Architektenhaftung: Bauüberwachung bei weißer Wanne und Tiefgaragenestrich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt vom Architekten Schadensersatz wegen Feuchtigkeits- und Estrichmängeln einer Tiefgarage, für deren Beseitigung sie gegenüber Erwerbern rechtskräftig verurteilt worden war. Streitig war insbesondere, ob der Beklagte seine Bauüberwachungspflichten verletzt und ob auch Prozesskosten des Vorprozesses ersatzfähig sind. Das OLG bejaht eine schuldhafte Überwachungsverletzung bei Betonierarbeiten der „weißen Wanne“ und bei Estricharbeiten; ein Anscheinsbeweis greift und wurde nicht entkräftet. Die Klägerin erhält zusätzlichen Schadensersatz einschließlich Prozesskosten sowie eine erweiterte Feststellung zur Ersatzpflicht für weitere, noch nicht abschließend bezifferbare Folgeschäden (u.a. USt, weitere Verpressarbeiten, Korrosion).
Ausgang: Berufung der Klägerin überwiegend erfolgreich (Zahlung 64.270,57 € und erweiterte Feststellung); Klage im Übrigen abgewiesen, Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Betonierungs- und Abdichtungsarbeiten einer als „weiße Wanne“ ausgeführten Tiefgarage handelt es sich um kritische Bauabschnitte, die eine gesteigerte, gezielte Objektüberwachung durch den Architekten erfordern.
Weisen Bauleistungen Mängel auf, die bei ordnungsgemäßer Bauaufsicht typischerweise hätten erkannt werden müssen, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Verletzung der Bauüberwachungspflicht; der Architekt muss durch konkrete Darlegung eigener Überwachungsmaßnahmen den Anschein erschüttern.
Auch wenn die konkrete Ausführung Spezialkenntnisse des Unternehmers erfordert, hat der bauüberwachende Architekt zumindest die Einhaltung wesentlicher Rahmenbedingungen und Arbeitsschritte stichprobenhaft zu kontrollieren und die Leistungsfähigkeit des ausführenden Unternehmens zu berücksichtigen.
Kosten eines (auch später erfolglosen oder als nicht erforderlich erweisenden) Mängelbeseitigungsversuchs können ersatzfähig sein, wenn sie aus ex-ante Sicht eines verständigen Bauherrn vertretbar waren; das Einschätzungs- und Prognoserisiko trägt der Schädiger, der das Risiko gesetzt hat.
Prozesskosten eines Vorprozesses zwischen Bauherrn/Bauträger und Erwerbern können als Mangelfolgeschaden ersatzfähig sein, wenn die mangelhafte Architektenleistung adäquat kausal zur Inanspruchnahme geführt hat und ein sofortiges Anerkenntnis zur Prozessvermeidung nicht zumutbar bzw. nicht geboten war.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 04.12.2014 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verteilt, an die Klägerin 64.270,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 35.864,24 € seit dem 07.03.2007 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 28.406,33 € seit dem 23.12.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche einen Betrag von 31.000 € übersteigenden weiteren Schäden und Kosten zu ersetzen, die dieser aufgrund des Mangels Undichtigkeit im Bereich der Außenwand an die Bodenplatte in dem Bereich der Tiefgarage sowie aufgrund nachfolgend näher bezeichneter Mängel des Gebäudes K… Straße x in R… entstehen.
Hierzu zählen insbesondere die Kosten und Schäden, die dadurch entstehen, dass die Klägerin in den Verfahren LG Düsseldorf 15 O 470/06 mit Urteil vom 30.01.2009 sowie OLG Düsseldorf I-5 U 30/09 mit Urteil vom 10.12.2009 verurteilt worden ist,
die in der Tiefgarage und an den Kelleraußenwänden des auf dem Grundstück K… Straße x in 40878 R… in dem Gebäude auftretenden Mängel- Auflösung des Bitumen-Emulsion-Estrich auf der Bodenplatte der Fahrbahnebene,- Verschmutzung der Unterfahrten der Doppelparker sowie Abplatzungen der Beschichtungen und Verunreinigung der Betongruben
- nach Entfernen der Packer deutlich sichtbare, den allgemein anerkannten Regeln der Technik widersprechende Betonlunker
- Korrosion der Stempel der Hebebühnen
sach- und fachgerecht zu beseitigen. Dabei ist der auf der Bodenplatte der Fahrbahnebene vorhandene Bitumen-Emulsion-Estrich mit einer Dicke von 15 cm zu entfernen und durch einen neuen Bitumen-Emulsion-Estrich zu ersetzen,
sowie darüber hinaus am vorgenannten Gebäude
den Mangel des Eindringens des Wassers durch Undichtigkeit der Außenwand an die Bodenplatte in dem Bereich der Tiefgarage, des Waschraumes und der Kelleraußenwände zu beseitigen.
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der von ihr behaupteten Baumängel, die der Beklagte ihrer Auffassung nach zu verantworten habe. Sie hatte den Beklagten mit dem Architektenvertrag vom 15.06.1998 u.a. mit Planungsleistungen und der Bauüberwachung bei der Errichtung der Eigentumswohnanlage K… Str. x in R… betraut. Das in den Jahren 1999 – 2001 errichtete Gebäude verfügt über eine Tiefgarage. Dort wurde Feuchtigkeit festgestellt. Überdies weist der Oberbodenbelag der Tiefgarage Fehlstellen auf; der Estrich ist teilweise großflächig aufgebrochen. Die Klägerin wurde rechtskräftig durch den erkennenden Senat (5 U 30/09; LG Düsseldorf 15 O 470/06) in dem Rechtsstreit einiger Wohnungseigentümer gegen sie zur Beseitigung der Feuchtigkeits- und Estrichmängel verurteilt. Zur Prozessgeschichte und zum weiteren Vorbringen der Parteien im ersten Rechtszug wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Durch das am 04.12.2014 verkündete Urteil hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 35.864,24 € nebst Zinsen zu zahlen. Es wurde festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden und Kosten zu ersetzen, die der Klägerin dadurch entstehen, dass sie in dem Verfahren LG Düsseldorf – 15 O 470/06 – mit Urteil vom 20.01.2009 verurteilt worden ist, den in der Tiefgarage bestehenden Mangel in Form der Auflösung des Bitumen-Emulsions-Estrichs auf der Bodenplatte der Fahrebene zu beseitigen, wobei der auf der Bodenplatte der Fahrebene vorhandene Bitumen-Emulsions-Estrich mit einer Dicke von 15 mm zu entfernen und durch einen neuen Bitumen-Emulsions-Estrich zu ersetzen ist. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, gemäß § 635 BGB a.F. könne die Klägerin Schadensersatz geltend machen, weil der Beklagte seine Architektenleistung mangelhaft erbracht habe. Im Hinblick auf die Abdichtung des Kellers habe der Beklagte den Bau mangelhaft überwacht. Unstreitig habe der bauausführende Unternehmer bei der Betonierung im Kellergeschoss und in der Tiefgarage Fehler begangen. Wasser sei im Anschluss der Außenwände an die Bodenplatte sowie an höheren Stellen eingedrungen. Die Sachverständige W… habe in ihrem Gutachten vom 14.04.2004 ausgeführt, dass neben den Undichtigkeiten im Bereich der Anschlussfuge auch der Beton nicht ausreichend verdichtet worden sei. Da es sich bei den Betonierarbeiten um kritische Arbeiten handele, bei denen typischerweise ein hohes Mängelrisiko bestehe, hätte der Beklagte die Arbeiten besonders sorgfältig überwachen müssen. Dieser trage aber nicht vor, seine Überwachungspflicht erfüllt zu haben. Dieser sekundären Darlegungspflicht sei er nicht nachgekommen. Er habe sich darauf beschränkt, eine Überwachungspflicht des Architekten als solche zu bestreiten. Dass die Ausbildung der Betonkonstruktion Teil der Tragwerksplanung sei, entlaste den Beklagten nicht, sondern führe zu einer erhöhten Bauüberwachungspflicht, weil die Planung von einem Dritten stamme. Der Beklagte habe sich auch nicht auf die Fachkenntnisse des Betonunternehmers verlassen dürfen. Überschreite die Bauüberwachung die Sachkenntnis der Architekten, habe er den Bauherrn darüber aufzuklären, so dass dieser einen Spezialisten hinzuziehen könne. Entgegen ihrer in dem Ergänzungsgutachten vom 09.02.2005 vertretenen Auffassung habe die Sachverständige bei der mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens ausgeführt, es sei durchaus möglich, die Fallhöhe des Betons zu kontrollieren und zu prüfen, ob Schüttrohre zum Einsatz kommen. Denn die Fallhöhe dürfe nicht zu hoch sein, weil sonst eine Entmischung des Betons eintreten könne. Nach den Feststellungen des Sachverständigen F… in seinem Gutachten vom 19.05.2008 sei in besonderem Maße das Augenmerk auf die Ausprägung der Anschlussfuge zu richten. Die Oberfläche des Betons sei besonders rau herzustellen. Vor dem Betonieren eines weiteren Abschnitts seien die Fugen zu reinigen. Der trockene alte Beton sei vor dem Anbetonieren mehrere Tage lang feucht zu halten; bei dem Anbetonieren müsse die Oberfläche allerdings abgetrocknet sein. Entlang der Arbeitsfuge sei der Beton sorgfältig zu verdichten. Diese Vorgänge hätte der Beklagte überwachen müssen. Dieses Versäumnis sei ursächlich für den eingetretenen Schaden. Einen abweichenden Kausalverlauf habe der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Er habe schuldhaft gehandelt. Für fehlendes Verschulden sei er darlegungs- und beweisbelastet.
