Dinglicher Arrest: Straftat allein begründet keinen Arrestgrund (§ 917 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte wegen behaupteter Schadensersatzansprüche nach Einlösung gefälschter Schecks den dinglichen Arrest gegen die Beklagte. Das OLG Düsseldorf hob den vom Landgericht aufrechterhaltenen Arrest auf und wies den Arrestantrag zurück. Ein Arrestgrund nach § 917 Abs. 1 ZPO sei nicht dargetan, weil es zusätzlicher konkreter Anhaltspunkte für eine drohende Vollstreckungsvereitelung bedürfe. Allein die (unterstellte) Beteiligung an einer Straftat sowie Auslandskontakte genügen hierfür nicht.
Ausgang: Berufung der Arrestbeklagten erfolgreich; Arrestbefehl aufgehoben und Arrestantrag mangels Arrestgrund zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein dinglicher Arrest nach § 917 Abs. 1 ZPO setzt konkrete, objektiv nachprüfbare Anhaltspunkte voraus, dass ohne Arrest die spätere Zwangsvollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
Aus der Begehung einer strafbaren Handlung zum Nachteil des Gläubigervermögens folgt kein allgemeiner Erfahrungssatz, der regelmäßig einen Arrestgrund wegen drohender Vollstreckungsvereitelung begründet.
Auch bei Verdacht unredlichen oder bedingt vorsätzlichen Handelns sind zusätzliche Tatsachen erforderlich, die eine künftige Vermögensverschiebung oder Zugriffsentziehung im Hinblick auf die Zwangsvollstreckung besorgen lassen.
Auslandskontakte oder Auslandsgeschäfte des Schuldners begründen für sich genommen keinen Arrestgrund, solange keine konkreten Hinweise auf einen Missbrauch zur Vollstreckungsvereitelung vorliegen.
In der Berufungsinstanz ist die tatrichterliche Beweis- und Tatsachenwürdigung nur darauf zu überprüfen, ob sie widersprüchlich ist oder gegen Denkgesetze bzw. allgemeine Erfahrungssätze verstößt (§ 546 ZPO).
Tenor
Auf die Berufung der Arrestbeklagten wird das am 16. Juli 2003 ver-kündete Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf geändert.
Der Antrag auf Anordnung des dinglichen Arrestes vom 09. Mai 2003 wird unter Aufhebung des Arrestbefehles der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 2003 zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Arrestklägerin.
Das Urteil ist vollstreckbar.
Rubrum
Die Arrestklägerin (im folgenden: Klägerin) hat wegen (Schadenersatz-) Ansprüchen in Höhe von 610.984,95 EUR den dinglichen Arrest in das Vermögen der Arrestbeklagten (im folgenden: Beklagten) und zur Vollziehung die Pfändung von Ansprüchen der Beklagten gegen ihre Hausbank beantragt.
Die Beklagte reichte am 12. Februar 2003 zwei - gefälschte - Schecks bei der Sparkasse D... ein. Die Schecks waren angeblich am 06. Februar 2003 von der Klägerin ausgestellt.
Der Vorstandsvorsitzende der Beklagen hatte die Schecks erhalten von seiner Steuerberatungsgesellschaft (deren einer Gesellschafter zugleich Aufsichtsratsvorsitzender der Beklagten ist). Die Steuerberater hatten dem Vorsitzenden ein Transaktionsgeschäft angeboten und dazu erläutert: ein neuer Mandant - der nicht auffindbare Zeuge S... - habe vorgesprochen und angefragt, ob die Steuerberater die Buchführung machen könnten; er sei tätig in der Betreuung von Bau- und Montagekolonnen. S... wolle Schecks über einen Dritten in bar einlösen. Das sei nicht ungewöhnlich, weil Kolonnen häufig bar bezahlt würden.
