Kostenentscheidung bei Nebenintervention: Beklagte zur Kostentragung zu 75 % verpflichtet
KI-Zusammenfassung
Die Streithelferinnen beantragten, den Beklagten 75 % ihrer außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Das Gericht stellte fest, dass über die Kosten der Nebenintervention durch Beschluss zu entscheiden ist und wies die Kostentragung im Umfang der Kostenverteilung der Hauptparteien zu. Kosten des durch den Vergleich entstandenen Aufwands sind hingegen nicht erstattungsfähig, weil die Hauptparteien die Vergleichskosten gegeneinander aufgehoben haben.
Ausgang: Antrag der Streithelferinnen, den Beklagten 75 % ihrer Kosten aufzuerlegen (ausgenommen Vergleichskosten), wurde stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Erlangung einer Kostengrundentscheidung über die außergerichtlichen Kosten einer Nebenintervention ist kein gesondertes Verfahren nach § 321 ZPO erforderlich; das zuständige Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn der Vergleich der Hauptparteien die Kosten der Nebenintervention nicht regelt.
Nach § 101 Abs. 1 ZPO sind die durch eine unselbständige Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der unterstützten Hauptpartei aufzuerlegen, soweit dieser nach §§ 91–98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; andernfalls trägt sie der Nebenintervenient.
Der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten folgt dem Kostenerstattungsanspruch der von ihm unterstützten Hauptpartei (Grundsatz der Kostenparallelität).
Soweit die Hauptparteien in einem Vergleich die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufheben, kann der Nebenintervenient die Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten nicht verlangen, weil der Vergleich nur die gegenseitigen Ansprüche der Hauptparteien regelt.
Tenor
Auf den Antrag der Streithelferinnen werden den Beklagten 75 % der Kosten der Streithelferinnen auferlegt, mit Ausnahme der durch den Vergleich entstandenen Kosten. Diese und die verbliebenen 25 % der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten haben die Streithelferinnen selbst zu tragen.
Gründe
I.
Die Klägerin nahm die Beklagten auf Zahlung von Werklohn in Anspruch. Die Beklagten rügten Mängel der Werkleistung, insbesondere auch Risse und Ausbrüche der Bodenplatte der Verkaufshalle des Baumarkts. Die Streithelferin zu 1. hatte als Nachunternehmerin der Klägerin den Industrieboden im Gebäudeinneren verlegt. Den für die Ausführung des Bodens erforderlichen Transportbeton hat die Streithelferin zu 1. von der Streithelferin zu 2. bezogen. Die Streithelferinnen traten dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin bei. Der Rechtsstreit endete durch einen Vergleich, in dem die Hauptparteien des Rechtsstreits den Vergleichsvorschlag des Senats durch Einreichung von entsprechenden Schriftsätzen gegenüber dem Senat annahmen. Gemäß dem Senatsbeschluss vom 16.08.2012, der das Zustandekommen des Vergleichs feststellt, tragen die Klägerin 25 % und die Beklagten 75 % der Kosten des Rechtsstreits; die Kosten des Vergleichs sind gegeneinander aufgehoben worden. Die Streithelferinnen haben beantragt, diesen Beschluss dahin zu ergänzen, dass den Beklagten auch ihre Kosten zu 75 % aufzuerlegen seien.
II.
1.
Um eine Kostengrundgrundentscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu erlangen, bedarf es entgegen der Anregung der Streithelferinnen keines Verfahrens nach § 321 ZPO. Ist bei der Beendigung eines Rechtsstreits durch Vergleich zwischen den Parteien eine Regelung über die Kosten einer Nebenintervention nicht getroffen worden, entscheidet das Gericht, bei dem der Rechtsstreit zur Zeit des Vergleichs anhängig war, durch Beschluss über die Verpflichtung der Parteien, Kosten des Nebenintervenienten zu tragen (vgl. BGH NJW 2003, 1948; OLG Nürnberg MDR 2005, 473; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 101 Rdn. 9),
2.
Hier haben die Beklagten - entsprechend der Kostenentscheidung für die von den Streithelferinnen unterstützten Klägerin - 75 % der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen – allerdings ohne die durch den Vergleich entstandenen Kosten – zu tragen. Gemäß § 101 Abs. 1 ZPO sind die durch eine unselbständige Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 – 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen. Gemäß dem sich hieraus ergebenden Grundsatz der Kostenparallelität entspricht der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat (BGH NJW 2011, 3721 ff). Das gilt nicht nur für richterliche Kostenentscheidungen, sondern, wie sich aus der Bezugnahme des § 101 Abs. 1 ZPO auf § 98 ZPO ergibt, auch bei Vereinbarungen der Parteien (nur) über die Verteilung der sie betreffenden Prozesskosten in einem Vergleich, den sie ohne Beteiligung des Nebenintervenienten geschlossen haben. Die Streithelferinnen waren hier an dem Vergleich insoweit nicht beteiligt, als ihnen keine eigenständige Verpflichtung oder Berechtigung aus dem Vergleich entstanden ist. Der Vergleich regelt nur die gegenseitigen Ansprüche der Hauptparteien.
Über die teilweise Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten in dem Rechtsstreit hinaus können die Streithelferinnen im Hinblick auf die gütliche Einigung keine Kostenerstattung verlangen. Zum einen waren sie an dem Vergleich nicht unmittelbar beteiligt. Zum anderen haben sich die Hauptparteien auch darauf geeinigt, die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufzuheben. Dies bedeutet, dass dem Nebenintervenienten bei einer Aufhebung der Kosten der Hauptparteien gegeneinander ein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten nicht zusteht (vgl. BGH NJW 2003, 1948 ff). Denn auch die unterstützte Partei hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Der Nebenintervenient erhält durch seinen Beitritt nur eine unterstützende Rolle im Rechtsstreit. Dieser wird von den Hauptparteien geführt. Nach erfolgtem Beitritt teilt der Nebenintervenient das prozessuale Schicksal der Hauptpartei. Bei dieser Rechtslage wäre es überraschend und sachlich nicht zu begründen, wenn bei der Erstattung der Kosten ein Unterschied zwischen dem Nebenintervenienten und der von ihm unterstützten Hauptpartei bestünde (vgl. BGH a.a.O.).