Der Schaden belaufe sich auf 35.864,24 €:
31.000 € seien auf der Basis des Gutachtens der Sachverständigen W… vom 14.04.2004 zu schätzen. Da noch nicht alle Nachpressungsarbeiten durchführt worden seien, sei der für hierfür angesetzte Betrag von 15.000 € nicht abwegig.
4.864,24 € für die bereits angefallene Mängelbeseitigung der Fa. R…. Dieser Betrag sei ersatzfähig, auch wenn die dortigen Arbeiten nicht erfolgreich gewesen seien. Das Risiko des Fehlschlagens von Mängelbeseitigungsmaßnahmen habe der Schädiger zu tragen.
Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten, die gemäß den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 26.04.2010 in dem Rechtsstreit der Wohnungseigentümer gegen die Klägerin angefallen seien, bestehe nicht. Die Klägerin hätte den Prozess gegen den Beklagten auch führen können, wenn sie die Mängel gegenüber den Wohnungseigentümern anerkannt hätte.
Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten in dem tenorierten Umfang zu. Es könne dahin stehen, ob der Beklagte einen Planungsfehler begangen habe, denn er habe jedenfalls seine Pflicht zur Bauüberwachung verletzt. Die Risse und Abplatzungen des Estrichs beruhten nach dem Gutachten der Sachverständigen W… vom 04.06.2008 in dem Rechtsstreit 15 O 470/06, welches im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden könne, und des Gutachtens vom 09.04.2009 darauf, dass keine Haftschlämme eingebracht worden sei und dass der Füllstoffanteil zu hoch gewesen sei. Überdies sei der Estrich nicht hinreichend dick eingebaut worden. Selbst wenn Haftungsschlämme eingebracht worden wäre, so sei sie nicht fachgerecht verarbeitet worden. Es bedürfe einer gewissen Trocknungszeit, doch dürfe die Haftschlämme auch nicht ausgetrocknet sein. Dies hätte der Beklagte überwachen müssen. Die Darlegung des Beklagten, an manchen Stellen die Mindestdicke von 10 mm gemessen zu haben, sei unsubstantiiert. Denn er habe nicht ausgeführt, an welchen Stellen er die Proben genommen habe. Da ein Bauüberwachungsfehler feststehe, streite der Beweis des ersten Anscheins für eine Ursächlichkeit der Bauüberwachungspflichtverletzung für den eingetretenen Schaden. Ein weitergehender Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht hinsichtlich der Feuchtigkeitsschäden im Keller und der Tiefgarage bestehe mangels Feststellungsinteresses nicht. Die Kostenkalkulation der Sachverständigen W… betreffe umfassend die Kosten für die Schadensbeseitigung.
Beide Parteien haben dieses Urteil mit der Berufung angegriffen.
Die Klägerin macht mit ihrer Berufung geltend, auch die Kosten des Prozesses LG Düsseldorf 15 O 470/09 seien erstattungsfähig. Die Mängel der Bauleistung seien kausal für solche Prozesskosten, die in einem Verfahren zwischen Bauträger und Erwerber entstehen. Das Nichtanerkennen der Forderung sei allenfalls ein Unterlassen, was nur auf der Ebene des Mitverschuldens relevant sei. Aber auch ein Mitverschulden sei ihr nicht vorzuwerfen. Sie habe bereits im Jahr 2002 dem Beklagten die Feuchtigkeitsmängel angezeigt und ihn aufgefordert, ein Mangelbeseitigungskonzept vorzulegen. Nachdem sie weitere Verpressarbeiten eingeleitet habe, sei man zunächst von einem Erfolg der Nachbesserung ausgegangen. Daher sei ihr Klageabweisungsantrag gerechtfertigt gewesen. Dies sei auch erstinstanzlich so entschieden worden. Erst im Berufungsverfahren sei sie aufgrund eines erneuten Wassereintritts zur Nachbesserung verpflichtet worden. Im Hinblick auf den Bitumen-Emulsion-Estrich hätten zum Zeitpunkt der Klageerhebung keine Erkenntnisse vorgelegen; insbesondere nicht zu dem Ausmaß der auszutauschenden Fläche. Der Beklagte habe im hiesigen Prozess auch bestritten, den Estrich fehlerhaft geplant und überwacht zu haben. Im Rahmen der Leistungsphase 9 hätte der Beklagte von sich aus auf seine Fehlleistung hinweisen müssen. Auch hierin liege eine weitere Pflichtverletzung. Soweit das Landgericht meine, sie hätte den Anspruch ohne Rechtsverlust anerkennen und den Prozess vermeiden können, hätte der Beklagte dem Rechtsstreit nicht beitreten und Kosten verursachen müssen. Dies gelte jedenfalls für den Kostenfestsetzungsbeschluss II (Kosten des Beklagten).
Hinsichtlich der zur Beseitigung des Feuchtigkeitseintritts im Keller/Tiefgarage erforderlichen Mängelbeseitigungskosten habe die Sachverständige nur die Nettokosten bemessen, so dass ihr allein aufgrund der noch zu zahlenden Umsatzsteuer ein Feststellungsinteresse zustehe. Überdies sei der Umfang des Verpressens nicht vorauszusehen. Häufig seien mehrere Arbeitsgänge erforderlich. Es bestehe vor allem auch deshalb ein Interesse an der Feststellung, weil die Sondereigentümer einen auf Nachbesserung gerichteten vollstreckbaren Titel besäßen. Hielten diese die Nachbesserungsarbeiten für nicht ausreichend, bestehe das Risiko, dass sie erneut in Anspruch genommen werde. Für die Tiefgarage würden die Eigentümer von Sanierungskosten in Höhe von 67.865,70 € ausgehen. Sie bestritten eine fachgerechte Nachbesserung und würden eine weitere Klage erheben. Ihrem Vorbringen nach bestünden Mangelfolgeschäden an den Doppelparkern. Die Schätzung der Sachverständigen berücksichtige nicht die aktuellen Baukosten und die seit 2002 erfolgte Baukostensteigerung.