Der Vorstandsvorsitzende der Beklagten erklärte sich gegen eine Provision von 3 % netto einverstanden. Er erhielt zwei Schecks und reichte sie am 12. Februar 2003 seiner Sparkasse ein. Die Sparkasse legte die Schecks der Geschäftsbank der Klägerin vor, die die Beträge einlöste. Das Geld wurde am 21. Februar 2003 dem Konto der Beklagten gutgeschrieben.
Noch am Freitag, dem 21. Februar 2003, hob der Vorstandsvorsitzende 50.000 EUR in bar ab, weil S.... - hiervon unterrichtet - mitgeteilt habe, er benötige noch vor dem Wochenende zur Barauszahlung 306.000 EUR. Weitere 256.000 EUR konnte die Sparkasse erst am folgenden Tag zur Verfügung stellen. Der Vorstandsvorsitzende hob das Geld ab und gab es auch an die Steuerberater bar weiter. Am 25. Februar 2003 überwies er an sie sodann 284.000 EUR - unter Abzug der Provision. Für die Provision stellte er am 25. Febr. 2003 dem Zeugen S.... 21.262,27 EUR in Rechnung.
Die Schecks der Klägerin werden mit Unterschriften-Faksimiles ausgefertigt. Deshalb hatte die Klägerin am 03. März 1999 ihrer Bank bestätigt, sie stelle sie von jeder Haftung frei, die sich aus missbräuchlicher Benutzung des Faksimilestempels ergebe.
Im Mai 2003 fiel bei der Klägerin auf, dass die Schecks zu Unrecht eingelöst worden waren. Sie nahm die Beklagte im vorliegenden Arrestverfahren in Anspruch.
Die Beklagte hat eingewandt, ihr Vorstandsvorsitzender sei unverschuldet in diese Situation geraten. Die Fälschungen seien nicht zu erkennen gewesen. Die Bareinlösung von Schecks sei ein normales Geschäft, dass sie im Vertrauen auf die Steuerberatungsgesellschaft übernommen habe. Zuvor habe sie anwaltlichen Rat eingeholt. Im übrigen hätte sowohl die Klägerin als auch deren Bank ihre Sorgfaltspflichten verletzt.
Das Landgericht hat den beantragten Arrest erlassen und durch Pfändung vollzogen. Den Widerspruch der Beklagten hat es durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen und den Arrest aufrechterhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die rügt, das Landgericht habe nicht auf die Kenntnis des Vorstandsvorsitzenden, sondern der Steuerberater abgestellt. Niemand, der mit Fälschungen rechne, würde sich so verhalten, wie ihr Vorstandsvorsitzender. Beweisbelastet sei die Klägerin. Der Nachweis schuldhaften Verhaltens sei nicht gelungen. Im übrigen sei die Beklagte entreichert. Der Klägerin sei auch kein Schaden entstanden. Denn deren Geschäftsbank habe wegen der Fälschung der Schecks keinen Aufwendungsersatzanspruch. Die Freistellungserklärung der Klägerin gegenüber ihrer Geschäftsbank sei nicht wirksam.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern, den Arrestbefehl aufzuheben und den Antrag auf Erlass des Arrestes zurückzuweisen.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung.
II.
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil ist zu ändern und der Arrestbefehl aufzuheben, weil die Klägerin einen Arrestgrund nicht dargetan hat.
Für die Berufung gelten die vom 01. Januar 2002 an maßgebenden Vorschriften der ZPO, weil die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden ist, § 26 Nr. 5 EGZPO.
Danach kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO beruht oder dass nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 Abs. 1 ZPO.
Es kann dahinstehen, ob das Landgericht in der angefochtene Entscheidung zu Recht einen Arrestanspruch bejaht hat, es fehlt jedenfalls an einem Arrestgrund.
Hinsichtlich des Arrestanspruches hat das Landgericht nach Auffassung der Beklagten die Beweislast verkannt und zu Unrecht angenommen, deren unredliches bzw. betrügerisches Verhalten sei glaubhaft gemacht.
