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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-5 U 111/10·20.07.2011

Berufung zu Planerhonorar und Haftung für Zeugenaussage des Geschäftsführers abgewiesen

ZivilrechtVertragsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt ein restliches Honorar von 17.400 €; die Beklagte rechnete mit einer Gegenforderung aus einem Erstprozess auf und machte Schadensersatz wegen angeblich falscher Aussage des Geschäftsführers geltend. Der Senat verwirft die Berufung insoweit unzulässig und weist sie im Übrigen als unbegründet zurück. Die Klägerin haftet nicht für eine persönliche Zeugenaussage ihres Geschäftsführers, und eine Zurechnung nach § 278 BGB kommt nicht in Betracht.

Ausgang: Berufung der Beklagten überwiegend als unbegründet zurückgewiesen; Teilberufung in Höhe von 3.574,58 € als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufungsbegründung muss nach § 520 ZPO hinreichend darlegen, inwiefern das angefochtene Urteil in den einzelnen bezifferten Punkten unrichtig ist; fehlt diese Darstellung, ist die Berufung insoweit unzulässig.

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Eine juristische Person haftet nicht für eine wahrheitswidrige Zeugenaussage ihres gesetzlichen Vertreters, weil die Zeugenaussage eine höchstpersönliche Pflicht ist und nicht in Ausführung der den Vertreter treffenden Verrichtungen erfolgt (§ 31 BGB).

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§ 278 BGB findet keine Anwendung, wenn der gesetzliche Vertreter als Zeuge nicht zur Erfüllung einer Verbindlichkeit der juristischen Person handelt; Zeugenaussage begründet keine Erfüllungs- oder Erfüllungshandlung der juristischen Person.

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Zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen vorgeschobener Vernehmungshandlungen ist ein zurechnungsbegründender Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden erforderlich; fehlt dieser Zusammenhang, entfällt die Haftung.

Relevante Normen
§ 520 ZPO§ 31 BGB§ 153 ff. StGB§ 278 BGB§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. August 2010 verkün-dete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts

Düsseldorf (39 O 47/06) wird auf ihre Kosten wegen eines Betrages in Höhe von 3.574,58 € als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Die Klägerin war als Planerin für die Beklagte tätig (Vertrag vom 1./4. März 2004). Zusätzlich wurde sie mit der Bauleitung beauftragt (Vertrag vom 22./23. September 2004). Mit Rechnung vom 8. September 2005 machte die Klägerin für die Bauleitung restliches Honorar in Höhe von 17.400 € brutto geltend, dessen Zahlung sie zum 27. Januar 2006 anmahnte.

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Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.400 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2006 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat gegen die Forderung in Höhe von 17.400 € mit einer Forderung in Höhe von 13.852,42 € aufgerechnet. Sie hat sich hierfür darauf berufen, einer der Geschäftsführer der Klägerin, Herr T…, sei dafür verantwortlich, dass der Rohbauunternehmer Sch… in dem Rechtsstreit 39 O 55/06, Landgericht Düsseldorf (nachfolgend: Erstprozess), Ansprüche in dieser Höhe gegen sie habe durchsetzen können. In dem Erstprozess hat die Beklagte der Klägerin den Streit verkündet.

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Gegenstand des Erstprozesses war der Streit zwischen dem Rohbauunternehmer Sch… und der Beklagten, ob nach dem Rohbauvertrag der über 36,5 to hinausgehende Baustahlverbrauch gesondert abgerechnet werden dürfe oder der Werklohn insgesamt pauschaliert worden sei. Hierbei stritten die Parteien u.a. über das Ergebnis der Verhandlungen über den Rohbauvertrag, die am 29. September 2004 stattgefunden hatten. Während der Rohbauunternehmer Sch… geltend machte, in den Verhandlungen sei eine Beschränkung des Pauschalpreises auf 36,5 to Baustahl vereinbart worden, machte die Beklagte geltend, der Baustahl habe nach dem Ergebnis der Verhandlungen insgesamt durch den vereinbarten Pauschalpreis vergütet werden sollen.