Zur Berufung des Beklagten führt die Klägerin aus, da ein Bautagebuch von dem Beklagten nicht erstellt worden sei, habe der Beklagte darzulegen, welche Überwachungsmaßnahmen er im Einzelnen durchgeführt habe. Die Überprüfung der Betonlieferscheine werde bestritten. Die Sachverständige W… habe in ihrer Anhörung eingeräumt, dass der Architekt selbstverständlich die Art und Weise des Betoniervorgangs und die Rahmenbedingungen überwachen könne. Der Beklagte habe nicht dargelegt, wann der erste Teil betoniert worden sei und wann der zweite Teil. Es fehle dazu die Angabe, welche Temperaturen zu diesem Zeitpunkt auf der Baustelle herrschten. Hinsichtlich des Estrichs werde bestritten, dass eine Aufbaustärke von 10 – 15 mm ausreichend sei, es sei eine Aufbaustärke von 30 mm technisch erforderlich. Es werde bestritten, dass eine Haftschlämme aufgetragen worden sei. Als bauleitender Architekt müsse der Beklagte wissen, welche Haftschlämme eingebaut worden sei. Dass Bewegungen der Bodenplatte zu den Rissen geführt hätten, werde bestritten. Selbst wenn solche Bewegungen vorhanden gewesen seien, hätte der Estrich so geplant werden müssen, dass solche Bewegungen aufgenommen werden könnten.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des LG Düsseldorf vom 05.12.2014
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 64.270,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 4.864,24 € seit dem 04.03.2002, aus einem weiteren Betrag in Höhe von 28.406,33 € sei dem 23.12.2009 und im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. festzustellen, dass der Beklagte ihr sämtliche einen Betrag von 31.000 € übersteigenden weiteren Schäden und Kosten zu ersetzen habe, die ihr aufgrund des Mangels Undichtigkeit im Bereich der Außenwand an die Bodenplatte in dem Bereich der Tiefgarage sowie nachfolgend näher bezeichneten Mängeln des Gebäudes K… Straße x in R… bestehen.Hierzu zählen insbesondere die Kosten und Schäden, die dadurch entstehen, dass die Klägerin in den Verfahren LG Düsseldorf 15 O 470/06 mit Urteil vom 30.01.2009 sowie OLG Düsseldorf I-5 U 30/09 vom 10.12.2009 verurteilt worden ist, die in der Tiefgarage und an den Kelleraußenwänden des auf dem Grundstück K… Straße x in 40878 R… in dem Gebäude auftretenden Mängel- Auflösung des Bitumen-Emulsion-Estrich auf der Bodenplatte der
Fahrbahnebene,- Verschmutzung der Unterfahrten der Doppelparker sowie Abplatzungen
der Beschichtungen und Verunreinigung der Betongruben- nach Entfernen der Packer deutlich sichtbare Betonlunker- Korrosion der Stempel der Hebebühnensach- und fachgerecht zu beseitigen. Dabei ist der auf der Bodenplatte der Fahrbahneben vorhandene Bitumen-Emulsion-Estrich mit einer Dicke von 15 cm zu entfernen und durch einen neuen Bitumen-Emulsion-Estrich zu ersetzen,sowie darüber hinaus am vorgenannten Gebäude den Mangel des Eindringens des Wassers durch Undichtigkeit der Außenwand an die Bodenplatte in dem Bereich der Tiefgarage, des Waschraumes und der Kelleraußenwände zu beseitigen.
3. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
1. das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 04.12.2014 dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird;
2. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Er trägt vor, aufgrund der vorliegenden Umstände sei ihm keine Verletzung der Bauüberwachungspflicht zur Last zu legen, weil die Mängel für den Architekten nicht erkennbar gewesen seien. Deshalb sei auch ein Beweis des ersten Anscheins für eine Verletzung der Bauüberwachungspflicht nicht gegeben. Die Feuchtigkeitserscheinungen dürften auf Ausführungsfehlern beruhen. Selbst bei bester Überwachung des Betoneinbringens sei es möglich, dass der Beton nicht hinreichend verdichtet werde und dass Lücken verbleiben. Deshalb werde WU-Beton regelmäßig nachverpresst. Diese Tätigkeit sei keine Mängelbeseitigung sondern Erfüllung. Niemand habe behauptet, geschweige denn überprüft oder nachgewiesen, dass die Fallhöhe nicht eingehalten worden sei, dass sich der Beton beim Einbringen entmischt habe und dass eine etwaige Entmischung zu Undichtigkeiten geführt habe. An der Fallhöhe habe es nichts zu beanstanden gegeben. Die Wände seien zwar nicht in einem Zug, aber jedenfalls zügig betoniert worden. Es habe keinen „trockenen alten Beton“ gegeben. Undichtigkeiten im Bereich der Anschlussfuge seien eine Erfindung der Klägerin. Im Urteil fehlten Feststellungen zur Ursächlichkeit der Undichtigkeiten für Fehler in der Bauüberwachung. Die Klägerin habe schuldhaftes Fehlverhalten nachzuweisen. Die Schadensschätzung der Sachverständigen W… mit 31.000 € sei zu grob. Es sei hierbei nicht berücksichtigt worden, dass bereits Nachpressarbeiten stattgefunden hätten. Für die erfolglosen Nachpressarbeiten der Fa. R… habe er nicht zu haften, weil die ausführende Firma unfähig gewesen sei.
Hinsichtlich des Estrichs sei ihm eine Verletzung der Bauüberwachungspflicht nicht vorzuhalten. Er habe keine Laborprüfungen vorzunehmen. Die ausführende Fa. Sch… habe die Haftbrücke eingebaut. Hierfür habe er Beweis angeboten, den das Landgericht nicht erhoben habe. Er habe den aufgetretenen Mangel auch gerügt. Das Landgericht habe sich auch nicht damit auseinander gesetzt, dass die Risse im Estrich auf Bewegungen der Bodenplatte zurückzuführen seien. Die Sachverständige W... habe ausgeführt, dass er nicht unbedingt habe feststellen können, dass die Haftungsschlämme eingebracht worden sei. Die Sachverständige habe die Mindestdicke für ausreichend erachtet.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Anhörung der Sachverständigen W…. Hinsichtlich der Einzelheiten der Beweiserhebung wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2016. Die Akten Landgericht Düsseldorf 15 O 470/06; 13 OH 4/05, 6 OH 24/02 und Oberlandesgericht Düsseldorf 5 UH 1/09 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die dort zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden verwiesen.
II.
Die selbstständigen Berufungen der Parteien sind zulässig. Indes hat nur die Berufung der Klägerin in der Sache Erfolg. Die Berufung des Beklagten ist als unbegründet zurückzuweisen.
Da der hier maßgebende Architektenvertrag vor dem 31.12.2001 geschlossen worden ist, ist das BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anwendbar (Art 229 § 5 S. 1 EGBGB). Es gilt die HOAI 1996 in der Fassung der 5. ÄndVO vom 21.09.1995.
1.
Der Beklagte ist der Klägerin gemäß §§ 634, 635 BGB in Höhe von 64.270,57 € zum Schadensersatz verpflichtet, weil er seine Pflicht zur Bauüberwachung aus dem Architektenvertrag schuldhaft verletzt hat.
a.
Gemäß dem am 15.06.1998 geschlossenen Architektenvertrag war der Beklagte auch für die Ausführungsplanung und die Bauüberwachung verantwortlich. Der Umfang der Pflicht zur Bauüberwachung richtet sich nach den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen und umfasst vor allem das Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und dem Leistungsverzeichnis, den Regeln der Baukunst und Technik und den einschlägigen Vorschriften sowie das Koordinieren der an dem Baugeschehen fachlich Beteiligten (vgl. BGH BauR 1994, 392; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage, Rdn. 2013). Der bauüberwachende Architekt muss die Baustelle und die dort tätigen Handwerker „im Griff haben“ (vgl. Werner/Pastor, a.a.O. Rdn. 2014). Deshalb hat er die Arbeiten gezielt zu überwachen und zu koordinieren, damit das Bauwerk frei von Mängeln und den planerischen Vorgaben entsprechend gebaut wird.