Der Senat darf die Würdigung des Landgerichts nicht in vollem Umfang, sondern nur darauf prüfen, ob sie widersprüchlich ist oder den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen widerspricht (vgl. Zöller/Gummer, § 546, 12). Das macht die Berufung selbst nicht geltend. Ihr Angriff, das Landgericht habe nicht auf die Kenntnis des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, sondern auf die Kenntnis der Zeugen R.... und S.... abgestellt, ist unzutreffend. Das Landgericht hat in seiner Urteilsbegründung eingehend und ausführlich dargestellt, aus welchen Gründen es nicht von einer Gutgläubigkeit des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten ausgegangen ist. Richtig ist, dass es sich darüber hinaus auch mit den Aussagen der Zeugen R... und S.... befasst hat, dies aber deshalb, weil die Beklagte sich hierauf zur Entlastung ihres Vorstandsvorsitzenden bezogen hatte.
Im übrigen sprechen verschiedene Anhaltspunkte dafür, dass der Vorstandsvorsitzende der Beklagten zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt haben dürfte.
Der Vortrag hinsichtlich der Verwendung des Geldes ist nicht ganz widerspruchsfrei. Von den insgesamt gutgeschriebenen 610.984, 95 EUR sind abgehoben oder überwiesen worden 590.000 EUR. Der Vorstandsvorsitzende der Beklagten hat eidesstattlich versichert, 284.000 EUR hätten unter vorherigem Abzug der Provision überwiesen werden sollen. Überwiesen hat er dennoch 284.000 EUR ohne Abzug. Die Provision ist berechnet mit 21.262,27 EUR. Die Differenz zwischen 610.984,95 DM und 590.000 EUR beträgt allerdings nur 20.984,95 EUR. Selbst diesen Betrag hat die Beklagte bis heute der Klägerin nicht erstattet.
Schwer nachvollziehbar ist weiter, warum der Vorstandsvorsitzende der Beklagen vor Übernahme der Schecks seinen Rechtsanwalt gefragt haben will, jedoch offenbar nicht auf die - naheliegende - Idee gekommen ist, sich bei der Klägerin als Ausstellerin der Schecks zu erkundigen, ob die Angelegenheit unbedenklich sei. Auch eine plausible Erklärung für die Einziehung der Schecks über ein fremdes Konto gibt der Vorstandsvorsitzende der Beklagen nicht.
Mitverschulden der Klägerin kann die Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen. Ob und inwieweit Mitarbeiter der Klägerin an den Fälschungen beteiligt waren, hat sie nicht hinreichend dargetan.
Soweit die Beklagte erstmals in der Berufung geltend macht, die Geschäftsbank der Klägerin könne sich nicht auf die Verpflichtungserklärung der Klägerin berufen, weil sie als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam sei, kann sie hiermit nicht durchdringen. Zum einen hätte sie in erster Instanz bereits geltend machen müssen, dass es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Im übrigen lässt sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (ZIP 1997, 838) nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Denn sie betrifft eine Klausel, mit der das Risikos des Missbrauches für alle Missbrauchsfälle auf den Kunden verlagert werden sollte. Die hier vorliegende Risikoverlagerung bei der Verwendung von Faksimile Unterschriften ist damit nicht vergleichbar.
Auf die Entreicherung der Beklagten kommt es nicht an.
Der Arrest ist aber aufzuheben, weil ein Arrestgrund nicht dargetan ist.
Gem. § 917 Abs. 1 ZPO findet der dingliche Arrest statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des später zu titulierenden Arrestanspruches vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Der Arrest soll vor unlauterem Verhalten des Schuldners bei der Vollstreckung schützen. Sein Erlass setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte gegeben sind, die erheblich nachteilige Einwirkungen auf das der künftigen Zwangsvollstreckung offenstehende Vermögen des Schuldners befürchten lassen. Ob ein Arrestgrund vorliegt, bemisst sich nach dem objektiven Standpunkt eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 917, 4,5 m.N.).