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Das Landgericht hat im Erstprozess den Rohbauunternehmer und den Geschäftsführer der Beklagten angehört und den Geschäftsführer der Klägerin, Herrn T…, als Zeugen vernommen. Durch Urteil vom 6. Juli 2007 hat es die Beklagte zur Zahlung von 26.980,97 € nebst Zinsen verurteilt, wobei es davon ausgegangen ist, dass der Rohbauunternehmer Sch…wegen des Stahls Mehrkosten in Höhe von 13.890,64 € geltend machen könne. Es hat aufgrund der Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin, Herrn T…, als bewiesen angesehen, dass der über 36,5 to hinausgehende Stahlverbrauch gesondert habe abgerechnet werden sollen.

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Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat der Senat durch Urteil vom 10. April 2008 zurückgewiesen.

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Die Verurteilung im Erstprozess führt die Beklagte auf die von ihr als falsch erachtete Aussage des Geschäftsführers der Klägerin, Herrn T…, zurück. Sie sei daher zu Unrecht in dem Erstprozess verurteilt worden, wofür die Klägerin einstehen müsse.

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Durch die angefochtene Entscheidung, auf die verwiesen wird, hat die 9. Kammer für Handelssachen die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

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Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abänderung des landgerichtlichen Urteils und die Abweisung der Klage begehrt.

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Die Klägerin tritt der Berufung entgegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akte 39 O 55/06, Landgericht Düsseldorf und den Inhalt der Akten Bezug genommen.

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II.

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Die Berufung ist nur teilweise zulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie nicht begründet.

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In Höhe eines Betrages von 3.574,58 € ist die Berufung unzulässig. Mit ihrer Berufungsbegründung wendet sich die Beklagte dagegen, dass das Landgericht die von ihr zur Aufrechnung gestellte Forderung in Höhe von 13.825,42 € als unbegründet erachtet hat. Damit legt die Beklagte keinen Grund für die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils in Höhe von 3.574,58 € (17.400 € abzüglich 13.825,42 €) dar. Insoweit fehlt es daher an einer Begründung im Sinne von § 520 ZPO, die Voraussetzung der Zulässigkeit der Berufung ist (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 520 Rz. 37).

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Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

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Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass der Beklagten bei der Bezifferung der zur Aufrechnung gestellten Forderung ein Irrtum unterlaufen ist. Im Erstprozess hat das Landgericht dem Rohbauunternehmer Schwarting eine Forderung in Höhe von 13.890,64 € netto wegen des über 36,5 to hinausgehenden Stahlverbrauchs zuerkannt. Die Beklagte hat demgegenüber wegen eines Betrages in Höhe von 13.825,42 € die Aufrechnung erklärt. Dieser Betrag ergibt sich aus einer Rechnung über Zusatzarbeiten vom 15. Dezember 2004, die jedoch zwischen den Parteien nicht streitig war und die mit der streitgegenständlichen Abrechnung des Baustahls nicht in Zusammenhang steht.

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Der Beklagten steht keine Schadensersatzforderung wegen der angeblichen Falschaussage des Geschäftsführers, Herrn T…, gegen die Klägerin zu.

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Selbst wenn unterstellt wird, Herr T… habe falsch ausgesagt, so haftet die Klägerin für eine solche Aussage nicht.

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Gemäß § 31 BGB ist die Klägerin als juristische Person nur dann für einen von ihrem Geschäftsführer verursachten Schaden verantwortlich, wenn der Geschäftsführer in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat. Dies setzt voraus, dass der Geschäftsführer in amtlicher Eigenschaft tätig geworden ist, seine Amtstätigkeit und die Schädigung also sachlich miteinander zusammenhängen (Reuter, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 31 Rz. 33 m.w.N.).

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Ein solcher sachlicher Zusammenhang besteht vorliegend nicht. Die Verpflichtung, bei einer Zeugenaussage die Wahrheit zu sagen, ist höchstpersönlich. Der Zeuge T… war unabhängig von seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Klägerin dazu verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Die gemäß §§ 153 ff. StGB strafrechtlich sanktionierte Wahrheitspflicht steht nicht in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer. Die Wahrheitspflicht hätte ebenso bestanden, wenn der Zeuge T… im Zeitpunkt seiner Vernehmung nicht mehr Geschäftsführer der Klägerin gewesen wäre.