Bei auch nur einfachen, gängigen Tätigkeiten (i.S. handwerklicher Selbstverständlichkeiten), die für die Funktionalität der Gesamtwerkleistung nicht wichtig sind, sind zumindest Stichproben - auch hinsichtlich Auswahl des dabei tatsächlich eingesetzten Materials bzw. dessen Übereinstimmung mit den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses (vgl. OLG Dresden IBR 2008, 661 mit Anm. Käsberg) - während und am Ende der Ausführung des jeweiligen (Teil-)Gewerks zu fordern (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rdn. 2015 mwN in Fn 301; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage, Teil 12, Rdn. 735).
Der wegen seiner besonderen Fachkunde mit der Bauüberwachung betraute Architekt hat seine Kenntnisse auch vertragsgemäß dahingehend einzusetzen, dass er - zumindest stichprobenhaft - an Ort und Stelle überprüft, ob nicht nur die lediglich nach Papierform vorgesehene, sondern auch die tatsächliche konkrete Bauausführung durch die jeweiligen Lieferanten/Auftragnehmer (sowohl hinsichtlich der zum Einsatz kommenden Baustoffe/Materialien als auch hinsichtlich der konkreten Arbeitsweisen/Ausführungsarten) mit den Vorgaben der Planung und allen Planungsdetails (gemäß LV) vollständig übereinstimmt (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rdn. 2016).
Der Architekt muss sein Augenmerk im Rahmen der ihm übertragenen Bauleitung/-überwachung insbesondere auf schwierige oder gefahrenträchtige Arbeiten, typische Gefahrenquellen und kritische Bauabschnitte richten, wozu Betonierungs- und Bewehrungsarbeiten, Ausschachtungs- und Unterfangungsarbeiten sowie vergleichbare Arbeiten gehören. Solche Arbeiten müssen in besonderer, gesteigerter Weise vom Architekten beobachtet und überprüft werden (vgl. BGH BauR 2000, 1513; BauR 2001, 273). Dies gilt insbesondere auch bei Bewehrungs-/Betonierungsleistungen zur Herstellung einer "weißen Wanne" (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 244; BauR 2013, 1879). Allgemein gelten die Abdichtungs- und Isolierungsarbeiten zu den Bauabschnitten bzw. Bauleistungen, die besondere Gefahrenquellen mit sich bringen und damit eine verstärkte Wahrnehmungs- und Überwachungstätigkeit des Architekten erfordern (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI; 12. Auflage, § 34 Rdn. 246).
b.
Diese Überwachungspflichten hat der Beklagte bei der Aufbringung des Estrichs und bei dem Betonieren des Keller- und Tiefgaragenbereichs nicht hinreichend wahrgenommen, so dass seine vertragliche Leistung als mangelhaft i.S.v. § 633 BGB anzusehen ist. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest.
aa.
Nach den Feststellungen der Sachverständigen W… in ihrem Ausgangsgutachten vom 14.04.2004 in dem selbständigen Beweisverfahren LG Düsseldorf 6 OH 24/02 ist Wasser in die Tiefgarage im Anschluss der Außenwände an die tiefer gelegene Bodenplatte der Doppelparker und durch die höher gelegenen Wandflächen der Unterfahrten eingedrungen. Die Tiefgarage/Keller ist als sog. weiße Wanne ausgeführt worden. Als Ursache für die Undichtigkeiten hat die Sachverständige nichtverdichteten Beton ermittelt (GA vom 14.04.2004 S. 15). Der Sachverständige F… hat aufgrund der Analyse eines gezogenen Bohrkerns in seinem Gutachten vom 25.02.2004 festgestellt, dass der Beton kein zusammenhängendes Gefüge aufgewiesen habe (GA S. 7) und dass der Bohrkern eine übermäßige Anzahl einzelner Zuschlagskörner gezeigt habe, ohne verbindende Zementmatrix.
(1)
Hierin liegt ein Ausführungsmangel i.S.v. § 633 Abs. 1 BGB. Die Betonierung des Keller- und Tiefgaragenbereichs ist mit Fehlern behaftet, die den Wert und die Tauglichkeit der Arbeiten zu dem gewöhnlichen aber auch zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch mindern. Sowohl der Keller als auch der Tiefgaragenbereich müssen gegen von außen kommende Feuchtigkeit geschützt sein. Nach den Feststellungen der Sachverständigen W… in ihrem Ergänzungsgutachten vom 09.02.2005 (Anl.bd. Anl. K 7 S. 2) erfordert wasserundurchlässiger Beton ein dichtes Betongefüge. Es komme daher nur ein Beton mit einer Mindestfestigkeitsklasse B 25 in Betracht. Dies könne durch ein möglichst dichtes Zementsteingefüge, durch Zuschlag mit dichtem Gefüge und durch eine innige Verbindung zwischen Zementstein und Zuschlag erreicht werden. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor (EGA S. 4).
(2)
Dieser Ausführungsmangel stellt sich zugleich auch als Mangel der Objektüberwachung dar. Zwar haftet der Architekt dem Bauherrn neben dem Unternehmer nicht für jede Art von Ausführungsfehlern (vgl. Kniffka/Koeble a.a.O. 12. Teil Rdn. 734). Indes besteht aber bei Bauleistungen, die besondere Gefahrenquellen mit sich bringen, eine erhöhte Überwachungspflicht. Besondere Sorgfalt bei der Bauüberwachung ist angezeigt bei der Ausführung eines Kellers/Tiefgarage als sog. „weiße Wanne“ (Kniffka/Koeble, a.a.O. 12. Teil Rdn. 736). Hier handelt es sich um einen kritischen Bauabschnitt, da die Wasserdichtigkeit eines Gebäudes für dessen mangelfreie Errichtung und den dauerhaften schadlosen Bestand von grundlegender Bedeutung ist. Es ist anerkannt, dass das Gießen der Betonsohlen bzw. -decken und deren Bewehrung zu den wichtigsten Bauabschnitten zählen, da von ihnen das Gelingen des ganzen Werks abhängt (vgl. BGHZ 68, 169 ff). Wegen der notwendigen Druckwasserdichtigkeit sind die Verbindungen im Boden- und Wandbereich besonders sorgfältig herzustellen.
Zwar hat grundsätzlich der Auftraggeber eine unzureichende Bauüberwachung darzulegen und zu beweisen. Ihm kommen jedoch Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute. Liegen Mängel des Bauwerks vor, die typischerweise entdeckt werden mussten, so spricht der Anscheinsbeweis für eine Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten (vgl. OLG Düsseldorf BauR 2013, 1879 ff). Dann muss der Architekt den Anscheinsbeweis durch eine Darlegung einer hinreichenden Bauaufsicht, die er im Streitfall auch zu beweisen hat, entkräften, ehe es zur normalen Beweislastverteilung kommt, wonach der Bauherr die Pflichtverletzung (voll) zu beweisen hat (vgl. BGH NJW 2009, 582; NZBau 2002, 574; BB 1973, 1191; OLG Dresden BauR 2010, 1785; OLG Celle BauR 2010, 1613; Kniffka ibr-online-Kommentar, Bauvertragsrecht, Stand 12.01.2015 § 633 Rdn. 132); Werner/Pastor, a.a.O., Rn 2022; Kniffka/Koeble, a.a.O., 12. Teil, Rn 386 mwN).
