsleistungen des Klägers von der Beklagten im Verkaufsprospekt übernommen worden sind.
3.
Der Honoraranspruch ist fällig. Gemäß § 8 Abs. 1 HOAI (a.F.) wird das Honorar fällig, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist.
a.
Der Kläger hat unter dem 24.06.2013 eine Schlussrechnung erstellt. Diese ist auch prüffähig. Denn die Beklagte hat nicht binnen zwei Monaten den Einwand der fehlenden Prüffähigkeit erhoben.
b.
Die Leistung ist auch vertragsgemäß erbracht worden. Für eine vertragsgemäße Leistung ist eine Abnahme nicht erforderlich. Die Leistung muss aber abnahmereif sein (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Auflage, § 8 Rdn. 8). Hier ist die Leistung des Klägers von der Beklagten konkludent abgenommen worden. Denn die Beklagte hat nicht in direktem zeitlichem Zusammenhang mit der Beendigung der Leistungen konkrete Mängel gerügt. Nach dem Vorbringen der Beklagten soll der Kläger seine Tätigkeit für sie im Jahr 2008 abgeschlossen haben. Zeitnah sind keine Mängel gerügt worden. Erst in einem Gespräch am 03.09.2009 sollen nach dem Vorbringen des Klägers ein „paar Kleinigkeiten“ gerügt worden sein. Erst mit Schreiben vom 11.09.2009 (Anlage K 11) behauptete die Beklagte, es seien „wesentliche Teile“ der beauftragten Leistung nicht erbracht worden. Es bedarf keiner Aufklärung, in welchem Umfang die Leistung mangelhaft gewesen sein soll. Denn jedenfalls sind diese Mängel nicht in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Fertigstellung der Leistungen gerügt worden, sondern erst als der Kläger eine weitere Vergütung forderte. Bis dahin durfte der Kläger davon ausgehen, die Beklagte billige seine Planungen.
Gegen eine konkludente Abnahme spricht nicht, dass ein Teil der vereinbarten Leistung, nämlich die Erwerberberatung gemäß Ziff. 9.0, unstreitig nicht erbracht worden ist. Zwar kann eine konkludente Abnahme im Regelfall nur angenommen werden, wenn alle vertraglich geschuldeten Leistungen vollständig erbracht sind (BGHZ 125, 111, 114). Die Vollendung des Werkes ist jedoch nicht ausnahmslos Voraussetzung für eine konkludente Abnahme, da es stets maßgeblich darauf ankommt, ob nach den gesamten Umständen das Verhalten des Auftraggebers vom Auftragnehmer dahin verstanden werden kann, er billige die erbrachte Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht. Das kann auch dann der Fall sein, wenn die Leistung Mängel hat oder noch nicht vollständig fertig gestellt ist (BGH BauR 2004, 337, 339). Eine konkludente Abnahme kommt dementsprechend in Betracht, wenn das Werk jedenfalls nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf (BGH MDR 2014, 458). So ist es hier. Die Beklagte hat dem Umstand, dass der Kläger nicht bei den Erwerbergesprächen zugegen war, keine besondere Bedeutung beigemessen. Denn sie hat diesen Umstand nicht in ihrem Schreiben vom 11.09.2009 erwähnt und den Kläger auch nicht zur Teilnahme an diesen Gesprächen aufgefordert.
Ein weiteres Indiz für eine Billigung der Leistung des Klägers ist die Umsetzung der Planung sowie die Verwendung seiner Arbeiten im Verkaufsprospekt durch die Beklagte. In den Anlagen (zwischen K 17 und K 18) befinden sich zahlreiche E-Mails, in welchen ein reger Austausch zwischen dem Kläger und Herrn M… W… von der Firma W… D… stattfindet. In einer E-Mail vom 14.02.2009 (K 18) bittet Herr W... den Kläger um die Zusendung seiner Ausdrucke. In einer weiteren E-Mail vom 04.02.2009 wird der Kläger von Herrn W… um die Zusendung seiner Grundrisse in digitaler Form gebeten. In einer weiteren E-Mail vom 01.12.2008 (K 20) sollte der Kläger der Firma W... D… seine Baubeschreibung zukommen lassen.