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Auch eine Zurechnung gemäß § 278 BGB kommt nicht in Betracht. Nach dieser Bestimmung hat der Schuldner für das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters einzustehen, dessen er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient. So liegt der Fall hier nicht. Sagt der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person als Zeuge vor Gericht aus, so erfüllt er hierdurch nicht eine Verbindlichkeit der von ihm vertretenen juristischen Person. Vielmehr erfüllt er in diesem Falle allein seine höchstpersönliche Pflicht zur wahren Zeugenaussage. Nicht die juristische Personen wird vernommen, die sich zur Erfüllung dieser Pflicht ihres gesetzlichen Vertreters bedienen würde, es ist vielmehr der gesetzliche Vertreter selbst, der durch die Vernehmung vor Gericht in die Zeugenstellung und die damit verbundenen Pflichten einrückt. Ohnehin wäre es auch mit der Stellung und der Funktion des Zeugen im Prozess nicht vereinbar, wenn der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person bei seiner Zeugenaussage etwaige vertragliche Verpflichtungen der von ihm vertretenen juristischen Person berücksichtigen müsste.

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Schließlich kann die Beklagte der Klägerin auch keine Schadensersatzforderung damit begründen, dass die Klägerin zu ihren Lasten den Rohbauvertrag abgeändert habe.

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Denn eine solche Abänderung des Rohbauvertrages hat die Beklagte nicht vorgetragen. Sie hat sich darauf berufen, mit dem Rohbauunternehmer Sch… einen Pauschalvertrag abgeschlossen zu haben. Auch im Erstprozess hat die Beklagte nicht behauptet, die Klägerin habe den Bauvertrag zu ihren Lasten abgeändert. Sie hat es vielmehr bestritten, dass sich der Rohbauunternehmer Sch… mit Herrn T… über den Inhalt des Schreibens vom 18. Oktober 2004 geeinigt habe und hat sich zudem auch darauf berufen, dass die Klägerin nur zum Abschluss eines Vertrages mit vollumfänglicher Pauschalierung bevollmächtigt gewesen sei.

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Doch selbst wenn angenommen würde, dass durch Verhandlungen der Klägerin mit dem Rohbauunternehmer Sch… der Rohbauvertrag zu Lasten der Beklagten abgeändert worden wäre, so könnte gleichwohl eine Haftung der Klägerin für die Verurteilung der Erstbeklagten in dem Erstprozess nicht angenommen werden. Denn die Pflichtverletzung, die danach der Klägerin vorzuwerfen wäre, wäre für die Verurteilung der Beklagten in dem Erstprozess nicht ursächlich. Das Landgericht ist im Erstprozess ausdrücklich nicht von einer Abänderung des Rohbauvertrages ausgegangen, sondern hat es vielmehr als bewiesen erachtet, dass bereits nach dem Ergebnis der Vergabeverhandlung am 29. September 2004 der Werklohn für den Baustahl lediglich teilweise pauschaliert worden sei. Danach beruht aber die aus Sicht der Beklagten zu Unrecht erfolgte Verurteilung im Erstprozess nicht auf einer Abänderung des Bauvertrages. Es fehlt mithin an dem zur Begründung der Haftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Die (unterstellte) Pflichtverletzung der Klägerin ist folgenlos geblieben, der Schaden – die aus Sicht der Beklagten zu Unrecht erfolgte Verurteilung – ist nicht auf sie zurückzuführen.

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Daher kann es auch dahingestellt bleiben, ob die Beklagte der Klägerin möglicherweise vorwerfen kann, das Ergebnis der Vergabeverhandlung vom 29. September 2004 nicht hinreichend dokumentiert oder durch unterlassenen Widerspruch gegen das Schreiben des Rohbauunternehmers Sch… vom 18. Oktober 2004 Auslegungsschwierigkeiten heraufbeschworen zu haben. Denn auch wenn eine solche Pflichtverletzung unterstellt würde, so wäre sie ebenso für die Verurteilung im Erstprozess nicht ursächlich geworden. Nach dem von dem Landgericht im Erstprozess festgestellten Ergebnis der Vergabeverhandlung vom 29. September 2004 war das Verhandlungsprotokoll weder unklar noch kam es auf das Schreiben des Rohbauunternehmers Sch… an.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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Berufungsstreitwert: 17.400 €

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J… B… Dr. R…