Hier hätten die Ausführungsmängel bei hinreichender Bauüberwachung typischerweise entdeckt werden müssen. Da hier unstreitig in mehreren Abschnitten betoniert worden ist, war nach den Feststellungen der Sachverständigen darauf zu achten, dass die Anschlüsse gemäß den Anforderungen der DIN 1045 vorbereitet werden und der neu eingebrachte Beton an diesen Stellen ausreichend verdichtet wird. Im Rahmen der Bauüberwachung sei auf die besondere Behandlung der Fugen hinzuweisen, der Anschluss sei zu prüfen. Die Sachverständige führt im Einzelnen die Maßnahmen auf, die für eine ordnungsgemäße Ausführung der Arbeitsfugen von Belang sind. Dass die genannten Arbeitsschritte (Arbeitsfugen mit Drahtgewebe einschalen, Oberfläche des Betons an der Arbeitsfuge rau herstellen oder ausreichend profilieren, jungen Beton mit scharfem Druckwasserstrahl abspritzen, erhärteten Beton mechanisch aufrauen etc.) vorgenommen werden, kann durch einen Architekten überwacht und kontrolliert werden.
Naturgemäß sind – wie die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 27.05.2008 darlegt – die fachgerechte Ausbildung der Arbeitsfuge und das sach- und fachgerechte Betonieren der ausführenden Fachfirma zuzuordnen. Allerdings obliegt es dem Architekten zu kontrollieren, ob die Fachfirma die notwendigen Arbeitsschritte vornimmt, ob sie sauber, kontrolliert, sorgfältig und mit der ausreichenden Anzahl von geschulten Mitarbeitern arbeitet. Die Sachverständige räumt ein, dass die Abdichtung eines Neubaus gegen drückendes Wasser eine verstärkte Wahrnehmungs- und Überwachungspflicht erfordert, deren Intensität von der Qualität und Leistungsfähigkeit des ausführenden Unternehmens abhängt. Es ist Aufgabe des Architekten, dies zu beurteilen und entsprechend dieser Erkenntnis seine Überwachung zu organisieren (vgl. Locher/Koeble/Frik, a.a.O. 12. Auflage, § 34, Rdn. 248). Die Sachverständige hat in ihrer Anhörung vor dem Senat plastisch ausgeführt, es sei bei der Ausführung der Betonierarbeiten „ziemlich geschlampt“ worden. Der Beklagte hat demgegenüber nicht dargelegt, sich der Qualität und Leistungsfähigkeit des ausführenden Unternehmens versichert zu haben. Er hat selbst in seinem Schriftsatz vom 16.05.2007 eingeräumt, dass ein preiswertes Unternehmen für den Rohbau gefunden worden sei und die Qualität von dessen Leistungen nicht im oberen Bereich gelegen habe. Aufgrund dieser Erkenntnis hätte ein besonderer Überwachungsbedarf bestanden.
Der Sachverständige Prof. Dr. F… hat in seinem Gutachten vom 19.05.2008 (Bl. 176) deutlich gemacht, auf der Baustelle müsse der Beton so eingebaut und verdichtet werden, dass die Schalung gleichmäßig gefüllt werden kann. Durch die Einhaltung der vorgegebenen Schütthöhen und Betoniergeschwindigkeiten sei dafür Sorge zu tragen, dass sich der angelieferte Beton während des Einbaus nicht entmischt. Es müsse Fachpersonal in ausreichender Anzahl vorhanden sein und die Arbeiten seien von einer Fachkraft mit betontechnologischen Kenntnissen verantwortlich zu leiten.
Dass sich hier der Beton nicht hinreichend verdichtet hat, liegt nach der Auffassung der Sachverständigen W… daran, dass eine unzureichende Vorbehandlung vorlag oder der Betoniervorgang fehlerhaft war. Mit einer fehlerhaften Vorbehandlung des Betons meint die Sachverständige ausweislich ihrer Anhörung vor dem Senat, dass keine griffige Oberfläche des Betons hergestellt worden ist, die es erlaubt, weiter zu betonieren. Sowohl den Betoniervorgang als auch die Herstellung einer griffigen Betonoberfläche kann der Architekt kontrollieren. Ohne Erfolg behauptet der Beklagte in der Berufung, WU-Beton werde regelmäßig nachverpresst. Denn nach der überzeugenden Darlegung der Sachverständigen in ihrer Anhörung vor dem Senat ist das Verpressen mit Harzen zwar ein durchaus üblicher Vorgang bei Undichtigkeiten im Beton; es ist aber kein Routinevorgang im Rahmen der Betonierungsmaßnahmen, sondern eine Form der Mangelbeseitigung
Zwar sind der Überwachungstätigkeit des Architekten Grenzen gesetzt, die sich aus dem von ihm zu erwartenden Wissensstand ergeben. So können für die konkrete Bauleistung Spezialkenntnisse des am Bau beteiligten Handwerkers bzw. Unternehmers bestimmend sein (vgl. Locher/Koeble/Frik a.a.O. § 34 HOAI Rdn. 250). Das Betonieren erfordert Spezialkenntnisse und –fertigkeiten des ausführenden Unternehmens. Diese sind nicht zwingend von einem Architekten zu erwarten. Allerdings hat der Architekt die Zuverlässigkeit und Qualität des ausführenden Unternehmers einzuschätzen und er kann die Einhaltung der erforderlichen Rahmenbedingungen und der Grundvoraussetzungen für das konkrete Gewerk überprüfen.
Sind Fehler bei dem Betoniervorgang gemacht worden, hätte der Beklagte durch das Beobachten und durch die jedenfalls stichprobenhafte Kontrolle dieses Vorgangs darauf hinwirken können und müssen, dass die von den allgemeinen Regeln der Technik vorgegebenen Anforderungen eingehalten werden. Wenn auch der Architekt den Grad der Verdichtung des Betons nicht überprüfen kann, so kann er durch die Kontrolle bestimmter Arbeitsschritte darauf hinwirken, dass das Risiko einer Entmischung minimiert wird. In ihrer erstinstanzlichen Anhörung in der Sitzung vom 29.06.2010 hat die Sachverständige dargelegt, dass nach jeder Schüttlage der Beton verdichtet werden muss. Ein Architekt könne erkennen, ob entsprechende Verdichtungsmaßnahmen erfolgt sind.
Ferner hat die Sachverständige in ihrer Anhörung vor dem Senat deutlich gemacht, dass ein Architekt die Fallhöhe des Betons beim Betonieren überwachen kann, er kann den Einbau der Fugenbleche, die Lage der Bewehrung, die Qualität der Anschlussschichten prüfen. Zwar ist nicht auszuschließen, dass trotz ordnungsgemäßer Überwachung Fehlstellen entstehen. Allerdings sind bei diesem Bauvorhaben nicht einige wenige Fehlstellen entstanden, die durch Verpressen einfach zu beseitigen waren. Hier sind die Betonierungsarbeiten besonders unsorgfältig durchgeführt worden. Diese Einschätzung hat die Sachverständige durch ihre Formulierung, es sei „ziemlich geschlampt“ worden, betont. Diese mangelnde Sorgfalt in der Bauausführung begründet den Anschein einer unzureichenden Bauüberwachung durch den Beklagten. Es gehört zu den Aufgaben eines Architekten, auch wenn er die konkreten Spezialkenntnisse des besonderen Gewerks nicht besitzt, sich von der Qualität und Leistungsfähigkeit des ausführenden Unternehmens, insbesondere bei besonders kritischen Bauabschnitten, zu überzeugen.