Soweit die Beklagte in der Berufung betont, die Fa. W... D... habe den kompletten Verkaufsprospekt nebst Visualisierung erstellt, ist ihr Vorbringen unerheblich. Denn der vorgelegte E-Mail-Verkehr macht deutlich, dass der Kläger in die Herstellung des Prospekts eingebunden war. Der Kläger hat nie behauptet, eigenverantwortlich den Prospekt hergestellt zu haben. Demgegenüber hätte die Beklagte sich zu den vorgelegten E-Mails konkret äußern müssen.
4.
Zutreffend hat das Landgericht ein Minderungsrecht der Beklagten gemäß § 634 Nr. 3 BGB verneint. Zwar behauptet die Beklagte diverse Mängel. Sie hat den Kläger jedoch nicht ausdrücklich zur Mängelbeseitigung aufgefordert und ihm hierzu auch keine Frist gesetzt. Bei Mängeln in der Planungsphase – wie hier – wäre es dem Kläger möglich gewesen, diese zu beheben. Denn der konkrete Mangel hatte sich noch nicht im Bauwerk niedergeschlagen. Ausweislich seines Schreibens vom 04.09.2009 (Anlage K 2) hat sich der Kläger auch bereit gezeigt, ihm gegenüber konkret dargelegte Mängel zu beseitigen. Die Beklagte hat ihm unstreitig keine Gelegenheit gegeben, mit den Erwerbern Beratungsgespräche zu führen.
Die Behauptung der Beklagten, die Firma F... habe den Kläger zur Nachbesserung aufgefordert, ist ohne Belang. Denn die Fa. F... ist kein Vertragspartner des Klägers und auch kein Vertreter der Beklagten. Im Übrigen fehlen jegliche Angaben, wann, in welcher Form und welche konkreten Mängel gerügt worden sein sollen.
Auf ein Zurückbehaltungsrecht kann sich die Beklagte nicht stützen. Denn sie hat kein Interesse an einer Nacherfüllung durch den Beklagten. Das Projekt ist im Wesentlichen fertig gestellt. Planungsleistungen des Klägers sind nicht mehr erforderlich.
5.
Nach Abzug der beiden erhaltenen Abschlagszahlungen von je 15.470 € ist von der vereinbarten Pauschalvergütung noch ein Anspruch in Höhe von 42.239,05 € offen. Zwar gelten gemäß § 4 Abs. 4 HOAI (a.F.) die Mindestsätze als vereinbart, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Die Mindestsätze können gemäß § 4 Abs. 2 HOAI (a.F.) nur im Ausnahmefall durch schriftliche Vereinbarung unterschritten werden. Der Mindestpreischarakter bedeutet aber nicht, dass der Auftragnehmer nur den richtig berechneten Mindestpreis geltend machen kann. Es bleibt ihm überlassen, auch aus einer unwirksamen Honorarvereinbarung zu klagen. Der Vorlage einer zusätzlichen Abrechnung auf Mindestpreisbasis bedarf es nicht (vgl. Locher/Koeble/Frik, a.a.O. § 4 Rdn. 77, 79). Somit durfte der Kläger das vereinbarte Pauschalhonorar geltend machen
6.
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf eine Verjährung des Vergütungsanspruchs. Gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt der Anspruch auf die Zahlung von Werklohn in 3 Jahren nach dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Werklohnanspruch ist erst 2013 nach der Übersendung der Schlussrechnung vom 24.06.2013 fällig geworden. Durch das damals schon anhängige Klageverfahren ist die Verjährung gehemmt worden.
7.
Der Verzugszinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
8.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.
Anlass, aus den Gründen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 42.239,05 €
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