Soweit angenommen wird, wer eine strafbare Handlung gegen das Gläubigervermögen begehe, werde im Regelfall auch die drohende Zwangsvollstreckung mit unlauteren Mitteln vereiteln oder wesentlich erschweren (vgl. OLG Dresden MDR 1998, 795), schließt sich der Senat dem nicht an. Vielmehr sind auch in solchen Fällen - zusätzlich zu der bereits begangenen Straftat - konkrete Anhaltpunkte für die Besorgnis erforderlich, der Schuldner werde darüber hinaus auch sein Vermögen dem drohenden Zugriff des Gläubigers entziehen (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2000, 69; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, 143, 144; OLG Düsseldorf, 22. Zivilsenat, NJW-RR 1999, 1592; 4. Zivilsenat, NJW-RR 1986, 1192; VersR 1980, 50.; OLG Koblenz, ZIP 1986, 1559, 1562; OLG Schleswig, MDR 1983, 141). Einen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach der Täter einer strafbaren Handlung regelmäßig versuchen wird, bei Entdeckung der Tat sich selbst oder wenigstens sein Vermögen, das er aus den Straftaten erlangt hat, zulasten seines Gläubigers in Sicherheit zu bringen, gibt es nicht (vgl. OLG Köln, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O., OLG Saarbrücken; OLG Koblenz, a.a.O.). Denn mit Aufdecken der Straftaten tritt für den Schuldner eine neue Situation ein. Es ist nicht ohne weiteres zu erwarten, dass der Schuldner trotz der nun drohenden strafrechtlichen Konsequenzen mit derselben - unverminderten - kriminellen Energie auch noch danach trachtet, eine Vollstreckung des Gläubigers wegen dessen Ersatzforderung in sein Vermögen zu vereiteln oder zu erschweren (vgl. OLG Köln, a.a.O.; OLG Düsseldorf, VersR 1980, 50).
Konkrete Anhaltspunkte für die Besorgnis, die Beklagte werde eine Zwangsvollstreckung vereiteln oder wesentlich erschweren, hat das Landgericht nicht festgestellt, noch hat die Klägerin sie dargetan.
Weder Art und Umstände im Zusammenhang mit der Einlösung der Schecks durch die Beklagten bzw. deren Vorstandsvorsitzenden, noch das anschließende Verhalten rechtfertigen die Annahme, die Beklagte werde versuchen, sich auf unredliche Weise der Zwangsvollstreckung zu entziehen.
Alleine die Tatsache, dass der Vorstandsvorsitzende der Beklagten die Schecks angenommen, sie über das Konto der Beklagten eingelöst, anschließend die gutgeschriebenen Beträge abgehoben und weiter gegeben hat, lässt nicht befürchten, sie werde sich der Zwangsvollstreckung entziehen. Denn der vorstehende Hergang entspricht dem von Anfang an besprochenen Ablauf bei Einlösen der Schecks, auf den sich der Vorstandsvorsitzende der Beklagten eingelassen hat, ohne sich - wie er im Senatstermin geschildert hat - überhaupt Gedanken darüber zu machen, dass mit den Schecks etwas nicht in Ordnung sein könnte. Selbst wenn man bedingt vorsätzliches Handeln des Vorstandsvorsitzenden aufgrund dieser Einlassung nicht ausschließen wollte, könnte daraus nicht hergeleitet werden, dass er künftig weiterhin unredlich Geld und Vermögen beiseite schaffen werde.
Auch der von der Klägerin angeführten Geschäfte der Beklagten in P.... kann einen Arrestgrund nicht rechtfertigen. Dieser Umstand belegt nur, dass die Beklagte Auslandskontakte hat. Das alleine lässt aber nicht besorgen, sie werde diese Kontakte auch missbrauchen, um sich der Vollstreckung zu entziehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 6 ZPO.
Die Revision findet nicht statt, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren: 203.661,65 EUR
(1/3 der Hauptsache)
J..... G.... B....