Der Nachweis einer Pflichtverletzung des Beklagten wird durch den Anscheinsbeweis erleichtert. Angesichts der massiven Ausführungsfehler spricht der typische Geschehensablauf dafür, dass die Überwachung durch den Beklagten bei der Betonierung der weißen Wanne mangelhaft war. In einem solchen Fall braucht die Klägerin als Bauherrin nicht anzugeben, inwieweit es der Architekt im Einzelnen an der erforderlichen Überwachung hat fehlen lassen. Vielmehr ist es Sache des Architekten, den Beweis des ersten Anscheins dadurch auszuräumen, dass er seinerseits darlegt, was er an Überwachungsmaßnahmen geleistet hat (vgl. BGH BauR 2002, 1423 ff.). Da der Beklagte hierzu auch in der Berufung nicht vorgetragen hat, hat er den Anscheinsbeweis nicht erschüttert und seine Haftung ist zu bejahen.
(3)
Entgegen der Ansicht des Beklagten hat nicht die Klägerin das Verschulden des Werkmangels nachzuweisen. Er selbst hat gemäß den Grundsätzen der Beweislastverteilung nach Gefahrenbereichen sein fehlendes Verschulden nachzuweisen (vgl. BGH VersR 1995, 805; Palandt-Sprau, BGB, 59. Auflage, § 635 Rdn. 9). Insoweit fehlt es an schlüssigem Vorbringen des Beklagten, das einem Beweis zugänglich wäre.
bb.
Zutreffend hat das Landgericht im Hinblick auf die Verlegung des Estrichs im Tiefgaragenbereich einen Bauüberwachungsfehler des Beklagten bejaht. Gemäß § 529 Abs. 1 ZPO ist der Senat an die Feststellung des Landgerichts gebunden, sofern keine Zweifel an der Richtigkeit und der Vollständigkeit der Feststellungen bestehen. Das Berufungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt keine andere Bewertung. Unstreitig weist der Estrich dort Risse und Abplatzungen auf. Diese beruhen nach den Feststellungen der Sachverständigen W… darauf, dass das Aufbringen der erforderlichen Haftschlämme nicht feststellbar ist, so dass eine feste Verbindung von Estrich und Untergrund fehlt; überdies ist der Estrich nicht in hinreichender Stärke aufgebracht worden.
(1)
Der Beklagte hatte im Rahmen seiner Objektüberwachungspflicht die Verarbeitung des Estrichs zu überwachen. Estrichlegearbeiten gehören zu den gefahrenträchtigen Schlüsselgewerken, die der mit der Bauaufsicht beauftragte Architekt besonders sorgfältig überwachen muss (OLG Nürnberg IBR 2005, 313). Dies gilt hier vor allem deshalb, weil der Estrich nicht nur die Grundlage für einen weiteren Bodenbelag bildete, sondern als Fahrbahnbelag dienen sollte. Er war besonderen Belastungen ausgesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Bauüberwachungspflicht des Beklagten auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf S. 17 des Urteils Bezug genommen.
(2)
Die zur Verbindung von Estrich und Betonboden notwendige Haftschlämme ist hier nicht aufgebracht worden. Trotz der Behauptung des Beklagten, die Fa. Sch… habe die Haftbrücke eingebaut, war das Landgericht nicht veranlasst, die benannten Zeugen zu vernehmen. Denn die Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass die Haftschlämme fehlte. Sie hat in ihrem Gutachten vom 04.06.2008, das für den Rechtsstreit 15 O 470/06 gefertigt worden ist, festgestellt, dass der Estrich in den Randbereichen der Abplatzungen sich ohne Anstrengung lösen lasse und hohl liege. Bei der Untersuchung der Estrichbruchstücke durch den Sachverständigen J… Auftrag der Sachverständigen W… waren keine Haftmittel festzustellen, die für eine Verbindung des Estrichs mit dem Betonboden sorgen sollten. Der Estrich wurde in der verlegten Stärke als zu brüchig beurteilt.
Diese Gutachten sind auch für den hiesigen Rechtsstreit aufgrund der Interventionswirkung der Streitverkündung maßgebend, weil dem Beklagten in dem Rechtsstreit 15 O 470/06 von der hiesigen Klägerin der Streit verkündet worden war. Die Streitverkündung war formwirksam erklärt worden und ist gemäß § 72 ZPO zulässig. Denn die Klägerin wollte für den Fall des ihr ungünstigen dortigen Prozessausgangs sich Regressansprüche gegen den Beklagten offen halten. Der Beklagte hatte Gelegenheit, auf den Erstprozess Einfluss zu nehmen. Dieser ist durch eine rechtskräftige Entscheidung zum Nachteil der Klägerin als Streitverkünderin beendet worden. Die Interventionswirkung erstreckt sich auf die tragenden Feststellungen des Ersturteils, zu denen auch die Feststellung der mangelhaften Verlegung des Estrichs gehörte. In dem Vorprozess hat der Beklagte gegen die Feststellungen der Gutachter keine Einwände erhoben.
Die Sachverständige W… hat überdies in ihrer mündlichen Anhörung im ersten Rechtszug bekräftigt, dass ihrer Auffassung nach eine Haftungsschlämme nicht aufgebracht worden sei. Herr Jungermann hätte sonst bei den mikroskopischen Untersuchungen einen solchen Stoff festgestellt. Daher ist auch der Einwand des Beklagten unerheblich, wonach eine Haftbrücke aus Bitumenemulsion praktisch aus dem gleichen Material sei, wie der aufzubringende Estrich. Denn mikroskopische Untersuchungen ermöglichen eine genaue Analyse der verwendeten Materialien. Ferner – so die Sachverständige – stützten die Abplatzungen die Einschätzung einer fehlenden Haftbrücke, weil Abplatzungen auf eine unzureichende Verbindung zwischen Estrich und dem Untergrund hinwiesen. Es sei keine ausreichende Verkrallung erfolgt.
Da die Trocknungszeit für die Haftschlämme nach der Einschätzung der Sachverständigen einen halben Tag betrage, hätte der Beklagte ausreichend Zeit gehabt, sich davon zu überzeugen, ob diese aufgebracht worden ist. Bei einer so wesentlichen Werkleistung wie dem Aufbringen von Estrich für den Fahrbahnbelag ist es von einem mit der Bauüberwachung betrauten Architekten zu erwarten, dass er sich davon überzeugt, ob Haftschlämme verarbeitet wird. Er muss nicht während der Dauer des gesamten Verlegeprozesses anwesend sein, sollte aber die wesentlichen Prozesse, die für die funktionsgerechte Nutzung des Estrichs von großer Bedeutung sind, kontrollieren. Dies ist hier nicht geschehen.
Der Estrich wurde auch nicht in hinreichender Stärke aufgebracht. Nach der Feststellungen der Sachverständigen W… in ihrem Gutachten vom 04.06.2008, das für den Rechtsstreit 15 O 470/06 gefertigt worden war, ist im Bereich der Schadstellen eine Estrichstärke von 6 mm bis 12 mm gemessen worden. Im hiesigen Rechtsstreit hat die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 09.04.2009 bestätigt, dass der Estrich nicht durchgängig über die notwendige Mindestdicke verfügte. Diese liege in der Regel bei 12 – 20 mm; das Mindestmaß betrage 8 mm. Zutreffend hat das Landgericht das Vorbringen des Beklagten, er habe an einigen Stellen eine ausreichende Estrichstärke gemessen, nicht als erheblich bewertet. Denn der Beklagte hat auch in der Berufung nicht dargelegt, wie viele Messungen an welchen Stellen und mit welchem konkreten Ergebnis er durchgeführt hat. Nach den Ausführungen des Privatgutachters F… sei es einem Architekten möglich, auffällige Anomalien zu erkennen, wenn er sich an den Nivellierrissen des Estrichlegers ausrichte. Der Beklagte hat nicht dargetan, dass er so vorgegangen ist.
Entgegen der Behauptung des Beklagten entlasten ihn etwaige Risse im Untergrund nicht von seiner Verantwortung für den brüchigen und abplatzenden Estrich. Nach dem Gutachten des Sachverständigen F… vom 25.02.2004 in dem selbständigen Beweisverfahren LG Düsseldorf 6 OH 24/02 konnte bei der Überprüfung der gezogenen Bohrkerne festgestellt werden, dass die Einzelrisse mit zunehmender Tiefe auslaufen. Es sind keine Trennrisse geortet worden, die den gesamten Block der Bodenplatte durchlaufen. Gemäß der Darstellung der Sachverständigen W… wären diese Risse bei einer Haftbrücke und einer ausreichenden Dicke des Estrichs von bis zu 20 mm mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht entstanden. Überdies muss ein Estrich so verlegt werden, dass er Spannungen aus dem Untergrund durch Schwinden oder Kriechen des Betons, mit denen üblicherweise zu rechnen ist, standhält.
Die vorgenannten Mängel hätten von dem Beklagten bei ordnungsgemäßer Bauaufsicht typischerweise entdeckt werden müssen. Daher spricht der Anscheinsbeweis für eine Bauaufsichtspflichtverletzung des Beklagten (vgl. OLG Düsseldorf BauR 2013, 1879 ff). Da der Beklagte den Anscheinsbeweis durch eine Darlegung einer hinreichenden Bauaufsicht nicht entkräftet hat, ist seine Pflichtverletzung als erwiesen anzusehen.
(3)
Der Beklagte hat fahrlässig seine Bauüberwachungspflicht bei der Verlegung des Estrichs verletzt. Er hat keine Umstände dargetan, um sich von dieser Verantwortung zu entlasten.
2.
Aufgrund der unzureichenden Überwachung der Herstellung des Estrichs und der Betonierarbeiten ist der Beklagte der Klägerin zum Ersatz des Schadens in Höhe von 64.270,57 € verpflichtet.
a.
Zutreffend hat das Landgericht der Klägerin für die Beseitigung der Undichtigkeiten im Keller- und Tiefgaragenbereich einen Schadensersatzbetrag von 35.864,24 € zugebilligt. Dieser Betrag ist als Mindestschaden zur Beseitigung der eindringenden Feuchtigkeit und der dadurch entstandenen Schäden im Anschluss der Außenwände an die Bodenplatte im Bereich der Tiefgarage, des Waschraumes und der Kelleraußenwände gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen.
aa.
Die Sachverständige W… hat die Mängelbeseitigungskosten in ihrem Gutachten vom 14.04.2004 mit rund 31.000 € bemessen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Kosten für Vorarbeiten und Reparaturen in Höhe von 5.460 €, von 15.000 € für die Injektionen des Dichtungsmittels, von 2.470 € für Malerarbeiten und das Entrosten der Tragkonstruktion der Hebebühnen, für Unvorhergesehenes von 1.150 €, die Baustelleneinrichtung in Höhe von 1.670 € und für Regiekosten in Höhe von 5.150 €.
Ohne Erfolg bestreitet der Beklagte die Notwendigkeit einer Baustelleneinrichtung. Angesichts der Vielzahl der unterschiedlichen Mängelbeseitigungsarbeiten, wie Injektionsarbeiten, Malerarbeiten, Sanierung der Hebebühnen und ihre Beschichtung mit einem Korrosionsschutzanstrich bedarf es einer sachgerechten Baustelleneinrichtung. Der fachkundige Beklagte hat demgegenüber seine Einwände gegen eine Baustelleneinrichtung nicht begründet.
Zu Recht hat der Beklagte erstinstanzlich gerügt, dass ein Betrag für „Unvorhergehenes“ ohne ergänzendes Vorbringen nicht hinreichend begründet ist. Nur die Kosten für die Beseitigung der tatsächlich erkennbaren Schäden sind erstattungsfähig. Gleichwohl ist die Schadenssumme nicht zu reduzieren, weil das Gutachten im Jahr 2004 erstellt worden ist und im Verlauf der letzten 10 Jahre die Baukosten deutlich gestiegen sind, so dass dieser Betrag durch die Kostensteigerung bereits aufgezehrt werden wird. Gleiches gilt für die von der Sachverständigen mit 20 % angesetzten Regiekosten in Höhe von 5.150 €. Zwar ist der Prozentsatz von 20 % zu hoch gegriffen, so dass allenfalls Regiekosten in Höhe von 15% anzunehmen sind. Indes wirkt sich dieser überhöhte Prozentsatz nicht aus, weil auch der verbleibende Differenzbetrag durch die Baukostensteigerung aufgezehrt werden wird. Dem Senat ist als mit Bauvertragssachen betrautem Fachsenat aus einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten die Entwicklung der Baukosten der letzten Jahre bekannt. Das von der Klägerin in der Berufung vorgelegte Angebot der Fa. W… vom 24.02.2010 verdeutlicht den voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwand, der dort mit 57.030 € netto bemessen wird und spiegelt die aktuellen Baukosten wider. Angesichts dessen ist der von der Sachverständigen W… bezifferte Schaden wirklich nur als Mindestschaden zu bewerten.
bb.
Die von der Fa. R… unter dem 04.03.2002 in Rechnung gestellten Kosten von 4.864,24 € sind zu erstatten. Sie wurden aufgewandt, um die im Jahr 2002 festgestellte Feuchtigkeit einzudämmen. Es wurden Verpressungsarbeiten durchgeführt, um den Beton abzudichten. Unstreitig ist dies eine anerkannte Abdichtungsmethode. Der Beklagte trägt selbst vor, dass Beton regelmäßig nach zu verpressen sei. Erstattungsfähig sind die erforderlichen Kosten zur Mängelbeseitigung. Die Verpressungsaufwendungen zählen zu diesen Kosten. Dass es gleichwohl zu weiterem Feuchtigkeitseintritt gekommen ist, lässt diese Aufwendungen nicht ohne weiteres erfolglos erscheinen. Denn auch nach den Feststellungen der Sachverständigen W… war eine erhebliche Fläche zu bearbeiten (GA vom 14.04.2004, S. 17). Durch die Fa. R… sind aber nur Teilflächen bearbeitet worden. Es kann letztlich dahin stehen, ob diese Arbeiten erfolgreich waren. Denn hinsichtlich der Erforderlichkeit von Mängelbeseitigungsmaßnahmen ist auf den Aufwand und die Kosten abzustellen, die der Besteller bei verständiger Würdigung im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung für erforderlich halten durfte und konnte, wobei es sich insgesamt um vertretbare Maßnahmen der Schadensbeseitigung oder Mängelbeseitigung handeln muss (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1021 ff). In diesem Zusammenhang trägt der Unternehmer oder hier der Architekt, der durch die mangelhafte Leistung das Risiko gesetzt hat, dass im Rahmen der dann durch den Besteller veranlassten Mängelbeseitigung auch Maßnahmen ergriffen werden, die sich in einer nachträglichen Bewertung als nicht erforderlich erweisen, das sog. Einschätzungs- und Prognoserisiko. Damit können auch diejenigen Kosten erstattungsfähig sein, die für einen erfolglosen oder sich später als unverhältnismäßig teuer herausstellenden Versuch aufgewendet wurden (vgl. OLG Hamm BauR 2015, 994 ff; OLG Düsseldorf BauR 2012, 960; OLG Bamberg OLGR 2005, 408).
Ohne Erfolg rügt der Beklagte, dass die Kosten der Fa. R… bereits in dem von der Sachverständigen W… bezifferten Kosten enthalten sind. Denn die von der Fa. Rifutec durchgeführten Verpressarbeiten sind vor der Einschaltung der Sachverständigen angefallen. Trotz der bereits von der Fa. R… erledigten Arbeiten hat die Sachverständige die Kosten der darüber hinaus noch entstehenden Mängelbeseitigungskosten in der benannten Höhe angesetzt.
b.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind auch die der Klägerin entstandenen und nicht ersatzfähigen Prozesskosten aus dem Rechtsstreit der Erwerber gegen die Klägerin vor dem Landgericht Düsseldorf 15 O 470/06 in Höhe von 28.406,33 € erstattungsfähig. Die mangelhafte Werkleistung des Beklagten war ursächlich für diesen Schaden. Infolge der Mängel der Bauüberwachung des Architekten (mangelnde Verdichtung des Betons und unzureichende Anhaftung des Estrichs) wurde die Klägerin von den Erwerbern der Wohnungen in dem streitgegenständlichen Wohnkomplex auf Nachbesserung in Anspruch genommen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts war die Klägerin nicht verpflichtet, von vornherein die gegen sie geltend gemachten Ansprüche anzuerkennen und auf diese Weise den Rechtsstreit und die damit verbundenen Kosten zu vermeiden. Denn die dortigen Parteien stritten nicht um die Schwächen der Bauleistung sondern um den Umfang der Mangelbeseitigungspflicht (Estrich, Betonlunker) und um die Erfüllung dieser Pflicht. Die Sachverständige W… hatte in ihrem Gutachten vom 04.06.2008 kein eindringendes Wasser mehr festgestellt. Deshalb war erstinstanzlich ein darauf gerichteter Nachbesserungsanspruch der Erwerber auch abgewiesen worden. Erst als Anfang März 2009 es zu einem massiven Wassereinbruch in die Tiefgarage kam, wurde die Klägerin - auf die Berufung der Erwerber - zu einer weitergehenden Nachbesserung verurteilt. Trotz der eingeleiteten Verpressarbeiten war es dort fortdauernd zu Undichtigkeiten gekommen. Gemäß den Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 10.12.2009 (I- 5 U 30/09) hatte die Sachverständige W… dies in ihrem Schreiben vom 14.08.2009 bestätigt. Der Umfang der zu sanierenden Estrichflächen ergab sich in dem dortigen Rechtsstreit aufgrund einer ergänzenden Anhörung der Sachverständigen W… in der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2009. Da sich die zwischen der Klägerin und den Erwerbern streitigen Fragen erst in dem Berufungsverfahren auf der Basis einer ergänzenden sachverständigen Begutachtung klären ließen, war die Klägerin nicht von vornherein veranlasst, ihre vollständige Einstandspflicht von Beginn an einzuräumen.
Die Höhe der Kosten hat die Klägerin durch die bezeichneten Kostenfestsetzungsbeschlüsse und durch die eigene Kostenanmeldung nachgewiesen.
3.
Überdies sind die Feststellungsanträge der Klägerin in dem tenorierten Umfang zulässig und aufgrund der schuldhaften Bauaufsichtspflichtverletzung des Beklagten auch begründet.
a.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht der Klägerin auch ein Anspruch auf Feststellung zu, dass der Beklagte verpflichtet ist, die weiteren Kosten, die mit der Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden im Bereich des Kellers und der Tiefgarage verbunden sind, zu ersetzen. Denn die Schadensbemessung der Sachverständigen W… ist nicht abschließend. Die Klägerin hat schlüssig dargelegt, dass weiterer Schadensbeseitigungsaufwand anstehen wird. So hat die Sachverständige nur die Nettokosten bemessen. Daher besteht hinsichtlich der bei Durchführung der Mängelbeseitigung anfallenden Umsatzsteuer bereits ein Feststellungsinteresse. Überdies hat die Klägerin – wie die Rechnung der Fa. K… vom 20.03.2007 zeigt - bereits 7.829.10 € an Kosten für Verpressarbeiten investiert, ohne dass die Feuchtigkeit abschließend beseitigt worden ist. Denn danach kam es wieder zu einem massiven Feuchtigkeitseintritt, der das selbständige Beweisverfahren I – 5 UH 1/09 veranlasst hat. Schließlich hat die Klägerin durch den Kostenvoranschlag der Fa. W… dargelegt, dass weiterer Abdichtungsaufwand notwendig ist, der weit über die von W… geschätzten 31.000 € hinausgeht.
Neben den reinen Abdichtungsmaßnahmen, um eine weitere Durchfeuchtung zu verhindern, ist der Beklagte auch verpflichtet, die Kosten zu tragen, die mit der Beseitigung der Mangelfolgeschäden verbunden sind. Hierzu zählen – wie die Klägerin in ihrem Antrag aufführt – die Verschmutzungen der Doppelparker durch Feuchtigkeitsrückstände. So hatte die Sachverständige W… in ihrem Ausgangsgutachten in dem selbständigen Beweisverfahren 6 OH 24/02 vom 14.04.2004 (S. 9) Verfärbungen, Ausblühungen, braun gefärbte Wasserlaufspuren etc. beschrieben. Die dort festgestellten Spuren sind auf die Feuchtigkeit zurückzuführen. Diese Feststellungen sind gemäß § 493 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren in vollem Umfang zu verwerten. Weitere Spuren sind in dem Gutachten der Sachverständigen vom 04.06.2008 in dem Verfahren 15 O 470/06 dokumentiert worden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind die hierfür notwendigen Kosten nicht abschließend in den von der Sachverständigen W… bemessenen Schadensbeseitigungskosten von 31.000 € enthalten. Wie bereits zuvor dargelegt, sind diese Kosten aufgrund des Zeitablaufs, der Baukostensteigerung und dem hinzukommenden Sanierungsbedarf nicht abschließend bezifferbar, so dass ein Feststellungsinteresse besteht. Gleiches gilt für die nach dem Entfernen der für die Verpressung einzusetzenden Packer sichtbaren Betonlunker. Hier ist allerdings die Einschränkung angezeigt, dass nur die den anerkannten Regeln der Technik widersprechenden Betonlunker zu beseitigen sind. Denn in dem Gutachten vom 04.06.2008 in dem Verfahren 15 O 470/06 hat die Sachverständige eine gewisse Porigkeit des Betons im Bereich von Kellerwänden für zulässig erachtet.
Zu den weiteren Feuchtigkeitsschäden, die als Mangelfolgeschäden ersatzfähig sind, zählen die Kosten, die notwendig sind, um die Stempel der Hebebühnen, die infolge der Feuchtigkeit korrodiert sind, wieder funktionsfähig herzustellen. Insoweit war die Klägerin gemäß den Urteilen des Landgerichts Düsseldorf vom 12.12.2008 und des Senats vom 10.12.2009 - 5 U 30/09 – rechtskräftig zur Mängelbeseitigung verurteilt worden. Da der Umfang der erforderlichen Arbeiten noch nicht abschließend geklärt ist, besteht auch insoweit ein Feststellungsinteresse.
b.
Überdies hat die Klägerin, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, ein Interesse daran festzustellen, dass der Beklagte den Schaden zu ersetzen hat, der mit der Beseitigung des schadhaften Estrichs und der Neuverlegung eines mangelfreien Estrichs verbunden ist. Der Beklagte hat diesen Mangel zu verantworten. Dass die Mängelbeseitigungsarbeiten bereits beendet sind, der Schaden bezifferbar ist und eine Zahlungsklage hätte erhoben werden können, ist nicht von den Parteien problematisiert worden. Solange die Erwerber die Mängelbeseitigungsarbeiten, zu denen die Klägerin in dem Rechtsstreit 15 O 470/06 verurteilt worden war, noch nicht abgenommen haben, ist mit weiteren Kosten zu rechnen, die aber im Einzelnen noch nicht feststehen. Insoweit besteht ein Feststellungsinteresse.
4.
Der Verzugszinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB und besteht ab Rechtshängigkeit. Auch in der Berufung hat die Klägerin nicht dargetan, weshalb der Beklagte sich hinsichtlich der Begleichung der Rechnung der Fa. R… schon vor Rechtshängigkeit in Verzug befunden haben soll.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die es gebieten, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 79.270,57 €